- Entscheid vom 31. Oktober 1912 in Sachen Breh.
Art. 277 SchKG: Pflicht des Betreibungsamtes, von Amtes wegen
im Gewahrsam des Schuldners befindliche Arrestgegenstände in
amtliche Verwahrung zu nehmen, wenn nicht die in Art. 277 vor
gesehene Sicherheit geleistet wird. Keine genügende Sicherheits
leistung ist es, wenn ein Dritter sich für den Betrag haftbar er
klärt, den die Arrestgegenstände nach der Schätzung des Betrei
bungsamtes ausmachen .
A. Gestützt auf einen von der A. G. Patentbank und vier
andern Gläubigern gegen Karl Julius Breh, Zivilingenieur in
Zürich V ausgewirkten Arrestbefehl legte das Betreibungsamt
Zürich V am 19. April 1912 u. a. Arrest auf den in der Woh
nung des Arrestschuldners befindlichen pfändbaren Hausrat, be
stehend aus einer Reihe von Objekten, die in der Arresturkunde
unter Nr. 1 68 aufgeführt sind. Der bei der Arrestlegung an
wesende Schuldner erklärte, daß all diese Gegenstände seiner Frau
gehörten.
Am 14. Juni 1912 teilte das Betreibungsamt dem Arrest
schuldner mit, daß die Patentbank die amtliche Verwahrung der
Arrestobjekte 1 68 verlangt habe und daß diese am 18. Juni,
vorbehältlich Vorschußleistung seitens der Gläubigerin, vollzogen
werde, wenn er nicht bis zum 17. Juni einen Rückzug des Be
gehrens beibringen könne.
B. Hierüber beschwerte sich Breh bei den kantonalen Auf
sichtsbehörden mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt an
zuweisen, dem Begehren der Patentbank keine Folge zu geben. Er
machte geltend: die amtliche Verwahrung sei aus einer Reihe von
Gründen unzulässig, einmal, weil sein Anwalt Dr. Ernst für ihn
Bürgschaft im Sinne des Art. 277 SchKG geleistet habe, sodann
weil die sämtlichen in Frage stehenden Objekte sich nicht nur im
Eigentum, sondern auch im Gewahrsam seiner Frau befänden,
endlich weil das Begehren von der Patentbank lediglich aus Schi
kane gestellt werde.
Durch Entscheid vom 31. August 1912 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses
die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Auch wenn zwischen
den Eheleuten Breh tatsächlich, wie sie behaupteten, die Errungen
schaftsgemeinschaft im Sinne des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches
gelten und die eheliche Wohnung von der Frau gemietet sein sollte,
ändere dies nichts daran, daß der Gewahrsam an dem in der Woh
nung befindlichen Hausrat dem Rekurrenten zustehe. Denn da er
für den ehelichen Aufwand und den Unterhalt zu sorgen habe, sei
er auch dann berechtigt, über die betreffenden Gegenstände zu ver
fügen, wenn sie seiner Frau gehörten. Ob die Arrestgläubigerin
mit der amtlichen Verwahrung den Rekurrenten lediglich schikanieren
wolle, sei nicht zu untersuchen. Denn da die amtliche Verwahrun
die Sicherstellung des Gläubigers bezwecke, könne sie von ihm ver
langt werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Zu diesen gehöre aber nicht, daß die Gläubigerqualität nachgewiesen
werde, und ebensowenig könne eingewendet werden, daß die Arrest
objekte Dritten gehörten, solange dies nicht durch die hiezu kompe
tente Behörde festgelegt sei. Die Bürgschaft des Dr. Ernst endlich
genüge, wie schon die Vorinstanz hervorgehoben habe, den gesetz
lichen Voraussetzungen nicht und es sei auch bis heute nichts ge
tan worden, um die ihr anhaftenden Mängel zu heben, trotzdem
der Rekurrent und sein Vertreter immer wieder behaupteten, daß
sie dazu bereit seien. Da es ihnen aber zweifellos ein leichtes ge
wesen wäre, durch Anfrage beim Amte zu erfahren, wie die Er
klärung lauten müsse, um angenommen zu werden, und dadurch
alle Weiterungen hätten vermieden werden können, rechtfertige es
sich somit, dem Rekurrenten die Kosten des zweitinstanzlichen Ver
fahrens aufzulegen.
