- Entscheid vom 17. Oktober 1912 in Sachen
Rechsteiner.
Art. 4 u. 7 Verordnung betr. Eintragung von Eigentumsvorbehalten
Zulässigkeit der Eintragung eines vor dem 1. Januar 1912 be
gründeten, nur für einen bestimmten Fall geltend gemachten Eigen
tumsvorbehaltes auf einseitiges Begehren des Veräusserers, sofern der
den Vorbehalt begründende Vertrag vorgelegt wird, auch wenn darin
der Standort der Sache und die Verfallzeit der garantierten For
derung nicht angegeben ist.
A. Am 19. August 1910 wurde zwischen Julius Pfeiffer
und Helene Klingenberg in Zürich folgender Vertrag abgeschlossen
und schriftlich aufgesetzt: Herr Julius Pfeiffer, Architekt in Zürich,
Rütschistraße 22, verkauft an Fräulein Klingenberg, Buchhalterin
in Zürich Rütschistraße 24 verschiedene Möbel als 2 Bettladen
mit Roßhaar Matratzen, 2 Nachttischchen, Vorhänge, Läufer ec.
um den Preis von 332 Fr., wovon bezahlt 150 Fr., bleibt
Rest 182 Fr. Obige von Fräulein Klingenberg gekaufte Möbel ec.
bleiben Eigentum des Julius Pfeiffer bis zur vollständigen Zah
lung der 182 Fr. und dürfen dieselben ohne Erlaubnis des Herrn
Pfeiffer weder verkauft noch sonst veräußert werden. Der Vertrag
wurde nur von H. Klingenberg unterzeichnet. Doch hat Pfeiffer
auf dieselbe Urkunde noch zwei mit seiner Unterschrift versehene
Zessionserklärungen über die ihm aus dem Vertrage zustehenden
Rechte hingesetzt. Am 20. März 1911 schloß er mit H. Klingen
berg und ihrer Mutter zwei weitere Verträge ab, wonach diese ihm
eine Anzahl Möbel für 182 Fr. unter Vorbehalt des Rückkaufs
rechtes verkauften und er sie ihnen zugleich vermietete. Der Kauf
preis wurde mit der Forderung Pfeiffers aus dem früheren Vertrage
verrechnet. Am 31. Mai 1912 trat Pfeiffer die ihm aus sämt
lichen erwähnten Verträgen zustehenden Rechte an den Rekurrenten
August Rechsteiner in Zürich ab. Dieser ersuchte am 24. Juli
1912 das Betreibungsamt Zürich II, zu seinen Gunsten einen
Eigentumsvorbehalt an den von Mutter und Tochter Klingenber,
gekauften und ihnen vermieteten Gegenständen und vorsorglich auch
einen solchen an den im Vertrage vom 19. August 1910 bezeich
neten Sachen einzutragen. Zur Begründung führte er folgendes
aus: Sämtliche erwähnten Gegenstände befinden sich bei den
Frauen Klingenberg Schindlerstraße 11, in Zürich IV. In Bezie
hung auf die in den Verträgen vom 20. März 1911 bezeichneten
Gegenstände liege die Sache so, wie wenn sie von Mutter und
Tochter Klingenberg unter Eigentumsvorbehalt gekauft wären.
Durch die gegenseitige Verrechnung der aus den Verträgen vom
19. August 1910 und 20. März 1911 entstandenen Kaufpreis
forderungen sei allerdings der Eigentumsvorbehalt an den am
19. August 1910 verkauften Sachen dahingefallen. Mutter und
Tochter Klingenberg seien aber der Ansicht, bei den Verträgen vom
20. März 1911 habe es sich in Wirklichkeit um eine Pfand
bestellung gehandelt, Kauf und Miete seien nur simuliert gewesen.
