- Entscheid vom 5. Juni 1912 in Sachen Luzerner Brauhaus.
Art. 247 SchKG: Die Frage, ob ein Gegenstand den Grundpfandgläu
bigern von Gesetzes wegen als Zugehör der verpfändeten Liegenschaft
pfandrechtlich hafte, ist im Kollokationsverfahren zu lösen.
Art. 134 SchKG: Haftet nach dem Kollokationsplan bei mehrfacher
Verpfändung einer Liegenschaft die Zugehör nur einem Teil der
Grundpfandgläubiger oder ist je nach dem Ausgang eines allfälligen
Kollokationsprozesses mit der Möglichkeit einer derartigen Rechts
lage zu rechnen, so müssen Liegenschaft und Zugehör getrennt
versteigert werden. Ob nach gesondertem Ausbieten noch ein Ge
samtausruf zu machen sei, ist eine Angemessenheitsfrage.
A. Albert Wydler im Tieftal in Immensee hatte auf seiner
Liegenschaft Kurhaus Baumgarten eine Reihe von Schuldbriefen
errichtet und der Rekurrentin, dem Luzerner Brauhaus A. G. vorm.
Endemann in Luzern, sowie den Rekursgegnern Gut Cie., Ban
kiers in Luzern, und Albert Kahn, Weinhändler in Basel, als
Faustpfand übergeben. In den den Rekursgegnern verpfändeten
Titeln wurde das Gasthofmobiliar als mit dem Kurhause ver
pfändet aufgeführt. Im Oktober 1911 brach über Wydler der
Konkurs aus. Die Forderungen wurden vom Konkursamt als
pfandversicherte kolloziert und es scheint dabei die Verpfändung des
Mobiliars soweit, als es in den Schuldbriefen ausdrücklich auf
geführt ist, anerkannt worden zu sein, wie sich zwar nicht aus
dem Kollokationsplan selbst, aber aus einem für die Verwertung
der Liegenschaften hergestellten Gantbrief ergibt. Ob der Kollo
kationsplan in Beziehung auf den Umfang der Pfandhaft ange
fochten worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Entgegen
der Vorschrift des Art. 76 der Konkursverordnung versteigerte
dann das Konkursamt die verpfändeten Schuldbriefe vor der Lie
genschaftssteigerung, wobei sie von den Faustpfandgläubigern er
worben wurden, so daß diese nunmehr Inhaber der grundversicher
ten Forderungen selbst wurden. Nachher schritt das Amt zur
Verwertung der Liegenschaften. Nachdem die erste Steigerung er
gebnislos geblieben war, setzte das Konkursamt eine zweite an
und bestimmte dabei in den Steigerungsbedingungen, daß die Lie
genschaft Kurhaus Baumgarten zusammen mit dem Mobiliar
werde versteigert werden.
B. Hierüber beschwerten sich die Rekursgegner mit dem Be
gehren, es seien die Liegenschaften und das Mobiliar getrennt zu
versteigern.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz hieß mit Ent
scheid vom 4. Mai 1912 die Beschwerde gut und wies das Kon
kursamt Küßnacht an, das Gasthofmobiliar gesondert von der
Liegenschaft zu versteigern. Aus der Begründung ist folgendes
hervorzuheben: Es sei unter bestimmten Voraussetzungen nach dem
schwyzerischen Hypothekarrecht gestattet, daß das Gasthofmobiliar
mit einem Gasthof zusammen verpfändet werde. Die Mitverpfän
dung müsse dabei im Pfandtitel ausdrücklich festgestellt werden. In
folgedessen hafte bei einer Mehrzahl von Schuldverschreibungen
das Mobiliar nur für diejenigen Forderungen als Pfand, für die
es als solches ausdrücklich im Titel notariell mitverschrieben sei.
