- Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Hörler.
Art. 134 SchKG: Die für eine zweite Liegenschaftssteigerung aufge
stellten Steigerungsbedingungen können auch dann angefochten wer-
den, wenn sie bereits für die erste Steigerung aufgestellt worden und
damals unangefochten geblieben sind. Art. 76 KV findet auch auf
die vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über unkündbare,
auf seiner Liegenschaft grundversicherte Forderungen, wie die alten
Appenzeller Terminzedel, Anwendung.
A. I. Haizmann, Mechaniker in Trogen, hatte einen sog.
Terminzedel von 3000 Fr. auf seine eigene Liegenschaft bei der
Appenzell Außerrhodischen Kantonalbank faustpfändlich hinterlegt.
Im Konkurse des Haizmann brachte das Konkursamt Mittelland
diesen Titel zur Versteigerung, bevor die Liegenschaft selber ver
wertet wurde. Da die Steigerung resultatlos verlief, ersuchte die
Kantonalbank das Konkursamt, sie gemäß Art. 76 der Konkurs
verordnung aus dem Erlös der Liegenschaft zu befriedigen. Dem
gemäß nahm das Konkursamt in die Steigerungsbedingungen
für die Liegenschaft folgende Bestimmung auf: Ein allfälliger
Käufer ist auch verpflichtet, den Terminzedel von 3000 Fr., wel
cher auf der Kantonalbank faustpfandrechtlich hinterlegt ist, abzu
zahlen, damit der Titel gelöscht werden kann. Das Höchstangebot
erreichte die Schätzungssumme nicht, so daß eine zweite Steigerung
angeordnet wurde.
B. In der Zwischenzeit beschwerte sich der Rekurrent als
Inhaber einer Forderung, die auf der Liegenschaft des Gemein
schuldners im zweitletzten Range grundversichert ist, bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Streichung der
obigen Steigerungsbedingung und auf Separatverwertung des
Terminzedels. Er machte geltend, daß die angefochtene Bestimmung
eine unzulässige Begünstigung der Faustpfandgläubigerin bedeute
diese habe auf eine Barauszahlung aus dem Erlös der Liegen
schaft kein Recht. Und es gehe nicht an, dem Ersteigerer der Lie
genschaft die volle Tilgung einer Schuld aufzuerlegen, die weder
fällig noch kündbar sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 31. Juli 1912 abgewiesen, einmal wegen Verspätung, weil
die Bestimmung, gegen die sich die Beschwerde richte, schon in den
vor der ersten Steigerung aufgelegten Bedingungen enthalten ge
wesen und damals vom Rekurrenten nicht angefochten worden sei,
und sodann auch unter Hinweis auf Art. 76 der Konkursver
ordnung. Darnach dürften die vom Gemeinschuldner verpfändeten
Eigentümerpfandtitel und um einen solchen handle es sich
nicht separat versteigert werden, sondern es sei für die betreffenden
Forderungen anläßlich der Versteigerung der Liegenschaft in den
Steigerungsbedingungen Barzahlung zu verlangen, und es seien
die Titel nach der Versteigerung zu entkräften. Diese Bestimmung
sei nach Art. 99 der Konkursverordnung auch auf die am 1. Ja
nuar 1912 hängigen Konkurse anwendbar. Ob die Vorschrift und
ihre Anwendung auf die alten Appenzeller Zedel zweckmäßig
seien oder nicht, habe die kantonale Aufsichtsbehörde nicht zu
untersuchen.
O. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt
wurde, hatte die Liegenschaftssteigerung inzwischen, d. h. am
23. Juli 1912, auf Grund der angefochtenen Bestimmung statt
gefunden. Die Liegenschaft wurde dem Rekurrenten zugeschlagen
und der streitige Terminzedel mit 2600 Fr. herausgeboten. Hörler
wurde aufgefordert, diesen Betrag abzubezahlen. Er rekurrierte
aber mit Eingabe vom 3. August 1912 an das Bundesgericht
mit dem Begehren:
- Es sei zu erkennen, daß er nicht verpflichtet sei, den Titel
bar zurückzubezahlen, sondern daß der Titel im Betrag von
2600 Fr. zu Recht bestehen bleibe und vom Rekurrenten in diesem
Umfange als Hypothekarschuld gemäß Zedelinhalt zu übernehmen sei.
