- Arteil vom 20. September 1912 in Sachen
Gebrüder Renold gegen Bern.
Bei Rekursen wegen Doppelbesteuerung ist die Erschöpfung des kanto
nalen Instanzenzuges nicht erforder lich. Eine Verletzung von Art. 46
Abs. 2 BV liegt schon dann vor. wenn ein Kanton unberechtigte.
weise in die Steuerhoheit eines andern Kantons eingreift, ob der zur
Besteuerung berechtigte Kanton von seinem Rechte Gebrauch macht,
ist unerheblich. Teilung der Steuerhoheit bei einheitlichen interkanto
nalen Gewerbebetrieben. Steuerdomizil einer Fouragegrosshandlung
am Orte, von wo aus das Material im Grossen eingekauft und wo
es gelagert wird.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Adolf Renold Gebendinger und Emil Renold Hanhart in
Zürich betreiben als Kollektivgesellschafter unter der im zürcherischen
Handelsregister eingetragenen Firma Gebrüder Renold eine Fourage
großhandlung mit Heu und Strohpressereien. Bureaux und kauf
männische Leitung des Geschäftes befinden sich in Zürich, wo auch
die Bestellungen entgegengenommen und erledigt werden. Ferner
besitzt die Firma Liegenschaften in Niederweningen (Häckselfabrik),
Kurzdorf Frauenfeld und in Alle (Berner Jura). Die letztere Lie
genschaft dient als Depot für das in der Umgebung (Bezirke
Delsberg und Pruntrut) aufgekaufte Heu und Emd. Den Ankauf
dieses, die Einlagerung im Depot und den nachherigen Trausport
zur Bahn besorgt gegen eine vertraglich vereinbarte Provision
und Fuhrentschädigung ein gewisser J. Morard in Alle, das
Presseu, Verladen und Verpacken im Akkorde ein ständig
in Alle domizilierter Vorarbeiter namens Stürzinger. Beide haben
die nötigen Hilfskräfte von sich aus zu stellen. Dagegen gehören
die von Stürzinger benützten drei Heupressen samt Ausrüstung
der Firma. Für den Einkauf sind die von Gebrüder Renold fest
gesetzten Preislimiten maßgebend: ebenso erfolgt die spätere Spe
dition jeweilen nach ihren besonderen Weisungen entweder nach
Zürich oder Niederweningen oder direkt an die Kunden. In Alle
selbst werden keine Verkäufe abgeschlossen und abgesehen von
der Kontrolle der Lagerbestände auch keine Bücher und Kasse
geführt. Die zur Bezahlung der Lieferanten erforderlichen Summen
werden dem Morard jeweilen direkt von Zürich aus angewiesen.
Seit ihrer im Jahre 1909 erfolgten Niederlassung in Zürich
bezahlen die Firmainhaber dort die Vermögens und Einkommens
steuer auf einem Vermögen von je 15,000 und einem Einkommen
von je 5000 Fr. Außerdem hat sie seit dem Jahre 1908 der
Kanion Bern nicht nur für das durch die Liegenschaft dargesteilte
Vermögen, sondern auch für ein Geschäftseinkommen von 6000 Fr.
zur Steuer herangezogen. Die Steuerpflicht für das Grundeigentum
im Kanton Bern wird von Gebrüder Renold anerkannt. Dagegen
haben sie wegen der für die Jahre 1908 11 von ihnen gefor
derten Einkommenssteuer bereits zwei Mal das Bundesgericht an
gerufen, sind aber beide Male durch Urteile vom 1. Februar und
- November 1911 wegen Verspätung des Rekurses abgewiesen
worden.
B. Am 8. Mai 1912 teilte der Steuerregisterführer von
Alle den Gebr. Renold mit, daß die Gemeindesteuerkommission Alle
unter Mitwirkung des Vertreters des Staates das von ihnen in
Bern zu versteuernde Einkommen für das Jahr 1912 auf 7000 Fr.
festgesetzt habe und daß die Frist zur Einsprache hiegegen am
22. Mai 1912 ablaufe.
Gegen diese Taxation haben Gebrüder Renold gestützt auf die
18 ff. des kantonalen Gesetzes über die Einkommenssteuer vom
18. März 1865 rechtzeitig Einsprache bei der Bezirkssteuerkom
mission eingereicht.
