-
Arteil vom 28. März 1912 in Sachen
Gut und Lanz gegen Bern.
Die Kantone können ohne Verletzung des Art. 31 Bl den Kaminfeger
beruf zu ciner amtlichen Funktion erheben, wie dies im Kantn
Bern geschehen ist.
A. Die Ausübung des Kaminfegerberufes war im Kanton
Bern bis zum Jahre 1897 durch die Feuerordnung vom 25. Mai
1819 geregelt. Aus dieser sind hier folgende Bestimmungen her
vorzuheben:
-
Für einen von dem Oberamtmann zu bestimmenden Be
zirk soll ein Kaminfeger angestellt und in Pflicht aufgenommen wer
den. Die Taxe für seine Arbeit wird auf 4 Batzen von jedem
Kamin und auf 2 Batzen von jedem Arm eines Kamins gesetzt.
-
Ein solcher Kaminfeger soll alle Vierteljahre den Kehr
seines Bezirkes machen. Wirte, Bäcker und andere Feuerarbeiter,
welche alle Monate rußen sollen, müssen ihn besonders dafür
kommen lassen ...
-
Wenn der Kaminfegermeister seine Arbeit nicht alle selbst
verrichten kann, so soll er nur tüchtige Gesellen dazu gebrauchen;
er wird jeweilen für selbige verantwortlich sein und selbst nachsehen,
ob die Arbeit gehörig verrichtet worden sei.
Anläßlich der im Jahre 1881 erfolgten Reorganisation der
kantonalen Brandversicherungsanstalt wurde in 45 des bezüglichen
Gesetzes (Gesetz über die kantonale Brandversicherungsanstalt, vom
-
Oktober 1887) bestimmt:
Durch Dekret des Großen Rates werden geregelt und fest
gesetzt:
-
Die Bestimmungen über die Feuersicherheit, insbesondere
die Revision der Feuerordnung vom 25. Mai 1819.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erließ der Große
Rat am 1. Februar 1897 ein Dekret betreffend die Feuer
ordnung", dessen 31 bestimmte:
Die Feueraufsicht ist gemeinsame Aufgabe der Gemeinden und
des Staates: Sie wird ausgeübt durch:
- Die Feueraufseher der Gemeinden,
- die Kaminfeger,
- die Ortspolizeibehörde,
- die Regierungsstatthalter.
Die Oberaufsicht liegt der Direktion des Innern ob.
Aus dem übrigen Inhalte dieses Dekretes sind hervorzuheben:
38, welcher bestimmt, daß Fälle von Pflichtvernachlässigung
seitens der Feueraufseher und der Kaminfeger dem Regierungs
statthalter zur Kenntnis zu bringen sind; 45, welcher den Feuer
aufsehern und den Kaminfegern die Führung eines Dienstbuches
zur Pflicht macht; endlich die 50 und 113, welche lauten:
-
Der Regierungsrat wird gestützt auf das Gewerbegesetz
vom 7. November 1849 und in Abänderung der 39 43 der
Feuerordnung vom 25. Mai 1819 eine Kaminfegerordnung er
lassen. In derselben sollen die Kaminfeger als Organ der Feuer
aufsicht für bestimmte Kreise bezeichnet und ihre Wahlfähigkeit an
ein Berufspatent geknüpft werden. 113. Durch dieses Dekret
werden aufgehoben:
a) Die Feuerordnung vom 25. Mai 1819.
Am 23. Februar 1899 erließ sodann der Regierungsrat ge
stützt auf 12 Ziff. 3 des Gesetzes über das Gewerbewesen vom
-
November 1849 und auf 50 des Dekretes betreffend die
Feuerordnung vom 1. Februar 1897 eine Kaminfegerordnung
aus welcher hervorzuheben sind:
1: Für die Ausübung des Berufes eines Kaminfegers auf
eigene Rechnung oder als verantwortlicher Meistergeselle.....
ist ein Patent erforderlich, welches von der Direktion des Innern
ausgestellt wird.
2: Der Patentbewerber hat ein gestempeltes Gesuch an die
Direktion des Innern zu richten. Diesem sind beizulegen:
- ein Zeugnis über befriedigende Primarschulbildung
- ein Zeugnis des Einwohnergemeinderates über den Besitz
eines guten Leumundes und der bürgerlichen Ehrenfähigkeit;
c) Zeugnisse über eine mit gutem Erfolg bestandene dreijährige
Lehrzeit bei einem patentierten Kaminfegermeister, sowie über eine
dreijährige Tätigkeit als Geselle.
