- Arteil vom 28. Juni 1912 in Sachen
Erben Siegfried-Beringer gegen Schaffhausen.
Es ist keine Willkür, einen Besoldungsnachgenuss steuer
rechtlich als Einkommen zu behandeln und den Bezüger
des Nachgenusses einer Jahresbesoldung, obschon er nicht
das ganze Genussjahr erlebt hat, mit der vollen Jahres-Ein
kommenssteuer zu belegen (Schaffhauser Steuerentscheid).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
Am 3. Februar 1911 starb an seinem Wohnort Schaff
A.
hausen der Vater der Rekurrenten, Postverwalter Jakob Siegfried.
Hierauf bewilligte das Schweizerische Postdepartement seiner Witwe
Anna Siegfried geb. Beringer laut Zuschrift der Kreispostdirektion
Zürich an sie, vom 13. Februar 1911, mit Rücksicht auf die
langjährigen, treuen Dienste ihres Gatten den Nachgenuß einer
Jahresbesoldung des Verstorbenen im Betrage von 5400 Fr., der
ihr sofort ausbezahlt wurde. Am 5. März 1911 folgte Frau
Siegfried ihrem Gatten im Tode nach. Die beiden Eheleute wurden
von ihren Kindern, den Rekurrenten: Jakob, Lydia und Selma
Siegfried in Schaffhausen, Otto und Elise Siegfried in Beringen
und Anna Siegfried in Winterthur, beerbt.
Am 4. Mai 1911 stellte das Steuerbureau von Schaffhausen
dem Rekurrenten Jakob Siegfried einen auf den Namen seines
Vaters ausgefertigten Steuerzettel zu, laut dem ein Besoldungs
nachgenuß von 5000 Fr. pro 1911 als Einkommen mit insge
samt 214 Fr. 05 Cts. zur Besteuerung durch Staat und Ge
meinde Schaffhausen herangezogen wurde. Als der Adressat gegen
diese Steuerverfügung Einspruch erhob, änderte der Steuerbeamte
den Zettel auf den Namen der Witwe Siegfried ab, hielt aber
gegenüber der weiteren Einwendung des Sohnes Jakob, daß auch
die Witwe, weil bereits verstorben, nicht mehr besteuert werden
könne, an der Verfügung fest. Hierauf führte Jakob Siegfried beim
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Beschwerde, indem er
geltend machte, Witwe Siegfried sei gar nicht steuerpflichtig ge
worden, da nach Art. 34 des kantonalen Steuergesetzes für die
Berechnung der Steuer nur volle Monate in Betracht zu ziehen
seien, während die für sie in Betracht fallende Zeit vom 3. bis
- Februar und vom 1. 5. März 1911 keinen vollen Monat
umfasse; eventuell könnte die Steuer danach jedenfalls nur für
einen Monat in Rechnung gebracht werden; übrigens sei ein
Besoldungsnachgenuß überhaupt nicht als Einkommen im Sinne
des Art. 15 des Steuergesetzes zu versteuern.
Durch Beschluß vom 7. Februar 1912 wies der Regierungs
rat die Beschwerde ab und verfügte:
Von dem der verst. Witwe Siegfried ausgerichteten Besoldungs
nachgenuß im Betrage von 5000 Fr. ist für ein Jahr eine Ein
kommenssteuer von 214 Fr. 05 Cts., Staats und Gemeindesteuern
zusammengenommen, zu entrichten."
Der Regierungsrat anerkannte die eigene Beschwerdelegitimation
des Rekurrenten als Erben der Witwe Siegfried, der Bezügerin
des mit Steuer belegten Besoldungsnachgenusses, erklärte dagegen,
es sei mangels einer Vollmacht nicht anzunehmen, daß der Rekur
rent gleichzeitig auch aus Auftrag und im Namen seiner Miterben
handle.
Die materielle Begründung des regierungsrätlichen Entscheides
sodann geht wesentlich dahin: Frau Siegfried sei mit dem Tode
ihres Mannes als selbständiges Steuersubjekt in Erscheinung ge
treten und deshalb für den ihr zugekommenen Besoldungsnachge
nuß einkommensteuerpflichtig geworden, vorausgesetzt, daß dieser
Besoldungsnachgenuß den Charakter eines reinen Einkommens habe.
