- Arteil vom 28. Dezember 1911 in Sachen
Berger, Kläger u. Hauptber. Kl, gegen Weidmann, Bekl. u.
Anschlußber. Kl.
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein Urteilsdispositiv, das
mangels rechtswirksamer Anfechtung von der Vorinstanz bereits in
Rechtskraft erwachsen ist. Art 6 Abs. 3 FHG. Begriff de
strafrechtlich verfolgbaren Handlung: Gebundenheit des Haft
pflichtrichters an den strafgerichtlichen Entscheid darüber,
ob eine solche Handlung vorliege (Gegensatz zu Art. 59 OR). Prü
fung der Tragweite des hier gegebenen Strafentscheides in Anwen
dung des Art 83 0G.
A. Durch Urteil vom 19. Oktober 1911 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Klage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagter habe dem Kläger
den lt. Leitschein eingeklagten Betrag von 20,330 Fr. zuzüglich
Zits von 20,000 Fr. vom 24. Januar 1910 an, und für
330 Fr. vom 6. Mai 1910 an, anzuerkennen und zu bezahlen.
erkannt:
Die Klage ist im Betrage von 579 Fr. geschützt, im Mehr
betrage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: Es sei in Abänderung
des angefochtenen Urteils zu erkennen, Beklagter habe dem Kläger
den Betrag von 20,000 Fr., zuzüglich 5 % Zins vom 24. Januar
1910 an, anzuerkennen und zu bezahlen.
C. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem
Antrage, es sei die Klage abzuweisen, eventuell bloß in einem Be
trage bis auf 500 Fr. nach richterlichen Ermessen gutzuheißen.
D. Den in der heutigen Verhandlung gehaltenen Vorträgen
des Klägers und des Vertreters des Beklagten ist zu entnehmen,
daß beide Parteien Gutheißung der eigenen und Abweisung der
gegnerischen Berufung beantragen wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Kläger Berger arbeitete seit dem Jahre 1908 als
Schlosser und Mechaniker in der Fabrik des Beklagten Weidmann.
Dort erlitt er am 24. Januar 1910 einen Unfall, wodurch seine
beiden Hände derart verstümmelt wurden, daß er mit ihnen keine
Arbeit mehr ausführen kann. Er hatte an diesem Tage an einer
Stanzmaschine gearbeitet, die an die in der Fabrik vorhandene, durch
Dampfkraft betriebene Transmission angeschlossen ist. Die Maschine
ist mit einem Tritthebel versehen. Wird dieser niedergedrückt, so
dreht sich eine Kurbel um und bewirkt dadurch, daß der Stempel
niedergeht. Wenn der Hebel freigelassen wird, so verhindert ein
Einstelldaumen die Drehung der Kurbel. Die Maschine, an der
der Kläger arbeitete, war insofern mangelhaft konstruiert, als der
Einstelldaumen unter gewissen Umständen beim Loslassen des Hebels
die Kurbel nicht ganz festhält, so daß diese dann leicht noch eine
Umdrehung machen kann. Dieser Mangel war aber dem Beklagten
nicht bekannt gewesen. Durch eine Expertise ist festgestellt worden,
daß bei Stanzmaschinen häufig ein Vorgelege benutzt wird, das
dieselbe Funktion wie der Einstelldaumen versieht. Ein solches Vor
gelege fehlte bei der Maschine des Beklagten. Nach der nicht akten
widrigen und daher verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war
dem Kläger die Weisung erteilt worden, bei allfälligen Manipula
tionen an der Maschine den Transmissionsriemen abzuwerfen, um
die Möglichkeit, daß sich die Maschine unversehens in Bewegung
setzte, auszuschließen. Ohne diese Weisung zu befolgen, hatte der
Kläger am Unfalltage festgepreßte Putzen aus den Matrizen
entfernen wollen, dabei war die Kurbel plötzlich, ohne daß der Kläger
den Hebel berührt hätte, in Bewegung geraten und hatte bewirkt,
daß der Kolben mit den Matrizen niederging, die Hände des Klägers
