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Arteil vom 26. Dezember 1912 in Sachen
Zürich gegen Bern.
Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten zwi
schen zwei Kantonen über Armentransportkosten nach Art. 175
Ziff. 2 0G. Begriff der Transportfähigkeit im Sinne von Art. 1 des
BG über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung
verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Brach
monat 1875. Zulässigkeit der Verwendung eines Eisenbahnkranken
wagens für den Transport.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Der in Zürich ansässige Karl Ritschard von Oberhofen,
Kanton Bern, mußte im Sommer 1912 zufolge Erkrankung an
Lungentuberkulose in den zürcherischen Kantonsspital verbracht und
dort zu öffentlichen Lasten verpflegt werden. Mit Schreiben vom
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Juli 1912 ersuchten daher die zürcherischen Behörden die bernische
Armendirektion um Übernahme des Kranken und ließen sodann am
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Juli 1912 diesen nach dem Krankenhaus Thun überführen.
für den Transport wurde ein Eisenbahnkrankenwagen verwendet
und die Kosten mit 58 Fr. 30 Cts. dem Kanton Bern ver
rechnet. Dieser weigerte sich jedoch, sie zu ersetzen, und behielt sich
im Gegeuteil vor, den Kanton Zürich zum Ersatz der im Kauton
Bern entstehenden Verpflegungskosten für Ritschard anzuhalten, da
von Transportfähigkeit im Sinne des Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 22. Brachmonat 1875 dann nicht gesprochen werden könne,
wenn für die Beförderung ein Eisenbahnkrankenwagen benutzt
werden müsse.
B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 24. Oktober 1912 hat
der Regierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht bean
tragi, es sei der Kanton Bern zur Rückerstattung der streitigen
Transportkosten an den Kanton Zürich zu verurteilen. Es wird
ausgeführt, das BG von 1875 schreibe nicht vor, daß die Rück
kehr in den Heimatkanton nur mit bestimmten Trausportmitteln
stattfinden dürfe. Es verlange lediglich, daß der Patient durch den
Transport keinen Schaden leide. Nach dieser Richtung entspreche
aber der Eisenbahnkrankenwagen den Anforderungen des Gesetzes
ebensogut wie andere Transportmittel. Die Frage, ob die Heim
schaffung mittelst eines solchen zulässig sei, falle also mit der an
deren zusammen, ob der Kranke ohne Verschlimmerung seines Zu
standes transportiert werden könne, und müsse daher in jedem
einzelnen Falle an Hand des Berichtes des behandelnden Arztes
entschieden werden. Tatsächlich habe denn auch der Kanton Zürich
im Verkehr mit anderen Kantonen sich seit Jahren des Eisenbahn
krankenwagens für Heimschaffungen bedient, ohne daß ihm deshalb
Schwierigkeiten gemacht worden wären.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner
Klagebeantwortung auf Abweisung des Begehrens der Zürcher
Regierung angetragen und zur Begründung geltend gemacht: beim
Entscheide darüber, ob die Heimschaffung ohne Nachteil für den
Kranken möglich und daher nach Art. 1 des BG von 1875 zu
lässig sei, müsse auch auf die psychischen Einwirkungen Rücksicht
genommen werden, die die zwangsweise Entfernung aus dem ge
wohnten Milieu zur Folge habe, da diese stets auf den pbysischen
Anstand zurückwirkten. Wo für den Transport ein Eisenbahn
krankenwagen verwendet werden müsse, sei das körperliche Leiden
regelmäßig von einer Schwere, daß es durch die aus dem Trans
port resultierenden seelischen Erregungen unheilvoll beeinflußt wer
den und dieser daher im Interesse des Kranken vermieden werden
müsse. Dieser Ansicht schienen auch die anderen Kantone zu sein.
Wenigstens habe bis jetzt noch keiner außer dem Kanton Zürich
gegenüber Bern zu diesem Auswege gegriffen.
D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters, wie es sich mit
der Praxis der übrigen Kantone in dieser Frage verhalte, hat das
eidgenössische Justiz und Polizeidepartement erwidert: die Auf
fassungen der Kantonalbehörden in Bezug auf den interkantonalen
Verkehr seien ihm nicht bekannt. Dagegen habe das Departement
für den Verkehr mit dem Ausland, der sich nach der Übereinkunft
vom 23. Juni 1909 über die Polizeitransporte auf Kosten des
Bundes und zumeist auch durch Vermittlung der Bundesbehorden
vollziehe, stets die Ansicht vertreten, daß ein innerer Grund, den
Transport im Eisenbahnkrankenwagen auszuschließen, nicht bestehe,
und sich demnach für berechtigt gehalten, von den Nachbarstaaten
zu verlangen, daß sie ihre kranken Angehörigen auch dann über
nehmen, wenn die Beförderung an den Ort der Übernahme nur
in besonderem Eisenbahnkrankenwagen erfolgen könne. Wesentlich
ür die Zulässigkeit des Transportes sei lediglich, daß daraus weder
dem Befinden des Kranken noch der Gesundheit anderer ein Nach
teil erwachse. Ob diese Bedingung zutreffe und mit welchen Trans
portmitteln sie eventuell erfüllt werden könne, müsse in jedem Fali
vom behandelnden Arzte beurteilt und durch ein schriftliches Zeug
nis festgestellt werden. Während der letzten drei Jahre seien von
den Kantonen Zürich, Thurgau und Tessin aus wiederholt Heim
schaffungen im Eisenbahnkrankenwagen sowohl nach Deutschland
und Osterreich als nach Italien vollzogen worden, ohne daß der
übernehmende Staat die Einrede der mangelnden Transportfähigkeit
erhoben hätte
in Erwägung:
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Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich aus Art. 175 Ziff. 2 OG,
wonach das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Streitigkeite
AS 38 1912
staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen veurteilt. Unter staats
rechtlich ist dabei mit der Praxis, öffentlichrechtlich im Allge
meinen" zu verstehen. Der Anspruch, den Zürich an Bern erhebt,
ist aber zweifellos ein publizistischer. Denn es handelt sich dabei
um den Ausgleich einer öffentlichrechtlichen Last, nämlich einer
Zürich behauptet, daß es
Armenlast unter den beiden Kantonen
nämlich den Transport des
eine staatliche Aufgabe erfüllt habe -
kranken und armen Berners Ritschard die richtigerweise Bern
hätte erfüllen sollen, und daß nun in Bezug auf die entstandenen
Kosten ein Ausgleich stattfinden müsse. Ein solcher Anspruch, der
auf der Abgrenzung und Verteilung der staatlichen Aufgaben unter
den Kantonen und auf dem Gedanken der Entlastung für die von
einem Kanton an Stelle des anderen erfüllte Aufgabe beruht, ist
aber seinem ganzen Wesen nach öffentlichrechtlich (vergl. das Urteil
in Sachen der heutigen Parteien vom 3. Mai 1912, AS 38 1
Nr. 17 Erw. 1).