Die Einwendung des Rekurrenten, wonach die Steuerpflicht seiner
Mutter deswegen gar nicht existent geworden wäre, weil der Steuerbe
rechnung kein voller Monat zu Grunde gelegt werden könne, halte
einer näheren Betrachtung zum vornherein nicht Stand. Denn
wenn das Steuergesetz bestimme, daß für die Berechnung nur
volle Monate in Betracht fallen, so könne dies keinen andern
Sinn haben, als den, daß mit Bruchteilen eines Monats nicht
operiert werden dürfe, sondern ein angebrochener Monat eben als voller
Monat gezählt werden müsse. Frau Siegfried wäre danach für die
beiden Monate Februar und März steuerpflichtig gewesen, jedenfalls
aber sei ihre Steuerpflicht wenigstens einen Monat lang, näm
lich in der Zeit vom 3. Februar bis 5. März, vorhanden gewesen.
Es sei aber überhaupt unwesentlich, zu konstatieren, wie lange
Frau Siegfried steuerpflichtig gewesen sei; entscheidend sei vielmehr
die Tatsache, daß der gewährte Besoldungsnachgenuß, der zuerst
ihr und dann nach ihrem Tode ihren Erben zugute gekommen sei,
den Betrag einer vollen Jahresbesoldung ihres verstorbenen Ehe
mannes ausmache. Deshalb müßten die 5000 Fr., sofern sie als
Einkommen zu tarieren seien, auch für ein ganzes Jahr versteuert
werden. Wenn Frau Siegfried nach zwei Monaten nicht gestorben,
sondern weggezogen wäre, so wäre in Schaffhausen die Steuer
allerdings nur für zwei Monate zu berechnen gewesen; allein dann
hätte der Rest am neuen Wohnorte versteuert werden müssen. Und
was nun den Charakter des streitigen Bezuges betreffe, werde zwar
der Besoldungsnachgenuß in Art. 16 des Steuergesetzes nicht aus
drücklich als steuerpflichtiges Einkommen erwähnt, anderseits aber
finde sich im Gesetze auch nirgends eine Bestimmung, wonach er
von der Besteuerung ausgeschlossen wäre. Dagegen zeuge schon
sein Name für seinen sehr engen Zusammenhang mit dem Begriffe
der eigentlichen Besoldung, und auch die Limitierung seiner Leistung,
deren Maximum nach Art. 10 des eidg. Besoldungsgesetzes vom
2. Juli 1897 eine Jahresbesoldung nicht übersteigen dürfe, weise
darauf hin, daß unter Besoldungsnachgenuß schlechterdings nichts
anderes als die Verlängerung des Besoldungsbezuges verstanden
werden könne. Es werde fingiert, der verstorbene Bezüger sei noch
im Amte, seine Tätigkeit wirke noch ein Jahr lang weiter. Auf
das Motiv der Verabreichung komme es nicht an. Auch die Be
zahlung einer Rente oder einer Gratifikation könne den verschie
densten Motiven entspringen; sie könne z. B. ein Geschenk oder ein
Notpfennig sein und müsse trotzdem als Einkommen versteuert
werden. Ebenso sei die betreibungsrechtliche Behandlung solcher
Leistungen für ihre fiskalische Behandlung bedeutungslos. Eine
Rente z. B. könne nicht gepfändet werden und sei gleichwohl zu
versteuern. Gerade daraus, daß der Besoldungsnachgenuß der Pfän
dung oder der gerichtlichen Beschlagnahme entzogen sei, müsse ge
schlossen werden, daß es sich dabei um einen Notpfennig, um eine
besondere Art von Einkommen, handle. Eine Vergleichung mit der
Lebensversicherung treffe nicht zu; denn zur Erlangung der Ver
sicherungssumme habe der Versicherte bedeutende finanzielle Gegen