gegen den Stanztisch preßte und verstümmelte. Gegen den Beklagten
und seinen Werkführer wurde infolgedessen beim Bezirksgericht See
des Kantons Gallen Strafklage erhoben wegen grobfahrlässiger
Körperverletzung nach Art. 121 st. gall. StGB. ( Der straf
baren Körperverletzung macht sich schuldig, wer aus grober Fahr
lässigkeit oder vorsätzlich den Körper oder die Gesundheit eines
andern verletzt oder beschädigt. ) Beide Angeklagten wurden aber
durch Urteil dieses Gerichts vom 22. Februar 1911 rechtskräftig
freigesprochen. Das Gericht führte dabei u. a. folgendes aus: Nach
Art. 122 Abs. 3 st. gall. StGB sei grobe Fahrlässigkeit die
Außerachtlassung der Sorgfallt, zu welcher der Täter kraft allge
mein verbindlicher oder besonders an ihn gerichteter obrigkeitlicher Vor
schrift oder durch Vertrag verpflichtet gewesen sei oder welche in
einer Berufs oder Gewerbeführung sonst geboten erscheine, um
andere vor Schädigungen zu bewahren. Als obrigkeitliche Vorschrift
im Sinne des Gesetzes gelte Art 2 FG, wonach zur Vermeidung
von Verletzungen alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen
Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermög
lichten Schutzmittel anzuwenden seien. Diese Vorschrift sei insofern
befolgt worden, als der Kläger die Weisung erhalten habe, beim
Herausnehmen der Putzen den Transmissionsriemen abzuwerfen.
Allerdings könne dieser wegen enger Raumverhältnisse nur bei Ver
minderung der Tourenzahl oder Abstellung der Dampfmaschine
ohne Gefahr wieder aufgelegt werden. Dieser Umstand begründe
aber mangels des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall keine
strafbare Fahrlässigkeit. Ebenso sei das Nichtvorhandensein eines
Vorgeleges keine strafbare Unterlassung, weil dessen Verwendung
nicht allgemein üblich sei. Der Konstruktionsfehler der Maschine
falle nicht in Betracht, weil er dem Beklagten nicht bekannt gewesen
und die Funktion der Maschine geprüft worden sei. An der un
fachmäßigen Konstruktion der Matrizen treffe den Beklagten keine
Schuld, weil sie nicht nach seinen Anleitungen angefertigt worden
seien, sondern deren Ausführung unter der Leitung eines fach
männischen Angestellten vor sich gegangen sei und der Beklagte von
der unfachmäßigen Konstruktion auch keine Kenntnis gehabt habe.
Nachdem die vorliegende Klage erhoben worden war, bezahlte
die Versicherungsgesellschaft Zürich dem Kläger die Maximalent
Fr. 6000 -
schädigung von
abzüglich von:
Fr. 500 -
für Kapitalabfindung
928 65
für Vorschüsse.
1507 65
79
für 79 Tage Spitalverpflegung
Fr. 4492 35
Das Bezirksgericht See als erstinstanzliches Gericht verpflichtete
dann den Beklagten, dem Kläger außerdem noch den für Kapital
abfindung und Spitalverpflegung abgezogenen Betrag von 579 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 7. Oktober 1910 zu bezahlen. Gegen dieses
Urteil appellierte der Kläger an das Kantonsgericht, indem er vollen
Schadenersatz verlangte. Der Beklagte schloß sich der Appellation an
und beantragte gänzliche Abweisung der Klage. Die Vorinstanz trat
aber auf diese Anschlußappellation nicht ein, indem sie ausführte, die
selbe könne nur diejenigen Streitpunkte umfassen, auf die sich die
Appellation des Klägers beziehe.
2. Auf Grund dieser Sachlage kann das Bundesgericht auf
die Anschlußberufung des Beklagten nicht eintreten. Da die Vor
instanz die Anschlußappellation aus prozessualen Gründen als unzu
lässig erklärt hat, so ist das erstinstanzliche Urteil, soweit es die
Klage im Betrage von 579 Fr. nebst Zins zu 5% seit 7. Okt.
