- Arfeil vom 1. Dezember 1911 in Sachen Bonlauger
und Ratti, Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse
der Firma Gebrüder Guggenheim, Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Bei Kollokationsstreitsachen im Pfändungsverfahren bemisst sich
der Berufungsstreitwert (Art. 59 0G) nach demjenigen Betrage,
der dem Kläger bei Gutheissung seines Anspruchs von dem der be
ktagten Partei zugewiesenen Kollokationsbetreffnis als Prozessgewinn
zukommen würde. Zusammenrechnung der Ansprüche von Streit
genossen (Art. 60 Abs. 1 0G). Die aktive Betreibungsfähigkeit
im Sinne des SchKG setzt die zivile Rechtsfähigkeit voraus.
Ihre für den Berufungsrichter verbindliche Bejahung bezüglich
einer ausländischen Konkursmasse auf Grund des aus
ländischen (deutschen) Zivilrechts. Anspruch einer ausländischen
Konkursmasse auf Admassierung von in der Schweiz gelegenen
Vermögenswerten ihres Gemeinschuldners, in Konkurrenz mit
den Ansprüchen einzelner Konkursgläubiger auf direkte Befrie
digung aus jenen Vermögenswerten, durch in der Schweiz einge
leitete Spezialexekution (Arrestnahme mit nachfolgender Betrei
bung): Unzulässigkeit jenes Anspruchs der Masse als solcher nach
dem schweizerischen Recht. Anspruch der Masseverwal
tung als Vertreterin der einzelnen Massegläubiger:
Nichterhebung eines solchen Anspruchs im hier gegebenen Falle.
Durch Urteil vom 1. Juli 1911 hat die I. Appel
ationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streit
ache erkannt
Die Beklagte ist in den Betreibungen des Betreibungsamtes
Zürich II Nr. 2990, 3081 und 3183 mit 43,303 Fr. 06 Ets.
in der fünften Klasse zu kollozieren.
B. Gegen dieses Urteil haben sowohl die beiden Kläger als
die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.
a) Der Kläger Boulanger hat die Anträge gestellt, es sei
in Aufhebung des angefochtenen Urteils: 1. die im Kollokations
plan des Betreibungsamtes Zürich II (Betr. Nr. 2990, 3081
und 3183) aufgenommene Forderung der Beklagten von
179,970 Fr. 30 Cts. gänzlich abzuerkennen; 2. eventuell die
Forderung der Beklagten nach durchgeführtem Beweisverfahren
an Hand der amtlichen deutschen Konkurstabelle des Amtsgerichtes
Altkirch des Konkurfes der Firma Gebrüder Guggenheim und
unter Abzug der im deutschen Konkurse resultierenden Dividende
entsprechend zu reduzieren; 3. eventuell seien die Akten zur Fest
stellung des Quantitativs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) Die vom Kläger Ratti gestellten Berufungsanträge
lauten inhaltlich den soeben genannten gleich.
c) Die beklagte Konkursmasse hat folgende Berufungs
anträge gestellt:
- Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne abzuändern,
daß die Konkursmasse Gebrüder Guggenheim, statt mit 43,303 Fr.
06 Cts. mit 91,234 Fr. 60 Cts., in Klasse V zu kollozieren sei.
- Es seien die Akten in den Prozessen der Konkursmasse
Gebrüder Guggenheim gegen Frau Franziska Guggenheim Ruf
in Altkirch und Frau B. Guggenheim Weiler in Altkirch vom
Einzelrichteramt i. b. V. Zürich beizuziehen.
