- Arteil vom 24. März 1911 in Sachen
Leihkasse Enge und Ducas Cie., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Basellandschaftliche Volksbauk, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 16 OR: Auslegung einer Verpflichtungsurkunde nach dem durch
anderweitige Umstände, abweichend vom Wortlaute der Urkunde,
ausgewiesenen wirklichen Verpflichtungswillen. Einrede der Arglist
gegenüber der Geltendmachung dieser Verpflichtung, nach ihrem
Wortlaute, durch die Konkursmasse des Berechtigten bezw. einzelne
Konkursgläubiger auf Grund des Art. 260 SchKG. Verrechnung:
Eintritt ihrer Wirkung (Art. 138 OR). Verzicht darauf?
Durch Urteil vom 10. November 1910 hat der Appel
lationshof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klägerinnen sind mit ihrem Klagebegehren, soweit heute
aufrecht erhalten, abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen gültig dieB.
Berufun
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei
ihnen in Abänderung des angefochtenen Urteils ihr Klagebegehren
vom 18. November 1909 zuzusprechen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerinnen den gestellten Berufungsantrag erneuert, der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der verstorbene Oberst Emil Marti hatte als Direktor
der Nationalbankfiliale Bern eine Amtskaution in der Höhe von
25,000 Fr. zu leisten. Um diese Zeit unterzeichnete er mit den
uutengenannten zwei weitern Schuldnern zu Gunsten der beklagten
Bank, der damaligen Spar und Leihkasse Sissach und nunmeh
rigen Basellandschaftlichen Volksbank, einen Schuldschein folgenden
Inhalts:
Handschrift pro 25,000 Fr.
Wir, die Unterzeichneten: Emil Marti, Oberst, Direktor
der Zweiganstalt der schweiz. Nationalbank in Bern, Adolf
Rösch Wächter, Kaufmann, Chef des Hauses Wächter Cie.
in Basel, sowie Prof. K. Marti Rieder in Bern, alle mit
Rechtsdomizil bei der Spar Leihkasse Sisfach, bekennen hiemit
für uns und unsere Erben, in solidarischer Verbindung der tit.
Spar Leihkasse Sissach
die bar erhaltene Summe von 25,000 Fr., in Worten fünfund
zwanzigtausend Franken schuldig geworden zu sein, und verpflichten
uns, diese Summe, und zwar erstmals auf 1. Juli 1908, zu
4½ %, bei zwei Monaten Verspätung ¼ % mehr, zu verzinsen
und auf Verlangen der Kreditorin mit vorausgehender einmonat
licher Kündigung wieder zurückzubezahlen samt Zinsausstand und
allfälligen Kosten.
Die hierauf sich eigenhändig unterzeichneten Schuldner über
nehmen die weitere Verpflichtung, bei vorkommenden Aufkündungen
unter sich selbsten die nötigen Eingaben zu machen und für so
fortigen Ersatz erledigter Mitschuldschaft besorgt zu sein und so
die Rechte der Kreditorschaft selbst und ohne Ein noch Widerrede
zu wahren.
Bern
Aktum Sissach, den 1./18. Juli 1907
- August
und Basel,
sig. E. Marti, Direktor.
sig. Prof. Dr. K. Marti.
sig. Rösch Wächter.
Am 3. August stellte umgekehrt die Spar und Leihkasse Sissach
dem Direktor Marti folgende, nicht zu den Akten gebrachte, aber
ihrem Inhalte nach unbestrittene Schuldanerkennung aus:
Spar und Leihkasse Sissach.
Obligation.
25,000 Fr.
Nr. 5033.
Die Spar und Leihkasse Sissach erklärt hiemit, Herrn Oberst
E. Marti, Bankdirektor in Bern, gegen diese Obligation den
Betrag von
Franken fünf und zwanzigtausend
schuldig zu sein, und verpflichtet sich, dieses Kapital jährlich auf
den 30. Juni mit 4 % zu verzinsen und nach vorheriger sechs
monatlicher Kündigung gegen quittierte Rückgabe dieses Titels,
der noch nicht fälligen Coupons, sowie Talons, zurückzuzahlen.
Bis zum 30. Juni 1908 ist dieses Kapital nicht kündbar,
von diesem Tage an ist die Kündigung beidseitig freistehend.
Sissach, den 3. August 1907.
Der Verwalter:
Der Präsident:
(sig.) I. Buser."