leistungen zu machen, die jährlich mit 30 % zur Steuer heran
gezogen würden. Auch bei einem allfälligen Lotteriegewinn, der
zudem schon seinem Wesen nach durchaus nicht mit dem Besoldungs
nachgenuß in Parallele gestellt werden könne, sei nicht zum vorn
herein ausgeschlossen, daß er nicht für das Bezugsjahr als Ein
kommen behandelt würde. Gleichgültig sei, daß hier der ganze Betrag
auf einmal ausbezahlt worden sei, nicht ratenweise, wie gewöhnlich
die Besoldungen; denn auch die Rente werde gewöhnlich auf einmal
bezogen, trotzdem aber für das ganze Jahr besteuert, sofern der
Bezug für das ganze Jahr stattgefunden habe. Würde übrigens der
Besoldungsnachgenuß als Geschenk betrachtet, zu dem der Rekurrent
ihn stempeln wolle, so müßte er nach den Vorschriften des Erb
schaftssteuergesetzes behandelt und erheblich höher besteuert werden,
denn als Einkommen. Mit der Taxierung des Besoldungsnachge
nusses als steuerpflichtiges Einkommen stehe der Regierungsrat auf
dem Boden der bisherigen Praxis: Besoldungsnachgenuß und
Gratifikation würden als Einkommen aus irgend einem andern
Titel im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes angesehen
und besteuert und es hätten sich deswegen noch nie Anstände ergeben.
Das kantonale Besoldungsgesetz sehe einen Besoldungsnachgenuß in
der Höhe einer Halbjahresbesoldung vor, und dessen Besteuerung
erfolge demgemäß für den Zeitraum eines halben Jahres. Es sei
kein Grund vorhanden, die eidgenössischen Beamten anders zu be
handeln, als die kantonalen.
B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates
hat Rechtsanwalt H. Bolli in Schaffhausen namens und mit Voll
macht sämtlicher Kinder Siegfried als Erben ihrer Eltern rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluß als aufgehoben zu
erklären und zu erkennen, daß weder der Staat, noch die Stadt
gemeinde Schaffhausen berechtigt seien, vom Besoldungsnachgenuß des
verstorbenen Vaters Siegfried mehr als eine Monatsrate Vermö
gens bezw. Einkommenssteuer zu erheben.
Die Rekursschrift bemerkt zunächst zur Legitimationsfrage, der
Steuerzettel sei offenbar dem Sohne Jakob für die Hinterlassenen
Siegfried zugestellt und dieser Sohn somit als Vertreter auch seiner
Geschwister anerkannt worden. Jakob Siegfried sei daher zur Au
meldung der Reklamationen und zur Durchführung des Rekurses
an den Regierungsrat legitimiert gewesen, wie denn auch während
des ganzen Verfahrens nie eine Vollmacht von ihm verlangt worden
sei, und es qualifiziere sich als unzulässig und willkürlich, wenn
der Regierungsrat dann den Rekurs als von Jakob nur im eigenen
Namen erklärt in Behandlung gezogen habe, so daß die Verfügung
des Steuerkommissärs als von den übrigen Geschwistern anerkannt
gelten müßte. Deun entweder sei Jakob Vertreter seiner Geschwister
gewesen und habe vom Empfang des Steuerzettels an als
solcher gehandelt oder er sei nicht ihr Vertreter gewesen, dann
sei aber den Rechten seiner Geschwister, denen eine Steuerpflicht in
diesem Falle überhaupt nicht notifiziert worden sei, noch in keiner
Weise präjudiziert. Loyaler Weise werde jedoch die erstere Eventua
lität zu gelten haben.
