- Arteil vom 25. April 1912 in Sachen Walser Cie.
gegen St. Gallen.
Es liegt keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit darin, dass
Gemeindewerke sich in den Verträgen mit ihren Abonnenten das In
stallationsmonopol ausbedingen.
A. Die politische Gemeinde Rheineck betreibt durch das Organ
einer Elektrizitätskommission und unter der Bezeichnung Elek
trizitätsversorgung Rheineck ein eigenes Elektrizitätswerk, d. h.
sie bezieht auf ihre Rechnung den elektrischen Strom vom kan
tonalen Elektrizitätswerk und gibt ihn gegen Entgelt an die Pri
vaten ab.
Am 26. Mai 1906 war zwischen der Elektrizitätsversorgung
und der Rekurrentin ein Vertrag abgeschlossen worden, gemäß
welchem die Rekurrentin die alleinige Konzession zur Ausführung
von Beleuchtungsinstallationen und Motorenleitungen bis zum
Tableau oder Motorschalter in der Gemeinde Rheineck im Anschluß
an das Verteilungsnetz für die Dauer von 6 Monaten erhielt.
Dieser Vertrag scheint in der Folge jeweilen vor seinem Ablauf
erneuert worden zu sein.
Am 1. Januar 1907 kam ein weiterer Vertrag zustande zwischen
der Elektrizitätsversorgung Rheineck und C. Walser, dem Chef der
rekurrierenden Firma, wodurch diesem die Besorgung und teilweise
Verwaltung der elektrischen Licht und Kraftversorgungsanlage der
Gemeinde Rheineck, sowie die Ausführung, Erweiterung und Re
paraturen der innern Licht und Kraftinstallationen übertragen
wurde, und zwar vorerst auf die Dauer eines Jahres, mit an
schließender zweimonatlicher Kündigung. Der Gehalt Walsers betrug
550 Fr. per Jahr.
Auch dieser Vertrag scheint jeweilen erneuert worden zu sein.
Nachdem Walser am 18. November 1910 auf Ende des Jahres
seinen Rücktritt von der Verwalterstelle erklärt hatte, erließ die
Elektrizitätskommission am 18. Februar 1911 im Allgemeinen
Anzeiger (Publikationsorgan für das Unterrheintal) folgendes
Inserat:
Die Elektrizitätskommission Rheineck hat, durch Demission des
bisherigen Betriebschefs einerseits und durch fortwährende Zunahme
der Abonnentenzahl anderseits gezwungen, sich entschlossen, für die
technische Leitung des Unternehmens einen Fachmann zu engagieren,
der sich ganz unserer Elektrizitäts Versorgung widmen kann. Wir
sind überzeugt, dadurch dem Wunsche unserer werten Abonnenten
nachgelebt zu haben. Da die Betriebsleitung unseres Gemeinde
netzes nun größere Auslagen bedingt, als bis anhin, und um
den Beschäftigungsgrad dieser neuen Stelle möglichst rationell aus
zugestalten, haben wir beschlossen, von jetzt ab nur solchen
Neuanlagen, Hausinstallationen rc. rc. Anschluß an unser Netz
zu gewähren, die durch unsere Installationsabteilung ausgeführt
werden. Mit der Betriebsleitung und den Installationsarbeiten
haben wir Herrn Heinrich Kuhn, Elektriker, betraut. Herr Kuhn
hat im Auftrage der E. V. R. sämtliche Installationen für Kraft
und Licht, Reparaturen, Anderungen, Kontrolle des Sekundärnetzes,
Glühlampenaustausch und fachtechnische Beratung unserer Abon
nenten zu besorgen.
Dieser Maßnahme erteilte der Gemeinderat von Rheineck am
10. März 1911 seine Genehmigung.
B. Gegen die Bekanntmachung vom 18. Februar 1911.
bezw. gegen die gemeinderätliche Genehmigung vom 10. März 1911,
reichte die Firma C. Walser Cie. am 10. Juni 1911 beim
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen eine Beschwerde
wegen Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit ein.
