- Arteil vom 19. September 1912 in Sachen Rüetschi
gegen Obergericht des Kantons Bern.
Art. 50 Abs. 1 BV. Begriff der goltesdienstlichen Hanklungen und
der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Vor
schrift. Anwendbarkeit derselben auf das sog. Gesundbeten. Aufhe
bung der auf Grund des kantonalen Medizinalgesetzes erfolgten Ver
urteilung des Gesundbeters.
A. Hermann Rüetschi von Schlieren, wohnhaft in Paris,
hielt sich in den Monaten August und September 1911 auf Ver
anlassung eines zum bernischen Ministerium gehörenden Geistlichen
im Gasthause zur Krone in Muri bei Bern auf und befaßte
sich dort mit der Heilung von Kranken durch Händeauflegen und
Gebet. Nach den in den Akten enthaltenen Feststellungen verfuhr
er dabei regelmäßig wie folgt: Er ließ die Kranken einzeln in ein
besonderes Zimmer eintreten, erkundigte sich zunächst nach ihren
Gebrechen und fragte sie sodann, ob sie den Glauben besäßen, daß
sie geheilt werden könnten. Bejahten sie dies, so begann er für ihre
Heilung zu beten, indem er gleichzeitig zunächst ihr Haupt und sodann
die kranken Körperteile durch Händeauflegen berührte. Die Berüh
rung geschah über den Kleidern; Entblößungen fanden nicht statt.
Nachdem er so eine Weile gebetet, entließ er den Patienten. Irgend
welche therapeutische Vorschriften erteilte er nicht, auch verschrieb er
keinerlei Arzneien. Ebensowenig forderte er Bezahlung: dagegen
nahm er freiwillige Gaben entgegen. Die Höhe dieser bewegte sich
nach seinen Angaben zwischen 2 Cts. bis 100 Fr.; viele Kranke
gaben auch nichts. Immerhin gesteht Rüetschi zu, seit längerer Zeit
den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus solchen Spen
den bestritten zu haben.
Wegen dieser Tätigkeit wurde Rüetschi auf polizeiliche Anzeige
in Untersuchung gezogen und von der bernischen Staatsanwalt
schaft gestützt auf die 1, 25 und 26 des kantonalen Gesetzes
betreffend die Ausübung der medizinischen Berufsarten (Medizinal
gesetz) den Gerichten zur Beurteilung und Bestrafung überwiesen.
Diese Vorschriften bestimmen:
- Die im Kanton Bern anerkannten Medizinalpersonen
sind:
- die Arzte,
- die Apotheker und ihre Gehülfen,
- die Tierärzte,
- die Zahnärzte,
- die Hebammen.
Diese Medizinalpersonen sind befugt, die verschiedenen Zweige
der Heilkunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente aus
zuüben.
Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Besitze der
ihnen nach Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse.
Alle andern Personen, welche gewerbsmäßig und
gegen Belohnung in einen Zweig der Heilkunde ein
schlagende Verrichtungen besorgen, desgleichen die Medi
zinalpersonen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen sich
der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig.
25 Abs. 1. Wer einer der in den 1, 4 . .. enthaltenen
Vorschriften oder den auf diesem Gesetze beruhenden Vollziehungs
bestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar und soll dem Richter
überwiesen werden.
26 Abs. 1. Jede erste Zuwiderhandlung soll mit einer Buße
bestraft werden, welche bis auf 200 Fr. austeigen kann.
AS 38 1 1912
Der Polizeirichter des Amtsbezirkes Bern als erste Instanz
verneinte die Anwendbarkeit der angerufenen Vorschriften und sprach
Rüetschi ohne Zuerkennung einer Entschädigung, aber unter Auf
lage der Kosten an den Staat, frei, im Wesentlichen mit der Be
gründung, daß dessen Tätigkeit sich zwar als entgeltliche und ge
werbsmäßige darstelle, aber weil mit keinen Eingriffen in die
körperliche Integrität der Behandelten verbunden, sondern aus
schließlich auf psychisch religiöser Beeinflussung beruhend nicht unter
die in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen
i. S. des 1 Abs. 4 des Medizinalgesetzes falle.