Außerdem hat der Bewerber eine Prüfungsgebühr von 5 Fr.
zu erlegen.
3 Abs. 1: Nach Erfüllung der in 2 genannten Requisite
ordnet die Direktion des Innern eine Prüfung des Patentbewer
bers über die Feuerpolizeivorschriften überhaupt und über die
Pflichten und Befugnisse des Kaminfegers insbesondere durch einen
von ihr bezeichneten Sachverständigen an.
3 Abs. 2: Auf befriedigendes Zeugnis über den Erfolg dieser
Früfung hin wird das Patent ausgestellt, gegen Bezahlung einer
Gebühr von 5 Fr.
4: Gleichzeitig mit der Zustellung des Patentes ist der Ka
minfegermeister durch den Regierungsstatthalter seines Wohnortes
in Gelübde zu nehmen und ist ihm die Feuerordnung sowie die
gegenwärtige Verordnung nebst dem Gebührentarif zuzustellen.
5 Abs. 1: Das Kantonsgebiet wird in Kaminfegerkreise ein
geteilt, welche jeder Regierungsstatthalter für seinen Amtsbezirk
umschreibt. Er wählt für jeden Kreis, auf öffentliche Ausschreibung
hin, und auf die Dauer von 4 Jahren, einen patentierten Kamin
feger als Kreiskaminfeger, welchem die Befugnis des Rußens aus
schließlich zusteht. Es ist zulässig, daß derselbe Kaminfeger in mehr
als einem Amtsbezirk gewählt werde.
5 Abs. 2: Beim Ablauf einer Wahlperiode kann der Re
gierungsstatthalter, sofern keine Klagen über den betreffenden Ka
minfeger laut geworden sind, mit Genehmigung der Direktion des
Innern, von einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle Umgang
nehmen.
5 Abs. 3: Größere Gemeinden können entweder in Kreise
mit je einem Kaminfeger eingeteilt oder ungeteilt einer auf An
trag des Gemeinderates vom Regierungsstatthalter zu bestimmen
den Anzahl von Kaminfegern, unter welchen alsdann den Gebäude
besitzern resp. Mietern die freie Wahl zusteht, übertragen werden.
9 Abs. 1: Dem Kaminfeger liegt ob:
a) alle im Gebrauch stehenden Kamine, Rauchrohre, Nauchzüge
eder Art und Fleischräuchen seines Kreises regelmäßig alle drei
Monate, nach spätestens am Tage zuvor gemachter Anzeige an die
Hausbewohner, sorgfältig zu rußen und sie so oft nötig, auszu
brennen;
b) bei diesem Anlaß und auch sonst, wenn er von der Orts
polizeibehörde oder von einem Hausbewohner dazu aufgefordert
wird, die Rauchleitungen in Bezug auf Bauart, Unterhalt und
Feuersicherheit genau zu untersuchen
c) bei der Entdeckung vorschriftswidriger oder feuergefährlicher
Zustände den Bewohner des Hauses wenn möglich sogleich persön
lich zur Beseitigung derselben aufzufordern unter Bestimmung einer
angemessenen Frist;
d) wenn die persönliche Aufforderung nicht möglich, oder wenn
Gefahr im Verzuge oder wenn seiner Weisung innert der be
stimmten Frist nicht nachgekommen wurde, unverzüglich die Orts
polizeibehörde zu benachrichtigen, welche ihrerseits die Aufforderungen
zu erlassen und die weitern entsprechenden Verfügungen zu treffen
hat (vgl. 43 Abs. 3 der Feuerordnung vom 1. Februar 1897).
14: Der Kaminfeger hat als Kontrolle über seine Verrich
tungen ein Dienstbuch nach einem von der Direktion des Innern
aufzustellenden Formular zu führen. In dieses sind die von ihm
beanstandeten Mängel unter Angabe der Hausnummer, die getrof
fenen Anordnungen und die bestimmten Fristen, sowie der Name
der Person, welche seine Verfügungen entgegengenommen hat, ein
zutragen.
15: Nach jedem Kehr hat der Kaminfeger sein Dienstbuch
dem Präsidenten der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Dieser trägt
dessen Inhalt in die Feueraufsichtskontrolle ein, erläßt diejenigen
Aufforderungen, welche der Kaminfeger persönlich zu erlassen nicht
im Falle war, und wacht über die Vollziehung sämtlicher getrof
fenen Verfügungen. Das Dienstbuch wird von der Ortspolizeibe
hörde nach Jahresschluß, und zwar jeweilen bis zum 15. Januar,
visiert an das Regierungsstatthalteramt übermittelt, von wo es
visiert an den Kaminfeger zurückgeht.