(sig.) I. Weber Oberer.
Auf der ersterwähnten Handschrift hat am 8. August der
Verwalter Buser laut Angabe der Beklagten folgende Bescheinigung
nachgetragen:
Von der Kreditorin wird für den Gegenwert eine Obligation
von 25,000 Fr. als Kautionshinterlage für die Nationalbank,
Zweiganstalt Bern, ausgestellt, die den Mitschuldnern zur Deckung
dienen soll."
Am Fuße der Handschrift findet sich laut Angabe der Be
klagten noch der Passus:
N. B. Obige Verschreibung der Obligation Nr. 5033 als
Faustpfand ist von dem Unterzeichneten erst Anfangs August,
nach Unterzeichnung dieses Titels, gemäß telephonischem Auftrag
des Schuldners Direktor Marti beigefügt worden (vorbehältlich
der Verpflichtung vom 16. Juli 1907).
(sig.) I. Buser.
8. August 1907.
Die beiden Solidarschuldner, Professor Marti und A. Rösch
Wächter, haben übereinstimmend als Zeugen ausgesagt: Sie hätten
die Handschrift ausgestellt, um dem Direktor Marti die Obli
gation bei der Spar und Leihkasse Sissach zu verschaffen. Es sei
dies der von Direktor Marti vorgeschlagene Weg gewesen, um
seine Amtskaution in diesem Titel deponieren zu können. Geld
habe keiner der Zeugen von der Spar und Leihkasse erhalten.
Durch die Handschrift (bemerkt im besondern noch der Zeuge
Rösch) hätten sie sich beide eigentlich nur auf Umwegen für die
Amtskaution des Direktors Marti verbürgen wollen.
Die Obli gation Nr. 5033 ist tatsächlich der Schweizerischen
Nationalbank als Faustpfand bestellt und die Kaution auf diese
Weise geleistet worden.
Am 24. August 1907 starb Marti, und es wurde im März
1908 über den Nachlaß die konkursamtliche Liquidation eröffnet.
Das von der Nationalbank angemeldete Pfandrecht für allfällige
Schadenersatzansprüche aus der Amtsführung des Verstorbenen
wurde im Kollokationsplan zugelassen und blieb unbestritten. An
der nämlichen Obligation beanspruchte die Spar und Leihkasse
Sissach selbst nachgehende Faustpfandrechte für eine Wechselforderung
von 3421 Fr. 30 Cts. und eine solche von 5165 Fr. 20 Cts.
Die Konkursverwaltung anerkannte auch diese Pfandrechte, worauf
die eine der heutigen Klägerinnen, die Leihkasse Enge, Kollokations
klage auf deren Wegweisung aus dem Plane erhob und mit ihrem
Begehren laut Urteil des bernischen Appellationshofes vom 16. De
zember 1907 endgültig obsiegte. Die Spar und Leihkasse Sissach
hatte ferner im Konkurse auch ihre Handschrift von 25,000 Fr.
angemeldet mit der Erklärung, daß sie Verrechnung dieser Forde
rung mit der Obligation Nr. 5033 für soweit verlange, als die
letztere nicht durch die darauf lastenden Pfandrechte in Anspruch
genommen werde. Die zweite Gläubigerversammlung beschloß, diese
Verrechnung anzuerkennen und von einer Einforderung der Obli
gationssumme (im Umfange der anbegehrten Verrechnung) abzu
sehen. Darauf ließen sich die Leihkasse Enge und die Firma
Ducas Cie. in Basel, die beide als Gläubigerinnen am Kon
kurse teilnehmen, den Rechtsanspruch auf zahlungsweise Tilgung
der Obligation nach Art. 260 SchKG abtreten. Mit der vor
liegenden Klage haben sie nunmehr gegenüber der beklagten Spar
und Leihkasse Sissach (nunmehr: Basellandschaftliche Volksbank) das
Begehren auf Bezahlung der Obligationssumme von 25,000 Fr.
nebst Zins seit 30. Juni 1907 gestellt. Nach der Beendigung des
Prozesses über die erwähnten Nachpfandrechte haben die Klägerinnen
erklärt, daß sie die beiden Wechselbeträge von 3421 Fr. 30 Cts.
und 5166 Fr. 20 Cts. nebst Zins nunmehr von den hier einge
klagten 25,000 Fr. abzögen, da sie die Leihkasse Enge als ob
stegende Gläubigerin in jenem Prozesse nach Art. 250 Abs. 3
SchKG beanspruchen könne.