Dagegen erkannte die I. Strafkammer des Obergerichtes des
Kantons Bern auf Appellation der Staatsanwaltschaft durch Ur
teil vom 27. April 1912 in Abänderung des erstinstanzlichen
Entscheides :
Hermann Rüetschi wird schuldig erklärt der Widerhandlung
gegen 1 Al. 4 des Medizinalgesetzes vom 14. III. 65 und in
Anwendung von 25 Al. 1, 26 Al. 1 leg. cit., Art. 368 und
468 StV verurteilt:
- polizeilich zu einer Buße von 50 Fr.,
- zu den Kosten des Verfahrens bestimmt:
- die erstinstanzlichen auf 66 Fr. 70 Cts.,
- die Rekurskosten auf 25 Fr."
Dieses Urteil stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwä
gungen:
- Die Auffassung des erstinstanzlichen Richters, wonach als
in einen Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtungen nur
medizinische Eingriffe, d. h. Einwirkungen mit einem in der wissen
schaftlichen Medizin anerkannten Mittel, wie chirurgische Opera
tionen, Abgabe von Arzneien und Giften, diätetische Behandlung zu
verstehen wären, sei zu enge; sie werde durch den Wortlaut des
Gesetzes nicht gefordert und stehe mit dessen Zweck in Widerspruch,
der dahin gehe, im Interesse der Volkswohlfahrt, zum Schutze von
Leben und Gesundheit der Bevölkerung die Behandlung und Hei
lung von Krankheiten solchen Personen vorzubehalten, die sich vor
den staatlichen Organen über den Besitz der dazu erforderlichen Fä
higkeiten ausgewiesen hätten. Denn Leben und Gesundheit könnten
nicht nur durch medizinische Mißgriffe, d. h. durch falsche Anwen
dung medizinischer Mittel geschädigt und vernichtet werden, sondern
seien auch ohne positiven Eingriff schon dadurch gefährdet, daß je
mand, ohne die Fähigkeit zur Diagnose und zur Wahl der The
rapie zu besitzen, sich mit der Heilung von Kranken befasse und
diese dadurch der medizinischen Behandlung, die ihnen Hilfe hätte
bringen können, entziehe. Hätten aber der Gegenstand der Heilkunde
und nicht die dazu verwendeten Mittel den Grund dafür gebildet,
die gewerbsmäßige Heilung von Krankheiten den Medizinalpersonen
vorzubehalten, so könnten logischer Weise auch nicht die bei der
Gewerbeausübung verwendeten Mittel, sondern nur der Gegenstand
des Gewerbes die Grenze des Vorbehaltes bilden. In einen Zweig
der Heilkunde einschlagende Verrichtung sei somit jede Tätigkeit, die
sich mit dem befasse, was Aufgabe der wissenschaftlichen Medizin
sei, nämlich mit der Behandlung und Heilung von Krankheiten.
Nur bei dieser Auslegung könne dem Kurpfuschertum entgegenge
treten werden, dessen Wesen nicht bloß in der ohne wissenschaft
liche Methode erfolgenden Verwendung der zum Rüstzeuge der
Medizin gehörenden Mittel, sondern auch darin bestehe, daß mit in
der wissenschaftlichen Medizin überhaupt nicht angewendeten Mitteln
kuriert werde.
