auch die Rekurrentin hätten
56. Eutscheid vom 5. Juni 1912 in Sachen
Vormundschaflsbehörde Basel-Stadt.
Art. 398 Abs. 3 ZGB: Die Aufnahme eines öffentlichen vormund
schaftlichen Inventars hat nicht die Einstellung der Betreibungen
gegen den Bevormundeten zur Folge.
A. Am 17. April 1912 wurde Johann Braun Kutter in
Niehen im Sinne des Art. 386 ZGB unter vorläufige Vor
mundschaft gestellt und die Aufnahme eines öffentlichen Inventars
nach Art. 398 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die Gläubiger wurden
im Kantonsblatt von Basel Stadt vom 20. April 1912 auf
gefordert, ihre Forderungen bis zum 20. Mai 1912 anzumelden.
Isaak Bloch in Lörrach stellte darauf ein Begehren um Betrei
bung des Bevormundeten beim Betreibungsamt Basel Stadt und
dieses stellte am 25. April 1912 dem Vormund des Schuldners
den Zahlungsbefehl zu.
B. Hiegegen erhob die Vormundschaftsbehörde von Basel
Stadt Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Betreibung auf
zuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, während der Dauer
des öffentlichen Inventars nach Art. 586 ZGB keine Betreibungs
handlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen. Sie machte
zur Begründung folgendes geltend: Nach Art. 398 Abs. 3 ZGB
habe das öffentliche Inventar für die Gläubiger des Bevormun
deten dieselbe Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
Dieses Inventar daure nach Art. 582, 584 und 587 ZGB
mindestens zwei Monate von der ersten Auskündung an und
habe nach Art. 586 ZGB für die Gläubiger die Wirkung, daß
während dieser zwei Monate eine Betreibung für Schulden des
Erblassers ausgeschlossen sei. Dem klaren Wortlaut des Gesetzes
gemäß gelte dies auch für den Fall des Art. 386 Abs. 3 ZGB,
weil auch in dieser Beziehung das Bedürfnis nach einem zwei
monatlichen Rechtsstillstand vorhanden sei. Ein solcher liege ein
mal im Interesse der Sanierung der Verhältnisse des Bevor
mundeten und solle sodann dem Vormund und der Vormund
schaftsbehörde die nötige Zeit gewähren, um sich über die Ver
mögensverhältnisse des Bevormundeten einen Überblick zu ver
schaffen, bevor sie finanzielle Maßregeln treffen müßten. Endlich
verlange auch das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger einen
solchen Rechtsstillstand, indem nicht einzelne Gläubiger voll
befriedigt werden sollten, solange man nicht wisse, ob auch für
die andern etwas übrig bleibe.
Das Betreibungsamt führte in seiner Vernehmlassung folgendes
aus: Artikel 398 Abs. 3 ZGB habe nicht den Sinn, daß der
ganze Abschnitt über das öffentliche Inventar des Erbrechts zur
Anwendung komme. Aus den Beratungen der Expertenkommission
(Bd. II S. 36) und der eidgenössischen Räte (Sten. Bull. 1905
II S. 1292 und 1295) ergebe sich vielmehr, daß nur die haupt
sächlichste Wirkung des erbrechtlichen öffentlichen Inventars Platz
greife, nämlich der Verlust der nicht angemeldeten Forderungen.
Demgemäß sei auch in Art. 406 Abs. 3 des Entwurfes von
1904 nur auf Art. 588, der dem jetzigen Art. 590 ZGB ent
spreche, hingewiesen worden. Der Grund des in Art. 586 ZGB
enthaltenen Verbotes von Betreibungen für Schulden des Erb
lassers liege darin, daß während der Dauer des Inventares nicht
feststehe, wer zu betreiben sei. Dieser Grund treffe beim vormund
schaftlichen Inventar nicht zu. Übrigens fänden die Bestimmungen
über das öffentliche Inventar bei einer vorläufigen Vormundschaft
keine Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt hieß durch
Entscheid vom 15. Mai 1912 die Beschwerde in dem Sinne gut,
daß sie die Betreibung aufhob und das Betreibungsamt anwies,
den Zahlungsbefehl erst nach dem 20. Mai 1912 neuerdings
zuzustellen.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Für die
Interpretation des Gesetzes sei nicht auf die Motive und die
Entstehungsgeschichte abzustellen, sondern das Gesetz sei aus sich
selbst heraus zu interpretieren. Maßgebend sei, was im Gesetz
zum Ausdruck gebracht sei und nicht, was der Gesetzgeber bloß
zum Ausdruck habe bringen wollen. Nur wenn das Gesetz selbst
zu Zweifeln Anlaß gebe, dürften die Materialien zur Feststellung
seines Inhaltes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei
aber das Gesetz durchaus klar. Nach Art. 398 Abs. 3 ZGB
müßten sich die Gläubiger des Mündels bei einem öffentlichen
Inventar alle Beschränkungen gefallen lassen, die für Erbschafts
gläubiger in einem solchen Falle gelten. Hiezu gehöre die für die
Dauer des Inventars eintretende Aufschubswirkung, weil diese
auch den Anspruch des Gläubigers ergreife. Sie folge sogar als
das minus aus dem majus, der Wirkung des Verlustes der nicht
angemeldeten Forderungen. Für die Dauer des Inventars sei es
unsicher, ob ein Gläubiger seinen Anspruch nicht durch Unter
lassung der Anmeldung verliere; er könne ihn daher während der
Dauer dieser Unsicherheit auch nicht geltend machen. Hierin und
nicht in der Unsicherheit über die Person des Schuldners liege
denn auch der Grund des Rechtsstillstandes des Art. 586 ZGB.