- Sofern inzwischen der Rekurrent, um die Liegenschaft ver
kaufen zu können, den Titel abbezahlt haben sollte, sei ihm die
abbezahlte Summe zu restituieren.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu Unrecht hat die Vorinstanz gegenüber der Beschwerde
die Einrede der Verspätung erhoben. Das Bundesgericht hat schon
wiederholt entschieden, daß gegen die Steigerungsbedingungen der
zweiten Gant eine selbständige Beschwerdefrist laufe (BGE Sep.
Ausg. 7 Nr. 63 S. 303, 11 Nr. 52 Erw. 1 ). Es liegt kein
Grund vor, von dieser wohlbegründeten Praxis abzugehen, und
es genügt, auf die Motivierung der früheren Entscheide zu ver
weisen.
- Fragen könnte sich dagegen, ob der Rekurrent zur Be
schwerdeführung legitimiert sei. Vor den kantonalen Instanzen hat
er sich zur Begründung seiner Legitimation lediglich darauf be
rufen, daß er als nachgehender Grundpfandgläubiger möglicher
weise gezwungen sei, die Liegenschaft zu ersteigern. Die bloßen
Ges.-Ausg. 30 I S. 600 f., 34 I S. 839.
Kaufliebhaber sind aber nicht berechtigt, die Steigerungsbe
dingungen auf dem Beschwerdeweg anzufechten (BGE Sep. Ausg.
10 Nr. 60 S. 246, 11 Nr. 52 Erw. 2 ). Ihr Interesse an
der Steigerung steht in direktem Widerspruch mit demjenigen der
Gläubiger und des Schuldners. Es geht dahin, die Liegenschaft
für einen möglichst geringen Preis zu erwerben, während Gläu
biger und Schuldner nach einem möglichst hohen Erlös trachten
müssen. Die Steigerungsbedingungen haben natürlich letzterem
Interesse Rechnung zu tragen (vergl. Art. 134 SchKG). Der
Rekurrent ist aber gleichzeitig Pfandgläubiger. Als solcher
hat er das gleiche Interesse an einem möglichst günstigen Ergeb
nis wie die andern Konkursgläubiger und der Gemeinschuldner.
Insbesondere ist er direkt an der Frage interessiert, wie es mit dem
seinem Pfandrecht vorgehenden, als Faustpfand versetzten Pfand
titel bei der Steigerung zu halten sei. Seine Legitimation ist aus
diesem Grunde zu bejahen.
3. In der Sache selber macht der Rekurrent geltend, daß
Art. 76 der Konkursverordnung trotz seines allgemeinen Wort
lautes sich nicht auf die alten Appenzeller Terminzedel beziehen
könne, weil diese durch den Gläubiger nicht kündbar seien und
auch unter dem ZGB unkündbar blieben, was die Anwendung
von Art. 76 KV ausschließe. Richtig ist, daß gemäß Art. 28
SchlT ZGB und 10 des appenzellischen Zedelgesetzes vom
30. April 1882 der Zedeleigentümer nicht berechtigt ist, den Zedel
zu künden (was nach Art. 169 EG z. ZGB auch für die neuen
Zedel in der Regel zutrifft); unzutreffend dagegen, daß diese Unkünd
barkeit auf die Art und Weise der Liegenschaftsverwertung im
Konkurs von Einfluß sei. Durch den Konkurs wird die Forderung
des Gläubigers, der durch den Eigentümertitel faustpfändlich ge
sichert ist, in casu der Kantonalbank, fällig und es muß daher
auch das Pfandrecht im Konkurs liquidiert werden. Pfandgegen
stand ist die Grundpfandforderung, die vom Gemeinschuldner
dadurch begründet wurde, daß er den Eigentümertitel der Faust
pfandgläubigerin gegeben hat. Anders kann das Rechtsverhältnis
nicht konstruiert werden, wenn die Verpfändung überhaupt als
zulässig betrachtet werden will. Zu der Frage nach der Giltigkeit
Ges.-Ausg. 33 I S. 822, 34 I S. 839.
der Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln kann das Bundesge
richt als Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
natürlich nicht Stellung nehmen. Es hat das von der Kantonal
bank behauptete Pfandrecht als zu Recht bestehend anzusehen, da
es im Konkurs von keiner Seite angefochten wurde.
Darnach muß als Inhaber der verpfändeten Grundpfandfor
derung im Zeitpunkt der Liegenschaftssteigerung der Kridar be
trachtet werden, der zugleich Schuldner der Forderung ist, bezw.
an seiner Stelle die Konkursmasse. Diese übt also in casu gleich
zeitig die Rechte des Gläubigers und des Schuldners aus. Folg
lich konnte sie, ohne Rechte Dritter zu verletzen, verfügen, daß
das Pfandrecht im Konkurs zu liquidieren sei, obwohl der Pfand
titel als unkündbar errichtet worden war. Als Dritte könnte
höchstens die Faustpfandgläubigerin in Betracht kommen. Diese
hat aber durch die Verpfändung des Titels nur ein Anrecht auf
den Gegenwert der Pfandforderung erhalten. Auf die Be
stimmung des Zeitpunktes, in welchem die Pfandforderung zu
liquidieren sei, hat sie keinen Einfluß, sowenig als sie sich gegen
eine private Abmachung des Schuldners mit einem dritten Gläu
biger, daß der Titel abzubezahlen sei, zur Wehr setzen könnte.
Die Vorschrift des Art. 208 SchKG, wonach die Grundpfand
forderungen, entgegen den übrigen Schulden des Gemeinschuldners,
durch die Konkurseröffnung nicht fällig werden, ist nicht eine
solche öffentlichrechtlicher Natur, die eine gegenteilige Privatverein
barung ausschlösse. Ob die verpfändete Eigentümerhypothek durch
den Gläubiger kündbar sei oder nicht, ist deshalb ohne Einfluß
auf die Frage der Anwendbarkeit des Art. 76 der Konkursver
ordnung.
4. Im übrigen behauptet der Rekurrent nicht, daß der an
gefochtene Entscheid den Art. 76 KV verletze, sondern er kritisiert
diese Bestimmung selber. Auf diese Kritik brauchte das Bundes
gericht als Rekursinstanz nicht einzutreten. Immerhin liegt es im
Interesse der Sache, die Berechtigung der Vorschrift, die einem
fühlbaren Übelstand abhelfen will, und die Unbegründetheit der
Bedenken des Rekurrenten darzutun. In dieser Hinsicht ist zu be
merken: Natürlich ist Art. 76 KV dahin zu verstehen, daß Bar
zahlung nur stattzufinden hat, soweit der verpfändete Eigentümer
pfandtitel durch das Angebot überhaupt gedeckt erscheint, was in
der angefochtenen Gantbestimmung nicht deutlich ausgedrückt ist.
Artikel 135 des Gesetzes sodann, der laut Art. 259 auch auf das
Konkursverfahren anwendbar ist und den der Rekurrent dem
Art. 76 der Verordnung gegenüberstellt, steht der Anwendung
dieses letzteren durchaus nicht entgegen. Er bestimmt nur, daß die
nicht fälligen grundversicherten Forderungen dem Ersteigerer
zu überbinden sind, während die fälligen vorweg aus dem Er
is bezahlt werden müssen. Daß nun die Konkursmasse, als Ver
treterin des Gläubigers und des Schuldners zugleich, den Eigen
tümertitel als fälligen behandeln kann, wurde bereits ausgeführt.