1910 gutgeheißen hat, in Rechtskraft erwachsen und der Über
prüfung der Vorinstanz nur noch insofern unterlegen, als es auf
Abweisung der Klage erkannt hat. Das vorinstanzliche Urteil hat
daher trotz der Fassung des Dispositivs nicht den Sinn, daß da
durch die Klage im Betrage von 579 Fr. gutgeheißen würde;
sondern es beschränkt sich darauf, die Klage, soweit sie noch in
Betracht kommt, also in Beziehung auf den die Summe von 579 Fr.
übersteigenden Betrag, abzuweisen. Hieraus folgt, daß sich die An
schlußberufung, insofern der Beklagte damit die Gutheißung der
Klage anfechten will, materiell nicht gegen das Urteil der Vorinstanz
sondern gegen den in Rechtskraft erwachsenen Teil des bezirksge
richtlichen Urteils richtet. Dieser ist aber formell mit der Berufung
nicht angefochten worden und wäre auch nicht anfechtbar gewesen.
Insoweit dagegen der Beklagte sich mit der Anschlußberufung da
rüber beschweren will, daß die Vorinstanz auf seine Anschlußappel
lation nicht eingetreten ist, ist das Rechtsmittel der Berufung des
halb unzulässig, weil er in dieser Beziehung nicht eine Verletzung
eidgenössischen Rechtes geltend macht, und zwar mit Recht nicht
da es sich hiebei um die Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes
handelt, die der Nachprüfung des Bundesgerichts entzogen ist.
3. Da der Kläger verlangt, daß ihm über das Entschädigungs
maximum von 6000 Fr. hinaus voller Schadenersatz geleistet werde,
so hängt die Begründetheit der Hauptberufung davon ab, ob der
Unfall im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG durch eine strafrechtlich
verfolgbare Handlung des Beklagten herbeigeführt worden ist,
m. a. W. ob der Unfall (die Verletzung des Klägers) selbst oder
Vorgänge, die ihn verursacht haben, sich als strafbare Handlungen
des Beklagten darstellen. Da dieser letztere von der wegen des Un
falls erhobenen Anklage durch Urteil des Bezirksgerichtes See
rechtskräftig freigesprochen worden ist, so fragt es sich vor allem,
welche Bedeutung das strafrichterliche Urteil für die Lösung der
erwähnten Frage hat. Um hierüber entscheiden zu können, ist einer
seits festzustellen, in welchem Umfange das Urteil materiell rechts
kräftig ist, d. h. welchen oder welche staatlichen Strafansprüche es
als nicht bestehend erklärt hat, und anderseits zu prüfen, ob der
Zivilrichter in Anwendung des Art. 6 Abs. 3 FHG an das
Strafurteil, soweit ihm materielle Rechtskraft innewohnt, gebunden ist.
Was die erste dieser beiden Fragen betrifft, so kommen als straf
gesetzliche Vorschriften, auf die sich Strafansprüche gegen den Be
klagten allenfalls stützen ließen, sowohl solche des Bundes (Art.
FG) als auch solche des Kantons (Art 121 ff. st. gall.
StGB) in Frage. Hieraus folgt, daß der Umfang der materiellen
Rechtskraft des Strafurteils entweder nach kantonalem Strafprozeß
oder nach kantonalem und Bundesstrafrecht oder auch auf Grund dieser
sämtlichen Rechtsordnungen miteinander zu bestimmen ist. Nun hat
die Vorinstanz die Frage, ob der Beklagte sich einer fahrlässigen Körper
verletzung nach Art. 121 st. gall. StGB schuldig gemacht habe, nicht
ausdrücklich behandelt und ist daher offenbar stillschweigend der Ansicht
der ersten Instanz, daß diese Frage durch das Strafurteil rechtskräftig
verneint und der Zivilrichter bei Anwendung des Art. 6 Abs. 3
FHG hieran gebunden sei, beigetreten. Somit steht für das Bundes
gericht fest, daß das Strafurteil das Bestehen eines Strafanspruchs
wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verneint hat. Da
gegen hat die Vorinstanz ausdrücklich bemerkt, sie lasse die Frage
offen, ob das Strafurteil auch einen Strafanspruch nach Art. 19
G als nicht bestehend erklärt habe. Hierüber kann demnach das
Bundesgericht auf Grund des Art. 83 OG auch dann entscheiden,
wenn hiefür nicht oder doch nicht einzig Bundesstrafrecht, sondern
daneben oder ausschließlich kantonales Strafprozeßrecht maßgebend ist.