- Es seien vom Amtsgericht Altkirch die Konkurstabellen
(event. Auszüge) betreffend den Gesellschaftskonkurs Gebrüder
Guggenheim und die Privatkonkurse Alfons und Moritz Guggen
heim beizuziehen zwecks Feststellung der eingegebenen Forderungen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter jeder
der beiden Kläger die von seiner Partei gestellten Berufungs
anträge erneuert und auf Abweisung der gegnerischen Berufung
geschlossen. Der Vertreter der Beklagten hat an den von dieser
erhobenen Berufungsanträgen festgehalten und Abweisung der
gegnerischen Berufung verlangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Am 15. November 1910 ist über die offene Handels
gesellschaft Gebrüder Guggenheim in Altkirch (Elsaß), deren Teil
haber die Kaufleute Moritz und Alfons Guggenheim waren, der
Konkurs eröffnet worden. Zur Zeit der Konkurseröffnung hatte
die Firma eine Partie ihr gehörender Holzwaren bei dem Spedi
tionsgeschäft Danzas Cie. in Zürich eingelagert. Auf diese
Waren wirkte im Dezember 1910 in Zürich der Konkursver
walter Weiß im Namen der Konkursmasse der Firma Gebrüder
Guggenheim gegenüber dieser Firma einen Arrest aus für den
Gesamtbetrag der Forderungen, die von den Konkursgläubigern
eingegeben worden sind, nämlich für 179,970 Fr. 30 Cts. Die
nämlichen Waren wurden ferner von vier im genannten Konkurs
angemeldeten, in Deutschland wohnhaften Gläubigern persönlich
mit Arrest belegt, nämlich vom Kläger Boulanger für eine For
derung von 37,931 Fr. 54 Cts., vom Kläger Ratti für eine
solche von 13,236 Fr. 66 Cts., von der Ehefrau des einen
Firmateilhabers, Bertha Guggenheim Weiler, für eine Frauen
gutsforderung von 30,000 Fr. und von der Ehefrau des andern
Teilhabers, Franziska Guggenheim Ruff, für eine solche von
25,000 Fr. Die Arreste wurden durch Betreibung gegenüber
der Firma Gebrüder Guggenheim prosequiert, und es kam zum
Pfändungsverfahren, wobei alle vier Arrestgläubiger zusammen
eine Gruppe (Nr. 309) bildeten, der ferner noch die Firma
Danzas Cie. mit einer in Betreibung gesetzten Forderung von
997 Fr. 95 Cts., für die sie Retentionsrecht beanspruchte, an
gehörte. Die Verwertung der gepfändeten Holzwaren ergab einen
Erlös von 13,850 Fr. 85 Cts. Den Kollokationsplan stellte das
Betreibungsamt alsdann wie folgt auf: Die Firma Danzas Cie.
wurde mit ihrer Forderung als Retentionsgläubigerin kolloziert
und in erster Linie auf den Erlös angewiesen, was unangefochten
blieb. Von den Frauengutsforderungen verwies das Betreibungs
amt diejenige der Frau Guggenheim Weiler mit 7010 Fr. in die
IV. und mit dem Rest von 22,990 Fr. in die V. Klasse, und
diejenige der Frau Guggenheim Ruff mit 5842 Fr. 20 Cts. in
die IV. und mit 19,157 Fr. a Cts. in die V. Klasse. Die
Kläger und die Konkursmasse der Gebrüder Guggenheim wurden
für die vollen Beträge der geltend gemachten Forderungen in der
V. Klasse kolloziert.
Die Kollokation beider Frauengutsforderungen ist im Prozeß
wege angefochten worden, und zwar kam es zu vier verschiedenen
Kollokationsprozessen: Je einer wurde von der beklagten Kon
kursmasse gegen jede der beiden Ehefrauen Guggenheim geführt
einer von den heutigen Klägern gegen Frau Guggenheim Weiler
und einer von den heutigen Klägern und Frau Guggenheim
Weiler gegen Frau Guggenheim Ruff. In den zwei von der
Konkursmasse als Klägerin geführten Prozessen wurde zunächst
die von den beiden Beklagten erhobene Einrede, daß die klägerische
Konkursmasse nicht prozeßfähig und daher nicht aktiv legitimiert
sei, obergerichtlich durch Entscheide vom 1. Juli 1911 abgewiesen
und die erste Instanz zur materiellen Behandlung der Klage ver
halten. Durch Beschlüsse vom 7. Oktober 1911 hat dann diese
Instanz die beiden Prozesse gestützt auf vergleichsweise Partei
erklärungen endgültig erledigt. Frau Guggenheim Weiler hatte
sich nämlich mit einer Herabsetzung ihrer Forderung von 30,000 Fr.