- Im Übrigen müßte Rüetschi auch dann bestraft werden, wenn
man entgegen der vorstehend entwickelten Auffassung die Anwend
barkeit des Gesetzes von der Verwendung medizinischer Mittel ab
hängig machen wollte. Denn als medizinische Mittel und Behand
lungsarten müßten selbstverständlich, entgegen der Ansicht der ersten
Instanz, nicht nur die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bekann
ten, sondern die zur Zeit seiner jeweiligen Anwendung geltenden
in Betracht gezogen werden. Nun sei in neuerer Zeit aber auch die
Suggestion in den Kreis der medizinischen Behandlungsarten ein
bezogen worden: in dem Verfahren Rüetschis seien aber, auch an
genommen, er wolle auf transzendentaler Basis vorgehen, zweifel
los suggestive Elemente enthalten. Er suche durch sein Gebet unter
Benutzung der religiösen Vorstellungswelt der Kranken in ihnen
die Überzeugung zu erwecken, daß sie geheilt seien oder es in kurzer
Zeit sein würden. Daß hierin eine Art suggestiver Einwirkung
liege, sei natürlich nicht als Tatsache zu beweisen; es sei dies aber
auch nicht nötig, da es sich dabei um die Würdigung des durch
die Prozedur festgestellten Vorgehens Rüetschis handle, die der Ge
richtshof auf Grund seiner eigenen Kenntnisse von sich aus vor
nehmen könne.
B. Gegen dieses Urteil hat Rüetschi durch seinen Anwalt
rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrage: es sei dasselbe wegen Ver
letzung der Art. 4, 49 und 50 BV aufzuheben. Die Rekursschrift
führt aus: Zweifellos bezwecke das Medizinalgesetz nicht, den
Grundsatz der körperlichen Selbstbestimmung aufzuheben, soweit dies
nicht, wie z. B. bei ansteckenden Krankheiten, durch die Interessen
der Allgemeinheit, der Mitmenschen gefordert werde: jedermann sei
daher grundsätzlich frei, in Krankheitsfällen fremde Hilfe in Anspruch
zu nehmen oder nicht, und niemand vergehe sich schon dadurch gegen
das Medizinalgesetz, daß er den Kranken in seinem Entschlusse,
zum Arzte zu gehen, negativ beeinflusse. Ebensowenig könne das
Gesetz darauf ausgegangen sein, den Arzten eine Monopolstellung
zu schaffen, die jede, auch die bloß mittelbare Konkurrenz aus
schlösse; denn sonst müßte jede gewerbliche Tätigkeit, die mit der
Heilung und Verhütung von Krankheiten in irgendwelchem Zu
sammenhange stünde, wie die Ausbeutung von Heilquellen, die Fabri
kation von Heilmitteln, sanitären Kleidungsstücken u. s. w. den Arzten
vorbehalten sein. Zweck des Medizinalgesetzes sei es vielmehr, dem
kranken und Heilung suchenden Menschen, wenn er einmal entschlossen
sei, zum Arzte zu gehen, d. h. sich einer mit besonderen Kenntnissen
über die nach menschlicher Wissenschaft und Erfahrung zur Heilung
führenden Faktoren ausgerüsteten Person anzuvertrauen, davor zu
bewahren, daß er statt dessen einer Person in die Hände falle, die
für richtige Behandlung keine Garantien biete. Indem zur Erreichung
dieses Zweckes die Ausübung der ärztlichen Praxis nur den staat
lich geprüften Personen gestattet werde, erlange der Arztestand
allerdings eine gewisse Monopolstellung, aber diese beziehe sich doch
nur auf diejenigen Verrichtungen, die nach allgemeiner Anschauung
zum Ressort der Arzte gehörten, d. h. bei denen sowohl nach der
luffassung des Kranken als des Behandelnden das besondere me
dizinische Wissen und Können eine Rolle spielten. Dies treffe aber
hier nicht zu. Die Patienten des Rekurrenten seien ausschließlich
