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Entscheid vom 20. März 1912 in Sachen
Landolt.
Art. 46 Abs. 1 SchKG: Der bisherige Wohnsitz eines Schuldners gilt,
auch wenn ihn der Schuldner aufgegeben hat, als dessen betrei
bungsrechtliches Domizil noch solange, als keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er einen neuen Wohnsitz begründet habe.
A. Am 11. Januar 1912 ersuchte der Rekurrent Ernst
Landolt, Milchhändler in Orlingen, das Betreibungsamt Bern
Stadt um Einleitung der Betreibung gegen Emil Landolt, der
früher in Bern wohnte und dessen Aufenthalt gegenwärtig un
bekannt ist. Das Betreibungsamt weigerte sich, dem Begehren zu
entsprechen, weil der Schuldner in Bern keinen Wohnsitz mehr
habe und daher hier auch nicht mehr betrieben werden könne.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem
Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betreibungs
begehren Folge zu geben. Er machte geltend, daß die Weigerung
des Amtes nach Art. 66 Abs. 4 SchKG unbegründet sei.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 14. Februar 1912 unter folgender Begründung
ab: Nach Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohn
sitze zu betreiben. Daraus folge, daß in der Schweiz jemand, der
hier keinen Wohnsitz habe, außer in den Fällen der Art. 48 52
SchKG nicht betrieben werden könne. Nun bestünden keine An
haltspunkte dafür, daß der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz
beibehalten habe. Somit könne er in Bern nicht betrieben werden,
da auch kein Spezialforum gegeben sei. Artikel 24 ZGB ändere
hieran nichts, da dessen Bestimmung, daß der einmal begründete
Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen
bleibe, für das Betreibungsrecht nicht gelte. Hiefür spreche auch
die Fassung des Art. 48 SchKG, wonach, wer seinen festen
Wohnsitz aufgebe, bis zur Begründung eines neuen Domizils
am Orte seines jeweiligen Aufenthaltes betrieben werden könne.
Ein Betreibungsforum des letzten bekannten Wohnsitzes oder
Aufenthaltes kenne das Gesetz nicht. Das Bundesgericht habe
bereits in seinem Entscheide in Sachen Jemini vom 3. März 1904
(Archiv 8 Nr. 113) die Ableitung eines solchen Forums aus
Art. 53 und 54 SchKG als unhaltbar zurückgewiesen, weil das
Gesetz in dieser Beziehung keine Lücke enthalte und sich aus
Art. 53 SchKG nicht auf ein derartiges Forum schließen lasse.
Daß eine Gesetzeslücke nicht vorhanden sei, ergebe sich auch aus
Art. 54 und 190 Ziff. 1 SchKG, wo der Fall der Zwangs
vollstreckung gegen einen unbekannt abwesenden Schuldner aus
drücklich geregelt sei (Botschaft des Bundesrates zum SchKG, und
Mosimann, Betreibung von Schuldnern unbekannten Aufenthalts
in Archiv 14 Nr. 1). Auf Art. 66 Abs. 4 SchKG könne sich
der Rekurrent nicht berufen, weil dieser einen Betreibungsort bloß
voraussetze, aber nicht begründe, indem er die Art der Zustellung
der Betreibungsurkunden an einen Schuldner mit unbekanntem
Wohnsitz für den Fall regle, daß ein Betreibungsforum in der
Schweiz begründet sei. Die Betreibungsfora seien im Gesetz unter
Ziff. II des zweiten Titels geregelt, während Ziff. IV dieses
Titels, wozu Art. 66 gehöre, bloß die Zustellung der Betreibungs
urkunden behandle.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da es sich im vorliegenden Falle nur um die Frage
handelt, ob der Schuldner Emil Landolt in Bern ein Betreibungs
forum habe, so ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, klar,
daß eine Anwendung des Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht in
Betracht kommen kann. Diese Bestimmung regelt lediglich die
Frage der Zustellung der Betreibungsurkunden für den Fall, daß
der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, sagt aber nichts
darüber, unter welcher Voraussetzung und wo für diesen Fall ein
Betreibungsforum gegeben sei (BGE 23 S. 969 f., Sep. Ausg 4
Nr. 2 ).
Ges.-Ausg. 27 I S. 98.
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Wie sich aus ihrem Entscheide ergibt, geht die Vor
instanz in tatsächlicher Beziehung offenbar davon aus, daß der
Schuldner Emil Landolt zwar früher in Bern ansäßig gewesen
ist, diese Stadt dann aber in einem nicht festgestellten Zeitpunkte
dauernd, nicht bloß vorübergehend, verlassen hat. Sein gegen
wärtiger Aufenthaltsort ist nach der vom Betreibungsamt Bern
Stadt nicht bestrittenen Angabe des Gläubigers unbekannt. Ob
der Schuldner sich irgendwo in der Schweiz oder im Auslande
dauernd niedergelassen hat oder nicht, steht somit nicht fest.
