- Entscheid vom 20. März 1912 in Sachen Hirsch.
Art. 152 Abs. 2 SchKG findet vom 1. Januar 1912 an grundsätzlich
für alle pendenten Betreibungen auf Grundpfandverwertung An
wendung.
A. Die Rekursgegnerin, die Kochelbräu A. G. in München,
leitete gegen die Rekurrentin Frau Elsa Hirsch gesch. Schott am
- November 1911 in Zürich eine Betreibung auf Grundpfand
verwertung ein. Am 27. Dezember 1911 ersuchte die Rekurs
gegnerin das Betreibungsamt Zürich V, die Mieter der verpfän
deten Liegenschaft von der Betreibung zu benachrichtigen, indem
sie geltend machte, daß nach Art. 806 ZGB die Mietzinse von
der Einleitung der Betreibung an dem Grundpfandgläubiger
verhaftet seien. Das Betreibungsamt weigerte sich, die gewünschte
Anzeige zu erlassen, weil Art. 806 ZGB keine rückwirkende
Kraft habe.
B. Hierauf erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem
Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Mieter der
verpfändeten Liegenschaft von der Betreibung zu benachrichtigen.
Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,
indem sie u. a. folgendes ausführte: Artikel 806 ZGB bestimme,
daß, wenn das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet
sei, die Pfandhaft sich auch auf die Miet oder Pachtzinsforde
rungen erstrecke, die seit Anhebung der Betreibung auf Grund
pfandverwertung aufgelaufen seien. Es handle sich nun nicht
darum, ob Art. 806 ZGB rückwirkende Kraft habe, sondern
darum, ob diese Bestimmung vom 1. Januar 1912 an auch für
Grundpfandbetreibungen, die vorher eingeleitet worden seien, gelte.
Nun sei das in Art. 806 ZGB normierte Pfandrecht nicht
vertraglicher Natur, sondern trete von Gesetzes wegen ein, und
für derartige Pfandrechte gelte in analoger Anwendung des
Art. 26 Abs. 2 der Einführungsbestimmungen zum ZGB das
neue Recht vom Tage des Inkrafttretens an. Wäre dies nicht
der Fall, so müßte ein Grundpfandgläubiger, der vor dem
- Januar 1912 Betreibung eingeleitet hatte, neuerdings Be
treibung anheben, wenn er des in Art. 806 ZGB zugesicherten
Rechtes teilhaftig werden wolle. Dies könne aber nicht im Sinne
des Gesetzes liegen. Trotzdem sei die Beschwerde unbegründet,
weil die Rekursgegnerin den Namen eines Mieters nicht ange
geben habe und das Betreibungsamt nicht verpflichtet sei, sich
von Amtes wegen danach zu erkundigen.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies gestützt darauf, daß
die Rekursgegnerin in der an sie gerichteten Beschwerdeschrift als
auf der verpfändeten Liegenschaft wohnende Mieterin eine Frau
Scheuermann bezeichnete, das Betreibungsamt Zürich V mit Ent
scheid vom 24. Februar 1912 an, dieser Mieterin die verlangte
Anzeige sofort zuzustellen. Zur Begründung verwies die Auf
sichtsbehörde auf die Erwägungen der ersten Instanz und bemerkte,
es sei dieser darin beizustimmen, daß die in Art. 152 Abs.
SchKG vorgeschriebenen Anzeigen auch in denjenigen Betreibungen
zu machen seien, die schon vor Neujahr 1912 eingeleitet worden seien.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Begehren um Abweisung der
Beschwerde der Rekursgegnerin.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
Die Vorinstanz hat mit Recht entschieden, daß Art. 152
Abs. 2 SchKG vom 1. Januar 1912 an grundsätzlich auf alle
pendenten Grundpfandbetreibungen Anwendung finde, da, wie die
erste Instanz zutreffend ausgeführt hat, Art. 806 ZGB, als
dessen Ausführungsbestimmung sich Art. 152 Abs. 2 SchKG
darstellt, vom Inkrafttreten an für das Grundpfandrecht eines
auf Grundpfandverwertung betreibenden Gläubigers maßgebend
ist. Die Frage, ob sich die Pfandhaft auch auf die seit Ein
leitung der Betreibung aufgelaufenen Miet oder Pachtzinsfor
derungen erstrecke, ist eine solche des Umfanges der Pfandhaft.
Nun schreiben Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 der Einführungs
bestimmungen zum ZGB ausdrücklich vor, daß die beschränkten
dinglichen Rechte in Bezug auf ihren Inhalt nach dem Inkraft
treten des Zivilgesetzbuches, soweit dieses Gesetz eine Ausnahme
nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte stehen und daß sich der
Umfang der Pfandhaft für alle Grundpfandrechte nach dem
neuen Rechte bestimmt. Hieraus folgt, daß das Grundpfandrecht
vom 1. Januar 1912 an die auflaufenden Miet und Pacht
zinsforderungen ergreift, sofern die gesetzliche Voraussetzung, das
Bestehen der Betreibung, gegeben ist, und zwar in der Regel
solange, bis das Pfandrecht durch Verwertung der Pfandsache
untergegangen ist. Darauf, ob die erwähnte Voraussetzung schon
vor dem 1. Januar 1912 existierte oder gerade in diesem Zeit
punkte eingetreten ist, kommt es natürlich nicht an. Es hätte
auch, wie schon die erste Instanz ausgeführt hat, keinen Sinn,
wenn ein Gläubiger, der einige Zeit vor Neujahr 1912 die
Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet hat, diese fallen
lassen und nach dem 1. Januar 1912 eine neue anheben müßte,
um des von Art. 806 ZGB gewährten Rechtes teilhaftig zu
werden. Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, daß das
Betreibungsamt nach Art. 152 Abs. 2 SchKG verpflichtet ist,
der von der Gläubigerin genannten Mieterin von der Betreibung
Anzeige zu machen, damit die vom 1. Januar 1912 an ein
tretende Pfandhaft im Sinne des Art. 806 Abs. 2 ZGB dieser
Mieterin gegenüber wirksam werde. Artikel 152 Abs. 2 SchKG
hat denn auch keineswegs den Sinn, daß die erwähnte Anzeige
wirksam nur zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls gemacht
werden könnte, in welchem Falle sie allerdings in der vorliegenden
Betreibung vom 1. Januar 1912 an nicht mehr hätte erlassen
werden können; sondern diese Anzeige übt ihre Wirkung für die
Zeit von ihrer Erlassung bis zur Verwertung auch dann noch
aus, wenn sie erst später gemacht wird, wie sich gerade aus
Art. 806 Abs. 2 ZGB ergibt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.