auf 20,000 Fr. und Kollozierung dieses Betrages in V. statt in
IV. Klasse einverstanden erklärt und die Konkursmasse diese nach
Umfang und Rang reduzierte Kollokation gelten lassen, und ferner
hatte Frau Guggenheim Ruff gegenüber der Konkursmasse auf
der Geltendmachung des beanspruchten Frauengutsprivilegs absehen
zu wollen, und anderseits die Masse sich mit der Kollokation der
gegnerischen Forderung von 20,000 Fr. in der V. Klasse ein
verstanden erklärt. Die von den andern anfechtenden Gläubigern
durchgeführten zwei Prozesse sind in erster Instanz, nicht auf
Grund eines Vergleiches, sondern durch gerichtliche Entscheide
vom 19. April 1911, erledigt worden, sachlich aber in gleichem
Sinne, also so, daß den Forderungen beider Ehefrauen das Frauen
gutsprivileg abgesprochen und jede der Frauen Guggenheim nur
im reduzierten Betrage von 20,000 Fr. in die V. Klasse zu
gelassen wurde. Beide Entscheide sind an das Obergericht weiter
gezogen worden, vor dem die Prozesse zur Zeit, wie es scheint,
noch anhängig sind.
Im vorliegenden Prozeßverfahren haben nunmehr die Kläger
Boulanger und Ratti, als Kollokationsgläubiger, auch die Kollo
kation der beklagten Konkursmasse angefochten, mit dem Begehren,
die von ihr angemeldete Forderung gänzlich aus dem Kollokations
plane wegzuweisen, eventuell sie nur in einem gerichtlich zu be
stimmenden reduzierten Betrage darin zu belassen. Zur Begründung
machen sie (hinsichtlich ihrer Hauptanträge) geltend, daß die
Beklagte als Konkursmasse kein rechtsfähiges Subjekt sei und im
besondern nicht Subjekt von Betreibungsrechten sein könne, und
daß ferner ihre Zulassung zum vorliegenden Pfändungs und
Verteilungsverfahren gegen das dem schweizerischen SchKG zu
Grunde liegende Territorialprinzip verstoße. Die erste Instanz
hat das Hauptbegehren der Kläger geschützt und die zweite In
stanz den hiegegen ergriffenen Rekurs der Beklagten teilweise gut
geheißen und deren Kollokation in der V. Klasse zum Teil
für einen Betrag von 43,303 Fr. 06 Ets. aufrecht erhalten.
2. Zunächst ist hinsichtlich der Frage, ob der für die Be
rufung erforderliche Streitwert gegeben sei, folgendes zu bemerken:
Bei den Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren stellt
Praxis nicht, wie bei denen im Konkursverfahren (vergl.
AS 32 II S. 146 Erw. 1 und dortige Zitate), einfach auf
den Betrag der Forderung, deren Kollokation angefochten ist, ab.