Diese Beschwerde wurde am 1. Dezember 1911 vom Regierungs
rate des Kantons St. Gallen als unbegründet abgewiesen.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma
C. Walser Cie. rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei
der angefochtene Entscheid, sowie auch der Beschluß des Gemeinde
rates Rheineck vom 11. März 1911 als bundesverfassungswidrig
aufzuheben. Auch dieser Rekurs wird mit einer Verletzung der
Handels und Gewerbefreiheit begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- In erster Linie ist hervorzuheben, daß die angefochtene
Maßnahme der Elektrizitätskommission Rheineck keinen behördlichen
Erlaß darstellt, der Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein
könnte. Die Elektrizitätskommission , von der die Maßnahme aus
ging, ist nicht ein Organ der allgemeinen Gemeindeverwaltung,
sondern sie hat nur die Verwaltung des Elektrizitätswerkes zu über
wachen. Gegenüber Dritten besitzt sie keinerlei Amtsgewalt. Die strei
tige Maßnahme hat denn auch nicht die Bedeutung eines allgemein
verbindlichen Gebotes, sondern diejenige einer privatrechtlichen
Willenserklärung, der Erklärung nämlich, daß die Gemeinde
in ihren Verträgen mit den Stromabnehmern zukünftig sich die
Besorgung der Installationsarbeiten ausbedingen werde.
Wohl kann das Verhältnis solcher kommunaler Werke zu den
Konsumenten u. U. ein öffentlich rechtliches sein, wenn nämlich die
Anstalt mit einer gewissen Amtsgewalt ausgestattet ist, kraft deren
sie allgemeinverbindliche Gebote und Verbote erlassen darf (vergl.
Fleiner, Umbildung zivilrechtlicher Institute, S. 21 f.). Ein
amtliches Gebot oder Verbot ist jedoch im vorliegenden Falle nicht
ergangen, sondern es hat die Elektrizitätsversorgung Rheineck
bloß dem konsumierenden Publikum gegenüber die Erklärung
abgegeben, daß sie in Zukunft die Lieferung des elektrischen
Stromes von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung abhängig
machen werde. Diese Erklärung aber hat als solche keine weiter
gehende rechtliche Bedeutung, als überhaupt jede im Hinblick auf
einen Vertragsabschluß von einem oder vom andern Kontrahenten
abgegebene Willenserklärung.
2. War nach dem Gesagten die angefochtene Maßnahme der
Elektrizitätskommission , bezw. des Gemeinderates von Rheineck,
als bloße privatrechtliche Willenserklärung von vornherein nicht
geeignet, den Gegenstand eines Rekurses wegen Verletzung der
Handels und Gewerbefreiheit zu bilden, so ist klar, daß der Re
gierungsrat des Kantons St. Gallen durch die Abweisung der
gegen jene Maßnahme gerichteten Beschwerde seinerseits keine Ver
letzung des erwähnten Verfassungsgrundsatzes begehen konnte.
Im übrigen treffen auf den vorliegenden Fall alle diejenigen
Erwägungen zu, die in verschiedenen frühern Fällen den Bundesrat
dazu geführt haben, es für zulässig zu erklären, daß eine Gemeinde,
welche ein Gas , Wasser oder Elektrizitätswerk betreibt, die Er
stellung der nötigen Anschlußleitungen und Hausinstallationen, sowie
die Lieferung der erforderlichen Materialien, sich selbst reserviere
(vergl. Salis, II Nr. 747, 747a, 748, sowie B. Bl. 1905 V.