Gleichzeitig haben sie den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei festzustellen, daß der
Kanton Bern nicht berechtigt sei, von ihnen eine Einkommens
steuer zu fordern und es sei daher die Taration der Gemeindesteuer
kommission Alle als ungültig aufzuheben. Die Rekursschrift macht
geltend: Das Depot in Alle könne weder als eigentliche Geschäfts
niederlassung angesehen werden, noch spiele sich in ihm ein irgend
wie erheblicher Teil der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten ab. Denn
es würden dort abgeseben vom Einkauf, für den ebenfalls die
Weisungen des Zürcher Hauses maßgebend seien keine Geschäfte
abgeschlossen, weder Bestellungen entgegengenommen noch aus
geführt, und folglich werde auch kein Gewinn erzielt. Die Re
kurrenten könnten ihr Geschäft gerade so gut ohne das Depot in
Alle betreiben, indem sie das Heu und Emd jeweilen sofort nach
dem Ankauf nach Zürich spedieren ließen. Wenn sie stati dessen
vorgezogen hätten, ein Depot einzurichten, so hätten sie damit le
diglich bezweckt, einerseits die Ware für den nachherigen Transport
zu konzentrieren, um diesen der Billigkeit halber ver Wagon aus
führen zu können, anderseits sie nicht längere Zeit bei den Liefe
ranten liegen zu lassen und zu verhüten, daß sie während dieser
Zeit durch ungeeignete Behandlung Schaden leide. Daraus folge,
daß das Geschäftsdomizil der Rekurrenten sich einzig in Zürich be
finde und daß sie daher auch nur dort einkommenssteuerpflichtig
seien. Da Zürich sie tatsächlich auch für ihren Geschäftsgewinn be
steuere, so bedeute die gleichzeitige Besteuerung durch Bern somit
eine unzulässige Doppelbesteuerung.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abwei
sung des Rekurses angetragen und ausgeführt: die Voraussetzungen,
unter denen nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes, insbe
sondere den Entscheiden in AS 37 1 Nr. 52 54 ein neben dem
ordentlichen Steuerdomizil des Wohnsitzes bestehendes steuerrechtli
ches Spezialdomizil in einem anderen Kantone angenommen werden
dürfe, seien vorliegend nach den oben unter A enthaltenen, von
den Rekurrenten selbst gemachten Angaben erfüllt, die Steuerhoheit
des Kantons Bern sei somit grundsätzlich gegeben. Was die Höhe
der an Bern geschuldeten Steuer betreffe, so gebe der Rekurs über
die Einkommensverhältnisse der Rekurrenten keine Auskunft und
behaupte auch nicht, daß die Taxation auf 7000 Fr. prinzipiell
zu hoch sei. Nach dem Umfang des Depot in Alle, der dort be
findlichen Einrichtungen und des beschäftigten Personals sei diese
Schätzung jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Immerhin müsse es der
Regierungsrat dem Bundesgerichte überlassen, nötigenfalls an Hand
der Bücher die zahlenmäßige Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern
zu bestimmen.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt in seiner
Vernehmlassung, Zürich habe die Rekurrenten nie für in andern
Kantonen steuerpflichtiges Einkommen besteuert, sondern beanspruche
ir, daß sie in Zürich ihr Arbeitseinkommen und den auf die
zürcherische Geschäftsniederlassung entfallenden Geschäftsgewinn ver
steuerten. Die Taxation auf 5000 Fr. sei mangels Einreichung
von Selbsttaxationen seitens der Firmeninhaber nach freiem Er
messen der Steuerkommission erfolgt. Zweifellos werde damit nicht
mehr als das Arbeitseinkommen der Rekurrenten getroffen. Darüber,
wie groß der darüber hinaus erzielte Geschäftsgewinn sei, seien die
zürcherischen Steuerbehörden nicht orientiert. Sache der Rekurreuten
wäre es gewesen, darzutun, daß Zürich ihren gesamten Geschäfts
gewinn besteuere oder doch zum mindesten besteuern wolle. Solange
dieser Nachweis fehle, könnten sie sich nicht über Doppelbesteuerung
beschweren;
in Erwägung:
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist die staats
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des in Art. 46 Abs. 2 BV
ausgesprochenen Verbotes der Doppelbesteuerung nicht von der vor
herigen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abhängig. Der
Umstand, daß die Rekurrenten die Taxation der Gemeindesteuer
kommission Alle bei der Bezirkssteuerkommission angefochten haben
und daß ihnen gegen deren Entscheid eventuell noch der Weiterzug
an die kantonale Rekursinstanz offen bliebe, steht also der Behand
lung des Rekurses nicht entgegen.
2. Ebenso spielt es für die Frage der Zulässigkeit des Re
kurses keine Rolle, ob durch die Besteuerung seitens Zürichs das
im Kanton Bern erzielte Einkommen mitgetroffen werde oder nicht,
m. a. W. ob die gleichzeitige Besteuerung durch Bern effektiv eine
doppelte Belastung der Rekurrenten zur Folge habe. Eine Ver
letzung des in Art. 46 Abs. 2 BV aufgestellten Grundsatzes liegt
schon dann vor, wenn ein Kanion unberechtigter Weise in die
Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift. Daß der zur Be
steuerung berechtigte Kanton tatsächlich von seinem Rechte Gebrauch
macht, ist nicht erforderlich (vergl. AS 37 1 Nr. 9 Erw. 4 und
Nr. 53 Erw. 1 und die dortigen Zitate).