Leute, die entweder aus prinzipiellen religiösen Gründen nicht zum
Arzte gehen wollten oder sich wegen der Mißerfolge der bisherigen
ärztlichen Behandlung davon keinen Erfolg mehr versprächen;
setzten bei ihm weder besondere Kenntuisse über die physiologischen
Gesetze und die Faktoren, die nach menschlichem Erkennen Heilung
bringen könnten, voraus, noch erwarteten sie, daß er sie heile:
sondern sie verlangten lediglich, daß er mit ihnen bete, das heißt
sie mit derjenigen Macht in Verbindung setze, von der sie allein
Heilung erwarteten, die aber auch nach ihrer Auffassung von
ihm unabhängig sei. Dementsprechend sichere auch der Rekurrent
niemandem Heilung zu und bringe keine persönlichen Kenntnisse
zur Geltung, die nach Art der ärztlichen Praxis Heilung bringen
könnten. Seine Tätigkeit grenze sich dadurch scharf ab von der
jenigen der Kurpfuscher und Quacksalber, die sich wie Arzte gerier
ten und sich von diesen nicht in ihrem äußern Verfahren, sondern
nur im Kenntnisausweis unterschieden. Wenn das Obergericht ent
gegen dieser natürlichen Auffassung die Tätigkeit des Rekurrenten
dennoch unter den 1 des Medizinalgesetzes subsumiere, so liege
darin eine Mißachtung des durch Art. 1 des bernischen Strafge
setzes ( Keine Handlung oder Unterlassung kann mit einer Strafe
belegt werden, welche nicht durch verfassungsmäßige Gesetze oder
Verordnungen angedroht war ) und Art. 1 des Gesetzes über das
Strafverfahren ( Eine Strafe kann nur durch die zuständige Be
hörde, in Anwendung eines Gesetzes und unter Beobachtung der
gesetzlichen Formen verhängt werden ) ausdrücklich sanktionierten
Grundsatzes nulla poena sine lege , eine ausnahmsweise Be
handlung des Rekurrenten im Wege einer gesetzlich unzulässigen ex
tensiven Interpretation, die gegen Art. 4 BV verstoße. Im wei
teren werde dadurch auch die Garantie der Religions und Ge
wissensfreiheit verletzt. Denn nach den Akten stehe fest, daß das
Verhalten des Rekurrenten und seiner Anhänger seinen Ausgangs
punkt und Grund in religiösen Ansichten und Überzeugungen habe.
Ihr Beten müsse daher als gottesdienstliche Handlung angesehen
und somit gemäß Art. 50 BV innert den Schranken der öffent
lichen Ordnung und Sittlichkeit geduldet werden. Diese seien aber
vorliegend keinenfalls überschritten. Inhalt und Zweck des Gebets
seien nicht unsittlich: die Gewerbsmäßigkeit des Betens aber spiele
nur eine untergeordnete Rolle und sei unter den besonderen Um
ständen wohl begreiflich. Die Bestrafung des Rekurrenten, die in
ihren Wirkungen einem Verbote gleichstehe, bedeute daher eine un
zulässige Beschränkung der verfassungsmäßigen Freiheit.
C. In einer selbstverfaßten, als Rekursbeilage erklärten
theologischen Verteidigungsschrift unternimmt es Rüetschi, sein
Verfahren unter Hinweis auf neutestamentliche Vorbilder und eine
Reihe Aussprüche aus der Bibel näher zu begründen und darzu
tun, daß es mit Suggestion und Hypnose nichts gemein habe.
Auch beschwert er sich darüber, daß ihm bei der Berufungsver
handlung vor Obergericht das Wort zu einer persönlichen Vertei
digung verweigert worden sei.
Ferner sind dem Rekurse eine Serie beglaubigter Zeugnisse von
Kranken beigelegt worden, die sich, gleichwie dies schon in früheren,
im kantonalen Verfahren eingelegten Zeugnissen geschieht, über die
Heilerfolge des Rekurrenten in günstigem Sinne aussprechen.
D. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons
Bern rechtfertigt in ihrer Vernehmlassung die Nichtzulassung des
Rekurrenten zu einem besonderen Vortrage mit 462 des Gesetzes
über das Strafverfahren und dem Umstande, daß der Rekurrent
regelrecht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Im übrigen
trägt sie, unter Berufung auf die Motive des angefochtenen Ent
scheides, auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie sich aus den oben unter A wiedergegebenen, dem
Urteil des Polizeirichters zu Grunde liegenden und vom Oberge
richte als richtig hingenommenen tatsächlichen Feststellungen ergibt,
hat sich der Rekurrent jeweilen darauf beschränkt, die ihn aufsuchen
den Kranken zu fragen, ob sie an die Möglichkeit einer Heilung
glaubten, und sodann für sie zu beten, d. h. Gott um Gewährung
der Heilung anzugehen. In dieser Beschränkung bildet seine Tätig
keit eine gottesdienstliche Handlung im Sinne des Art. 50 B2
Denn unter diesen Begriff fallen nach dem ganzen Zwecke der Be
stimmung ohne Frage nicht nur solche Handlungen, die Bestandteil
eines von einer Religionsgenossenschaft veranstalteten eigentlichen
Gottesdienstes sind, sondern auch alle Akte individueller Gottes
verehrung. Daß aber das Gebet, die Bitte an die göttliche Macht
um Erfüllung eines Wunsches, sich als Akt der Gottesverehrung
darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Unerheblich ist auch,
daß der Rekurrent nicht für sich, sondern für andere betete und
daß er dafür Geld annahm. Denn dadurch wird an dem Wesen
des Gebets selbst nichts geändert. Wollte man darauf entscheiden
des Gewicht legen, so müßte letzten Endes auch den von Geistli
lichen staatlich anerkannter Religionsgenossenschaften ausgehenden
Gebetshandlungen der Kultuscharakter abgesprochen werden, da auch
diese für ihre Funktionen entschädigt werden.
- Fällt somit auch das sog. Gesundbeten in der Form,
wie es hier vom Rekurrenten ausgeübt wurde d. h. in der Be
grenzung auf die Anrufung der göttlichen Macht um Gewährung
der Heilung unter gleichzeitigem Händeauflegen (nach neutestament
lichen Vorbildern) und ohne daß damit andere, außer den Rahmen
der Gottesverehrung fallende Handlungen verbunden würden, unter
Art. 50 BV, so muß es geduldet werden, sofern nicht Rücksichten
der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung seine Untersagung
rechtfertigen. Ob letzteres der Fall sei, ist vom Bundesgerichte frei,
also ohne daß es dabei an die kantonalen gesetzlichen Normen ge
bunden wäre, zu prüfen. Denn wie der Begriff der Kultusfreiheit
selbst, so sind auch die ihn beschränkenden Begriffe der Sittlichkeit
und öffentlichen Ordnung bundesrechtlicher Natur; es ist daher
Sache der zur Handhabung der Bundesverfassung berufenen Bun
desbehörden, im einzelnen Falle die Grenze festzusetzen, bis zu
welcher die Kantone unter Berufung auf die öffentliche Ordnung
und Sittlichkeit in der Beschränkung der Kultusfreiheit gehen dür
fen (vergl. in diesem Sinne schon den Entscheid des Bundesrates
in Sachen Genillard, Bbl 1885 III S. 397; ferner AS 34 I
Nr. 44 Erw. 2 auf S. 261; Burckhardt, Kommentar zur BV
S. 506/7). Daß dem so sein muß und die Bestimmung hierüber
nicht den Kantonen überlassen werden kann, ergiebt sich ohne wei
teres aus der Überlegung, daß andernfalls die Kultusfreiheit durch
die kantonale Gesetzgebung tatsächlich illusorisch gemacht werden
könnte.
- Unter öffentlicher Ordnung im Sinne des Art. 50
Abs. 1 ist dabei (mit Burckhardt, a. a. O. S. 506) im
Gegensatz zu der engeren Bedeutung, die dem Begriffe in dem hier
nicht in Betracht fallenden Abs. 2 derselben Bestimmung zukommt
die allgemeine Rechtsordnung, d. h. die Summe
der im Interesse der Allgemeinheit erlassenen Gebote zu verstehen:
die Grenze aber, bis zu der durch derartige allgemeine Gebote der
Grundsatz der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ein
geschränkt werden darf, wird entsprechend dieser Begriffsbestimmung
da zu ziehen sein, wo schutzwürdige Interessen der Gesamtheit, die
beeinträchtigt werden könnten, nicht mehr ersichtlich sind.
