- Arteil vom 21. Dezember 1911 in Sachen
Konkursmasse Bally Lessing, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Eheleute Jacobi, Kl. u. Ber. Bekl.
Vertragsauslegung (Art. 16 OR): Kaufvertrag mit simuliertem,
weil auf einen früheren zufolge Simulation ungültigen
Kaufvertrag gestütztem, Eigentumsvorbehalt zu Gunsten eines
Dritten (an Stelle der in Wirlichkeit beabsichtigten Begründung
eines Pfandrechts, der als solcher ein gesetzliches Erfordernis
Art. 210 Abs. 2 OR) fehlt). Rechtsgültigkeit des übrigen, der
wirklichen bisherigen Rechtslage entsprechenden Vertragsinhalts.
Simuliertes Kaufgeschäft: Vereinbarung des Rückfalls der Kauf
gegenstände an den angeblichen Verkäufer nach bestimmter Zahlungs
leistung desselben, statt der Festsetzung eines Kaufpreises; in
Wirklichkeit beabsichtigter Verpfändungsakt.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
Mit Kaufvertrag vom 15. Januar 1901 hatte
A.
Heinrich Theodor Höch in München erklärt, daß er der Frau
Mathilde Wilhelmine Göring, die ihm auf sein Anwesen Grand
Hôtel in Arosa gegen hypothekarische Sicherstellung 293,750 Fr.
geliehen habe, das Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände des
Hotels gemäß Inventar, weil dieselben nach Graubündner Recht
nicht als Pertinenz bezeichnet und mitverpfändet werden könnten,
um den Preis von 75,000 Fr. verkaufe, in der Meinung, daß
Frau Göring so lange im Besitze der Vertragsgegenstände bleiben
solle, bis die Hypothekarschuld getilgt sei, und die Gegenstände
hierauf ohne weiteres Entgelt an ihn zurückzuübertragen habe.
Nachdem dann über das Vermögen Hch. Th. Höchs durch
Beschluß des Kgl. Amtsgerichts München vom 30. April 1904
der Konkurs eröffnet worden war und der Konkursverwalter
Justizrat Dr. Heinsfurter in München, sich in der Folge, laut
Vertrag vom 5. Oktober 1904, mit Frau Göring und deren
Ehemann Peter Göring dahin verständigt hatte, daß Frau Göring
sich für ihre Forderung gegenüber dem Konkursiten ausschließlich
an das ihr verpfändete Grand Hôtel in Arosa zu halten habe,
wogegen dieses aus der Konkursmasse freigegeben worden war,
verkaufte der Ehemann Göring als bevollmächtigter Vertreter
Hch. Th. Höchs mit Vertrag vom 6. Oktober 1904 das Grand
Hôtel nebst dem gesamten Mobiliar laut einem neuen, in der
Zwischenzeit von ihm als Verwalter des Hotels aufgenommenen
Inventar an die Eheleute Hans und Meta Bally Lessing.
Der Kaufpreis wurde auf insgesamt 330,000 Fr., wovon
130,000 Fr. für das Mobilar, festgesetzt und war zu tilgen im
wesentlichen (außer einer Barzahlung an die Hypothekargläubigerin
Frau Göring von 20,000 Fr.) durch Übernahme der Hypotheken,
nämlich einer I. Hypothek zu Gunsten der Graubündner Kantonal
bank von 80,000 Fr. und der II. Hypothek zu Gunsten der
Frau Göring in dem auf 230,000 Fr. reduzierten Betrage, an
den vom 1. Oktober 1908 an jährlich mindestens 5000 Fr. ab
getragen werden sollten, bis er sich um 50,000 Fr. (d. h. auf
180,000 Fr.) verringert hätte. Anschließend hieran wurde in
Art. 4 bestimmt: Sobald diese Rückzahlung 50,000 Fr. erreicht,
geht das gesamte Hotelmobiliar, welches bis dahin der Frau Göring
zum Eigentum verblieben ist, ohne weitere Entschädigung und
Verzinsung ins Eigentum der Käufer über und werden alle
Rechte des Herrn Höch aus dem Vertrage vom 15. Januar
1901 an die Käufer Bally zediert.... Unterzeichnet wurde
der Vertrag unter dem Titel des Verkäufers von Peter Göring
sowohl für H. Höch, als auch für seine Ehefrau.
Am 8. April 1905 starb H. Th. Höch und wurde von Gottfried
Kollermann in München beerbt.
