- Arteil vom 29. Juni 1912 in Sachen Widmer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
- Nach dem Bundesgesetze vom 22. Mürz 1888 betref
fend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungs
agenturen bezieht sich der Patentzwang, dem die in der
Schweiz etablierten Agenten und Unteragenten unterstehen,
auch auf die Auswanderer aus dem Auslande. Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes sind also auch in letz
terer Beziehung anwendbar. Der im Art. 1 BStR aufgestellte
Grundsatz der Territorialität steht dem nicht entgegen.
- Die Bestimmung des Art. 31 lit. d BStR über den Rück
fall gilt auch für die im Auswanderungsgesetz normierten
Delikie.
A. Gegen den Kassationskläger Widmer ist, nachdem er be
reits zweimal, zuletzt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich, IV.
Abteilung, vom 17. Januar 1911, wegen Übertretung des Bun
desgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagen
turen vom 22. März 1888 bestraft worden war, neuerdings ein
Strafverfahren wegen Übertretung dieses Gesetzes von den zürche
rischen Behörden eröffnet worden. Dieses Verfahren hat ergeben,
daß der Angeschuldigte, der kein Patent und keine Genehmigung
als Unteragent für die Betätigung mit Auswanderungsgeschäften
besitzt, seit jener Verurteilung vom 17. Januar 1911 folgende
weitere Vergehen verübt hat: Er hat, wie schon früher, entgegen
dem Art. 16 des Bundesgesetzes auf die Beförderung von Aus
wanderern sich beziehende Publikationen erlassen, die vom Bundesrate
untersagt sind. Er hat ferner auf Anfrage im deutschen Reiche
wohnhafter Personen, die auswandern wollten, über die Bedingungen
und Kosten der Überfahrt wiederholt Auskunft erteilt und sich von
diesen Personen behördliche Zeugnisse über den Familienstand und
ärztliche Atteste zustellen lassen. Endlich hat er sich mit dem Ver
kauf von Passagierbilletten befaßt und zwar im Dienste der Kom
mission für wirtschaftliche Ausbreitung Brasiliens und in Ver
bindung mit der Schiffahrtsgesellschaft Austro-Americana und
dem holländischen Lloyd.
Wegen dieser Handlungen ist der Angeschuldigte erstinstanzlich
der Übertretung des Bundesgesetzes schuldig befunden und zu einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten und zur Bezahlung der Kosten
verurteilt worden. Die III. Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichts hat dieses Urteil am 12. Dezember 1911 dahin ab
geändert, daß sie die Strafe auf einen Monat Gefängnis und
500 Fr. Geldbuße festsetzte.
B. Gegen dieses Urteil hat nunmehr der Angeschuldigte in
gültiger Weise die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er
griffen und den Antrag gestellt und begründet: Es sei das ange
fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben von Gegenbe
merkungen zur Beschwerde abgesehen. Dieser ist durch den Präsi
denten des Bundesgerichtes aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Kassationskläger gibt zu, von seinem Wohnorte Zürich
aus Auswanderungsgeschäfte betrieben zu haben. Aber er behauptet,
seine Betätigung habe sich auf die Auswanderung nur von im
Auslande wohnenden Personen bezogen. Gestützt hierauf macht er
als Kassationsgrund geltend, die ihm zur Last gelegten Vergehen
seien im Auslande begangen worden und daher nach Art. 1 des
BStG in der Schweiz nicht strafbar.
