- Arteil vom 25. November 1911 in Sachen
G. Meidinger Cie.,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Davidson, Bekl. u. Ber. Bekl.
Die Frage der Anfechtbarkeit eines Patentes wegen Nichtausführung
seines Gegenstandes beurteilt sich bei Patenten, die unter dem a.
PatG v. 1888/1893 erteilt worden sind, auch seit dem Inkraftreten
des n. Pat G v. 21. Juni 1907 nach dem alten Gesetz (Mangel einer
gegenteiligen Vorschrift in Art. 50 n. Pat G). Nach Art. 9 Ziffer
3 a. PatG ist zum Ausschluss des Anfechtungsgrundes nicht er
forderlich, dass das Patent in der Schweiz zur Anwendung ge
kommen sei; es genügt speziell die Ausführung in Deutschland,
entsprechendArt. 5 Abs. 1 des Uebereinkommens zwischen der Schweiz
u. Deutschland betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- u. Marken
schutz v. 13. April 1892/16. Aug. 1894.
A. Durch Urteil vom 26. September 1911 hat das Zivil
gericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefochtene
Urteil aufzuheben und das dem Beklagten gehörige eidgenössische
Patent Nr. 18.648 vom 1. Februar 1899 als erloschen zu er
klären.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, der englische Staatsangehörige S. C.
Davidson, hat am 1. Februar 1899 für einen Ventilator das
eidgenössische Patent Nr. 18,648 erlangt. Seine Erfindung hat er,
wie unbestritten ist, in der Schweiz nicht ausführen lassen; wohl
aber wird der fragliche Ventilator in Deutschland, woselbst er
rina White, Child Beney inebenfalls patentiert ist, durch die
Berlin fabriziert
Mit der vorliegenden, vorinstanzlich abgewiesenen Klage
nunmehr die Maschinenfabrik G. Meidinger Cie. in Basel, die
ebenfalls Ventilatoren herstellt, unter Berufung auf den Art. 18
PatG vom 21. Juni 1907 die Löschung des Patentes Nr. 18,648
wegen Nichtausführung in der Schweiz verlangt. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen mit der Begründung,
er habe vergebliche Versuche gemacht, die Erfindung in der Schweiz
auszuführen; und sodann bilde die Nichtausführung in diesem
Lande keinen Löschungsgrund, da nach dem Art. 5 des Überein
kommens zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. Api
1892 die Fabrikation des Ventilators in Deutschland zur Wahrung
auch des schweizerischen Patentrechtes genügt habe.
2. Es erhebt sich vor allem die von den Parteien zwar
nicht aufgeworfene, aber von Amtes wegen zu prüfende
Frage,
ob der Art. 18 des geltenden Patentgesetzes vom 21. Juni 1907,
auf den der Kläger sein Löschungsbegehren stützt, im vorliegenden
Falle anwendbar sei, oder ob dieser Fall sich nicht nach dem frühe
Patentgesetz vom 29. Juni 1888 und der Novelle dazu vom 2
März 1893 beurteile, unter deren Herrschaft das angefochtene
Patent erteilt worden ist. Zu der letztern Lösung führt der allge
meine Grundsatz des intertemporalen Privatrechtes, daß für die
rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die unter dem alten Gesetze
eingetreten sind, dieses Gesetz auch nach dem Inkrafttreten des
neuen Gesetzes noch maßgebend bleibt (vergl. Art. 882 OR und
Art. 1 des Schlußtitels des ZGB). Ob somit der Umstand, daß
die Erfindung des Beklagten in der Schweiz nicht, auch nicht
der Geltung des jetzigen Patentgesetzes, ausgeführt worden
einen Löschungsgrund bilde, entscheidet sich ausschließlich nach der
frühern Patentgesetzgebung. Hieran ändern auch die besondern inter
temporalen Rechtsnormen in Art. 50 des gegenwärtigen Gesetzes
nichts. Sie erweitern freilich, entgegen dem genannten Grundsatze,
den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes gegenüber dem
des alten; aber sie tun dies nur für einzelne, hier nicht in Betracht
kommende Tatbestände und deren Rechtswirkungen, indem sie die
Fragen regeln, wie nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die
rühern Patente und Patentgesuche hinsichtlich des vom alten Gesetz
aufgestellten, vom neuen fallen gelassenen Erfordernisses der Modell
darstellbarkeit zu behandeln seien und ob die jetzigen Bestimmungen
über die Schutzwirkungen ausländischer Patentanmeldungen im In
land auch den frühern Anmeldungen, und die jetzigen Bestimmungen
über den Ausstellungsschutz auch einer früher erfolgten Ausstellung
der Erfindung zugute kommen. In allen diesen Beziehungen will
übrigens das neue Gesetz den bisher Berechtigten unter der neuen
Ordnung durch Gewährung weiterer Befugnisse günstiger stellen,
als er ohne diese Sonderbestimmungen gestellt wäre, während sich
hier das zwischenzeitliche Verhältnis auf die Regelung einer Pflicht
des Patentberechtigten des Ausführungszwanges und seines
Umfanges bezieht.
3. Das alte Patentgesetz von 1888 hat nun den Aus
rungszwang in der (durch die Novelle von 1893 unberührt
gelassenen) Ziffer 3 seines Art. 9 dahin geordnet, daß er das
Patent als erloschen erklärt, wenn die Erfindung nach Ablauf
des dritten Jahres, vom Datum der Anmeldung an gerechnet,
nicht zur Anwendung gekommen ist . Danach wird also nicht
gefordert, daß die Erfindung während der genannten Frist in der
Schweiz angewendet worden sei, sondern es genügt auch eine
Anwendung im Auslande. Dieses frühern Rechtszustandes sind
sich denn auch die gesetzgebenden Behörden bei der Revision des
alten Gesetzes wohl bewußt gewesen, indem sie infolge einer
sonderen Anregung aus interessierten Kreisen im neuen Gesetze
die Pflicht zur Ausführung dahin verschärft haben, daß ihr nur
noch im Inlande genügt werden kann (s. BBl 1906 IV S. 252
oben).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und das Urteil
des Zivilgerichts des Kantons Basel Stadt vom 26. September
1911 in allen Teilen bestätigt.