- Entscheid vom 17. Juli 1912 in Sachen Baumann.
Art. 151 u. 153 Abs. 2 SchKG: Der nicht als Schuldner betriebene
Eigentümer der Pfandsache ist, auch wenn das Pfand von einem
Unberechtigten bestellt worden ist, als Dritteigentümer im Sinne des
Gesetzes zu behandeln. Art. 153 SchKG: Der Dritteigentümer der
Pfandsache hat, wenn er die Existenz oder die Fälligkeit der For-
derung oder die Existenz des Pfandrechtes des betreibenden Gläubi
gers bestreiten will, dies durch Rechtsvorschlag und nicht im Wider
spruchsverfahren zu tun.
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1947 leitete A. Schmidli, Notar
in Wohlen, gegen Frau Rosa Häberli Campiche in Basel Betrei
bung auf Pfandverwertung ein. Als Pfandgegenstand ist im Zah
lungsbefehl ein Schuldbrief für 3600 Fr. gegen Otto Flückiger
Matter in Goßau (Zürich) und als Dritteigentümer des Pfandes
der Rekurrent Karl Baumann angegeben. Dieser behauptet, daß
der Schuldbrief s. Z. zu Gunsten der Firma Häberli Cie. er
richtet worden sei, welche ihm im April 1909 den Schuldbrief zu
Eigentum überlassen habe. Der Prokurist der Firma Häberli Cie.
habe später unter dem Vorwande, er kenne einen Käufer für den
Titel, den Rekurrenten bestimmt, ihm den Brief anzuvertrauen
und diesen dann bei Notar Schmidli in Wohlen angeblich faust
pfändlich hinterlegt. Das Betreibungsamt Wohlen stellte gemäß
Art. 153 Abs. 2 SchKG dem Rekurrenten als Dritteigentümer
des Pfandes eine Ausfertigung des Zahlungsbefehles zu. Der
Rekurrent erhob Rechtsvorschlag, worauf das Betreibungsamt ihm
eine zehntägige Frist zur Geliendmachung seines Anspruches auf
dem Wege der Vindikation ansetzte, mit der Androhung, daß die
Unterlassung der Klage innert der gesetzten Frist als Verzicht
auf den Anspruch aufgefaßt und die Betreibung ihren Fortgang
nehmen würde.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent beim Gerichts
präsidium Bremgarten als unterer Aufsichtsbehörde, mit dem Be
gehren, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben,
eventuell es sei diese Verfügung dahin abzuändern, daß dem an
geblichen Faustpfandgläubiger Schmidli die Klägerrolle zugeteilt
werde. Zur Begründung machte der Rekurrent geltend, die Zu
stellung des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer des Pfandes
sei keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern es sei der Dritteigen
tümer befugt, Rechtsvorschlag zu erheben. Jedenfalls sei die Ver
fügung des Betreibungsamtes insofern unrichtig, als die Klagefrist
dem Rekurrenten angesetzt werde, statt dem Gläubiger. Die Be
schwerde wurde in der Hauptsache abgewiesen, aber das Eventual
begehren geschützt.
C. Diesen Entscheid zogen sowohl Notar Schmidli als der
Rekurrent an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Der
erste beantragte Wiederherstellung der ursprünglichen Verfügung
des Betreibungsamtes, der zweite Gutheißung seiner Beschwerde
in vollem Umfang. Die obere kantonale Instanz erklärte die Be
schwerde des Schmidli begründet und wies diejenige des Rekur
renten ab. Sie führt aus, es sei durch die bundesgerichtliche Praxis
längst entschieden, daß dem Dritteigentümer des Pfandes durch
die Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls lediglich
die Möglichkeit verschafft werde, seine Rechte als Pfandeigentümer
zu wahren. Er habe aber keineswegs als Betriebener zu gelten
und es stehe ihm deshalb das Recht nicht zu, Rechtsvorschlag zu
erheben. Für die weitere Frage, welcher Partei Klagefrist anzu
setzen sei, sei entscheidend, daß der Schuldbrief sich im Gewahrsam
des Schmidli befinde.
D. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichts
behörde hat Baumann innert Frist und unter Erneuerung seiner
Begehren an das Bundesgericht rekurriert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Fraglich erscheint zunächst, ob man es überhaupt mit einem
Drittpfand im Sinne von Art. 151 und 153 Abs. 2 SchKG
zu tun habe. Das Pfand, um das es sich handelt, ist nicht vom
Eigentümer selbst bestellt worden und es hat der Rekurrent den
Pfandgegenstand auch nicht erst nach der Pfandbestellung zu
Eigentum erworben. Das Gesetz erwähnt aber nur diese beiden
Fälle ausdrücklich. Pfand ist in casu die durch den Schuldbrief,
der auf den Namen des Rekurrenten lautet, repräsentierte Forde
rung. Der Rekurrent behauptet, diese Forderung stehe ihm jetzt
noch zu und zwar unbeschwert mit dem vom betreibenden Gläubiger
beanspruchten Pfande, da dieses von einem Unberechtigten begründet
worden sei. Trotzdem sich also der vorliegende Fall nicht genau
mit dem Wortlaut des Gesetzes deckt, hat das Betreibungsamt
mit Recht den Art. 153 zur Anwendung gebracht. Das Gesetz
sieht diesen Fall nur deshalb nicht vor, weil er normaler Weise
ausgeschlossen ist. Wird das Pfandobjekt nicht gestohlen oder
unterschlagen, so ist der Bestand eines Pfandrechtes an einer fremden
Sache im Moment der Betreibung nur auf die im Gesetz er
wähnten zwei Arten denkbar. Das Gesetz hat also den vorliegenden
Fall nicht absichtlich ausgeschlossen. Und es sprechen denn auch die
nämlichen inneren Gründe dafür, daß der Drittansprecher des
Pfandes hier von der Betreibung Kenntnis erhalte, wie in den
andern Fällen.
- In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz zu sagen,
daß nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts der dritte
Pfandeigentümer nicht als Betriebener gilt und daher nicht Rechts
vorschlag erheben, sondern nur im Widerspruchsverfahren seine
Rechte wahren kann (vergl. BGB 23 II Nr. 250, Sep. Ausg. 1
Nr. 8, 3 Nr. 13, 9 Nr. 24 ). Die Situation hat sich aber
Ges.-Ausg. 24 I S. 159 ff., 26 I S. 161 ff., 32 I S. 84.
durch das Inkrafttreten des ZGB wenigstens für die Grund
pfandbetreibung wesentlich verändert. Art. 831 ZGB bestimmt,
daß bei der Grundpfandverschreibung die Kündigung der
Forderung durch den Gläubiger gegenüber dem Eigentümer der
Pfandsache, der nicht Schuldner ist, erst dann wirksam sei, wenn
sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolge. Bis dahin
gilt die Forderung gegenüber dem Dritteigentümer nicht als fällig
und kann sie somit auch nicht in Betreibung gesetzt werden. Das
ist nun eine Einrede, die nicht gegen den Bestand des Pfandrechtes
geht, sondern gegen das Recht, die Forderung auf dem Betreibungs
wege geltend zu machen (Art. 69 Ziff. 3 SchKG). Widersetzt
sich der Dritteigentümer unter Berufung auf ZGB 831 der Ver
steigerung seines Grundstücks zu Gunsten des Pfandgläubigers,
so macht er nicht ein selbständiges, dem in Betreibung gesetzten
Pfandrecht entgegenstehendes dingliches oder Besitzrecht geltend,
sondern er bestreitet die Fälligkeit der Forderung, wie das der
Schuldner auch tun kann. Der Streit darüber hat einen ganz
andern Charakter als das Widerspruchsverfahren nach Art. 106
109 SchKG, auf das die Praxis den Dritteigentümer bisher
verwies. Hier handelt es sich um einen Streit um die gepfändete
oder im Pfandnexus befindliche Sache, der die Feststellung ma
terieller, dem Pfandrecht entgegenstehender Rechte bezweckt.
Deshalb allein rechtfertigt sich denn auch im Widerspruchsverfahren
die verschiedene Verteilung der Parteirollen je nach dem Gewahrsam
an der Sache.
Nach Art. 845 ZGB bestimmt sich beim Schuldbrief die Stel
lung des Dritteigentümers der Pfandsache nach den Vorschriften
über die Grundpfandverschreibung. Artikel 831 ist also auch beim
Schuldbrief anwendbar. Und es gibt Abs. 2 von Art. 845 dem
Eigentümer der Pfandsache sogar sämtliche Einreden, die dem
Schuldner selbst zustehen. Der Dritteigentümer kann sich also nicht
nur auf die Nichtfälligkeit der Forderung berufen, sondern auch
die Einreden erheben, daß die Forderung überhaupt nicht bestehe,
durch Tilgung oder sonstwie untergegangen, anfechtbar sei usw.