2. Stellt man lediglich auf den Inhalt der Obligation vom
3. August 1907, aus der geklagt wird, ab, so wäre durch deren
Ausstellung unbedingt und vorbehaltlos eine Schuld der Beklagten
AS 37 II 1911
von 25,000 Fr. mit der darin vorgefehenen Zins und Rück
zahlungspflicht begründet worden, wobei laut Art. 15 OR an der
Gültigkeit dieses Schuldbekenntnisses auch nichts ändert, daß es
keinen Verpflichtungsgrund nennt. Nun fragt es sich aber nach
der Lage des Falles, ob sich der wirkliche Parteiwille mit dem,
was in jener Urkunde zum Ausdruck gelangt ist, decke oder ob er
nicht weniger weit gehe.
Nach den Akten steht nämlich außer Zweifel, daß die Begrün
dung der Obligation zusammenhängt mit der Ausstellung der
Handschrift von 25,000 Fr. und mit der nachherigen Verpfändung
der Obligation zu Gunsten der Nationalbank, und zwar bildet die
letztere Rechtshandlung den Zweck, um dessentwillen die beiden
ersten vorgenommen wurden: Es handelte sich für den Schuldner
Direktor Marti darum, der Nationalbank einen Forderungstitel
faustpfändlich hinterlegen zu können. Als solcher wurde eine Obli
gation der Spar und Leihkasse Sissach vorgesehen, und um dieses
Bankinstitut zu deren Ausstellung zu veranlassen, unterschrieb ihm
Direktor Marti anderseits die Handschrift , wobei er der Bank
in ihrem geschäftlichen Interesse zur Sicherung noch zwei Mit
schuldner stellen und einen höhern als ihren Obligationenzins ver
sprechen mußte. Der in der Handschrift genannte Betrag von
25,000 Fr. wurde den Schuldnern nicht, wie es die Urkunde
erklärt, in bar ausbezahlt, sondern der Gegenwert sollte darin be
stehen und bestand auch darin, daß die Bank zu Gunsten des
Direktors Marti und zu dem Behufe, ihm die Leistung einer Real
kaution zu ermöglichen, die Obligation ausstellte, die dann nachher
auch wirklich der Nationalbank verpfändet wurde. Daß die ver
schiedenen Geschäftsoperationen in dieser Weise zusammenhängen,
ergibt sich aus den obigen tatsächlichen Angaben hierüber, nament
lich auch aus den vorinstanzlich als beweiskräftig erachteten Zeugen
aussagen.
Wollte aber hienach mit der Ausstellung der Obligation dem
direktor Marti ein Titel lediglich zur Ermöglichung der Kautions
leistung beschafft werden, so können die Parteien nicht Willens
gewesen sein, zu Gunsten des Direktor Marti ein unbedingtes
Forderungsrecht zu begründen, und es ist daher anzunehmen, daß
im Sinne von Art. 16 OR eine Diskrepanz zwischen dem zu
allgemein gehaltenen Wortlaut der Schuldurkunde und dem wirk
lichen Parteiwillen bestehe. Marti hatte ja bei der Ausstellung
der Obligation an der Bank nichts zu fordern, er war im Gegen
teil ihr Schuldner für die erwähnten Wechselbeträge, und der einzig
mögliche Forderungsgrund, der die Bank zur Eingehung dieser
Schuld bewogen haben kann, war die korrespondierende Verpflich
tung Martis und seiner Mitschuldner aus der Handschrift"
welche Verpflichtung aber gleichfalls nicht unbeschränkt gemeint war,
sondern nur als Mittel für die zu bewirkende Kautionsleistung.