Am 18. Februar 1906 kam dann zwischen den Eheleuten
Bally Lessing und Peter Göring, als Vertreter seiner Ehefrau,
eine Vereinbarung des Iuhaltes zustande, daß die Eheleute Bally
Lessing das gesamte, zu 230,800 Fr. versicherte Mobiliar des
Grand Hôtel in Arosa, sowie ihr, ebenfalls in diesem Hotel
befindliches Privatmobiliar im Versicherungswerte von 89,700 Fr.
an Frau Göring zu verkaufen und den Gegenwert erhalten zu
haben erklärten und ihr überdies eine Lebensversicherungspolice
des Ehemanns Bally Lessing über 100,000 Fr. tradierten, wogegen
Frau Göring zu der von den Eheleuten nachgesuchten Erhöhung
der 1. Hypothek des Grand Hôtel von 80,000 Fr. auf 150,000 Fr.
ihre Einwilligung gab, unter der weitern Bedingung, daß ihre
eigene Hypothekarforderung zweiten Ranges durch Abzahlung von
20,000 Fr. auf 210,000 Fr. reduziert werde. Der Vereinbarung
wurde die Klausel beigefügt, sobald jedoch 60,000 Fr. abbezahlt
seien, trete das ganze Mobiliar sowie die Versicherungspolice
wieder in den Besitz der Eheleute Bally Lessing.
Nachdem die Abzahlung von 20,000 Fr. tatsächlich erfolgt war,
fiel der Ehemann Hans Bally Lessing am 16. Oktober 1907
in Konkurs. Darin sprach Frau Göring das Mobiliar des Grand
Hôtel in Arosa gestützt auf den Kaufvertrag mit Höch vom
15. Januar 1901 und den Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten
im Vertrage vom 6. Oktober 1904 zu Eigentum an und klagte
diesen Anspruch, als die Konkursverwaltung ihn ablehnte, gegen
die Konkursmasse gerichtlich ein. Der Prozeß fand seine Erledigung
durch Berufungsurteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 1910
(AS II 36 Nr. 1 S. 1 ff.), das in Bestätigung des Entscheides
der kantonalen Oberinstanz die Klage abwies, auf Grund der
Annahme, daß der Kaufvertrag vom 15. Januar 1901 kein
ernstgemeintes, sondern ein bloß simuliertes Kaufgeschäft enthalte
und daher von Frau Göring nicht als Eigentumserwerbstitel an
gerufen werden könne.
Während der Dauer dieses Prozesses traten die Eheleute Göring
laut Tauschvertrag vom 16. Mai 1908 ihre Hypothekarforderung
auf dem Grand Hôtel in Arosa, von 210,000 Fr., mit allen
Nebenrechten, insbesondere auch denjenigen auf das Hotelmobiliar,
an den Architekten Paul A. Jacobi in Wiesbaden ab. Am
12. Oktober 1908 sodann erwarb Paul A. Jacobi das Grand
Hôtel in Arosa selbst, anläßlich seiner Zwangsversteigerung, zu
Eigentum. Gleichzeitig traf er bezüglich des Hotelmobiliars mit
dem Konkursverwalter ein Abkommnis , wonach ihm als Ersteigerer
des Hotels das gesamte Hotelmobiliar vorläufig, bis zum Austrage
des schwebenden Prozesses über das Eigentum hieran, zu uneut
geltlicher Benützung überlassen werde, in der Meinung, daß er es
m Falle der Prozeßerledigung zu Ungunsten der Konkursmasse
ohne weiteres, und im gegenteiligen Falle gegen Bezahlung
eines näher bestimmten Kaufpreises definitiv erhalten solle. Am
11./16. Dezember 1909 endlich kam hinsichtlich des Hotelmobiliars
zwischen den Eheleuten Göring, dem Konkursverwalter und dem
Erben Hch. Th. Höchs einerseits, und den Eheleuten Jacobi
anderseits folgende Vereinbarung zustande: Unter Zustimmung
der Eheleute Göring übertragen hiemit Justizrat Dr. Heinsfurter
und Herr Kollermann die letzterm als Erben oder ersterm als
Konkursverwalter etwa noch zustehende Eigentumsrechte an dem
in dem augeblich ungültigen Kaufvertrage vom 15. Januar 1901
von Höch an Frau Göring veräußerten Hotelmobiliare, wie dieses
in der diesem Vertrage beigehefteten Inventur vom 21. Januar
1904 aufgeführt und bei Abschließung des Kaufvertrages mit
den Eheleuten Bally vom 6. Oktober 1904 vorbehalten worden
ist, an den Architekten Herrn Paul A. Jacobi und dessen Ehe
gattin Katie Louise zu Wiesbaden. Die gleiche Eigentumsüber
tragung erklären die Eheleute nochmals ausdrücklich für den Fall
zu Recht bestehenden Eigentums. Die sämtlichen Beteiligten sind
sonach einverstanden, daß das Eigentum an jenen Gegenständen,
wem immer von ihnen es bisher zugestanden haben sollte, nun
mehr auf Herrn und Frau Jacobi übergegangen sein solle.