16: Der Kaminfeger steht unter der Aufsicht der Ortspoli
zeibehörde und des Regierungsstatthalters und unter der Oberauf
sicht der Direktion des Innern. Letztere ist befugt, im Falle schwerer
Pflichtverletzung denselben in seiner Eigenschaft als Kreiskamin
feger bis zum Ablauf seiner Wahlperiode einzustellen.
18 Abs. 1: Über die Gebühren für die Verrichtungen der
Kaminfeger wird vom Regierungsrat ein Tarif aufgestellt.
19 Abs. 1 (bedroht u. a. die unbefugte Ausübung des
Kaminfegerberufes mit Strafe).
Endlich bestimmt 12 des Gesetzes über das Gewerbewesen
vom 7. November 1849:
Eine besondere Bewilligung zur Ausübung ihres Berufes oder
Gewerbes (Berufs oder Gewerbspatent 11, Nr. 1) bedürfen
namentlich:
- Diejenigen, welche sich über ihre besondere Befähigung aus
zuweisen haben, nämlich:
- Advokaten, Agenten und Notarien;
- Arzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen und
Bader;
AS 38 1 1912
c) öffentliche Lehrer, Privatlehrer, mit Ausnahme der Haus
lehrer, Unternehmer von Erziehungs und Unterrichtsanstalten
jeder Art
d) Förster, Feldmesser, Ingenieurs, Architekten, Maschinisten
bei Dampfmaschinen und Fabriken, Vorsteher chemischer Fabriken,
Mühle und Maschinenbauer;
e) Hufschmiede.
2. Die Gast und Schenkwirte, Kleinhändler und Fabrikanten
geistiger Getränke, die Vorsteher von Bad und Turnanstalten,
Tanz und Fechtschulen, die Schauspielunternehmer, die Hausierer,
die den Märkten nachgehenden Krämer, die fremden Handelsreisen
den, die Führer der Reisenden und die Lohnbedienten.
3. Die Vorsteher von Privatkrankenanstalten, die Vorsteher und
Agenten der Versicherungsanstalten aller Art, Kreditanstalten,
Sparkassen, die Unternehmer von Lotterien, die Pfandleiher, Schlosser
und Kaminfeger, die Verkäufer giftiger Substanzen.
B. Auf Grund von 5 alter Fassung der erwähnten Ka
minfegerordnung vom 23. Februar 1899 war das Gebiet der
Stadt Bern elf Kaminfegern in dem Sinne zugeteilt worden, daß
jeder Hausbesitzer die Wahl unter sämtlichen elf Kaminfegern haben
solle. Dieses Wahlrecht der Hausbesitzer kam namentlich den beiden
Rekurrenten Mathias Gut und Johann Gottlieb Lanz zu gute,
wie sich aus folgenden Zahlen ergibt
Zahl der von ihnen Zahl der von ihnen
im Jahre 1911
im Jahre 1911
Name der Kaminfeger
bes. Haushaltungen
besorgten Häuser
Gut
Lanz
Kanz
Dällenbach
Steinmann
Ballmoos
Schilt
Götti..
Bürki
Brand
Wöllfli
Dieser Zustand wurde von den Kaminfegern mit kleinerem
Kundenkreis in verschiedenen Eingaben an die Behörden als un
gerecht und gefährlich dargestellt, letzteres namentlich deshalb, weil
das Bestreben, den Kunden gefällig zu sein, den Kaminfeger
dazu verleite, es u. U. mit der Beobachtung der feuerpolizeilichen
Vorschriften nicht allzu genau zu nehmen.
Infolgedessen beschloß der Regierungsrat des Kantons Bern am
28. November 1911:
- Der 5 Absatz 3 der Kaminfegerordnung vom 23. Fe
bruar 1899 wird abgeändert, bezw. ergänzt wie folgt:
Größere Gemeinden können entweder in Kreise mit je einem Ka
minfeger eingeteilt oder ungeteilt einer auf den Antrag des Ge
meinderates vom Regierungsstatthalter zu bestimmenden Anzahl
von Kaminfegern, unter welchen alsdann den Gebäudebesitzern
resp. Mietern die freie Wahl zusteht, übertragen werden. In letz
terem Falle darf aber kein Kaminfeger die Rußung von mehr
als 700 Gebäuden übernehmen.