Berücksichtigt man diesen Zweck, den alle Beteiligten bei den frag
lichen Geschäftsvorkehren im Auge hatten, so kann der Ausstellung
der Obligation einzig die Bedeutung zukommen, damit nach
außen den Schein eines Forderungsrechtes Martis gegenüber der
Spar und Leihkasse Sissach zu begründen. Die Entstehung einer
Verpflichtung der Spar und Leihkasse sollte also davon abhängen,
daß die Nationalbank Pfandgläubigerin des Titels werde; alsdann
sollte es hinsichtlich ihrer so anzusehen sein, wie wenn Direktor
Marti die Obligationssumme wirklich zu fordern habe. Persönlich
dagegen wurde dieser nicht als Gläubiger forderungsberechtigt, so
wenig anderseits die Ausstellung der Handschrift für ihn und
die Mitunterzeichner eine Schuldverpflichtung in weitergehendem
Umfange begründen sollte, als es der Anspruch der Spar und
Leihkasse auf Deckung für eine allfällige Zahlung, die sie der
Nationalbank als Pfandgläubigerin zu machen hätte, und allfällig
ihr in der Zinsdifferenz der beiden Titel liegender Provisionsan
pruch mit sich brachte. Unter diesen Verhältnissen wäre einer auf
die Obligationsurkunde gestützten Klage Martis auf Bezahlung
die exceptio doli entgegengestanden. Die gleiche Einrede muß sich
aber auch seine Nachlaßkonkursmasse und müssen sich daher auch
die Klägerinnen, die nun nach Art. 260 SchKG den Prozeß
führen, gefallen lassen, da sie nicht als Dritte auftreten, sondern
ihre behaupteten Rechte aus der Obligation kraft des Beschlags
rechtes der Masse an Stelle des Verstorbenen ausüben. Gegen eine
Abweisung der Klage aus dem erörterten Grunde kann endlich
auch nicht eingewendet werden, daß die Beklagte diesen Rechtsstand
punkt selbst nicht eingenommen habe. Wenn sie auch die Klage
hauptsächlich wegen Verrechnung der Klageforderung mit der For
derung aus der Handschrift abgewiesen wissen will, so hat sie
doch das Fundament ihrer Verteidigung allgemeiner gestaltet und
zur Ablehnung ihrer Zahlungspflicht namentlich auch geltend ge
macht, daß die Rechtsbeziehungen aus der Obligation als Bestand
teil eines einheitlichen, umfassenderen Verhältnisses beurteilt werden
müßten.
Eventuell wäre übrigens die Klage auch unter dem Gesichts
punkte der Verrechnung unbegründet, von dem aus sie die Vor
instanz beurteilt hat. Hätte man nämlich, entgegen dem Gesagten,
anzunehmen, daß aus der Obligation und der Handschrift auch
im Verhältnisse unter den Parteien wirkliche Forderungsrechte ent
standen seien, so wären sie doch nach Art. 138 OR mit der
Verrechnungserklärung der Beklagten untergegangen. Freilich be
haupten die Klägerinnen, die Beklagte habe von Anfang an auf
die Verrechnung verzichtet. Aber dem steht vor allem der Charakter
des gesamten Rechtsverhältnisses, wie er eben dargestellt wurde,
entgegen. Hatten es die Beteiligten lediglich darauf abgesehen, dem
Direktor Marti die Leistung der Realkaution zu ermöglichen, so
konnten sie, selbst wenn sie zu diesem Behufe Forderungsrechte
unter sich selbst glaubten begründen zu sollen, doch nicht Willens
sein, diese unter sich anders als durch Verrechnung geltend zu
machen, da eine Barzahlung an Marti selbst ganz außerhalb des
wahren Geschäftszweckes lag. Dem Text der Obligation, der offen
bar den von der Bank für ihre eigentlichen Obligationen verwen
deten Formularen nachgebildet ist, kann nach dem Gesagten keine
ausschlaggebende Bedeutung für die Frage zukommen, ob wirklich
Tilgung durch Barzahlung ausbedungen und versprochen worden
sei. Mit Recht nimmt zudem die Vorinstanz an, daß der ver
wendete Ausdruck zurückzahlen keinen Schluß auf ein eigentliches
Barzahlungsversprechen gestattet; das umsoweniger, als ja auch
an die Obligationsschuldnerin tatsächlich nichts einbezahlt worden
war, trotzdem die Handschrift , deren Gegenwert die Obligation
bildet, von bar erhaltenen 25,000 Fr. spricht. Endlich läßt sich
nicht einsehen, wieso die Beklagte nachträglich durch die Anmeldung
der Obligationsforderung im Konkurse auf die Verrechnung ver
zichtet haben sollte, da sie ja hiebei tatsächlich die Verrechnung für
jenen Teil der Forderung verlangt hat, der durch die Faustpfand
verschreibungen (zu Gunsten der Nationalbauk und zu ihren eigenen
Gunsten) nicht in Anspruch genommen sei, also für den Teil, der
im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht fällt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerinnen wird abgewiesen und damit das
Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 10. November 1910 in allen Teilen bestätigt.