Nun steht eine Verletzung von Grundsätzen der Sittlichkeit
de in dem so gefaßten Begriffe der öffentlichen Ordnung mitent
halten sind vorliegend offenbar außer Frage und wird auch
nicht behauptet. Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht ander
weitige schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit der Duldung
der Tätigkeit des Rekurrenten entgegenstehen. Als solche könnten
vorliegend nur in Betracht kommen: die Wahrung der Volksge
sundheit auf die sich denn auch die Vorinstanz in erster Linie
beruft , der Schutz der Bevölkerung vor unreellen Veranstaltungen
und finanzieller Ausbeutung. Keiner dieser Gesichtspunkte trifft
indessen nach den Akten zu.
Klar ist von vorneherein, daß von einer direkten Schädigung
der Gesundheit durch das Vorgehen des Rekurrenten nicht die Rede
sein kann: die darauf bezüglichen Ausführungen des Polizeirichters
daß das Verfahren des Rekurrenten an sich gefahrlos sei, kei
nerlei Eingriffe in die körperliche Integrität, sondern höchstens eine
psychische Beeinflussung zur Folge habe sind denn auch vom
Obergerichte nicht beanstandet worden. Dagegen will dieses eine
indirekte Gefährdung des gedachten Rechtsgutes darin erblicken,
daß die Kranken durch die Tätigkeit des Rekurrenten der ärztlichen
Behandlung, die ihnen Hilfe bringen könnte, entzogen würden.
Demgegenüber ist zunächst zu betonen, daß ein Zwang für den
Kranken, zum Arzte zu gehen, und folglich auch eine Pflicht Drit
ter, ihn dem Arzte zuzuweisen, abgesehen von den Fällen epidemi
scher Krankheiten, grundsätzlich zweifellos nicht besteht. Daß aber
der Rekurrent den ihn aufsuchenden Kranken irgendwie davon ab
geraten hätte, den Arzt zu konsultieren, oder sich gar selbst ärztliche
Kenntnisse zugeschrieben hätte, ist durch die Akten nicht dargetan.
Diese ergeben vielmehr unzweideutig, daß sich die Patienten des
Rekurrenten zum mindesten in der überwiegenden Zahl aus sog.
Unheilbaren zusammensetzten, die die ärztliche Hilfe bereits mehr
fach ohne Erfolg in Anspruch genommen hatten und sich wegen
dieses Mißerfolges davon nichts mehr versprachen. Ebensowenig
bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein unreelles Gebahren vorliege.
Auch in dieser Beziehung ist auf die vom Obergerichte nicht weiter
beanstandete Feststellung des Polizeirichters zu verweisen, daß man
es beim Rekurrenten offenbar mit einem ernsthaften, gläubigen und
von seiner Mission überzeugten Manne zu tun habe: die dem
Bundesgerichte vorliegenden Akten enthalten nichts, was diese An
nahme widerlegen würde. Damit ist auch von vorneherein ausge
schlossen, daß der Rekurrent selbst auf Ausbeutung der Kranken
ausgehe. Es läßt sich aber auch nicht sagen, daß eine solche, vom
objektiven Standpunkt aus gesprochen, vorliege, d. h. daß die
Kranken zu Geldleistungen veranlaßt würden, ohne ein Aquivalent
zu erhalten. Denn wenn auch dahingestellt bleiben muß, inwiefern
durch die Tätigkeit des Rekurrenten wirklich Heilungen herbeigeführt
worden seien eine zuverlässige Feststellung darüber wäre der
Natur der Sache nach kaum möglich so läßt sich doch nach den
bei den Akten liegenden beglaubigten Zeugnissen jedenfalls soviel
nicht in Abrede stellen, daß den Kranken in zahlreichen Fällen da
durch wenigstens nach ihrem subjektiven Empfinden eine wesentliche
Erleichterung ihres Zustandes verschafft worden ist. Worauf diese
beruhe, ob auf einer Veränderung des bisherigen organischen Zu
standes oder lediglich auf psychischen Momenten, ist gleichgültig.