Es stehe beim erbrechtlichen öffentlichen Inventar durchaus fest,
wer zu betreiben sei; denn nach Art. 49 SchKG könne die
Erbschaft als solche, auch bevor sie die Erben angetreten hätten,
betrieben werden. Daß frühere Gesetzesentwürfe enger gewesen
seien als das Zivilgesetzbuch in seiner endgültigen Fassung, sei
ohne Bedeutung, das geltende Gesetz sei eben weiter. Das öffent
liche Inventar sei nach Art. 386 ZGB durchaus zulässig gewesen.
Übrigens stehe es dem Betreibungsbeamten nicht zu, zu ent
scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein von der
kompetenten Behörde angeordnetes öffentliches Inventar vorhanden
seien. Da die Auskündigungsfrist am 20. Mai 1912 ablaufe,
so daure auch der Rechtsstillstand bis zu diesem Tage. Eine
Deliberationsfrist nach Art. 587 ZGB könne nicht in Frage
kommen.
C. Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbehörde an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei festzustellen,
daß der Rechtsstillstand bis zum 20. Juni 1912 daure.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Auffassung der Vorinstanz, daß auch Art. 586 ZGB
bei Anordnung eines vormundschaftlichen öffentlichen Inventars
im Sinne des Art. 398 Abs. 3 ZGB Anwendung finde, läßt
sich nicht beistimmen. Sie scheint sich zwar auf den Wortlaut des
Art. 398 Abs. 3 stützen zu können; doch ergibt eine nähere
Betrachtung, daß er diesen Sinn nicht haben kann. Darauf
weist zunächst die Tatsache hin, daß die Vorschrift des Art. 586
über die Einstellung von Betreibungen während des Inventars
vom Gesetz selbst nicht als eine Folge des Inventars für die
Gläubiger bezeichnet wird. Artikel 586 steht unter dem Marginal
untertitel: C. Verhältnis der Erben während des Inventars
während die Wirkungen des Inventars, von denen in Art. 389
gesprochen wird, erst als Marginale zu Art. 587 ff. aufgeführt
werden. Den Marginalien kommt aber bei der Auslegung die
gleiche Bedeutung zu wie dem Gesetzestext selbst. In der Tat ist,
prachlich genau genommen, die Einstellung nicht eine Folge des
fertigen Inventars mit bleibenden Wirkungen, sondern nur ein
vorübergehender Zustand während der Erstellung des Inventars. Zu
dem ist, wenn man mit ungenauem Sprachgebrauch die Einstellung der
Betreibung und des Laufes der Verjährung auch als eine Folge
des Inventars für den Gläubiger bezeichnen wollte, doch auf alle
Fälle das nicht mehr möglich bei der in Art. 586 gleichzeitig
geregelten Einstellung der sämtlichen Prozesse, also auch der
jenigen, bei denen überhaupt keine Gläubiger des Schuldners
beteiligt sind. Wollte man aber Art. 586 als auf das vormund
schaftliche Inventar anwendbar betrachten, so müßte natürlich der
Artikel auch in seinem ganzen Umfange Anwendung finden,
was mit Bezug auf die Prozeßeinstellung zu einem offenbar ganz
zweckwidrigen Ergebnis führen müßte. Es war denn auch im
bundesrätlichen Entwurf von 1904 in Art. 406 Abs. 3 (jetzt 398
Abs. 3 ZGB) ausdrücklich lediglich auf Art. 588, den jetzigen
Art. 590 ZGB, hingewiesen worden. Wenn nun auch dieser
nweis in Art. 398 Abs. 3 ZGB weggelassen wurde, so läßt
sich daraus keineswegs schließen, daß das Gesetz habe weiter gehen
wollen als der Entwurf; sondern die Streichung des Hinweises
hat ihren Grund offensichtlich nur darin, daß im Zivilgesetzbuch
prinzipiell nicht mehr auf Artikelzahlen verwiesen werden wollte.