- Gegenwärtiger Beschluß tritt sofort in Kraft.
C. Gegen diesen, am 26. Dezember 1911 im Amtsblatt
des Kantons Bern publizierten und außerdem am 12. Dezember
ihnen persönlich eröffneten Beschluß des Regierungsrates haben
Mathias Gut und Johann Gottlieb Lanz rechtzeitig und form
richtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und an
den Bundesrat ergriffen, mit dem Antrag:
Es sei die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern
insoweit aufzuheben, als darin den Kaminfegermeistern verboten ist,
die Rußung von mehr als 700 Gebäuden zu übernehmen; oder
soweit den Beschwerdeklägern geboten wurde, ihre Kundsame, soweit
700 Häuser übersteigend, abzugeben.
Der Rekurs an das Bundesgericht wurde mit einer Verletzung
der Art. 4 BV 72 KV, sowie 81 und 89 KV begründet,
derjenige an den Bundesrat außerdem mit einer Verletzung des
Art. 31 BV.
Gestützt auf Art. III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des
revidierten Organisationsgesetzes hat das Bundesgericht nach Rück
sprache mit dem Bundesrate die Behandlung beider Rekurse über
nommen.
Auf die Anrufung des Art. 89 KV haben die Rekurrenten am
- Januar 1912 unter Vorbehalt des Rechtes zur Einreichung
einer Zivilklage gegen den Kanton Bern verzichtet.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abweisung
beider Rekurse beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vor allem die behauptete Verletzung der in Art. 31
BV und 81 KV gewährleisteten Handels und Gewerbe
freiheit betrifft, so ist davon auszugehen (vergl. Burckhardt,
275 ff., sowie BGE 37 1 S. 530), daß diese
Kommentar C
Verfassungsgarantie sich grundsätzlich nur auf diejenigen Gewerbe
bezieht, die der Staat überhaupt den einzelnen Bürgern zur freien
Konkurrenz überlassen hat, und daß sie daher auf diejenigen Zweige
der gewerblichen Betätigung, die der Staat entweder in den Bereich
der öffentlichen Verwaltung hineingezogen oder aber als Monopole
organisiert hat, von voruherein unanwendbar ist. In diesem Sinne
haben die Bundesbehörden in nahezu konstanter Praxis (vergl
Salis II Nr. 875) den Kantonen insbesondere das Recht zuer
kannt, die Reinigung der Kamine als einen Zweig der Feuer
polizei zu behandeln und daher die Ausübung des Kaminfegerbe
rufes nicht nur von der Erteilung einer Bewilligung, sondern ge
radezu von einem Ernennungsakt abhängig zu machen eine
Praxis, von welcher abzugehen kein Anlaß vorliegt.
- Vom Rechte der Verstaatlichung des Kaminfegergewerbes,
das begrifflich ja allerdings auch als freies Gewerbe denkbar wäre,
hat nun der Kanton Bern bereits durch Erlaß der Feuerordnung
vom 25. Mai 1819 Gebrauch gemacht; denn schon dieses Gesetz
sah die Anstellung eines Kaminfegers für jeden vom Oberamt
mann zu bestimmenden Bezirk vor, setzte die vom Kaminfeger zu
beziehende Taxe fest, erklärte ihn für seine Gesellen verantwortlich
und verpflichtete ihn, alle Vierteljahre den Kehr seines Bezirkes
zu machen
Noch deutlicher spricht sich das am 1. Februar 1897 vom
Großen Rat erlassene Dekret betreffend die Feuerordnung aus,
in welchem die Kaminfeger, ebenso wie die Feueraufseher, die Orts
polizeibehörden und die Regierungsstatthalter, geradezu als Organe
der staatlichen Feuerpolizei bezeichnet werden. Desgleichen die Kamin
fegerordnung vom 23. Februar 1899, wonach das Kantonsgebiet
in Kaminfegerkreise einzuteilen und für jeden dieser Kreise ein
Kreiskaminfeger zu wählen ist. Allerdings sieht dasselbe Gesetz
auch die Erteilung eines Kaminfegerpatentes an jeden, die ge
setzlichen Bedingungen erfüllenden Bewerber vor; allein der Besitz
eines solchen Patentes berechtigt nicht ohne weiteres zur Ausübung
des Kaminfegerberufes, sondern er bildet bloß eine Voraussetzung
der Wahl, gleich wie ja bei den meisten öffentlichen Amtern die
Bedingungen der Wahlfähigkeit gesetzlich festgelegt zu sein pflegen.
