- Arteil vom 23. Februar 1912 in Sachen Schneider
gegen Appellationshof des Kantons Bern.
Armenrecht in Haftpflichtsachen. Erweitertes Fabrikhaftpflicht
gesetz, Art. 6. Die Untersuchung über die Prozessaussichten
hat auf Grund des gesamten zur Zeit vorhandenen Akten
materials zu geschehen.
A. Der Rekurrent, 1879 geboren, trat 1902 als Müller
bursche bei der Firma Stettler und Wälti in Arbeit. Im Sommer
1905 wurde er wegen einer zu zwei Malen aufgetretenen Brust
fellentzündung ärztlich behandelt. Ferner wurde bei ihm im März
1906 das Vorhandensein eines Lungenspitzenkatarrhs festgestellt.
Am 29. Oktober 1905 erlitt der Rekurrent einen Unfall, indem
ein von einem Karren heruntergleitender 125 kg schwerer Sack
Mehl gegen sein rechtes Bein rutschte und mit seinem ganzen Ge
wicht dagegen drückte. Der infolge des Unfalles konsultierte Arzt
diagnostizierte eine Zerrung der Muskulatur des rechten Oberschenkels
und der rechten Lendengegend und stellte fest, daß die Gelenke durch
den Unfall in keiner Weise in ihren Funktionen beeinflußt worden
waren. Am 2. November konnte der Rekurrent schon wieder zu
Fuß zum behandelnden Arzt gehen; am 10. November wurde er
ils gänzlich geheilt aus der Behandlung entlassen und nahm seine
Arbeit als Müllerbursche wieder auf. Ende Mai 1906 verließ er
seine bisherige Stelle wegen beginnender Geisteskrankheit und war
in der Folge bis im Frühjahr 1907 wegen Melancholie in den
Irrenanstalten von Münchenbuchsee und Münsingen interniert. Wäh
rend des Sommers 1907, des Winters 1907/1908 und eines
Teils des Jahres 1908 arbeitete er in den Schokoladefabriken von
Lindt Sprüngli.
Im September 1908 konsultierte der Rekurrent wegen Schmerzen
im rechten Hüftgelenk einen Arzt in Bern; dieser diagnostizierte
AS 38 1 1912
Gelenkrheumatismus und verordnete eine Kur in Baden. Trotz
Vornahme der Kur verschlimmerte sich der Zustand des Patienten.
Auf Ende Dezember wurde ihm die Stelle in der Schokoladefabrik
gekündigt. Am 7. August 1909 wurde er in die Prof. Arnd'sche
Abteilung des Inselspitals aufgenommen, nachdem er vorher auf
derjenigen des Dr. von Salis behandelt worden war. Damals bot
er die typischen Zeichen einer Hüftgelenkentzündung dar. Nach einer
vorübergehenden Besserung durch Anlegung eines Streckverbandes
mußte der Rekurrent indessen am 25. November neuerdings in das
Spital eintreten. Vier Tage später wurde das rechte Hüftgelenk
operiert (Resektion); es erwies sich als tuberkulös erkrankt.
B. Am 3. Februar 1910 reichte der Rekurrent beim Amts
gericht Bern gegen die Firma Stettler Wälti Klage ein mit
dem Rechtsbegehren: die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen,
den Kläger hinsichtlich der ökonomischen Folgen eines Betriebsun
falles angemessen zu entschädigen. Gestützt auf ein Gutachten
des von beiden Parteien als Experte angerufenen Prof. Howald in
Bern verneinte jedoch das Gericht das Bestehen eines Kausalzu
sammenhanges zwischen dem im Jahre 1905 erlittenen Unfall und
dem nunmehrigen krankhaften Zustand des Klägers und wies die
Klage ab.