Wenn also Art. 389 für die Wirkungen des vormundschaftlichen
Inventars für den Gläubiger auf das erbrechtliche Inventar
verweist, so kann damit auch bei rein wörtlicher Interpretation
der Art. 586 nicht gemeint gewesen sein.
Eine andere Lösung verträgt sich aber auch nicht mit Sinn
und Geist des Gesetzes. Für die Wirkung der beiden Inventare
kann nur insofern auf die gleiche Bestimmung verwiesen werden,
als sie die notwendige Folge eines beiden Inventaren gemein
samen Zweckes bildet. Dieser gemeinsame Zweck ist der, über den
Stand des Vermögens eine Aufstellung zu erhalten, auf deren
Richtigkeit man sich verlassen kann. Hiezu ist die Androhung an
die sich schuldhaft nicht anmeldenden Gläubiger, daß sie mit ihren
Forderungen ausgeschlossen sein sollen, unerläßlich. Der Ausschluß
von Betreibungen während der Dauer des Inventars und der
Unterbruch der Verjährung und der Prozesse ist dagegen nicht
durch den erwähnten gemeinsamen Zweck geboten, sondern stellt
sich einfach als eine Anwendung des in Art. 59 SchKG ent
haltenen Grundsatzes dar, daß bis zur Entscheidung über Antritt
oder Ausschlagung der Erbschaft Rechtsstillstand bestehen solle
und daß rechtliche Schritte jeder Art gegen die Erben und die
Erbschaft solange nicht möglich sind, als nicht über die Fort
setzung der Persönlichkeit des Erblassers in den Erben Klarheit
geschaffen ist. Da aber Art. 59 SchKG beim vormundschaft
lichen Inventar keine Anwendung finden kann, weil eine Wahl
zwischen Übernahme und Preisgabe des Mündelvermögens nicht
in Frage kommt, und nicht einzusehen ist, weshalb rechtliche
Schritte gegen den Mündel während des Inventars ausgeschlossen
sein sollten denn seine Rechtspersönlichkeit bleibt ja bestehen
so läßt sich auch Art. 586 ZGB hiebei nicht anwenden. Die
Ansicht der Vorinstanz, daß Betreibungen nach Art. 586 ZGB
deswegen ausgeschlossen sein müssen, weil es während der Dauer
des Inventars unsicher sei, ob ein Gläubiger seinen Anspruch
nicht durch Unterlassung der Anmeldung verliere, ist nicht haltbar.
In der Anhebung einer Betreibung liegt zweifellos die deutliche
Anmeldung einer Forderung und zudem müssen ja Forderungen, die aus
öffentlichen Büchern, als welche sich die Betreibungsprotokolle dar
stellen, ersichtlich sind, nach Art. 583 ZGB von Amtes wegen
in das Inventar aufgenommen werden. Zudem könnte ein auf
dem erwähnten Grunde beruhender Rechtsstillstand nur solange
dauern, als eine Forderung noch nicht angemeldet worden ist.
So ist also wirklich nicht einzusehen, weshalb denn in dieser
Beziehung das vormundschaftliche dem erbrechtlichen Inventar
gleichgestellt werden sollte. Wenn einmal das öffentliche Inventar
über eine Erbschaft verlangt worden ist, so müssen die Gläubiger
mit der Möglichkeit rechnen, daß die Erbschaft von den Erben
ausgeschlagen werde und daß sie zur amtlichen oder konkurs
amtlichen Liquidation komme. Deshalb ist es durchaus begreiflich
und verständlich, daß das Recht während dieser Schwebezeit im
Interesse der Gleichstellung der Gläubiger bei der allfälligen
spätern amtlichen oder gerichtlichen Liquidation die Exekution
gegen die Erbschaft verbot. Dagegen liegt, wenn der Schuldner
bevogtet wird, darin aller Regel nach noch keinerlei Anzeichen
für eine Insuffizienz des Vermögens des Vögtlings und daher
kann die Tatsache der Bevogtigung für sich allein auch nicht die
ordentlichen Exekutionsrechte der Gläubiger irgendwie schmälern.
Hat somit Art. 398 Abs. 3 ZGB als besondere Wirkung
des öffentlichen Inventars nur diejenige des Art. 590 ZGB im
Ruge, so ist klar, daß auch ein Rechtsstillstand ffür die Dauer
eines Monats nach Abschluß des Inventars nicht bestehen kann,
ganz abgesehen davon, daß die in Art. 584 Abs. 1 ZGB vor
gesehene Auflegungsfrist nur zum Zwecke der Entscheidung über
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vorgesehen ist und
daher für das vormundschaftliche
Inventar von vornherein
außer Betracht fällt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.