- Entscheid vom 4. Mai 1912 in Sachen Eisenhut-Rigassi.
Art. 275 SchKG: Zulässigkeit der Anfechtung des Arrestvollzuges
wegen örtlicher Inkompetenz der Arrestbehörde. Art. 278 Abs.1
SchKG; Unzulässigkeit der Anfechtung einer am Ort der Erwir
kung des Arrestbefehles und des Arrestrollzuges eingeleiteten Arrest
betreibung wegen örtlicher Inkompetenz der Arrestbewilligungs
behörde.
Am 23. Februar 1912 erwirkten Witwe Pfister
A.
Schmidhauser und Frau Eß Pfister bei der Arrestbehörde von
Tablat für eine Forderung einen Arrestbefehl gegen den Re
kurrenten C. Eisenhut Rigassi in Arbon. Als Arrestgegenstand
wurde ein zu Gunsten des Rekurrenten in einer Betreibung dem
Betreibungsamt Tablat bezahlter Geldbetrag angegeben. Dieses
Amt vollzog den Arrest gleichen Tags. Am 1. März 1912
stellte es dann auf Begehren der Gläubigerinnen dem Rekurrenten
den Zahlungsbefehl zu.
B. Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem Begehren
um Aufhebung der Betreibung, indem er geltend machte, der
Arrest hätte an seinem Wohnsitz in Arbon erwirkt werden sollen,
daher hätte auch die Betreibung dort eingeleitet werden müssen und
zudem sei Frau Eß nicht handlungsfähig.
Durch Entscheid vom 29. März 1912 wies die obere Auf
sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit folgender
Begründung ab: Die Arrestierung einer Forderung sei allerdings
am Domizil des Gläubigers zu erwirken und, wenn der Arrest
an einem andern Orte vollzogen worden sei, so könne die Ver
letzung jenes Grundsatzes auch gegenüber dem Zahlungsbefehl
gerügt werden. Im vorliegenden Falle sei aber nicht eine Forde
rung, sondern eine beim Betreibungsamt liegende Geldsumme mit
Arrest belegt worden. Die Bemängelung der aktiven Betreibungs
fähigkeit der Frau Eß Pfister gehe fehl, weil nach Art. 168 ZGB
jede Ehefrau prozeßfähig und daher auch betreibungsfähig sei.
Fraglich könne nur sein, ob die in Gütertrennung lebende Frau
Eß in Beziehung auf ihr Vermögen dispositionsfähig sei. Dies
sei aber von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen. Übrigens
habe der Anwalt der Frau Eß erklärt, daß diese durch ihren
Ehemann vertreten werde, so daß die Einwendung des Mangels
der Dispositionsfähigkeit auf alle Fälle unbegründet sei.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Was die Frage des Betreibungsforums, die allein vom
Rekurrenten noch aufgeworfen wird, betrifft, so ist davon auszu
gehen, daß der Rekurrent sich über den Arrestvollzug nicht be
schwert hat, obwohl ihm der Beschwerdeweg in dieser Beziehung
offen gestanden wäre. Allerdings handelte das Betreibungsamt
nicht von sich aus, sondern auf Grund des Auftrages der Arrest
behörde. Da aber die Betreibungsämter den Arrestbewilligungs
behörden nicht untergeordnet sind (AS Sep. Ausg. 13 Nr. 28
Erw. 3 , Jaeger, Komm. Art. 275 N. 1), so war das Be
treibungsamt Tablat nicht verpflichtet, den Arrestbefehl ohne
weiteres zu vollziehen; sondern es hätte die Vollziehung verweigern
können und müssen, wenn der Arrest in Verletzung der Vor
schriften über die örtliche Kompetenz bewilligt worden wäre, wie
das Bundesgericht schon mehrmals in Beziehung auf die Arrestie
rung von Forderungen entschieden hat (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 17
und 52 ). Infolgedessen konnte auch der Rekurrent gegen die
Vollziehung des Arrestes wegen Unzuständigkeit der Arrestbehörde
bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde führen.