C. Hiegegen appellierte der Rekurrent an den Appellations
hof des Kantons Bern und verlangte gleichzeitig die Gewährung
des Armenrechts vor der zweiten Instanz. Dieses Gesuch wurde
indessen abgewiesen mit folgender Begründung: Allerdings habe der
Bundesrat dem Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes von 1886
die Auslegung gegeben, daß bei Erteilung des Armenrechts nicht
die tatsächliche Begründetheit der Klage zu prüfen, sondern zu unter
suchen sei, ob der Anspruch, so wie er vom Gesuchsteller erhoben
werde, aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet werden
könne. Diese Auslegung beziehe sich aber nur auf erst anzuhebende
oder kaum begonnene Prozesse, dagegen nicht auf solche, bei denen
die Aussicht auf Erfolg sich bereits an Hand eines abgeschlossen
vorliegenden Beweisverfahrens feststellen lasse. Im konkreten Falle
sei angesichts des schlüssigen Gutachtens Prof. Howalds die An
ordnung einer Oberexpertise in zweiter Instanz wodurch allein
ein dem Kläger günstiger Ausgang des Prozesses möglich würde
aus prozeßrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen.
Also müsse das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit
gewiesen werden.
D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende staats
rechtliche Rekurs des Appellanten mit dem Antrag: Es sei ihm,
unter Aufhebung des erwähnten Entscheides, das Recht der Armen
zur Durchführung eines bereits hängigen Haftpflichtprozesses
gegen die Firma Stettler Wälti, Handelsmühle in Bern, even
tuell sei der Appellationshof anzuweisen, dem Gesuchsteller für
jenen Prozeß das Armenrecht zu erteilen. Der Rekurrent be
hauptet in erster Linie, gemäß Art. 6 erw. HG müsse ihm das
Armenrecht unter allen Umständen gewährt werden. Eventuell wird
geltend gemacht, der Appellationshof könne das Gesuch um Ge
währung einer Oberexpertise unmöglich zum voraus als aussichts
los erklären, da er nicht wisse, wie es begründet werde. An das
Gutachten Howald sei der Appellationshof nicht gebunden, und er
könne es auch nicht als schlüssig bezeichnen, bevor er dessen Kritik
durch den Rekurrenten vernommen habe. Auch dürfe der Appel
lationshof nicht durch Entzug des Armenrechts die in letzter In
stanz dem Bundesgericht vorbehaltene freie Würdigung der Rechts
fragen, wie z. B. derjenigen des Kausalzusammenhanges, diesem
Gerichte entwinden . Endlich sei das Gutachten falsch, was aus
einer Anzahl einschlägiger Stellen medizinischer Fachliteratur her
vorgehen soll, die der Rekurrent zitiert.
E. Der Experte Prof. Dr. Howald in Bern gelangt in
seinem eingehend motivierten Gutachten zu folgenden Schlüssen;
Wir sehen also, daß die Bedingungen nicht erfüllt sind, die vom
medizinischen Standpunkte aus gestellt werden für die Annahme
eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Trauma und
dem Auftreten einer Gelenkstuberkulose bei einem bereits an der
Tuberkulose eines andern Organes erkrankten Menschen.
Es fehlt ..... vor allem, und dies muß besonders hervor
gehoben werden, der Nachweis, daß das betreffende Gelenk über
haupt geschädigt worden ist. Dann ist das Vorhandensein der so
genannten Brücke nicht nachgewiesen und endlich ist die Zeit, die
verflossen ist zwischen dem Trauma und dem Manifestwerden der
in Frage kommenden Gelenkstuberkulose eine so lange, daß sie
viel eher gegen als für den in Betracht kommenden Kausalzusam
menhang spricht.
Es sind demnach keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden,
um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem am 29. Ok
tober erlittenen Unfalle und dem Auftreten der erst im Sommer
1909 mit Sicherheit diagnostizierten, rechtsseitigen Hüftgelenktu
berkulose anzunehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zunächst ist klar, daß der Unfallprozeß des Rekurrenten
für diesen jedenfalls dann aussichtslos ist, wenn auf die Expertise
des Prof. Howald abgestellt wird ..... (wird näher ausgeführt).