3. Fragt sich, ob die Heranziehung der Rekurrenten zur
bernischen Einkommenssteuer einen derartigen Übergriff in die
Steuerhoheit eines anderen Kantones enthalte, so ist dies zu ver
neinen. Nach der feststehenden neueren Rechtsprechung des Bundes
gerichtes bedarf es zur Begründung eines Steuerdomiziles keiner
eigentlichen Geschäftsniederlassung (Filiale) im handelsrechtlichen
Sinne, keines unter ständiger, relativ selbständiger Leitung stehen
den produktiven Betriebes. Ein solches Domizil ist vielmehr auch
bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus
über das Gebiet verschiedener Kantone erstreckt, überall da gegeben,
wo das Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen
besitzt, mittelst deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher
Teil seines technischen und kommerziellen Betriebes vollzieht. Ob
die daselbst vor sich gehenden Verrichtungen unmittelbar einen Ge
winn abwerfen, ist unerheblich: eine Teilung der Steuerhoheit hat
u. a. gerade auch da einzutreten, wo infolge der Einheitlichkeit der
Organisation der Geschäftsgewinn nur durch das Zusammenwirken
der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren er
zielt wird (vergl. den grundlegenden Entscheid in AS 31 1 Nr. 9
Erw. 5, ferner ebenda 33 1 Nr. 7, 37 1 Nr. 52 und 54 und
die dortigen Zitate). Diese Voraussetzungen sind aber, wie der
Regierungsrat von Bern zutreffend bemerkt, vorliegend nach den
eigenen Angaben der Rekurrenten vorhanden.
Denn danach steht einerseits fest, daß letztere von Alle aus den
Ankauf von Heu und Emd im Großen betreiben: für eine Fou
ragehandlung bildet aber der Einkauf der den Gegenstand des Han
dels bildenden Futtermittel unzweifelhaft einen wesentlichen, neben
dem Verkauf den wichtigsten Teil des Geschäftsbetriebes. Anderer
seits geht aus der Rekursschrift selbst hervor, daß das Depot in
Alle und die darin vorhandenen Einrichtungen für die rationelle
Durchführung des Einkaufs und der damit verbundenen Operatio
nen eine wichtige Rolle spielen, daß sich dieser also nicht nur vom
Depot aus, sondern mittelst des Depots vollzieht. Denn obgleich
die Rekurrenten behaupten, daß sie ihr Geschäft auch ohne Depot
in Alle betreiben könnten, so geben sie doch unmittelbar im Zu
sammenhang damit selbst zu, daß die Einlagerung in demselben
gegenüber dem direkten Weitertransport der Ware wesentliche Vor
teile biete, weil sie gestatte, den Transport per Wagon, also öko
nomischer auszuführen und die Verderbnis des Heus während der
sonst nötig werdenden längeren Lagerung desselben bei den Produ
zenten zu vermeiden. Dies muß aber genügen, um dem fraglichen
Depot den Charakter eines wesentlichen Betriebsfaktors zuzuer
kennen. Daß es für den Geschäftsbetrieb schlechthin unentbehrlich
sei, kann nicht gefordert werden. Im übrigen darf auch wohl un
bedenklich präsumiert werden, daß sich die Rekurrenten ohne zwin
gende betriebstechnische Gründe nicht zum Erwerbe einer Liegen
schaft von verhältnismäßig bedeutendem Werte, die abgesehen
von ihrer Bestimmung als Magazin keinen anderen wirtschaft
lichen Funktionen dient, entschlossen hätten.
4. Muß demnach Bern grundsätzlich als berechtigt angesehen
werden, die Rekurrenten für diejenige Quote ihres Geschäftsge
winnes zu besteuern, die dem Verhältnis der in Alle lokalisierten
Betriebsfaktoren zu den anderwärts wirksamen und ihrer Bedeutung
für den Ertrag der Unternehmung entspricht (vergl. über die maß
gebenden Berechnungsgrundsätze die oben unter 3 zitierten Urteile),
so ist der Rekurs ohne weiteres zu verwerfen. Denn die Rekurren
ten haben sich darauf beschränkt, das grundsätzliche Besteuerungs
recht Berns anzufechten. Gegen die aus der Taxation der Gemeinde
steuerkommission Alle sich ergebende Notwendigkeit der Abgrenzung
der Steuerhoheit haben sie keine Einwendungen erhoben. Weder ist
ein förmlicher Antrag auf veränderte Festsetzung der in den beiden
Kantonen zu versteuernden Einkommensquoten gestellt, noch sind
in der Begründung des Rekurses irgendwelche darauf bezügliche
Ausführungen gemacht worden. Für die Beurteilung durch das
Bundesgericht müssen aber die Begehren des Rekurses maßgebend
sein. Nachdem diese sich nur auf die Frage der Steuerhoheit selbst
und nicht auf deren Umfang beziehen, besteht daher für das Bun
desgericht kein Anlaß, dem übrigens wohl nur eventuell ge
stellten Begehren Berns auf zahlenmäßige Festsetzung der
Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern Folge zu geben;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.