Maßgebend erscheint, daß der Rekurrent insoweit den Kranken
zweifellos Dienste geleistet hat. Angesichts dessen kann aber in der
Entgegennahme freiwilliger Gaben durch ihn eine Ausbeutung auch
objektiv umsoweniger erblickt werden, als es festgestelltermaßen den
Kranken durchaus freistand, ob sie überhaupt etwas und wieviel sie
geben wollten, sie sich also darin nach ihren Mitteln richten konn
ten und dies, wie sich aus der verschiedenen Höhe der Spenden
ergibt, tatsächlich auch taten.
4. Nach dem Gesagten fehlt es an irgendwelchen unter den
Begriff der öffentlichen Ordnung in dem oben umschriebenen Sinne
fallenden Interessen, die durch das Gesundbeten in der vom Re
kurrenten ausgeübten Form verletzt werden könnten. Dessen Be
strafung bedeutet somit eine unzulässige Beschränkung der durch
Art. 50 BV gewährleisteten Kultusfreiheit und es muß daher das
sie aussprechende Urteil des Obergerichtes aufgehoben werden, ohne
daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob der 1 Abs. 4 des
kantonalen Medizinalgesetzes überhaupt den vorliegenden Tatbestand
erfasse, also mit Recht zur Begründung der Verurteilung heran
gezogen worden sei. Denn wenn dies der Fall wäre, wenn ihm
also tatsächlich die vom Obergerichte angenommene weite Bedeutung
zukäme, so wäre er eben insoweit mit Art. 50 BV nicht vereinbar
und daher bundesrechtlich ungiltig.
Immerhin mag bemerkt werden, daß die Anwendung der ge
nannten Gesetzesvorschrift auch an sich, d. h. abgesehen von dem
Gesichtspunkte der Kultusfreiheit, erheblichen Bedenken rufen muß.
Denn einmal ist nicht zu übersehen, daß dieselbe jedenfalls ihrem
Wortlaute nach nicht jede auf Heilung von Krankheiten ge
richtete Tätigkeit, sondern nur die Besorgung von in einen Zweig
der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen unter Strafe stellt.
Von einer solchen dürfte sich aber doch wohl nur dann sprechen
lassen, wenn sich der Behandelnde der Methoden der Heilkunde d. h.
der wissenschaftlichen Medizin entweder wirklich bedient oder doch
wenigstens, wie die Kurpfuscher, vorgibt, dies zu tun, d. h. be
sondere zur Herbeiführung der Heilung geeignete persönliche Kennt
nisse zu besitzen, was alles auf den Rekurrenten nach den Akten
nicht zutrifft. Andererseits erscheint es jedenfalls verfehlt, das Verfah
ren des Rekurrenten mit den in der wissenschaftlichen Medizin ver
wendeten Mitteln der Suggestion und Hypnose schlechthin auf gleiche
Linie zu stellen, da das Wesen der letzteren in einer Beeinflussung
des Willens des Kranken durch den Behandelnden besteht, während
der Rekurrent eine solche Beeinflussung direkt nicht vornimmt, sondern
diese sich, sofern sie überhaupt eintritt, nur indirekt aus den reli
giösen Überzeugungen der Kranken ergibt. Es könnte sich daher
ernsthaft fragen, ob nicht die Subsumtion des vorliegenden Tat
béstandes unter den 1 Abs. 4 des kantonalen Medizinalgesetzes
weil mit dessen Wortlaut und dem anerkannten Begriffe der Heil
kunde nicht vereinbar, über die bloße Gesetzesauslegung hinausgehe
und daher eine gegen Art. 4 BV verstoßende unzulässige Aus
dehnung des Bereiches des strafbaren Unrechtes enthalte (vergl.
über die Befugnis des Bundesgerichtes, in dieser Beschränkung die
Beobachtung des Grundsatzes nulla poena sine lege zu über
wachen AS 35 1 Nr. 116 auf S. 760 und die dortigen Zitate;
ferner Burckhardt, a. a. O. S. 92). Nachdem das angefochtene
Urteil schon wegen Verletzung des Art. 50 BV aufgehoben werden
muß, rechtfertigt es sich indessen, diese Frage offen zu lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit angefochtene
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 27. April 1912 aufgehoben.