Die Frage sodann, ob der Zivilrichter in Anwendung des Art. 6
Abs. 3 FHG an das Strafurteil, soweit es materiell rechtskräftig
ist, gebunden sei, ist eine solche des eidgenössischen Rechtes und
unterliegt daher zweifellos der Überprüfung des Bundesgerichts
(vgl. AS 12 S. 604 f. Erw. 2, 16 S. 155 f. Erw. 5, 26 II
AS 37 II 1911
S. 174, 28 II S. 227 ff.). Es handelt sich hiebei grundsätzlich
um die Auslegung des Begriffes der strafrechtlich verfolgbaren
Handlung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG.
4. -
Der Strafrichter ist im allgemeinen, und so wohl auch
nach Art 166 des st. gallischen Kriminalprozesses wie nach Art. 55
der st. gall. Prozeßordnung, bei Vergehen und Übertretungen an
die in der Anklage enthaltene strafrechtliche Qualifikation des der
Beurteilung unterliegenden Tatbestandes nicht gebunden; sondern
er ist verpflichtet, diesen Tatbestand rechtlich erschöpfend zu behandeln,
also zu untersuchen, ob sich ein staatlicher Strafanspruch noch auf
andere Strafnormen als die vom Ankläger genannte stützen lasse
oder nicht. Demgemäß ist Gegenstand der Anklage einfach ein
Tatbestand als solcher und nicht eine von vornherein in bestimmter
Beziehung rechtlich qualifizierte Tatsache (Glaser, Handbuch des
Strafprozesses, II S. 70). Hieraus ergibt sich, daß ein die An
klage prozessualisch rechtskräftig erledigendes Strafurteil definitiv
darüber entscheidet, ob dem Staate auf Grund des der Beurteilung
unterstellten Tatbestandes überhaupt ein auf irgend einer Strafnorm
beruhender Strafanspruch gegen den Beklagten zustehe oder nicht
(Glaser, a. a. O., II S. 64 ff). Da nun der dem Urteil der
Vorinstanz zu Grunde liegende und daher für das Bundesgericht
maßgebende Tatbestand im wesentlichen derselbe ist, wie der vom
Bezirksgericht See als Strafgericht festgestellte, so steht somit fef
daß dieses materiell rechtskräftig entschieden hat, es sei dem Staate
aus den im vorliegenden Zivilprozesse in Frage fallenden Tatsachen
ein Strafanspruch gegen den Beklagten nicht entstanden. Es ist dabei
also unerheblich, daß im Strafurteil, weil in der Anklage nur eine
grobfahrlässige Körperverletzung geltend gemacht worden war, die
Frage, ob der Beklagte nach Art. 19 FG hätte bestraft werden
sollen, nicht ausdrücklich behandelt worden ist, sondern das Straf
gericht sich darauf beschränkt hat, zu prüfen, ob eine für den Un
fall nach Art. 121 ff. st. gall. StGB kausale und daher als
grobfahrlässige Körperverletzung strafbare Übertretung des Art. 2
Abs. 4 FG vorliege. Indem übrigens das Strafgericht diese Frage
verneint hat, hat es auch entschieden, daß der Beklagte sich einer
für den Unfall strafrechtlich kausalen Übertretung des Art. 2 Abs. 4
I. c. nicht schuldig gemacht habe; denn, wenn dem nicht so wäre,
hätte es den Beklagten nach Art. 122 StGB bestrafen müssen,
da nach dem Strafurteil jede, also nicht etwa bloß eine grobfahr
lässige, Übertretung des Art. 2 Abs. 4 FG sich als strafbare
Körperverletzung nach Art. 121 StGB darstellt. Und was die
allfälligen nach Art. 121 ff. l. c. strafrechtlich nicht kausalen Über
tretungen betrifft, so kommen diese schon deshalb nicht in Frage,
eil sie nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch
im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG nicht als kausal für den Un
fall angesehen werden können.