C. Gegen diesen Entscheid rekurriert Breh an das Bundes
gericht, indem er seine früheren Anträge und Vorbringen erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit sich der Rekurrent der amtlichen Verwahrung
deshalb widersetzt, weil der Gewahrsam an den Arrestobjekten nicht
ihm, sondern seiner Ehefrau zustehe, kann auf den Rekurs nicht
eingetreten werden. Denn wie aus den Motiven des angefochtenen
Entscheides hervorgeht, hat die Vorinstanz die Frage des Gewahr
sams, entsprechend dem vom Rekurrenten selbst eingenommenen
Standpunkte, in Anwendung ausländischen Rechtes, nämlich der
Vorschriften des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches über die Er
rungenschaftsgemeinschaft entschieden. Ob sie aber diese richtig an
gewendet habe, entzieht sich der Überprüfung durch das Bundes
gericht, da es Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur
dann aufheben kann, wenn sie gegen Normen des Bundesrechtes
verstoßen.
- Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungsamt,
den Gewahrsam des Arrestschuldners an den Arrestobjekten als
festgestellt vorausgesetzt, berechtigt sei, deren amtlichen Verwahrung
anzuordnen. Dies ist zu bejahen. Denn wie sich aus der Ver
gleichung der Art. 277 und 98 SchKG ergibt, ist die Frage der
Verwahrung im Arrestverfahren anders geordnet als bei der Pfän
dung. Während bei der letzteren die gepfändeten Gegenstände mit
Ausnahme der in Art. 98 Abs. 1 erwähnten solange in Händen
des Schuldners gelassen werden können, als nicht der Gläubiger
das Begehren um amtliche Verwahrung derselben stellt oder das
Amt diese für angemessen erachtet, dürfen beim Arreste die mit
Beschlag belegten Gegenstände nur dann dem Schuldner überlassen
werden, wenn er durch Hinterlage oder Solidarbürgschaft einer im
Betreibungskreise wohnhaften Person Sicherheit dafür leistet, daß
dieselben oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem
Werte im Fall der Konkurseröffnung oder Pfändung vorhanden
sein werden. Wird diese Sicherheit nicht geleistet, so darf das Amt
die Arrestobjekte dem Schuldner nicht belassen, sondern ist gesetzlich
verpflichtet, sie in amtliche Verwahrung zu nehmen, ohne daß es
dazu eines besonderen Begehrens des Gläubigers bedürfte. Nun
kann aber vorliegend kein Zweifel darüber bestehen, daß die von
Dr. Ernst zu Gunsten des Rekurrenten abgegebene Erklärung keine
genügende Bürgschaft im Sinne des Art. 277 SchKG darstellte.
Denn dieselbe enthielt lediglich die Zusicherung, daß Dr. Ernst sich
für den Betrag haftbar erkläre, welchen die arrestierten Hausge
räte und Mobiliargegenstände nach der Schätzung des Betreibungs
amtes ausmachen . Daß die Haftung eine solidare sein solle,
wie dies Art. 277 ausdrücklich verlangt, war darin nicht aus
gesprochen. Das Betreibungsamt war daher gehalten, dem Be
gehren der Patentbank um Anordnung der amtlichen Verwahrung
nachzukommen und hatte nicht zu untersuchen, welche Motive die
Patentbank hiezu veranlaßten. Denn indem letztere dieses Begehren
stellte, machte sie nicht von einem ihr durch das Gesetz besonders
eingeräumten Rechte Gebrauch, sondern erinnerte einfach das Be
treibungsamt an die Erfüllung einer ihm schon von Gesetzes wegen
obliegenden Pflicht. Schon dies schließt aber die vom Rekurrenten
erhobene Einwendung der Schikane aus. Denn Schikane ist die
mißbräuchliche Ausübung eines Rechtes. Von einer solchen läßt sich
aber da nicht sprechen, wo lediglich die Ausführung einer vom
Amte auch ohne besonderes Begehren von sich aus zu vollziehen
den Handlung verlangt wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer:
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.