Über diese Einreden muß selbstverständlich gerichtlich entschieden
sein, bevor das Drittpfand verwertet wird. Nun kann aber das
Widerspruchsverfahren nach Art. 155 SchKG in der Betreibung
auf Pfandverwertung erst eingeleitet werden, nachdem der Gläu
biger das Verwertungsbegehren gestellt hat. Hieraus ergibt sich
vollends, daß dem Dritteigentümer des Grundpfandes im betreibungs
rechtlichen Vorverfahren dieselbe Rechtsstellung zukommen muß
wie dem betriebenen Schuldner selber. M. a. W.: die Zustellung
des Zahlungsbefehls muß auch für den Dritteigentümer die Be
deutung haben, daß er Rechtsvorschlag erheben und sich
damit der Inanspruchnahme seiner Liegenschaft widersetzen kann,
solange der betreibende Gläubiger nicht vom Richter die Aufhebung
des Rechtsvorschlages erwirkt hat, wie denn auch der Gläubiger,
dessen Forderung einredeweise bestritten wird, diesen Einreden
gegenüber stets klagend aufzutreten hat.
Es fragt sich weiter, ob der Dritteigentümer nur dann Rechts
vorschlag erheben könne, wenn er sich auf ZGB 831 oder 845
beruft, während das Widerspruchsverfahren Platz zu greifen hätte,
wenn er den Bestand des Pfandrechtes bestreitet. Eine solche
zweispurige Behandlung wäre nur dann annehmbar, wenn sie sich
aus innern Gründen aufdrängen würde. Das trifft nicht zu. Auch
die Bestreitung des Pfandrechtes muß zu einem Rechtsstreite führen,
während dessen Dauer die Betreibung einzustellen ist. Und wenn
der Schuldner dadurch, daß er seinerseits das Pfandrecht bestreitet,
den Gläubiger zur Klage zwingen kann, ist nicht einzusehen, wes
halb, wenn jene Einrede vom Dritteigentümer erhoben wird,
der Gläubiger sich nicht auch in der Klägerrolle sollte wehren
müssen, wie er es gegen die Einreden des Dritteigentümers aus
ZGB 831 und 845 zu tun hat. Daß es aber vom praktischen
Standpunkt aus weit vorzuziehen ist, sämtliche Einreden in das
Vorverfahren einzuschließen und in diesem Verfahren zu erledigen,
bedarf nach dem Gesagten keiner Erörterung. Endlich böte die
gegenteilige Lösung den Nachteil, daß der Dritteigentümer im Rechts
vorschlag die Gründe angeben müßte, aus denen er sich der In
anspruchnahme seiner Liegenschaft widersetzt. Er würde dadurch
gegenüber dem Schuldner in ungerechtfertigter Weise hintangesetzt.
3. Der Anwendung dieser Grundsätze auf die Faustpfand
betreibung stehen materiellrechtliche Gründe nicht entgegen und
auch keine zwingenden Gründe aus dem Betreibungsrecht. Das
ZGB bestimmt über die Einreden, die dem Drittpfandeigentümer
zustehen, beim Faustpfand und bei der Forderungsverpfändung
nichts. Es liegt daher nahe, die Bestimmungen über den Schuld
brief analog zur Anwendung zu bringen. Und es ist in der Tat
nicht erfindlich, weshalb der Dritteigentümer die ihm dort einge
räumten Rechte nicht auch hier haben sollte. Er kann nicht nur
den Bestand des Pfandrechtes bestreiten, sondern auch den Bestand
der Forderung; denn ohne die Forderung besteht ja das Pfand
recht nicht, da es nur akzessorisch ist. Ist aber die materiellrecht
liche Stellung des Dritteigentümers beim Faustpfand keine ver
schiedene von derjenigen beim Grundpfand, so muß er konsequenter
weise auch exekutionsrechtlich gleich behandelt werden.