Auf Grund dieser Sachlage ist zunächst davon auszugehen,
daß Bern nicht mehr den Mittelpunkt der persönlichen und
geschäftlichen Beziehungen des Schuldners, also nicht mehr seinen
Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB bildet. Indessen
erschöpft diese Bestimmung den Begriff des zivilrechtlichen Wohn
sitzes nicht. Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB dauert ein einmal
begründeter Wohnsitz fort bis zum Erwerb eines neuen, so daß
also der bisherige Wohnort einer Person als ihr Wohnsitz, solange
bis sie einen neuen erworben hat, auch dann noch gilt, wenn sie
ihn mit der Absicht, dauernd wegzuziehen, verlassen hat. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz ist nun der durch Art. 24 Abs. 1
ZGBerweiterte Wohnsitzbegriff im allgemeinen auch dem Art. 46 Abs. 1
SchKG zu Grunde zu legen. Es ist unbestritten, daß der Begriff des
zivilrechtlichen Wohnsitzes im allgemeinen für das Betreibungsrecht
maßgebend ist (AS Sep. Ausg. 5 Nr. 32 ). Sodann treffen die
Gründe, die zur Aufstellung der Vorschrift des Art. 24 Abs. 1ZGB
geführt haben, auch für den Betreibungsort zu. Denn es ist nicht
einzusehen, weshalb während der Zeit zwischen der faktischen
Aufhebung des alten und der Begründung eines neuen Domizils
der Schuldner am frühern Wohnort nur sollte gerichtlich belangt,
nicht aber auch betrieben werden können. Mit Unrecht führt die
Vorinstanz aus, der durch Art. 24 Abs. 1 ZGB erweiterte
Wohnsitzbegriff dürfe dem Art. 46 SchKG nicht zu Grunde
gelegt werden, weil dies durch Art. 48 SchKG ausgeschlossen
werde. Es mag hier dahingestellt bleiben, in welchem Maße diese
Ges.-Ausg. 28 I S. 218 Erw. 1.
Bestimmung überhaupt neben dem im erwähnten Sinne ausgelegten
Art. 46 SchKG noch Bedeutung hat. Für den vorliegenden
Fall genügt es, darauf zu verweisen, daß Art. 48 SchKG
jedenfalls dann immer Anwendung findet, wenn es sich um eine
Person handelt, die nie einen bestimmten Wohnsitz im Sinne des
Art. 23 Abs. 1 ZGB gehabt hat.
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Ist somit der durch Art. 24 Abs. 1 ZGB erwähnte
Wohnsitzbegriff für den Betreibungsort des Wohnsitzes maßgebend,
so folgt daraus, daß ein solcher Betreibungsort, wenn er einmal
begründet worden ist, erst durch den Eintritt von Tatsachen auf
gehoben wird, die die Entstehung eines neuen Wohnsitzes für
den Schuldner herbeiführen. Nun hat nach allgemeinem Rechts
grundsatz der Kläger nur die der Entstehung eines von ihm
geltend gemachten Rechtszustandes zu Grunde liegenden Tatsachen
zu beweisen, der Beweis über eine Aufhebungstatsache fällt in der
Regel dem Beklagten zu, m. a. W. die Fortdauer eines Rechts
zustandes wird im allgemeinen vermutet (Regelsberger, Pand.
Bd. I. S. 695). Da im vorliegenden Fall bloß feststeht, daß der
Schuldner Bern dauernd verlassen hat, aber keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden sind, daß er einen neuen Wohnsitz begründet
habe, und auch nichts etwa darauf schließen läßt, daß das Auf
geben des bisherigen Wohnsitzes so weit zurückliege, daß dessen
Fortdauer als unwahrscheinlich erschiene, so muß also vermutet
werden, daß der Wohnsitz des Schuldners noch Bern sei (vergl.
Jaeger, Komm. Art. 46 N. 3 S. 89 f.; AS 22 Nr. 209,
Sep. Ausg. 3 Nr. 17 ). Somit hat das Betreibungsamt Bern
Stadt dem Begehren des Rekurrenten gemäß gegen den Schuldner
die Betreibung einzuleiten. Wenn aber dieser sich über die Zu
stellung des Zahlungsbefehles beschwert und nachweist, daß er
einen neuen Wohnsitz begründet habe, so fällt selbstverständlich
die Vermutung für den bisherigen Wohnsitz und damit auch die
in Bern eingeleitete Betreibung dahin.
Ges.-Ausg. 26 I S. 52 f. Erw. 4.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt Bern
Stadt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides angewiesen,
gegen Emil Landolt auf Grund des Betreibungsbegehrens des
Rekurrenten die Betreibung einzuleiten.