Da im Pfändungsverfahren nämlich der Kollokationsplan gleich
zeitig als Verteilungsliste funktioniert, so daß die Verteilungsbe
treffnisse bei seiner Aufstellung bereits ziffermäßig feststellbar sind,
und hier das Kollokationsurteil nur zwischen den Prozeßparteien
Recht schafft, wogegen die angefochtene Kollokation zwischen dem
unterlegenen Kollokationsbeklagten und den andern Kollokations
gläubigern weiter maßgebend bleibt (vergl. z. B. AS 31 I S. 162
unten , und dortiges Zitat), so wird davon ausgegangen, daß der
Streitwert der Summe gleichkomme, die der die gegnerische Kollo
kation anfechtende Gläubiger, und nur er, soweit zur Befriedigung
seiner Forderung nötig, bei Gutheißung seines Anfechtungs
begehrens als Prozeßgewinn von dem dem Beklagten zugewiesenen
Betreffnis bezieht (vgl. AS 30 II S. 356 Erw. 2 ). Dabei
verlangt die Zuweisung dieses erstrittenen Betrages an den
obsiegenden Kläger oder eine Mehrzahl solcher nicht, wie die Kläger
meinen, die Aufstellung eines neuen Kollokationsplanes, da ja
das klägerische Recht auf Kollokation weder in Beziehung auf den
Umfang noch auf den Rang einer weitern Festsetzung bedarf.
Vielmehr wird diese Zuteilung, als eine ausschließliche Verteilungs
operation, auf Grund des abgeänderten Planes in Form einer
Sonderverteilung zwischen den Prozeßparteien vorgenommen.
Im gegebenen Falle hätte nun zwar die in der V. Klasse
kollozierte Forderung der beklagten Konkursmasse nach der an
fänglichen Kollokation nichts bezogen, da der ganze Verteilungs
erlös für die Befriedigung der Forderungen mit Vorzugsrecht
die durch Retentionsrecht gesicherte Forderung der Firma Danzas
Cie. und die beiden Frauengutsforderungen hätte verwendet
Sep.-Ausg. 9 Nr. 13 S. 76. Id. 8 Nr. 3 S. 19 ff. Id.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Nr. 30.
werden müssen. Nun hat aber die beklagte Konkursmasse
Kollokation der beiden Frauengutsforderungen hinsichtlich ihres
Ranges in IV. Klasse mit Erfolg angefochten und dadurch ein
Anrecht darauf erhalten, im Verteilungsverfahren bis zur Be
friedigung ihrer Forderung an die Stelle der Frauen Guggenheim
in IV. Klasse zu treten, in Konkurrenz mit den andern Gläu
bigern, welche ebenfalls gegen die genannten Frauen geklagt
haben.
Dieser Anspruch ist aber selbstverständlich an die Voraussetzung
geknüpft, daß die Konkursmasse mit ihrer Forderung überhaupt
zur Kollokation definitiv zugelassen werde, und er fällt zu Gunsten
derjenigen Gläubiger dahin, die mit Erfolg deren Kollokation
anfechten. Dann beziehen diese Gläubiger an Stelle der Konkurs
masse dasjenige, auf was die letztere ohne deren Bestreitung An
spruch gehabt hätte. Wird die Forderung eines kollozierten Gläu
bigers von einem andern bestritten, so wird damit auch dessen
Legitimation in Frage gestellt, seinerseits die Wegweisung anderer
aus der Kollokation zu verlangen. Erhebt er trotzdem eine solche
Klage, so muß er wissen, daß er es auf die Gefahr hin tut, die
Früchte des Prozesses unter Umständen demjenigen überlassen zu
müssen, der die Wegweisung seiner eigenen Forderung aus der
Kollokation anstrebt.
Und da nun im vorliegenden Falle die Kläger auch ihrerseits
die Kollokation der beiden Ehefrauen Guggenheim bestritten haben,
so muß ihnen bis zur Deckung ihrer Forderungen auch derjenige
Teil des Prozeßgewinns zufallen, den die Konkursmasse hätte be
anspruchen können, wenn es ihnen gelingt, deren Forderung end
gültig aus der Kollokation und dadurch von der Teilnahme am
Erlös wegzuweisen. Das im Streite liegende Interesse der Par
teien ist somit gleich dem auf die beklagte Konkursmasse entfallen
den Anteil an den den beiden Ehefrauen Guggenheim in IV. Klasse
ursprünglich zugewiesenen Verwertungsergebnissen von 7010 Fr.