In den zitierten früheren Entscheiden hat das Bundesgericht
für die gegenteilige Auffassung aus dem Betreibungsgesetz einige
Argumente hergeleitet. Diese Argumente vermögen indessen am
Gesagten nichts zu ändern: sie sind mehr äußerlicher Natur und
gehen auf die zivilrechtliche Stellung des Dritteigentümers nicht
ein. Einmal wurde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des
Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer laut Art. 153 Abs. 2
nicht unter allen Umständen stattzufinden habe, nämlich dann nicht,
wenn sein Wohnort nicht bekannt sei. Dem ist entgegenzuhalten,
daß in diesem Falle eine Zustellung eben nicht möglich ist und
daß Art. 139 in gleicher Weise die Zustellung der Steigerungs
anzeige an den Gläubiger und den Schuldner vom Bestand eines
bekannten Wohnsitzes abhängig macht. Sodann wurde auf den
Ausdruck: Ausfertigung des Zahlungsbefehls (exemplaire,
esemplare) abgestellt, dessen sich Art. 153 für die Zustellung an
den Dritteigentümer bedient. Daraus ergebe sich, daß man es hier
mit einer bloßen Nebenvorkehr zu tun habe. Dieses Argument
geht fehl. Wenn das Gesetz eine formelle Ausfertigung des
Zahlungsbefehls verlangt, wie sie auch der Schuldner erhält
(vergl. Art. 70) und sich nicht mit einer bloßen Mitteilung von
der Anhebung der Betreibung begnügt, so deutet das gerade
darauf hin, daß auch der Dritteigentümer sich innert der zehntägigen
Frist über die in Betreibung gesetzte Forderung auszusprechen habe
und berechtigt sei, durch Rechtsvorschlag einen richterlichen Ent
scheid über seine Einreden herbeizuführen, bevor der Gläubiger
das Verwertungsbegehren stellen kann. Zu Unrecht gehen die
früheren Entscheidungen von der Auffassung aus, daß, wenn der
Dritteigentümer des Pfandes zum Rechtsvorschlag berechtigt sei,
er auch in allen anderen Beziehungen als Betriebener gelten
müsse. Das ist keine notwendige Konsequenz der Zulassung zum
Rechtsvorschlag. Nur das betreibungsrechtliche Vorverfah
ren, das die Feststellung der Vollstreckbarkeit der Forderung be
zweckt, soll sich auf den Dritteigentümer ausdehnen. Hat diese
Feststellung auch ihm gegenüber stattgefunden, so besteht keine
Notwendigkeit, den Dritteigentümer auch fernerhin als eigentliches
Subjekt der Betreibung zu behandeln. Seine Rechte erscheinen
durch Art. 139, wonach ihm wie dem Gläubiger und dem
Schuldner eine besondere Steigerungsanzeige zuzustellen ist,
hinlänglich gewahrt. Endlich wurde zur Begründung der bisherigen
Praxis gesagt, daß der Dritteigentümer in den Bestimmungen
über die Pfandbetreibung nirgends als Schuldner oder Betriebener
bezeichnet oder diesen gleichgestellt werde und daß in Art. 152,
153 und 155 vorbehaltlos auf die allgemeinen Bestimmungen
über Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag und Widerspruchsverfahren
verwiesen werde. Richtig ist, daß der Dritteigentümer im Gesetz
nirgends ausdrücklich als zum Rechtsvorschlag berechtigter Betrie
bener gekennzeichnet ist. Das ist darauf zurückzuführen, daß das
Gesetz die Rechtsstellung des Dritteigentümers des Pfandes über
haupt nicht scharf genug ins Auge gefaßt und das von ihm zur
Wahrung seiner Rechte einzuschlagende Verfahren unvollständig
geregelt hat. Auch die Verweisung des Dritteigentümers auf das
Widerspruchsverfahren ergibt sich durchaus nicht deutlich aus dem
Gesetz und tut sogar dem Wortlaut der Art. 106 109 des Ge
setzes einige Gewalt an. Handelt es sich doch bei den Einreden
des Dritteigentümers in der Regel nicht um einen Eigentums
anspruch, wie er nach Art. 106 Voraussetzung der Einleitung
des Widerspruchsverfahrens ist, sondern um Einreden gegen die
Forderung, geschweige denn um einen Anspruch, den der
Schuldner nach Art. 107 bestreiten könnte. Es gibt dabei gar
keinen Streit zwischen dem Dritteigentümer des Pfandes und dem
Schuldner, sondern nur zwischen dem Dritteigentümer und dem
betreibenden Pfandgläubiger. Ausschlaggebend aber ist, daß die
bisherige Praxis der materiellrechtlichen Stellung des Dritt
eigentümers unter der Herrschaft des ZGB vollends nicht mehr
gerecht wird und praktisch durchaus nicht befriedigt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der ange
fochtene Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Betreibungs
amt Wohlen angewiesen, den vom Rekurrenten erhobenen Rechts
vorschlag als solchen zu behandeln.