Materiell führt der Vertreter der Rekurrenten sodann wesentlich
aus: Nach dem vorliegend zur Anwendung gelangten Erbrecht des
Schaffhauser Privatrechts sei dei Vater Siegfried nicht von seiner
Witwe, sondern ebenfalls direkt von den Rekurrenten als seinen
Kindern beerbt worden, und es sei also die steuerrechtliche Persön
lichkeit auch des Vaters mit dessen Tode in die sechs verschiedenen
Steuersubjekte der Rekurrenten zerfallen . Anderseits sei Frau
Siegfried bis zum Tode ihres Ehemannes unbestrittenermaßen kein
selbständiges Steuersubjekt gewesen. Folglich habe eine gesetzliche
Steuerpflicht der Frau Siegfried nur vom Todestage ihres Mannes
bis zu ihrem eigenen Todestage bestehen können und danach allein
sei die Steuerschuld zu bemessen, die im Momente ihres Todes
auf ihrem Vermögen gelastet habe und von den Rekurrenten als
Erben übernommen worden sei. Daß die Steuerpflicht der Witwe
Siegfried mit ihrem Todestag ihr Ende erreicht habe, wäre selbst
verständlich, wenn das Gesetz sich ausschwiege, angesichts der Be
stimmung von Art. 34 des Steuergesetzes aber sei es erst recht
klar. Zwar habe der Regierungsrat nicht willkürlich gehandelt, indem
er, entgegen der Gesetzesinterpretation des Rekurrenten Jakob Sieg
fried, das Vorhandensein des vollen Monates bejaht habe; unbegreif
lich dagegen sei die weitere Argumentation des regierungsrätlichen
Entscheides, daß im Falle des Wegzuges der Frau Siegfried von
Schaffhausen, statt ihres Todes, die Steuer allerdings nur für
zwei Monate zu berechnen gewesen wäre, der Rest jedoch am neuen
Wohnort hätte versteuert werden müssen. Wollte man diese Argu
mentation ernst nehmen, so wäre darauf kurz zu erwidern, daß
eben das Vermögen nach dem Tode des Erblassers von den Erben
versteuert werden müsse, im Kanton Schaffhausen wie anderswo.
Könne es sich aber demnach da der streitige Besoldungsnachge
nuß kein Vermögensobjekt darstelle, das aus dem Nachlaß des
Vaters komme nur um die Steuerpflicht der Mutter Sieg
fried von höchstens einem Monat handeln, so erhebe sich die weitere
Frage, ob jenes Objekt als Vermögen oder als Einkommen
zu versteuern sei. Angesichts der Art. 15 17 des Steuergesetzes
nun dürfte kaum ein Zweifel darüber möglich sein, daß es sich dabei
nicht um Einkommen handle, sondern um steuerbares bewegliches
Gut im Sinne von Art. 9 des Gesetzes. Denn Frau Siegfried
habe den Besoldungsnachgenuß nicht erhalten infolge eigener Tätig
keit, eines Gewerbes, der Ausübung eines Berufes oder dergl.,
sondern durch Zuweisung des Bundesrates auf Grund des Besol
dungsgesetzes infolge des Todes ihres Mannes. Erwerbs
grund sei also der Wegfall des Einkommens, das ihr Ernährer bisher
gehabt habe. Gewiß liege die Analogie einer Lebens oder Altersver
sicherungssumme viel näher; solche aber würden im Kanton Schaff
hausen nicht als Einkommen versteuert. Die regierungsrätliche
Qualifikation des Besoldungsnachgenusses als Einkommen beruhe
auf einer willkürlichen und als Rechtsverweigerung zu qualifizierenden
Beiseitesetzung und Außerachtlassung klarer gesetzlicher Normen und
der bei ihrer Anwendung selbstverständlichen Logik. In gewisser
Beziehung liege übrigens auch eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2
BV vor, da die Rekurrentin Anna Siegfried im Zeitpunkte des
Todes und der Beerbung ihrer Mutter bereits in Winterthur ge
wohnt habe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen bestreitet
in seiner Vernehmlassung vorab, sich durch die Nichtanerkennung
der Legitimation des Jakob Siegfried zur Vertretung seiner Ge
schwister einer Willkür und Rechtsverweigerung schuldig gemacht
zu haben, indem er darauf hinweist, daß nach allgemein anerkannter
Rechtsnorm die Vertretungsbefugnis nicht vermutet werde, eine
Vollmacht aber nicht vorgelegen habe. Er erklärt jedoch, er habe
nichts dagegen einzuwenden, wenn auch die übrigen Erben nach
träglich als an der Beschwerde beteiligt angesehen würden, sofern
sie die erforderlichen Ausweise beibrächten. Im weitern sodann hält
er, mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses, an den materiellen
Erwägungen seines Entscheides fest und betont insbesondere: Nach
dem Tode der Witwe Siegfried sei deren Steuerpflicht ohne weiteres
auf die Rekurrenten übergegangen und habe sich in ihnen fortgesetzt,
da das Steuerobjekt, der Besoldungsnachgenuß für die Dauer eines
Jahres, eben fortbestanden und seinen Charakter infolge des Erb
ganges nicht geändert habe, und zwar sei die Steuerhoheit Schaff
hausens auch mit Bezug auf die außer dem Kanton wohnende
Rekurrentin gegeben, weil es sich um einen noch nicht verteilten
Nachlaß handle und übrigens ein tatsächlicher Konflikt mit einer
andern Steuerhoheit nicht behauptet werde.