Ebenso nun, wie der Besitz irgend eines andern, für die Wahl zu
einem öffentlichen Amt aufgestellten Requisites, nicht ohne weiteres
zur Bekleidung des betreffenden Amtes berechtigt weil es außer
dem noch eines Wahlaktes der kompetenten Behörde bedarf , so
kann im Kanton Bern der Kaminfegerberuf trotz Besitzes eines
Kaminfegerpatentes doch erst nach stattgefundener Wahl zum Kreis
kaminfeger , bezw. zum Gemeindekaminfeger ausgeübt werden. Und
ebenso wie jeder andere öffentliche Beamte, so hat im genannten
Kanton auch der Kaminfeger seinen Amtsbezirk ( Kaminfeger
kreis ), an dessen Grenzen seine Amtsbefugnisse aufhören. Ferner
ist er, wie alle andern Beamten, zur Ausführung der zu seinem
Amt gehörenden Arbeiten nicht nur berechtigt, sondern auch ver
pflichtet; desgleichen, da er auf Gebühren angewiesen ist, zur Ein
haltung der behördlich aufgestellten Tarife, u. s. w.
An dieser Auffassung des Kaminfegerberufes als eines öffent
lichen Amtes ist auch durch 5 Abs. 3 der Kaminfegerordnung
vom Jahre 1899 nichts geändert worden. Allerdings wurde hier
die Möglichkeit der Wahl mehrerer Kaminfeger für ein und das
selbe Gemeindegebiet vorgesehen und den Gebäudebesitzern bezw.
Mietern für diesen Fall das Recht zugestanden, sich ihren Kamin
feger unter den mehreren, für die betreffende Gemeinde ernannten
auszuwählen eine Bestimmung, durch welche freilich ein gewisser
Konkurrenzkampf ausgelöst wurde, wie er sonst nur bei freien Ge
werben vorzukommen pflegt. Allein abgesehen davon, daß dies nur
ein Ausnahmezustand für einzelne größere Gemeinden sein sollte
tatsächlich existiert er denn auch nur in den Städten Bern und
Burgdorf prävaliert doch auch in diesem Falle der Charakter
des öffentlichen Amtes: das den Hausbesitzern und Mietern
zustehende Wahlrecht bezieht sich ausschließlich auf die vom Regie
rungsstatthalter für die betreffende Gemeinde ernannten Kamin
feger; diese sind der vorgesetzten Behörde genau ebenso verantwort
lich, wie im übrigen Kantonsgebiete die Kreiskaminfeger"; und,
wie diese, so sind auch die auf Grund des 5 Abs. 3 ernannten
mehreren Kaminfeger verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Arbeiten
zu den Bedingungen des von der Behörde aufgestellten Tarifes
auszuführen.
Bei dieser Sachlage ist klar, daß durch den angefochtenen Be
schluß des Regierungsrates nicht etwa ein grundsätzlich freies Ge
werbe einer verfassungswidrigen Beschränkung unterworfen, sondern
daß lediglich die Bedingungen für die Ausübung gewisser staatlicher
Funktionen eine Abänderung erfahren haben. Die Handels und
Gewerbefreiheit ist somit nicht verletzt.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich
auch die Unbegründetheit des Vorwurfes der rechtsungleichen
Behandlung. Denn dieser Vorwurf wird von den Rekurrenten
eben damit begründet, daß ihnen die freie Ausübung ihres Ge
werbes in einer bestimmten Richtung (hinsichtlich der Zahl der
Kunden ) untersagt werde, während andere Gewerbetreibende
die nach 12 des Gewerbegesetzes in gleicher Weise der Patent
pflicht unterständen (Advokaten, Arzte, Notare), in dieser Richtung
frei seien. Da nun aber nach dem Gesagten der Kaminfeger im
Kanton Bern überhaupt kein Gewerbetreibender, sondern ein Be
amter ist, so entfällt damit auch der Vergleich mit jenen andern
Gewerbetreibenden
Im übrigen ist klar, daß die große Verschiedenheit zwischen dem
Berufe eines Arztes oder Advokaten einerseits und demjenigen eines
Kaminfegers anderseits durchaus geeignet sein kann, in diesem oder
jenem Punkte eine verschiedene gesetzliche Regelung ihrer beruflichen
Verhältnisse zu rechtfertigen.
4. (Ausführung darüber, daß Art. 81 KV nicht verletzt sei.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Rekurse werden abgewiesen.
mune.