- Entscheid vom 30. Januar 1912 in Sachen Gätzi.
Art. 69 Ziff. 3 SchKG: Die Erklärung, dass die Zahlung verweigert
werde, weil ein Dritter behaupte, dass die in Betreibuna gesetzle For-
derung ihm zustehe. ist ein gültiger Rechtsrorschlag.
A. Der Rekurrent Joh. Gätzi in Unterterzen ließ durch
das Betreibungsamt Russikon der Rekursbeklagten, der Kraft
und Eisenessenzfabrik Winkler Cie. in Nussikon am 1. Sep
tember 1911 einen Zahlungsbefehl für 3000 Fr. nebst Zins zu
stellen. Die Schuldnerin sandte den Zahlungsbefehl am 9. Sep
tember dem Betreibungsamt zurück, nachdem sie darauf unter der
Rubrik Rechtsvorschlag folgende Bemerkung eingetragen hatte:
O. und E. Winkler machen Eigentumsanspruch auf obige For
derung. Die Zahlung wird daher verweigert. Auf Begehren des
Rekurrenten, der bestritt, daß diese Erklärung ein gültiger Rechts
vorschlag sei, stellte dann das Betreibungsamt Russikon der Re
kursbeklagten eine Konkursandrohung zu. Auf Beschwerde der
Schuldnerin wurde diese indessen von der untern kantonalen Auf
sichtsbehörde durch Entscheid vom 24. Oktober 1911 aufge
hoben.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde bei der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es sei die Kon
kursandrohung aufrecht zu halten. Er machte geltend, daß mit der
von der Rekursbeklagten dem Betreibungsamte abgegebenen Er
klärung die Forderung nicht bestritten werde, sondern daß es sich
hiebei um die Geltendmachung eines Drittanspruches handle, für
den das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzu
leiten sei.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 1911 wies die obere kan
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, indem sie zur Begrün
dung im wesentlichen folgendes ausführte: Die Erklärung, die
Zahlung werde verweigert, sei als Bestreitung der Forderung
aufzufassen, weil sie in einem Zahlungsbefehl an die für den
Rechtsvorschlag bestimmte Stelle hingesetzt worden sei. Die Be
merkung, O. und E. Winkler machten eine Eigentumsansprache
geltend, sei nicht die Anmeldung einer Vindikation, sondern die
Bestreitung der Aktivlegitimation zur Forderungsklage. Hierin
liege ebenfalls die Bestreitung der Zahlungspflicht.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1 Daß, wie die Vorinstanz ausführt, die von der Rekurs
beklagten auf den Zahlungsbefehl hingesetzte Erklärung über eine
Eigentumsansprache von O. und E. Winkler nicht als verfrühte
Anmeldung eines Drittanspruches im Sinne des Art. 106 oder
109 SchKG angesehen werden kann, sondern als Bestreitung der
Zahlungspflicht gegenüber dem betreibenden Gläubiger gemeint
war, ist von vornherein klar. Immerhin ist die Auffassung der
Vorinstanz, es liege in der erwähnten Erklärung eine Bestreitung
der Legitimation zur Sache, nicht richtig. Die Rekursbeklagte hat
bloß erklärt, O. und E. Winkler machten eine Eigentumsansprache
an der in Betreibung gesetzten Forderung geltend. Damit hat sie
aber noch nicht diese Personen als Gläubiger anerkannt und also
die Gläubigerqualität des Rekurrenten bestritten. Vielmehr hat sie
mit der erwähnten Erklärung nur gesagt, die Forderung werde
auch noch von einem andern Gläubiger für sich beansprucht, es sei
also streitig, wem die Forderung zustehe. Demgemäß ist davon
auszugeben, daß sie aus diesem Grunde die Zahlung verwei
gert hat.
- Es fragt sich somit, ob eine in solcher Weise begründete
Zahlungsverweigerung als eine Bestreitung der Forderung oder
des Rechtes, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, im
Sinne des Art. 69 Ziff. 3 SchKG aufzufassen sei. Nun bestimmt
Art. 188 altes OR, daß der Schuldner die Zahlung verweigern
und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann, wenn die
Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig ist. Diese Bestimmung
bezieht sich allerdings, ihrer Stellung im fünften Titel des alten Obli
gationenrechtes gemäß, zunächst nur auf den Fall, wo es sich um
die Abtretung einer Forderung handelt. Sie ist aber jedenfalls
überall da anwendbar, wo Streit darüber besteht, wer Gläubige
einer Forderung sei. Der Zweck der Bestimmung geht im wesent
lichen dahin, bei einer Mehrheit von Forderungsansprechern den
Schuldner vor der Gefahr, an einen Unberechtigten zahlen zu
müssen, zu schützen. Ob ein Ansprecher sich für seine Gläubiger
qualität auf eine Abtretung oder einen andern Grund stützt,
erscheint dabei unerheblich. Die erwähnte Bestimmung steht nur
deshalb im Titel über die Abtretung der Forderungen, weil das
Auftreten mehrerer Ansprecher in der Regel auf der Geltend
machung eines Wechsels in der Person des Gläubigers beruht.
Es ergibt sich also, daß die Behauptung, es mache ein Dritter
einen Anspruch auf die vom Rekurrenten in Betreibung gesetzte
Forderung geltend, geeignet ist, die Zahlungsverweigerung zu
rechtfertigen (vergl. auch neues OR Art. 96). Demgemäß ist in
der Tat anzunehmen, es liege eine Bestreitung der Zahlungs
pflicht, also ein gültiger Rechtsvorschlag vor.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.