Wäre diese Auffassung richtig, so bestünde der Eigentumsvorbehalt
an den im Vertrage vom 19. August bezeichneten Sachen noch
fort. Deshalb verlange der Rekurrent auch die Eintragung dieses
Eigentumsvorbehaltes für den Fall, daß der Richter den Stand
punkt der Frauen Klingenberg teilen sollte. Das Betreibungsamt
wies das Gesuch mit der Begründung ab, daß der Vertrag vom
19. August 1910 nicht alle nach Art. 7 der bundesgerichtlichen
Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom
19. Dezember 1910 erforderlichen Angaben enthalte, indem darin
weder der Verfalltag der Forderung oder der Ratenzahlungen, noch
der Standort der Sachen angegeben sei, daß sodann die Unterschrift
des Veräußerers fehle und daß der Mietvertrag vom 20. März
1911 nicht auf Übertragung des Eigentumsrechtes gerichtet sei.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be
gehren, das Betreibungsamt sei zur Eintragung der Eigentums
vorbehalte im Sinne seines Gesuches anzuhalten. Er machte dabei
unter anderem folgendes geltend: Die Frauen Klingenberg hätten
der von ihm erhobenen Klage auf Herausgabe der am 20. März
1911 verkauften Sachen gegenüber der Einwendung erhoben, die
Verträge vom 20. März 1911 hätten nur den Zweck gehabt,
dem Julius Pfeiffer durch Verpfändung der darin bezeichneten
Gegenstände für die Forderung von 182 Fr. eine größere Sicher
heit zu verschaffen, als ihm der Eigentumsvorbehalt gewährt habe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Be
schwerde durch Entscheid vom 19. September 1912 mit folgender
Begründung ab: Das Gesuch um Eintragung eines Eigentums
vorbehaltes an den am 20. März 1911 von den Frauen Klingen
berg verkauften Gegenständen sei deswegen haltlos, weil diesen die
Sachen bloß mietweise überlassen worden seien. Das Gesuch um
Eintragung eines solchen Vorbehaltes an den im Vertrage vom
19. August 1910 aufgeführten Gegenständen sei deshalb un
begründet, weil der Rekurrent selbst zugebe, daß ihm aus diesem
Vertrage keine Kaufpreisforderung mehr zustehe. Die Eintragung
eventueller oder bedingter Eigentumsvorbehalte sei weder im ZGB
noch in der bundesgerichtlichen Verordnung vorgesehen und es könnte
einem Gesuch um eine derartige Eintragung nur dann Folge ge
geben werden, wenn es von beiden Vertragsparteien gestellt sei
oder ein schriflicher Vertrag vorgelegt werde, woraus hervorgehe,
daß hierüber unter den Parteien Übereinstimmung herrsche. Somit
brauche nicht geprüft zu werden, ob die Eintragung auch deswegen
habe verweigert werden dürfen, weil die Verträge nicht alle zur
Eintragung nach der bundesgerichtlichen Verordnung notwendigen
Angaben enthalten hätten. Immerhin sei zu bemerken, daß die in
der Verordnung vorgeschriebenen vertraglichen Angaben über die
Verfallzeit nicht durch gesetzliche Vermutungen ersetzt werden könnten.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich
sei anzuhalten, den im Vertrag vom 19. August 1910 begründe
ten Eigentumsvorbehalt einzutragen. Der Rekurrent legt einen
gerichtlichen Vergleich vom 17. September 1912 vor, wonach er
eine Klage auf Übergabe der im Vertrage vom 20. März 1911
bezeichneten Gegenstände zu Eigentum, eventuell zu Faustpfand,
fallen läßt und Helene Klingenberg anerkennt, daß sie ihm 182 Fr
schulde und daß ihm ein Eigentumsrecht an den im Vertrage vom
19. August 1910 verkauften Gegenständen zustehe. Gestützt hier
auf führt der Rekurrent aus, es frage sich nur noch, ob der Ei
gentumsvorbehalt nach dem Vertrage vom 19. August 1910 ohne
irgendwelche Bedingung einzutragen sei, und diese Frage sei zu
bejahen, weil der Vertrag vom alten Rechte beherrscht und daher
der Eigentumsvorbehalt gültig sei, obwohl im Vertrage weder der
Verfalltag noch der Standort der verkauften Sachen angegeben seien.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent hält nur noch das Begehren um Eintragung
des Eigentumsvorbehaltes an den im Vertrag vom 19. August
bezeichneten Sachen aufrecht und zwar in dem Sinne, daß er nicht
mehr bloß vorsorgliche, sondern auf Grund eines neu vorgebrachten
Tatbestandes definitive Eintragung verlangt. Allein auf den vom
Rekurrenten erst vor Bundesgericht vorgelegten Vergleich darf nicht
abgestellt werden. Für das Bundesgericht ist der Tatbestand, der
dem Entscheide ver Vorinstanz zu Grunde liegt, maßgebend und
es kann sich nur darum handeln, zu untersuchen, ob die Vorinstanz
nach der für sie gegebenen Sachlage das Recht unrichtig ange
wendet habe.