- Nun hat der Rekurrent allerdings einen Antrag auf An
ordnung einer Oberexpertise in Aussicht gestellt. Eine solche ist
indessen nach 192 bern. 3PO nur dann zulässig, wenn der
Richter das in der ersten Instanz aufgenommene Gutachten für
ungenügend hält , d. h. wenn dieses Gutachten entweder lückenhaft
oder nicht schlüssig ist. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall
keine Rede sein, weshalb denn auch der Appellationshof sich bereits
dahin ausgesprochen hat, daß angesichts des absolut schlüssigen
und vollständigen Gutachtens die Anordnung einer Oberexpertise
von vornherein ausgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten liegt aber in der vom Appellationshof vorgenommenen
qualitativen Würdigung der Expertise ohne Berücksichtigung der
von jenem hierüber in Aussicht gestellten weitern Kritik des Gut
achtens keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da es dem Re
kurrenten ja frei gestanden hatte, diese Kritik schon im Armenrechts
gesuch anzubringen, wenn sie ihm denn für die Beurteilung dieses
Gesuches von entscheidendem Wert zu sein schien.
Im übrigen ist auch der Einwand des Rekurrenten unzutreffend
daß ihm der Appellationshof das Armenrecht wegen Aussichtslosig
keit des Prozesses deshalb nicht vorenthalten dürfe, weil in letzter
Instanz das Bundesgericht über den Unfallprozeß zu urteilen
habe. Wie die Verhältnisse liegen, mußte der kantonale Richter den
Prozeß als auch vor Bundesgericht aussichtslos betrachten, da ja
dieses in der Sache selbst an die für den Prozeßausgang entschei
dende Feststellung des Appellationshofes gebunden wäre, daß näm
lich die Gewährung einer Oberexpertise aus prozessualen Gründen
ausgeschlossen sei.
Mit Unrecht behauptet endlich der Rekurrent, es müsse
-
gemäß Art. 6 des BG betr. die Ausdehnung der Haftpflicht,
vom 26. April 1887, das Armenrecht unter allen Umständen ge
währt werden . Jene Vorschrift lasse keine Ausnahme zu". Nach
dem klaren Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung ist das Ar
menrecht nur zu gewähren, wenn die Klage nach vorläufiger
Prüfung des Falles sich nicht zum voraus als unbegründet heraus
stellt". Es könnte sich deshalb höchstens fragen, ob das Armenrecht
nicht immerhin dann zu gewähren sei, wenn der Anspruch sich an
Hand der in der Klage behaupteten Tatsachen rechtlich begründen
lasse. Eine solche Regel ist nun aber in Art. 6 erw. HG nicht
enthalten. Gleichwie daher das Bundesgericht, wenn es in An
wendung des Art. 212 OG vor seiner Instanz über die Ertei
lung des Armenrechts zu entscheiden hat, der Beurteilung der mut
maßlichen Prozeßaussichten das gesamte Aktenmaterial zugrunde
legt, so muß auch in Anwendung des Art. 6 erw. HG der kan
tonale Richter verfahren, sofern im Momente, da er über ein
Armenrechtsgesuch zu entscheiden hat, bereits ein abgeschlossenes Be
weisverfahren, insbesondere z. B. ein ärztliches Gutachten über
den Zustand des Klägers vorliegt. Die Untersuchung über die
Prozeßaussichten hat siets auf Grund des gesamten im be
treffenden Prozeßstadium der Kognition zugänglichen
Aktenmaterials zu erfolgen.
Mit dieser Auslegung ist auch der im angefochtenen Entscheid
zitierte Bundesratsbeschluß (Salis, V Nr. 2365, vergl. ferner
BBl. 1903 V S. 21, 1905 IV S. 832 f.) im Einklang. Daß
dort nämlich anläßlich eines Gesuches um Armenrechtserteilung für
einen erst anzuhebenden Prozeß erklärt wurde, es sei nicht die tat
sächliche Begründetheit der Klage bei Erteilung des Armenrechts
zu prüfen, sondern nur zu untersuchen, ob der Anspruch, wie er
vom Gesuchsteller erhoben sei, aus den behaupteten Tatsachen
rechtlich begründet werden könne, erklärt sich aus dem Umstand,
daß damals das einzige dem Nichter zugängliche Material eben die
Klageschrift war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.