- Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen
Konkursmasse der Deutschen Quarzgesellschaft.
Art. 275 SchKG: Zulässigkeit der Verarrestierung schweizerischer
Patentrechte, deren Inhaber im Auslande wohnen, am Sitz des eidg.
Amtes für geistiges Eigentum.
A. Am 15. und 25. Juni 1912 legte das Betreibungs
amt Bern Stadt gestützt auf vier vom Gerichtspräsidenten II
Bern erlassene Arrestbefehle beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum in Bern Arrest auf sieben unter den No. 52,851,
52,852/53, 53,538/39 und 53,724/25 zu Gunsten der Deut
schen Quarzgesellschaft in Beuel a. Rhein im Patentregister ein
getragene schweizerische Patente.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 1912 an die kantonale Auf
sichtsbehörde verlangte darauf Rechtsanwalt Dr. Fick in Zürich
namens der Konkursmasse der genannten Gesellschaft die Aufhe
bung der Arrestlegung mit der Begründung, daß Patentansprüche
einen Bestandteil des Vermögens ihres Inhabers bildeten, somit
als an dessen Wohnsitz gelegen anzusehen seien und daher dem
Betreibungsamte Bern die örtliche Kompetenz zum Arrestvollzuge
gefehlt habe. Die dem letzteren offenbar zu Grunde liegende Auf
fassung, daß Patentrechte als am Sitze des Patentamtes gelegen
zu betrachten seien, enthalte eine bloße Fiktion und gehe schon
deshalb fehl, weil ja der Patentinhaber das Patent ohne Eintrag
im Patentregister gültig veräußern könne, also ein im Auslande
wohnhafter Patentinhaber durch die Arrestlegung in Bern an der
Verfügung über sein Patent gar nicht gehindert werden könne.
Die beschwerdebeklagten Arrestgläubiger beantragten Nichtein
treten auf die Beschwerde mangels Kompetenz der Aufsichtsbehör
den, eventuell materielle Abweisung derselben.
B. Durch Entscheid vom 31. Juli, den Parteien zugestellt
am 20. August 1912 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Be
schwerde ab, im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen:
Gemäß geltender Praxis stehe dem mit der Vollziehung des Ar
restes beauftragten Betreibungsbeamten ein selbständiges Prüfungs
recht über die örtliche Kompetenz zur Arrestlegung zu; wenn er
daher trotz Fehlens dieser den Arrest vollziehe, so sei dagegen die
Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig. In der Sache selbst
sei mit der von Kohler, Handbuch des Patentrechtes S. 64/5
vertretenen Ansicht davon auszugehen, daß Patentrechte in dem
Lande situiert seien, für das sie erteilt worden seien. Müßten
demnach schweizerische Patentrechte auch dann als in der Schweiz
gelegen angesehen werden, wenn der Inhaber im Auslande wohne
so sei aber folgerichtig auch die Spezialexekution in dieselben ohne
Rücksicht auf einen in Deutschland über den Patentinhaber er
öffneten Konkurs zulässig, da im Verhältnis zu Deutschland der
Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses
mangels Staatsvertrages nicht gelte. Daß dabei Bern ausschließ
lich als Sitz des Patentes in Betracht komme, ergebe sich aus
der Überlegung, daß in Bern als dem Sitze des Patentamtes sich
die Patentregister befänden, in denen bei Vollzug des Arrestes
von der Beschlagnahme Vormerk zu nehmen, daß also hier eine
für die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit über das
Patent entscheidende Vollstreckungshandlung zu vollziehen sei.
C. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Konkursmasse der
Deutschen Quarzgesellschaft an das Bundesgericht unter Erneuer
ung ihrer frühern Anträge und Vorbringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach feststehender Praxis ist der Betreibungsbeamte nicht
gehalten, den von einer örtlich unzuständigen Arrestbehörde aus
gehenden Arrestbefehl zu vollziehen: gibt er ihm dennoch Folge,
so kann die Arrestlegung auf dem Beschwerdewege angefochten
werden (vgl. Jäger, Komm. zu Art. 275 SchKG N. 1 nnd
die dort zitierten Entscheide, insbesondere AS Separatausg. 9
Nr. 52 ). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurtei
lung der vorliegenden Beschwerde ist daher von der Vorinstanz
mit Recht bejaht worden.