- Die Eiutragung ist von der Vorinstanz in erster Linie
deshalb verweigert worden, weil der Eigentumsvorbehalt nur ein
bedingter sei und die Verordnung hiefür eine Eintragung nicht vorsehe.
Demgegenüber ist jedoch zu sagen, daß jede Eintragung in dem Sinne
eventuell ist, daß ein eingetragener Eigentumsvorbehalt nicht ohne
weiteres rechtswirksam ist, sondern im Streitfalle stets dem Richter
die Entscheidung über dessen Gültigkeit zusteht. Da nun der Be
treibungsbeamte und die Aufsichtsbehörde gemäß der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 6 der Verordnung keine materielle Nachprü
fung der Angaben der Parteien auf ihre Richtigkeit vorzunehmen
haben, so kann es auch nicht ihre Sache sein, zu untersuchen, ob
der von einer Partei behauptete Eigentumsvorbehalt jetzt gleich
oder nur für einen bestimmten Fall geltend gemacht werden wolle.
Sofern nun im übrigen die Voraussetzungen zur Eintragung vor
liegen, liegt zu deren Verweigerung kein stichhaltiger Grund vor.
Denn dadurch würde ohne jede Notwendigkeit der betreffenden Partei
die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Eigentums
vorbehaltes eintretenden Falls von vornherein abgeschnitten, wäh
rend anderseits die Interessen des Käufers, dem gegenüber der
Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden will, durch die Ein
tragung nicht gefährdet werden. Es ließe sich höchstens denken, daß
diese unter Umständen dann eine Verweigerung der Eintragung
erforderten, wenn die vom Veräußerer für die eventuelle gericht
liche Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes angeführten Gründe
sich als offenbar nicht schlüssig erwiesen, wenn also die Möglich
keit einer solchen Anerkennung nicht wenigstens glaubhaft gemacht
wird. Wie dem aber auch sei, so muß im vorliegenden Fall die Rück
sicht auf eine Beschränkung des Kredites der Erwerberin vor dem
Interesse des Veräußerers oder seines Rechtsnachfolgers an der
Aufrechterhaltung seines allfälligen Eigentumsrechtes schon deshalb
zurücktreten, weil die Erwerberin Klingenberg selbst die Tilgung
der ursprünglichen Kaufpreisforderung angefochten hat, und es ist
demgemäß die vom Rekurrenten verlangte Eintragung, obwohl sie
sich nur als eventuelle darstellt, zu bewilligen. Ist die Anfechtung
unbegründet und wollte die Erwerberin ihren Standpunkt ändern,
so stünde es ihr zum Schutze ihrer Interessen jederzeit frei, durch
Erwirkung eines gerichtlichen Urteils (Art. 12 litt. c der Verord
nung) die Löschung der Eintragung herbeizuführen, und somit wird
sie keineswegs ungebührlich benachteiligt. Der Auffassung der Vor
instanz gegenüber, daß für eine Eintragung, wie sie der Rekurrent
verlange, auch das Einverständnis des Erwerbers im Sinne des
Art. 4 der Verordnung erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, daß
der Wortlaut der Verordnung im allgemeinen auf den Normalfall,
wo ein Eigentumsvorbehalt unmittelbar nach der ihn begründenden
Vereinbarung eingetragen wird, zugeschnitten ist und daher ins
besondere auch nicht uneingeschränkt wörtlich auf die durch die
Übergangsbestimmungen des ZGB herbeigeführten Eintragungen
von unter dem früheren Rechte begründeten Eigentumsvorbehalten
Anwendung findet. Im vorliegenden Falle ist daher die Vorschrift
des Art. 4 Ziff. 2 litt. a., soweit sie die Vorweisung einer Ver
einbarung verlangt, dadurch erfüllt, daß der Rekurrent den Vertrag
vom 19. August 1910 vorgelegt hat.