10 Cts. und 5842 Fr. 20 Cts., welcher Anteil, auf Grund der
obigen Angaben über die Kollokation der beteiligten Gläubiger,
rund 4100 Fr. und 5400 Fr. oder zusammen 9500 Fr. beträgt.
Diese Gesamtsumme reduziert sich nach Art. 59 OG noch im
Verhältnis von 179,970 Fr. 30 Cts. (betreibungsamtliche Kollo
kation der Beklagten) zu dem in der Klageantwort als nicht kol
lokationsberechtigt anerkannten Betrage von 106,188 Fr., also
auf rund 5600 Fr. Letzterer Betrag bildet, da die beiden Kläger
ihre Anfechtung der gegnerischen Kollokation im gleichen Ver
fahren als Streitgenossen betreiben, nach Art. 60 Abs. 1 OG
den Streitwert, und dieser übersteigt sowohl die für die bundes
richtliche Zuständigkeit, als die für das mündliche Berufungs
verfahren erforderliche Minimalstreitsumme (Art. 59 und 71
Abs. 3 OG)
Die Berufungskläger erblicken eine Verletzung von Bun
desrecht zunächst darin, daß der Vorentscheid auf der Annahme
beruhe, die beklagte Konkursmasse sei ein rechtsfähiges Subjekt
und im besondern aktiv betreibungsfähig. Was vorerst den letztern
Begriff, die Fähigkeit eine Betreibung anzuheben und durchzu
führen, anlangt, so gehört er freilich dem eidgenössischen Betrei
bungsrechte an. Das Betreibungsgesetz enthält keine ihn aus
drücklich regelnde Vorschrift. Als die dem Gesetze zu Grunde
liegende Auffassung muß gelten, daß, wer als physische oder
juristische Person oder als Vermögensmasse (z. B. als Konkurs
masse, als Erbsmasse nach Art. 49 SchKG) Gläubiger von For
derungen sein kann, auch die Fähigkeit besitzt, für diese Forderungen
kraft eigenen Handelns oder durch das solches ersetzende Han
deln eines Organs oder Stellvertreters die zwangsweise Be
friedigung im Betreibungswege und dem damit zusammenhängenden,
dem Betreibungszwecke dienenden zivilprozessualischen Verfahren zu
erwirken. Das Betreibungsrecht läßt sonach das Vorhandensein der
Betreibungsfähigkeit von dem der zivilen Rechtsfähigkeit und nur
davon abhangen (vgl. AS 31 I S. 529 )
Diese selbst aber
richtet sich im internationalen Rechtsverkehr nach dem Personal
statut, also hier nach dem deutschen Rechte. Wenn also die Vor
instanz die beklagte, durch ihren Verwalter handelnde Konkurs
masse für fähig hält, die streitige Betreibung zu führen und im
vorliegenden Kollokationsprozesse als Partei aufzutreten, so kann
hierin keine Verletzung von Bundesrecht liegen, sondern allfällig
nur eine unrichtige Anwendung der in Betracht kommenden deut
schen Rechtsnormen.