2. In der Sache selbst ist zunächst unter Hinweis auf das
soeben erwähnte Urteil festzustellen, daß die Übereinkunft betreffend
die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 (AS der Bundesgesetze
NF 25 S. 524 ff.) infolge des zwischen den beiden Kantonen
bestehenden generellen Abkommens, wonach der Heimatkanton des
Unterstützten verpflichtet ist, dem Wohnsitzkanton die nach Ablauf
von 14 Tagen nach Stellung des Übernahmebegehrens entstehenden
Kosten zurückzuvergüten, auf den vorliegenden Fall keine Anwen
dung findet. Beide Teile gehen denn auch darin einig, daß, sofern
Ritschard transportfähig im Sinne des Bundesgesetzes über die
Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener
armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Brachmonat 1875
gewesen sei, Bern die Transportkosten ersetzen müsse. Streitig ist
einzig, ob diese Voraussetzung zutreffe, d. h. ob als transport
fähig im Sinne des Art. 1 des zitierten Gesetzes auch solche
Kranke gelten können, zu deren Beförderung ein besonderer Eisen
bahnkrankenwagen verwendet werden muß. Diese Frage ist zu be
jahen. Nach dem klaren Wortlaut der fraglichen Vorschrift ist der
Wohnsitzkanton nur dann zur Verpflegung erkrankter Angehöriger
anderer Kantone verpflichtet, wenn deren Rückkehr in den Heimat
kanion ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit nicht ge
schehen kann . Daraus folgt, daß er umgekehrt zur Heimschaffung
derselben berechtigt ist, sobald eine Verschlimmerung des Zustandes
des Kranken oder eine Gefährdung der Gesundheit Dritter durch
den Transport nicht eintritt. Unter dieser Voraussetzung dürfen
zur Beförderung zweifellos auch außerordentliche Transport
mittel verwendet werden. Denn das Gesetz enthält keine weitere
Begrenzung des Begriffes der Transportfähigkeit in dem Sinne,
daß die Heimschaffung nur dann zulässig sei, wenn sie mit den
üblichen Transportmitteln bewerkstelligt werden könne. Es besteht
daher auch kein gesetzlicher Grund, die Verwendung besonderer
Eisenbahnkrankenwagen grundsätzlich unzulässig zu erklären. Vor
aussetzung dafür ist nur, daß mittelst eines solchen der Transport
ohne Nachteile für den Kranken oder Dritte ausgeführt werden
kann. Ob dies zutrifft, hängt von der Natur und dem Grade der
Krankheit ab, und muß daher von Fall zu Fall entschieden werden.
Aus der Tatsache, daß zur Beförderung ein besonderer Kranken
wagen verwendet werden muß, kann für sich allein noch nicht ge
schlossen werden, daß der Kranke transportunfähig im Sinne des
Bundesgesetzes sei, d. h. daß der Transport notwendig Nachteile
für ihn zur Folge habe. Pflicht der Behörden des Wohnsitzkantons
ist es lediglich, wie bei allen Transportfällen so auch dann, wenn
sie zur Heimschaffung einen besonderen Eisenbahnkrankenwagen ver
wenden wollen, zunächst einen ärztlichen Befund darüber einzu
holen, ob auf diese Weise der Transport ohne Schädigung des
Kranken möglich sei, wie dies denn auch vorliegend unbestrittener
maßen seitens Zürichs geschehen ist. Hält der Heimatkanton diesen
Befund für unrichtig, so steht ihm im Streit über die Ver
pflegungs oder Transportkosten der Gegenbeweis dagegen offen.
Dagegen kann er die Übernahme seines Angehörigen nicht schon
deshalb ablehnen, weil zur Beförderung ein Krankenwagen ver
wendet werden muß. Die Auffassung, welche vom eidgenössischen
Justizdepartement für den Verkehr mit dem Auslande vertreten
wird, erscheint daher auch für das Verhältnis zwischen den Kan
tonen zutreffend;
erkannt:
Der Kanton Bern wird verurteilt, dem Kanton Zürich die
Kosten des am 30. Juli 1912 erfolgten Transportes des Karl
Ritschard von Zürich nach dem Krankenhaus Thun, im Betrage
von 58 Fr. 30 Cis. zu ersetzen.