3. Wenn auch Art. 4 Ziff. 2 litt. a. der Verordnung vor
schreibt, daß der Vertrag über die Begründung des Eigentums
vorbehaltes alle zur Eintragung notwendigen Angaben enthalten
müsse, und nach Art. 7 die genaue Bezeichnung der Sache und
ihres Standortes und die Verfallzeit der garantierten Forderun
einzutragen ist, so können sich doch diese Bestimmungen, wie be
reits gesagt worden ist, nicht uneingeschränkt auf die Eintragung
von Eigentumsvorbehalten, die vor dem 1. Januar 1912 begründet
worden sind, beziehen. Selbst unter der Voraussetzung, daß die
Verordnung hätte Vorschriften über den Inhalt der einen Eigen
tumsvorbehalt begründeten Verträge aufstellen wollen, könnte dies
natürlich im allgemeinen nur für die seit dem 1. Januar 1912
abgeschlossenen Verträge gelten. Nur insoweit als die Erfüllung
der in der Verordnung für die Eintragung aufgestellten Voraus
setzungen zur genauen Aufklärung über die Tragweite eines Eigen
tumsvorbehaltes unentbehrlich ist, muß sie auch für die Eintragung
von unter dem früheren Rechte begründeten Eigentumsvorbehalten
verlangt werden; denn eine Eintragung, die keine genaue Auf
klärung über die Bedeutung eines Eigentumsvorbehaltes gäbe, ver
fehlte ihren Zweck und wäre daher von vornherein wertlos. Als
unentbehrliche Voraussetzung im erwähnten Sinne kann nun eine
Vereinbarung über den Verfalltag der garantierten Forderung nicht
angesehen werden, weil der Mangel einer Angabe über die Verfall
zeit die Erkennbarkeit der durch einen Eigentumsvorbehalt be
schränkten Haftung eines Vermögensgegenstandes nicht beeinträchtigt.
Ebenso ist wohl die genaue Bezeichnung des Standortes der ver
äußerten Sache nicht unumgänglich notwendig, da dieser Standort
wechseln kann. Es ist übrigens selbstverständlich, daß der Vertrag
vom 19. August 1910 nichts über den gegenwärtigen Standort
der damals verkauften Sachen enthalten kann, und es darf wohl
in dieser Beziehung einfach auf die Angabe des Rekurrenten, daß
sich die Gegenstände in der Wohnung der Frauen Klingenberg,
Schindlerstraße 11, befinden, abgestellt werden.
4. Daß der Vertrag vom 19. August 1910 nicht die
Unterschrift beider Parteien trägt, ist ohne Bedeutung. Bei einer
Anmeldung des Veräußerers oder seines Rechtsnachfolgers genügt
natürlich die Unterschrift des Erwerbers, weil die anmeldende
Partei ihr Einverständnis durch die Anmeldung zu erkennen gibt.
Da übrigens Pfeiffer dem Vertrage zwei von ihm unterschriebene
Abtretungserklärungen beigefügt hat, so darf der Vertrag als auch
von ihm unterschrieben gelten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Betrei
bungsamt Zürich II unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides
angewiesen wird, den eventuellen Eigentumsvorbehalt an den im
Vertrage vom 19. August 1910 von J. Pfeiffer der Helene
Klingenberg verkauften Gegenständen zu Gunsten des Rekurrenten
einzutragen.