Sep.-Ausg. 8 Nr. 55 S. 237.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
- Aus der vorinstanzlichen Anerkennung der Betreibungs
fähigkeit einer deutschen Konkursmasse mag sich nun freilich ergeben,
daß eine solche Masse in der Schweiz die zu ihren Aktiven ge
hörenden und auch vom schweizerischen Standpunkte aus ihrem
Beschlagsrechte unterstellten Forderungen seien sie beim Kon
kursausbruch schon vorhanden gewesen oder erst nachher aus
irgend einem Grunde (durch Rechtsgeschäfte des Konkursverwalters
usw.) entstanden auf dem Betreibungswege geltend machen
kann. Mit der Eintreibung einer solchen Masseforderung aber hat
man es hier nicht zu tun: Die durch Arrest gesicherte und
Betreibung gesetzte Forderung der beklagten Konkursmasse ist
vielmehr ein Passivposten der Masse; denn sie bildet, nach der
Formulierung des Arrest und Betreibungsbegehrens, den Gefamt
betrag der Forderungsquoten, welche die Konkursgläubiger im
deutschen Konkurs eingegeben haben und mit denen sie zugelassen
wurden; und für diesen Betrag will auch nicht etwa aus dem
Vermögen eines Dritten, der ihn schuldete, durch Zwangsvoll
streckung Befriedigung gesucht werden, sondern aus einem dem
Gemeinschuldner selbst gehörenden ausländischen Vermögensstück.
Mit seinem Vorgehen bezweckt der deutsche Konkursverwalter also
in Wirklichkeit nichts anderes, als vermöge der Exekutivkraft des
deutschen Konkurserkenntnisses und in seiner Stellung als Organ
der Vollstreckung dieses Erkenntnisses schuldnerisches Vermögen im
Ausland zur Masse zu ziehen, um es alsdann in derselben unter
die Massagläubiger erst zu verteilen. Wenn er sich dabei, wie ein
eigentlicher Forderungsgläubiger, des Rechtsganges des schwei
zerischen Betreibungsverfahrens bedient, um das Vermögen durch
die schweizerischen Betreibungsbehörden mit Beschlag belegen und
verwerten zu lassen, so vermag das selbstverständlich nichts daran
zu ändern, daß man es der Sache und dem gewollten Erfolge
nach beim ganzen Vorgehen mit einer Admassierung zu Gunsten
der deutschen Masse zu tun hat. Daher hängt die Gültigkeit des
eingeleiteten Arrest und Betreibungsverfahrens nicht nur von der
Frage ab, ob die Beklagte Subjekt von Betreibungsrechten sein
könne, sondern hauptsächlich davon, ob und inwieweit vom Stand
punkte der schweizerischen Gesetzgebung aus eine solche Admassie
rung zulässig sei oder, da sie sich auf das aus dem deutschen
Konkurserkenntnis entspringende Beschlagrecht gründet, in welchem
Umfange diesem Beschlagrecht in der Schweiz nach deren Rechte
Wirksamkeit zukomme.
Die Frage braucht nicht in ihrer Allgemeinheit geprüft zu
werden, sondern nur für den Fall, wo, wie hier, auch in der
Schweiz in Hinsicht auf das daselbst befindliche Vermögensstück
gegen den im Ausland in Konkurs erklärten Schuldner ein
Zwangsvollstreckungsverfahren, und zwar eine von einzelnen Gläu
bigern betriebene Spezialexekution auf Arrest und Pfändung, in
Gang gesetzt worden ist und dadurch das von der ausländischen
Konkursmasse beanspruchte Beschlagsrecht mit dem Beschlagsrecht
dieser Gläubiger in Konflikt kommt. Die Vorinstanz hat sich nun
für ihre Auffassung, daß das Beschlagsrecht der deutschen Kon
kursmasse neben dem der Gläubiger, die den Gemeinschuldner in
der Schweiz betreiben, zur Geltung kommen könne, einzig auf die
deutsche Gesetzgebung, im besondern auf den 1 der deutschen
Konkursordnung, berufen, woraus sich ergebe, daß der Konkurs
verwalter grundsätzlich berechtigt sei, das im Auslande befindliche
Vermögen des Gemeinschuldners in Besitz und Verwaltung zu
nehmen, um es zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu ver
wenden, soweit die rechtliche Möglichkeit hiefür bestehe. Diese Er
örterung betrifft den Geltungsbereich, wie er dem ausländischen
Beschlagsrechte nach der ausländischen Gesetzgebung zukommt,
und insoweit hat also das Bundesgericht den Vorentscheid nicht
nachzuprüfen. Damit ist aber die Sache noch nicht erledigt, viel
mehr verbleibt die weitere, von der Vorinstanz überhaupt nicht
staats-
berührte Frage, wie sich die schweizerische Gesetzgebung
vertragliche Bestimmungen kommen hier nicht in Betracht
der von der ausländischen in Anspruch genommenen Ausdehnung
des Beschlagsrechtes auf inländisches Vermögen stelle, wenn ein
solcher Konflikt mit inländischen Beschlagsrechten eintritt.