- Hieraus muß, entgegen der Auffassung der Vorinstanz,
geschlossen werden, daß eine am Ort der Erwirkung des Arrest
befehles und des Arrestvollzuges eingeleitete Arrestbetreibung nicht
deshalb angefochten werden kann, weil der Arrest nicht nach
Art. 272 SchKG am Ort der gelegenen Sache bewilligt und
daher auch die Betreibung nicht an diesem Orte eingeleitet worden
sei. Wie die Nichterhebung einer Beschwerde gegen die Zustellung
eines Zahlungsbefehles als stillschweigende Anerkennung des ge
wählten Betreibungsforums anzusehen ist (vergl. AS Sep. Ausg.
15 Nr. 1 S. 2 und Nr. 11 S. 44), so anerkennt ein Arrest
Ges.-Ausg. 36 I S. 318 Id. 31 1 S. 210 u. 320 f. Erw. 1.
schuldner dadurch, daß er sich über den Arrestvollzug nicht be
schwert, das vom Gläubiger gewählte Arrestforum, und diese
Anerkennung muß sich auch auf die nachher eingeleitete Arrest
betreibung beziehen. Da der Arrest die provisorische Sicherung
einer künftigen Pfändung bezweckt, somit eine Betreibung, wo eine
solche noch nicht eingeleitet ist, vorbereiten soll und insofern keine
selbständige Bedeutung hat, als er nur im Zusammenhang mit
einer Betreibung bestehen kann, so bildet er gewissermaßen einen
Teil des Betreibungsverfahrens (vergl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 13
Erw. 3 ). Deshalb gilt auch, abgesehen von Konkursandrohung
und Konkurseröffnung, für das ganze Verfahren dasselbe Forum,
das des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, und zwar wird
dieses Forum in dem Falle, wo der Arrest der Betreibung vor
ausgeht, durch den Arrestbefehl als den das ganze Verfahren ein
leitenden amtlichen Akt mit der Wirkung bestimmt, daß auch ein
vor Einleitung der Betreibung eintretender Wechsel des Ortes der
Arrestgegenstände für das Betreibungsforum ohne Bedeutung ist
(ASSep. Ausg. 13 Nr. 28 , Jaeger, Komm., Art. 52 N. 4,
272 N. 2). Aus dem Gesagten folgt, daß eine bei Einleitung
des Verfahrens erfolgte Anerkennung des Arrestforums für das
ganze Verfahren seine Bedeutung behält, gerade wie die Aner
kennung der örtlichen Kompetenz eines Gerichtes stets für den
ganzen Prozeß maßgebend ist. Es würde dem Grundsatz, daß das
Forum des Arrestverfahrens auch für eine nachfolgende Betreibung
Geltung haben soll, widersprechen, wenn infolge einer Beschwerde
gegen die Betreibung, wie sie der Rekurrent erhoben hat, der
Gläubiger, vorausgesetzt, daß die Frist des Art. 278 Abs.
SchKG noch nicht abgelaufen ist, an einem andern als dem bis
herigen Forum das Betreibungsbegehren erneuern müßte und
dann die Betreibung an diesem neuen Orte durchzuführen wäre.
3. Nur dann wäre eine Anerkennung des Arrestforums
nicht maßgebend, wenn die Vorschriften über dieses Forum
zwingendes Recht wären. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu,
wie das Bundesgericht schon einmal entschieden hat (AS Sep.
Ausg. 12 Nr. 19 ). Offentliche Interessen werden davon nicht
berührt, ob das Arrest und Betreibungsverfahren nach Art. 52
Ges.-Ausg. 38 1 S. 239 f. Id. 36 1 317. Id. 35 I 274 f. E 2.
SchKG am Ort, wo die Arrestgegenstände zur Zeit des Arrest
befehls sich befinden oder befunden haben, durchgeführt wird oder
nicht (vergl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 11 )
Kann somit der Rekurrent die Zustellung des Zahlungsbefehles
nicht wegen Unzuständigkeit der Arrestbehörde anfechten, so ist
der Rekurs unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.