S. 137 ff.). So insbesondere z. B. die Erwägung, daß die Bun
desverfassung den einzelnen Gewerbetreibenden nur die abstrakte
Möglichkeit der Ausübung ihres Gewerbes, nicht auch die Ge
legenheit zu gewinnbring ender Ausübung garantiert. So ferner
die Erwägung, daß es umgekehrt eine Verletzung der Handels und
Gewerbefreiheit bedeuten würde, wenn den Gemeinden verboten
werden wollte, an die Abgabe ihrer Produkte die ihnen gutscheinenden
Bedingungen zu knüpfen. Was die Bemerkung in Burckhardts
Kommentar (S. 278) betrifft, jene Ausführungen des Bundesrates
seien eine offenbar unzureichende Begründung für die Zulässigkeit
von Gemeindemonopolen, so braucht darauf hier nicht näher ein
getreten zu werden. Denn, so zutreffend auch die Ausführungen sein
mögen, mit denen Burckhardt an anderer Stelle (S. 276 unten
und S. 277) die Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Monopole
begründet, so erscheint doch für den vorliegenden Fall, da es sich
höchstens um ein tatsächliches Monopol handelt, jene in der
bundesrätlichen Praxis gegebene Begründung als vollkommen ge
nügend. Derartige tatsächliche Monopole existieren noch in zahlreichen
andern Gebieten der gewerblichen Betätigung und ohne daß es sich
dabei um Staats oder Gemeindeanstalten zu handeln braucht. Es
ist aber nie als mit der Handels und Gewerbefreiheit unvereinbar
betrachtet worden, daß irgend ein Gewerbetreibender seine ökonomische
oder sonstwie bevorzugte Stellung dazu benutzt, um eine ihm miß
liebige Konkurrenz aus dem Felde zu schlagen. Nichts anderes tut
im vorliegenden Falle die Elektrizitätsversorgung Rheineck , indem
sie den Umstand, daß sie Eigentümerin des einzigen in der Ge
meinde Rheineck bestehenden Elektrizitätswerkes ist, dazu benutzt,
um sich auch auf dem Gebiete des Installationsgeschäftes eine
Monopolstellung zu sichern. Hierin aber kann eine Verletzung der
Handels und Gewerbefreiheit um so weniger erblickt werden, als
der Bund ja selber in Art. 46 Abs. 3 des BG betr. die elektr.
Stark und Schwachstromanlagen vom 24. Juni 1902 (vergl.
dazu B. Bl. 1904 I S. 215 ff.) den Gemeindewerken ein Mittel
in die Hand gegeben hat, um das Aufkommen von Konkurrenz
unternehmungen, wenigstens was die Stromlieferung betrifft, zu
erschweren und unter Umständen sogar ganz zu verhindern.
3. Mit der von der Rekurrentin aufgeworfenen Frage, ob
ein Verhalten, wie dasjenige der Elektrizitätsversorgung Rheineck
und anderer Gemeindewerke, welche das Installationsgeschäft an
sich zu ziehen bestrebt sind, vom gewerbepolitischen und national
ökonomischen Standpunkte aus zu billigen sei, hat sich das Bundes
gericht selbstverständlich nicht zu befassen. Immerhin mag hier kon
statiert werden, daß die tatsächliche Monopolisierung des Instal
lationsgeschäftes in Händen der Gemeindewerke, wegen der damit
verbundenen Erleichterung der Kontrolle, zumal in kleineren Ort
schaften, die nur über wenig technisch ausgebildetes Personal ver
ügen, sehr wohl im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen
kann. Beschränkungen aber, die ihren Grund in der Wahrung der
öffentlichen Sicherheit haben, sind stets als mit der Handels und
Gewerbefreiheit vereinbar betrachtet worden. Dazu kommt end
lich die Erwägung, daß kleinere Elektrizitätswerke u. U. gar nicht
in der Lage wären, dem konsumierenden Publikum den elektrischen
Strom zu erschwinglichen Preisen zu liefern, wenn sie ihr technisches
Personal, dessen sie für den ordnungsmäßigen Betrieb des Werkes
bedürfen, nicht auch mit Installationsarbeiten beschäftigen könnten.
Gerade der vorliegende Fall bildet hiefür ein sprechendes Beispiel,
da nach dem bei den Akten liegenden Anstellungsvertrag vom
AS 38 1 1912
- Januar 1907 der Verwalter des Elektrizitätswerkes als solcher
bisher einen Gehalt von bloß 550 Fr. per Jahr bezog und daher
die Stelle nur dann versehen konnte, wenn ihm gleichzeitig
die Besorgung der Hausinstallationen garantiert war. Indem der
Chef der rekurrierenden Firma die Verwalterstelle aufgab, hat er
die Gemeinde mehr oder weniger genötigt, jenen Nebenverdienst,
wie bisher ihm, so nun auch seinem Nachfolger zu sichern und also
ihm, bezw. der Rekurrentin zu entziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Reiucs wird abgewiesen.
teren selbst besteht.