2. In der Sache selbst herrscht darüber kein Streit, daß,
sofern die streitigen Patentrechte als in Bern gelegen anzusehen
sind, die Arrestlegung trotz des in Deutschland über die Rekurren
tin hängigen Konkurses zulässig war. Fraglich ist nur, ob die
erstere Voraussetzung zutreffe, d. h. ob schweizerische Patentrechte,
die im Auslande wohnhaften Personen zustehen, als am Sitze
des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum befindlich im
Sinne des Art. 272 SchKG betrachtet werden dürfen. Auch diese
Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Richtig ist allerdings,
daß es zur Übertragung des Patentrechtes gemäß Art. 9 Abs. 3
Patentgesetz des Eintrages im Patentregister nicht bedarf: allein
anderseits bestimmt die nämliche Vorschrift ausdrücklich, daß
gegenüber gutgläubigen Dritten nur als berechtigt gelte, wer
als Patentinhaber im Patentregister eingetragen sei und daß die
sen ferner auch Lizenzerteilungen nur dann entgegengehalten wer
den können, wenn sie im Register eingetragen seien. Es unterliegt
also keinem Zweifel, daß zum vollen Genusse der aus dem Patente
fließenden Befugnisse die Eintragung im Register notwendig ist
und daß insofern auch das Patentrecht in einer räumlichen Be
ziehung zu Bern als dem Sitze des Patentamtes, bei dem sich
das Register befindet, steht. Dies genügt aber, um gegenüber im
Auslande domizilierten Patentinhabern den Arrestvollzug an die
sem Orte zuzulassen. Denn es ist nicht zu übersehen, daß bei un
körperlichen Rechten wie dem Patentrechte mangels eines Gegen
standes der Außenwelt, auf den sich das Recht bezieht, von einer
Lage des Rechtes überhaupt nicht im eigentlichen, sondern nur im
übertragenen Sinne die Rede sein kann, dadurch, daß man
gewisse räumliche Beziehungen, die mit dem Rechte verbunden
sind, herausgreift und ihnen die Bedeutung eines Merkmals für
die Lokalisierung des Rechtes zuschreibt. Folgerichtig steht aber
Ges.-Ausg. 32 S. 728 ff.; vgl. auch Sep.-Ausg. 15 Nr. 23, Ges.-
Ausg. 38 I Nr. 49.
auch nichts entgegen, die Frage, wo sich ein unkörperliches Recht,
vom Standpunkte der Zwangsvollstreckungsbestimmungen aus,
befinde", verschieden zu lösen, je nachdem sein Inhaber in der
Schweiz oder im Auslande domiziliert ist, wie dies denn auch die
Praxis hinsichtlich der Forderungsrechte bereits getan hat (vgl.
AS Sep. Ausg. 8 Nr. 13 Erw. 3 und Nr. 17 Erw. 2
Selbstverständlich ist allerdings, daß sich im letzteren Fall von
einem Sitze des Rechtes in der Schweiz nur dann sprechen läßt,
wenn es zu einem Orte derselben in einer Beziehung steht, die es
gestattet, durch die Arrestlegung auf die Verfügung über das
Recht einzuwirken. Eine solche Beziehung ist aber hinsichtlich des
Patentrechtes infolge der oben erörterten Bedeutung des Eintrages
im schweizerischen Patentregister gegeben. So hat denn auch die
deutsche Gesetzgebung die Frage ausdrücklich in dem hier vertrete
nen Sinne gelöst, indem Art. 12 des deutschen Patentgesetzes be
stimmt, daß mangels eines inländischen Wohnsitzes des Patent
inhabers oder seines Vertreters der Sitz des Patentamtes im
Sinne des 24 ZPO als der Ort gelte, wo sich der Vermögens
gegenstand (das Patentrecht) befindet und wo somit gemäß
828 l. c. auch die Zwangsvollstreckung stattzufinden hat (vgl,
Seligsohn, Patentgesetz zu Art. 12 N. 13 und zu Art. 6 N. 12).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.