D. Die vorliegend in Betracht fallenden Bestimmungen des
Steuergesetzes des Kantons Schaffhausen von 1879/1885 lauten:
Art. 15. Die Einkommenssteuer ist durch den Bezüger des
Einkommens zu entrichten.
Art. 16, Abs. 1. Die Einkommenssteuer wird erhoben von
dem gesamten reinen Einkommen aller im Kanton wohnhaften
Personen ..., dasfelbe rühre her aus dem Betrieb der Landwirt
schaft, der Industrie, einem Berufe, Gewerbe oder Handwerk, der
bloßen Handarbeit, einem Leibgeding, einer Rente, oder aus irgend
einem andern Titel."
Art. 34, Abs. 1. Für diejenigen, welche während des Steuer
jahres in dem Kanton steuerpflichtig werden, ist die Steuer in
einem für den Rest des Steuerjahres proportional zu berechnenden
Betrage nachzuzahlen. Bei der Berechnung fallen nur volle Monate
in Betracht";
in Erwägung:
(Bejahung der Aktivlegitimation aller Rekur
- .
renten nach der gegebenen Aktenlage.)
- In der Sache selbst kann eine Willkür und Rechtsver
weigerung vorab darin, daß der Regierungsrat den streitigen Be
soldungsnachgenuß steuerrechtlich als Einkommen , behandelt hat,
schlechterdings nicht gefunden werden. Ein Besoldungsnachgenuß
dient, wie sein Name sagt, bestimmungsgemäß dazu, dem Bezüger -
sei es dem freiwillig bei Lebzeiten aus dem Dienste scheidenden
Beamten oder Angestellten selbst, sei es bei dessen Tod seinen Hinter
bliebenen den Genuß der betreffenden Besoldung nach Beendi
gung des an sich zu ihrem Bezuge berechtigenden Dienstverhältnisses
noch weiter zu gewähren. Er hat also vom Standpunkte sowohl
des Gebers, als auch des Empfängers aus die gleiche Funktion,
wie die Besoldung selbst, nämlich die, in erster Linie zur Bestreitung
der laufenden Lebensbedürfnisse des Besoldungsinhabers und seiner
Angehörigen verwendet zu werden. Dies aber ist unzweifelhaft die
Zweckbestimmung der in Art. 16 des Steuergesetzes von Schaff
hausen als Einkommen aufgeführten Erträgnisse, im Gegensatze
zu denjenigen ökonomischen Werten, die unter wesentlicher Erhal
tung ihrer Substanz genutzt werden und als liegenschaftliches oder
bewegliches Gut (Art. 7 und 9 des Gesetzes) der Vermögens "
steuer unterworfen sind. Der Regierungsrat hat daher den Besol
dungsnachgenuß mit gutem Grund der Vorschrift des Art. 16
unterstellt, obschon er darin nicht speziell erwähnt ist. Es durfte
das um so unbedenklicher geschehen, als jene Vorschrift die Ein
kommensquellen nicht erschöpfend aufzählt, sondern Einkommen aus
andern Titeln ausdrücklich vorbehält. Der Einwand der Rekur
renten, daß ihre Mutter den streitigen Besoldungsnachgenuß nicht
als Erwerb aus eigener Arbeit, sondern als gesetzmäßige Zuwendung
zufolge des Todes ihres Mannes erhalten habe, ist durchaus un
behelflich, da der Besoldungsnachgenuß offenbar als ein weiteres,
nachträglich gewährtes Aquivalent für die früheren Leistungen des
Besoldungsinhabers anzusehen ist, abgesehen davon, daß auch eine
völlig unentgeltliche finanzielle Zuwendung sehr wohl unter den
Begriff des Einkommens im angegebenen wirtschaftlichen Sinne
fallen kann.