Nun kann zunächst davon keine Rede sein, daß die in der
Schweiz erwirkten Spezialbeschlagsrechte vor dem ausländischen
generellen Konkursbeschlage zurücktreten müßten: Wenn der Art. 197
SchKG den Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft aus
spricht, und wenn als Konsequenz daraus der Art. 206 die beim
Konkursausbruche bestehenden Sondervollstreckungen erlöschen läßt,
so geschieht das nur zu Gunsten der in der Schweiz eröffneten
Konkurse (vgl. Archiv 1 Nr. 34, Erw. 1; AS 23 II S. 1288;
32 1 Nr. 117; 35 1 Nr. 131 ). Die Beklagte beansprucht denn
auch selbst nichts weiter, als daß ihr Beschlagsrecht neben denen
der andern vollstreckenden Gläubiger berücksichtigt werde. Allein
auch in diesem beschränkten Umfange läßt sich die Exekutivkraft
des ausländischen Konkurserkenntnisses vom Standpunkte des
schweizerischen Rechtes aus nicht anerkennen. Denn daraus, daß
nach der zur Zeit unbestrittenen schweizerischen Praxis und Dok
trin ohne staatsvertragliche Bindung die ausländische Konkurs
eröffnung keinerlei Beschlagswirkung auf in der Schweiz gelegenes
Vermögen haben kann, folgt ohne weiteres, daß auch das auf
dem schweizerischen Territorium gelegene Vermögen für die aus
schließliche Befriedigung derjenigen Gläubiger reserviert bleiben
muß, die nach schweizerischem Recht einen gültigen Exekutions
beschlag darauf erwirkt haben, und nicht zu ihrem Nachteil in
eine ausländische Konkursmasse abgeliefert werden kann. Dies ist
übrigens auch der Standpunkt des deutschen Rechtes, indem der
237 der deutschen KO grundsätzlich die Zulässigkeit von Zwangs
vollstreckungen in das inländische Vermögen trotz ausländischem
Konkurszustand anerkennt und zwar mit der Wirkung, daß solche
Zwangsvollstreckungen die Ablieferung der von ihnen betroffenen
Gegenstände an die ausländische Masse verunmöglichen (vgl. z. B.
Entscheidungen des Reichsgerichtes Bd. 6 Nr. 207, namentlich
S. 404 oben und 405 unten; 14 S. 424; 16 S. 337, 21
Nr. 3,S. 19; Petersen u. Kleinfeller, Kommentar, 4. Aufl.,
S. 673; Willenbücher, Konkursordnung, 3. Aufl., S. 316;
vgl. auch von Bar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 2,
S. 567; vgl. ferner Hellmann, Lehrbuch des Konkursrechtes,
S. 649; Kohler, Leitfaden, S. 312/13, und Lehrbuch, S. 613,
626; Oetker, in Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß, Bd. 25,
S. 13).
5.
Im Sinne dieser Ausführungen muß also der von den
Klägern in zweiter Linie geltend gemachte Berufungsgrund, daß
der angefochtene Entscheid das im schweizerischen Betreibungs und
Sep.-Ausg. 9 Nr. 61 S. 360 Erw. 4, 12 Nr. 66.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Konkursrechte herrschende Territorialprinzip verletze, als zutreffend
gelten. Den Klägern läßt sich auch nicht entgegenhalten, sie seien
zu spät gegen das gegnerische Arrest und Betreibungsverfahren
aufgetreten. Denn erst der Kollokationsplan und die mit ihm
verbundene Verteilungsliste hatten festzustellen, ob und in welchem
Umfange das gegnerische Vollstreckungsverfahren das Recht der
Kläger beeinträchtige, aus dem zur vollen Deckung aller Be
teiligten ungenügenden Erlöse des schweizerischen Vollstreckungs
gegenstandes befriedigt zu werden.