5. Es kann nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG liegen,
eine Handlung als strafrechtlich verfolgbar zu bezeichnen, auf die
infolge eines Strafurteils ein Strafanspruch nicht gestützt werden
kann, oder eine solche Tat nicht als strafrechtlich verfolgbar auf
zufassen, aus der dem Staat kraft eines Strafurteils ein Strafanspruch
erwachsen ist. Der Staat hat den Strafrichter eingesetzt, damit er
einen maßgebenden Entscheid über Dasein und Nichtdasein und über
den konkreten Inhalt des staatlichen Strafanspruchs erlasse und so
den Streit über dessen Existenz ein für alle Mal aus der Welt
schaffe. Wenn der Staat daher in irgend einem Gesetze von einer
einen Strafanspruch begründenden Handlung spricht, so muß not
wendigerweise angenommen werden, daß er für die Frage des Be
stehens eines staatlichen Strafrechtes auch in Beziehung auf die
Anwendung dieses Gesetzes ein vom Strafrichter erlassenes Urteil
als maßgebend betrachtet wissen will. Es wäre ein unbefriedigender
Rechtszustand, wenn ein Richter die Existenz eines Strafanspruchs
in Frage stellen und darüber neu entscheiden könnte, nachdem ein
Strafurteil ergangen ist, dessen Zweck gerade die für Staat und
Angeklagten unanfechtbare Feststellung des Daseins oder Nichtdaseins
des Strafanspruchs ist (vgl. Weiß, Konnexe Civil und Strafsachen,
S. 259 ff.). Übrigens kann man auch kaum mehr von einer straf
rechtlich verfolgbaren Handlung sprechen, nachdem ein vom Staate
daraus abgeleiteter Strafanspruch gerichtlich als nicht bestehend er
klärt worden ist, und ebensowenig läßt sich wohl eine Handlung
als strafrechtlich nicht verfolgbar bezeichnen, wenn der Strafrichter
festgestellt hat, daß dem Staate ein Strafanspruch daraus erwachsen
sei. Das Bundesgericht hat denn auch in ständiger Praxis erklärt,
daß der Richter bei Anwendung des Art. 6 Abs. 3 FHG sowohl
an ein verurteilendes als auch an ein freisprechendes Strafurteil
gebunden sei (AS 12 S. 601 f. Erw. 2, 26 II S. 174, 28 II
S. 227 ff). Daß bei Beurteilung einer Klage auf Schadenersatz
aus unerlaubter Handlung der Richter an das auf Grund einer
auch das Fundament der Zivilklage bildenden Tai erlassenes straf
gerichtliches Urteil nicht gebunden ist (BGE 29 II S. 617
Erw. 3, 35 II S. 570 f. Erw. 2), hat für den vorliegenden Fall
keine Bedeutung, weil ein aus unerlaubter Handlung hergeleiteter
Schadenersatzanspruch nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, daß
aus jener Handlung ein staatlicher Strafanspruch entstanden sei.
In diesem Falle umfassen die Voraussetzungen des Zivilanspruchs
nicht zugleich diejenigen des Strafanspruchs, sondern beide sind
durchaus von aneinander verschieden.
Steht somit fest, daß der Richter im vorliegenden Prozesse an
das Strafurteil des Bezirksgerichtes See vom 22. Februar 1911
gebunden ist und daß dieses Urteil rechtskräftig entschieden hat, es
sei weder aus dem Unfall selbst, noch aus den als kausal für den
Unfall in Frage kommenden tatsächlichen Umständen ein Strafan
spruch gegen den Beklagten entstanden, so ist die Hauptberufung
unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Anschlußberufung wird nicht eingetreten.
- Die Hauptberufungwird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 1911
in allen Teilen bestätigt.
klären.
C. -
aber wird der fragliche Ventilator in Deutschland, woselbst er