3. Was sodann die weitere Frage betrifft, ob die Witwe
Siegfried als ursprüngliche Bezügerin des einjährigen Besoldungs
nachgenusses mit der Einkommenssteuer für ein ganzes Jahr
belegt werden durfte, obschon sie das ganze Genußjahr nicht erlebt
hat, kommt entscheidend in Betracht, daß auch dieses Vorgehen der
kantonalen Steuerbehörden und speziell des Regierungsrates jeden
falls nicht gegen eine klar abweichende Gesetzesvorschrift verstößt.
Der angefochtene Entscheid beruht in diesem Punkte auf der Er
für die
wägung, daß hinsichtlich der Einkommensbesteuerung
Steuerpflicht der Moment des Einkommensbezuges maß
gebend und die Steuerhöhe im Rahmen der vollen Jahressteuer
nach der Bedeutung des einzelnen Einkommensbetrages in zeitlicher
Hinsicht zu bemessen sei. Nun mag zwar diese Auffassung nach
dem Texte von Art. 34 Abs. 1 des Steuergesetzes an sich gewichtige
Bedenken erregen, bei Würdigung dieser Bestimmung im Zusam
menhange mit Art. 15 des Gesetzes aber läßt sie sich doch immerhin
in guten Treuen vertreten. Denn es ist insbesondere nicht außer
Acht zu lassen, daß die Vorschrift des Art. 34 Abs. 1 auf den
Regelfall des sukzessiven Einkommensbezuges zugeschnitten
ist, bei dem die Einkommenshöhe sich dem Zeitablaufe gemäß
steigert, so daß der Einkommensbetrag, der mit Rücksicht auf den
Moment des Bezuges auf eine nicht das ganze Steuerjahr um
fassende Steuerpflichtsperiode entfällt, dem proportional diesem
Jahresteil reduzierten Gesamtjahreseinkommen entspricht, während
hier ein Ausnahmefall vorliegt, indem die ein volles Jahres
einkommen darstellende Besoldungssumme auf einmal an die im
betreffenden Zeitpunkte unbestrittenermaßen steuerpflichtige Bezügerin
zur Auszahlung gelangt ist. Die Annahme, daß der Bezug einer
solchen Jahresbesoldung die Pflicht zur Entrichtung der ent
sprechenden Jahreseinkommenssteuer begründe, kann angesichts des
Art. 15 nicht als willkürliche, als Rechtsverweigerung zu qualifi
zierende Gesetzesanwendung bezeichnet werden.
Erweist sich aber demnach die streitige Besteuerung der Witwe
Siegfried als staatsrechtlich unanfechtbar, so ist die Pflicht zur
Bezahlung dieser Steuer auf die Rekurrenten als Erben jener
übergegangen und es kann deshalb von einer unstatthaften inter
kantonalen Doppelbesteuerung mit Bezug auf den Steueranteil der
in Winterthur wohnhaften Rekurrentin Anna Siegfried, die nur
bei direkter Besteuerung dieses auswärtigen Steuersubjektes in
Frage kommen könnte, zum vornherein nicht die Rede sein. Da
gegen ist ohne weiteres klar, daß die Rekurrenten ihrerseits, neben
der für ihre Mutter geschuldeten Einkommenssteuer, für die fragliche
Besoldung, soweit sie aus der Erbschaft als Vermögen an sie über
geht, erst nach Ablauf des vollen Einkommenssteuerjahres zur Ver
mögenssteuer herangezogen werden dürfen:
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 19. Voir aussi n° 19.