Das Mittel, um gegen eine solche Beeinträchtigung der kläge
rischen Interessen aufzutreten, war die Anfechtung der gegnerischen
Kollokation, und zwar haben die Kläger hiefür mit Recht den
Seg der gerichtlichen Anfechtung des Planes gewählt. Formell
stellte sich die Frage für sie so, ob sie die von der Beklagten in
Betreibung gesetzte Forderung als kollokationsberechtigt anzuer
kennen hätten oder nicht. Eine solche Forderung, wie sie die Be
klagte beansprucht und das Betreibungsamt kolloziert hat, nämlich
eine einheitliche, der Masse als solcher zustehende Forderung,
besteht nun aber nach der geschilderten Sachlage nicht. Die von
der Masse geltend gemachte Forderung ist keine Masseforderung,
sondern nur das Produkt einer Mehrheit von Forderungen, die
nicht der Masse, sondern verschiedenen Konkursgläubigern zustehen.
Die Beklagte hat denn auch nachträglich dies selbst gefühlt und
sich im Laufe des Prozesses bemüht, die kollozierte Summe in die
Forderungsquoten der einzelnen Konkursgläubiger zu zerlegen und
sich als Vollmachtträgerin dieser einzelnen Gläubiger zur Geltend
machung ihrer Ansprüche auszuweisen. Allein für eine Beurteilung
des Streites von diesem rechtlichen Standpunkte aus fehlt es an
den erforderlichen prozessualen Grundlagen, die nur dadurch hätten
geschaffen werden können, daß die beklagte Konkursmasse ihre
hier nicht zu prüfende Legitimation dazu vorausgesetzt für jeden
einzelnen Gläubiger und als sein persönlicher Vertreter den Arrest
erwirkt, die Betreibung angehoben und geführt und seine Kollo
kation erlangt hätte; letztere häite dann gegenüber jedem der
Gläubiger einzeln angefochten werden können und müssen. Gesetz
lich unmöglich ist dagegen ein gemeinsames, auf einen einzigen
Arrest und Zahlungsbefehl gestütztes Vollstreckungsverfahren der
in der Konkursmasse vereinigten Gesamtheit der Gläubiger mit
der Konkursmasse als Subjekt der Forderungen und eine darauf
gegründete Kollokation nicht der einzelnen, sondern der Konkurs
masse. Hinter der von der beklagten Masse angehobenen Betreibung
verbirgt sich, als der von der Beklagten allein verfolgte, mit dem
schweizerischen Recht in Konflikt kommende Zweck, das in der
Schweiz liegende Massevermögen zum Nachteile der schweizerischen
Vollstreckungen der deutschen Konkursmasse zufließen zu lassen.
Im übrigen braucht hier nicht geprüft zu werden, ob andere Be
teiligte die von der Beklagten erwirkten Arrest und Betreibungs
rechte schon früher hätten als bundesrechtlich unzulässige Aus
dehnung des deutschen Beschlagsrechtes auf schweizerisches Vermögen
anfechten können und ob nicht die Vollstreckungsbehörden von
Amtes wegen der Beklagten schon bei der Stellung des Arrest
und des Betreibungsbegehrens den Vollstreckungsschutz hätten ver
weigern sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen der beiden Kläger werden gutgeheißen und
daher wird das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts
vom 1. Juli 1911 aufgehoben und die Beklagte gänzlich aus
dem Kollokationsplan weggewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.