Das muß sie, um eine Liquidation des Pfandrechtes des Faust
pfandgläubigers zu erzielen, welche die Interessen der Masse nicht
schädigt und gleichzeitig diejenigen des Faustpfandgläubigers wahrt.
Dem letztern hat die Masse den Gegenwert seines Pfandrechtes
herauszugeben, der besteht in dem Werte der verpfändeten Grund
pfandforderung, d. h. da die persönliche Forderung auf den Schuld
ner durch den Konkurs als ungenügend ausgewiesen ist, im
Werte des die Pfandforderung sichernden Grundpfandes. Da dieses
im Konkurs zur Versteigerung gelangt und der Wert des Grund
pfandes damit in bestmöglicher Weise festgestellt wird, so ist es
in erster Linie ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber dem Faust
pfandgläubiger, daß auch für die Feststellung des Wertes seines
Faustpfandes auf diese Steigerung abgestellt werde und nicht
auf die Versteigerung des Titels allein. Bei dieser letzten Steige
rung kann der Wert des Titels nur abgeschätzt, nicht an Hand
von Kaufsangeboten positiv festgestellt werden; der Faustpfand
gläubiger läuft daher Gefahr, daß er gar nicht den richtigen Gegen
wert seines Pfandes erhält. Anderseits bedeutet die vorgängige
Separatversteigerung des Titels für die Masse eine positive Schä
digung, wenn nachher bei der Versteigerung der Liegenschaft der
Titel mit einem höheren Betrage herausgeboten wird, als auf ihn
bei der Titelgant geboten wurde. Wenn auch keine Rede davon
ist, daß der Titelersteigerer für den Titelausfall in der fünften
Klasse partizipieren kann (vergl. BGE Sep. Ausg. 2 Nr. 77 )
so muß doch die Masse den Faustpfandgläubiger mit einem um
Ges.-Ausg. 25 II S. 920 ff. Erw. 6.
so größern Betrag in die fünfte Klasse einstellen. Dieser nach
träglich festgestellte Mehrwert der Grundpfandforderung entgeht
also sowohl dem Faustpfandgläubiger als der Masse und fällt
dem Titelersteigerer zu. Um diese Schädigung zu vermeiden, ist
die Konkursmasse berechtigt und verpflichtet, alle gesetzlichen Mittel
anzuwenden, auch die Ausnutzung ihrer Doppelstellung als Ver
treterin des Gläubigers und des Schuldners des Eigentümertitels.
Daß das Verfahren nach Art. 76 KV berechtigte Interessen
der andern Titelgläubiger schmälere, behauptet der Rekurrent
selber nicht, sondern nur, daß es diesen Gläubigern gefährlich sei,
weil wegen der Barzahlung die Liegenschaft weniger gelte. Abge
sehen davon, daß dieses Argument kein rechtliches ist, ist zu sagen
daß es nicht zutrifft. Es gibt hier nur zwei Alternativen: Ent
weder ist die Liegenschaft so viel wert, daß auch der faustpfändlich
hinterlegte Titel gedeckt wird. Dann wird sie an der Steigerung
auch so viel gelten, selbst wenn Barzahlung verlangt wird, da ja
vom Ersteigerer behufs Aufbringung der Mittel eine neue ver
pfändbare Eigentümerhypothek errichtet werden kann. Oder aber
die Liegenschaft hat auf dem Markte, d. h. eben bei der Steige
rung den nötigen Wert nicht, um die Pfandforderung zu decken.
Dann käme der Titel, auch wenn er auf Separatversteigerung
gebracht würde, bei der nachträglichen Liegenschaftssteigerung zu
Verlust. Wieso endlich ungekündigte und nicht fällige Hypotheken,
die dem verpfändeten Titel vorausgehen und nach Art. 135 SchKG
dem Ersteigerer überbunden werden können, durch die Barzahlung
für den verpfändeten Titel gefährdet sein sollten, ist unerfindlich.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.