Im vorliegenden Falle hafte für sechs Schuldbriefe im Gesamt
betrage von 41,800 Fr. 52 Cts. nur das Kurhaus, für fünf im
Range nachgehende Schuldbriefe im Gesamtbetrage von 8000 Fr
aber neben der Liegenschaft noch das Mobiliar. Wenn nun die
Liegenschaft um 40,000 Fr. losgeschlagen werden müßte, so er
hielten die Eigentümer der sechs ersten Titel unter der Voraus
setzung, daß das Mobiliar mit der Liegenschaft zusammen ver
steigert würde, den ganzen Betrag, also auch den Erlös aus den
Möbeln, obwohl ihnen diese nicht verhaftet seien. Das sei aber
nicht zulässig und daher seien Liegenschaft und Mobiliar getrennt
zu versteigern.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei die angefochtene
Steigerungsbedingung aufrecht zu halten. Zur Begründung führt
sie folgendes aus: Der Inhaber eines Titels mit Mobiliarver
pfändung habe kein besonderes, für sich bestehendes Pfandrecht an
dem Mobiliar. Deshalb sei eine gesonderte Steigerung von Lie
genschaft und Mobiliar nicht zulässig. Eine separate Exekution in
die Zugehör ermögliche die Umgehung der Bestimmungen über
das Faustpfand, weil dann ein Gläubiger sich einfach einen Pfand
titel mit gemeinsamer Verpfändung von Liegenschaft und Mobiliar,
der ohne die Mitverpfändung des Mobiliars wertlos wäre, ver
schaffen und sich dann bei der Steigerung ausschließlich an die
Möbel halten könne. Der Fall, daß der Erlös des Mobiliars
solchen Hypothekargläubigern zukäme, die kein Pfandrecht an den
Möbeln hätten, könne auch bei der gemeinsamen Versteigerung
von Liegenschaft und Mobiliar nicht eintreten, weil, wenn der In
haber eines Titels mit Mobiliarverpfändung seine Hypothek nicht
herausbiete, das Pfandrecht am Mobiliar dahinfalle und dessen
Erlös dann zur Deckung sämtlicher Gläubiger diene. Eventuell
beziehe sich übrigens die Verpfändung eines Grundstückes nach
Art. 805 ZGB ohne weiteres auch auf dessen Zugehör.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
- Die Frage, ob das Mobiliar von Gesetzes wegen als
Zugehör auch denjenigen Gläubigern, in deren Titel es nicht aus
drücklich aufgeführt ist, pfandrechtlich hafte oder nicht, ist nicht
hier, sondern im Kollokationsverfahren zu lösen, weil der Kollo
kationsplan zu bestimmen hat, auf welche Gegenstände sich ein
Pfandrecht erstreckt (vergl. Art. 60 KV, AS Sep. Ausg. 11
Nr. 40, 13 Nr. 1 ). Im vorliegenden Falle handelt es sich ledig
lich darum, die Art und Weise der Verwertung der Liegenschaft
Kurhaus Baumgarten und des dazu gehörigen Mobiliars festzu
stellen. Nach Art. 134 SchKG ist die Steigerung so einzurichten,
daß ch ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten läßt, und
außerdem ist, was zwar nicht im Gesetz selbst gesagt ist, aber als
selbstverständlich erscheint, dafür zu sorgen, daß die Rechte, die
den Gläubigern auf Grund des Kollokationsplanes zustehen oder
ihnen je nach dem allenfalls möglichen Ausgang eines Kolloka
tionsprozesses zustehen könnten, nicht durch den Verwertungsmodus
beeinträchtigt werden. Eine Steigerungsanordnung, welche diese
berechtigten Interessen der Pfandgläubiger nicht berücksichtigt, ist
daher als gesetzwidrig zu betrachten.
Sofern nun auch der Kollokationsplan in Beziehung auf den
Umfang der Pfandhaft für die grundversicherten Forderungen an
gefochten worden sein und es daher noch nicht feststehen sollte,
daß die Gläubiger, denen das Mobiliar ausdrücklich mitverpfändet
worden ist, aus dessen Erlös vorzugsweise, unter Ausschluß der
vorgehenden Grundpfandgläubiger, Deckung beanspruchen könnten,
Ges.-Ausg. 34 1 S. 603 ff. Erw. 2, 36 I S. 85 f. Erw. 1.
so ist doch jedenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die An
fechtung der Kollokation abgewiesen und also das ausschließliche
Pfandrecht der Rekursgegner an dem Hotelmobiliar anerkannt
werde. Infolgedessen muß im Verfahren festgestellt werden, welchen
Wert dieses Zusatzpfand hat, und eine solche einwandsfreie Fest
stellung ist nur durch eine separate Versteigerung des Mobiliars
und nicht etwa durch eine bloße Schätzung möglich, wie auch erst
das Ergebnis einer Verwertung der Aktiven eines Schuldners
in maßgebender Weise zeigt, welcher Betrag der Forderung eines
betreibenden Gläubigers gedeckt wird (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 40
S. 175 ). Die Anordnung der Vorinstanz ist daher durchaus ge
setzmäßig. Davon, daß die Rekursgegner ihr Pfandrecht verlören,
wenn sie für die Liegenschaft bei der Steigerung nicht so viel böten,
daß ihre Titel gedeckt würden, wie die Rekurrentin geltend machen
will, kann natürlich keine Rede sein.
2. Es wäre allerdings möglich, daß das Mobiliar in Ver
bindung mit der Liegenschaft mehr gilt als ohne sie und daß um
gekehrt auch die Liegenschaft im Werte steigen würde, wenn man
sie zusammen mit den Möbeln ausböte. Die Rekursgegner und
in ihrem Rekurse eventuell
auch die Rekurrentin hätten
daher wohl verlangen können, daß Liegenschaft und Mohiliar zu
nächst getrennt und nachher gemeinsam ausgeboten würden. Auf
diese Weise hätte ein möglichst hoher Erlös erzielt werden können
und zugleich wäre durch die beim getrennten Ausbieten gemachten
Höchstangebote das Wertverhältnis zwischen Liegenschaft und Mo
biliar festgestellt worden. Da aber die Rekurrentin einen Antrag
in diesem Sinne nicht gestellt hat, obwohl ein doppeltes Ausbieten
unter Umständen auch in ihrem Interesse läge, so kann das Bun
desgericht eine derartige Anordnung nicht treffen. Zudem handelt
es sich dabei lediglich um eine Frage der Angemessenheit, die end
gültig von den kantonalen Aufsichtsbehörden entschieden wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 37 I S. 346.