Demgegenüber ist zu bemerken, daß das Bundesgesetz betreffend
den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März
1888 in seinem Art. 2 die geschäftsmäßige Beförderung von
Auswanderern und den geschäftsmäßigen Verkauf von Passagier
billetten" schlechthin als dem Patentzwange unterworfen erklärt
und also nicht unterscheidet, ob es sich um Auswanderer aus der
Schweiz oder aus andern Staaten handelt. Es fehlt auch an einem
genügenden Grund, um den Artikel entgegen seinem Wortlaute in
dem Sinne einschränkend auszulegen, daß er sich nur auf jene erste
Kategorie von Auswanderern beziehen würde. Namentlich konnte
der schweizerische Gesetzgeber sehr wohl eine staatliche Überwachung
des Auswanderungswesens auch hinsichtlich der Auswanderer aus
andern Staaten insofern als gerechtfertigt ansehen, als die auf diese
Personen sich beziehende Agenturtätigkeit von der Schweiz ausgeht
Anderseits sprechen für die wörtliche Auslegung auch sachliche
Gründe: So hatte das frühere Gesetz vom 24. Christmonat 1880
in seinem entsprechenden Artikel 2 nur die geschäftsmäßige Be
förderung von Auswanderern aus der Schweiz erwähnt, woraus
zu schließen ist, daß man mit dem jetzigen, revidierten Gesetz be
wußterweise in diesem Punkte den Bereich der staatlichen Überwa
chung hat ausdehnen wollen. Und sodann stellt der Art. 18 des
geltenden Gesetzes ausdrücklich die von den Agenten oder Unter
agenten in oder außerhalb der Schweiz begangenen Übertre
tungen des Gesetzes unter Strafe und es erstreckt sich sonach die
staatliche Aufsicht auch auf die im Auslande sich vollziehende Tätig
keit dieser Personen. Alsdann ist aber nicht einzusehen, warum die
Staatsaufsicht und die damit verbundene Strafgewalt territorial
nicht ebenso ausgedehnt sein sollte, soweit sich das Gesetz noch auf
andere Personen als die Agenten und Unteragenten bezieht, also
namentlich auf jene, die, wie der Kassationskläger, ohne Patent von
der Schweiz aus Auswanderungsgeschäfte betreiben. Im Gegenteil
läßt sich im letztern Falle für die Strafbarkeit in der Schweiz noch
auf den besondern Umstand hinweisen, daß man es bei der Zuwider
handlung gegen die Patentpflicht mit der Übertretung eines vom
schweizerischen Gesetzgeber aufgestellten und von den schweizerischen
Behörden durchzuführenden polizeilichen Verbotsgesetzes zu tun hat.
Hienach kann aber die behauptete Verletzung des Art. 1 BStG
nicht vorliegen. Dieser Artikel bestimmt freilich, daß das Bundes
gesetz über das BStR nur auf die in der Schweiz verübten Hand
lungen anwendbar sei; aber er tut es nur unter einem Vorbehalt,
nämlich, soweit das gegenwärtige Gesetz das BStG nicht
ausdrücklich etwas anderes vorschreibt . Dieser Vorbehalt muß um
somehr für die nicht im Bundesgesetz über das BStR selbst, sondern
in andern Bundesgesetzen normierten strafrechtlichen Tatbestände
gelten. Wollte man also auch mit dem Kassationskläger annehmen,
daß die ihm gestützt auf den Art. 19 des Auswanderungsgesetzes zur
Last gelegten Vergehen im Auslande vollendet und daher dort be
gangen worden seien, so schlösse das ihre Strafbarkeit in der Schweiz
nicht aus. Denn nach den obigen Ausführungen unterstehen die
Personen, die in der Schweiz ohne Patent Auswanderungsgeschäfte
betreiben, auch hinsichtlich ihrer auf das Ausland sich erstreckenden
Tätigkeit der eidgenössischen Strafgewalt.
2. In zweiter Linie behauptet der Kassationskläger, der Art.
19 des Bundesgesetzes betreffend die Auswanderungsagenturen sei
verletzt und zwar deshalb, weil die Vorinstanz den Rückfall als
erschwerenden Umstand angesehen habe und so zur Ausfällung
einer Gefängnis statt einer bloßen Geldstrafe gekommen sei. Nun
sieht aber Art. 31 lit. d des BStR den Rückfall als einen der
Gründe vor, wegen deren der Richter die Strafe innerhalb der
gesetzlichen Grenzen erhöhen soll. Diese Vorschrift gilt auch für
die im Bundesgesetz über die Auswanderungsagenturen enthaltenen
Strafbestimmungen; denn diese regeln die einzelnen Straferhöhungs
gründe nicht (vergl. AS 22 S. 411), wohl aber sieht der Art. 19
die Anwendbarkeit der Straferhöhungsgründe des BStR, also
namentlich auch des Rückfalles dadurch vor, daß er erschwerende
Umstände" berücksichtigt wissen will.
3. Ein dritter Kassationsgrund geht endlich dahin, der Kas
sationskläger sei mit Unrecht auch deshalb verurteilt worden, weil
er sich ohne bundesrätliche Genehmigung an einem Kolonisations
unternehmen beteiligt habe (Art. 10 und 19 des Gesetzes). In
Wirklichkeit spricht jedoch nur die Anklageschrift von einer solchen
Beteiligung. Die kantonalen Entscheide dagegen halten diesen Grund
der Anklage nicht fest. Wenn sie davon ausgehen, daß der Ange
schuldigte sich im Dienste der Kommission für wirtschaftliche Ausbrei
tung Brasiliens befunden habe, so ist das nach ihrer Feststellung
in der Weise geschehen, daß er sich geschäftsmäßig mit dem Ver
kaufe von Passagierbilletten an Auswanderer befaßt hat. Dies bildet
auf Grund von Art. 2 besonders
aber einen in Art. 19 -
vorgesehenen strafrechtlichen Tatbestand.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.