Dr. Heinsfurter, Herr Kollermann und die Eheleute Göring
räumen dem Herrn Jacobi und seiner Gattin die Ermächtigung
ein, sich in den Besitz jener Gegenstände zu setzen, oder den
Besitz, in dem sie sich befinden, nunmehr kraft der vorgenommenen
Eigentumsübertragung zu behalten und gegen wen immer zu
verteidigen. Sie treten demselben alle aus dem Eigentum oder
den besseren Rechten an jenen Gegenständen ihnen zustehenden
Klagen und Ansprüche, welcher Art und gegen wen immer, ab,
insbesondere auch ihre Klagen und Ansprüche gegen die Konkurs
masse Bally in Arosa, welche auf jene Gegenstände ohne irgend
welches Recht Anspruch erhebt.
Auf Grund dieser Vereinbarung versuchten die Eheleute Jacobi
zunächst in dem damals vor Bundesgericht schwebenden Prozeß
der Frau Göring gegen die Konkursmasse Bally Lessing als
Hauptintervenienten einzutreten; ihre Intervention wurde jedoch
von der Berufungsinstanz als prozessualisch unstatthaft zurück
gewiesen (AS 36 II Nr. 21 S. 147 f.).
Hierauf haben sie, nach Beendigung dieses Prozesses durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 1910, im vorliegenden
Verfahren, vereinbarungsgemäß direkt beim Kantonsgericht von
Graubünden, gegen die Konkursmasse Bally Lessing das neue
Klagebegehren ans Recht gesetzt: Es sei gerichtlich zu erkennen,
daß sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Hch. Höch
Eigentümer des Mobiliars im Grand Hôtel in Arosa, gemäß
Inventar vom 14./21. Januar 1904, geworden seien und dem
zufolge für dieses, am 12. Oktober 1908 von der Beklagten unter
Vorbehalt erworbene Mobiliar keinerlei Kaufpreis zu entrichten
hätten; eventnell sei dieser letztere nach richterlichem Ermessen fest
zusetzen.
Die beklagte Konkursmasse hat auf Abweisung der Klage an
getragen und eventuell verlangt, sie sei berechtigt zu erklären,
gegen Bezahlung von 30,000 Fr. das freie Eigentumsrecht an
dem streitigen Mobilar zu erwerben.
Durch Urteil vom 29. März 1911 hat das Kantons
B.
gericht von Graubünden über diese Begehren erkannt:
- Die Klage des Architekt Paul A. Jacobi und seiner Frau
Katie Luise wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.
- Die Eheleute Paul A. Jacobi sind Eigentümer des unterm
- Oktober 1908 von der Konkursmasse Bally Lessing unter
Vorbehalt erworbenen Mobiliars.
- Sie haben der Konkursmasse Bally Lessing für dieses
Mobiliar keinen Kaufpreis zu bezahlen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
den Antrag erneuert, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei sie
berechtigt zu erklären gegen Bezahlung von 30,000 Fr. das
freie Eigentumsrecht am streitigen Mobiliar zu erwerben.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der
Vertreter der Kläger hat beantragt, die Berufung sei abzuweisen
und das kantonsgerichtliche Urteil zu bestätigen, event. seien die
Kläger berechtigt zu erklären, das Mobiliar gegen Bezahlung von
50,000 Fr. event. 60,000 Fr. zu erwerben;
in Erwägung:
Die Parteien des gegenwärtigen Verfahrens anerkennen die im
frühern Prozesse festgestellte Rechtslage, indem beide in ihrer
Argumentation ausdrücklich auf den ergangenen Entscheid abstellen,
wonach das Eigentum des streitigen Mobiliars durch den angeb
lichen Kaufvertrag vom 15. Januar 1901 nicht auf Frau
Göring übertragen worden ist. Sie sind ferner auch darüber einig,
daß damals der Verkäufer Höch Eigentümer des Mobiliars war
und somit trotz jenem Kaufvertrage Eigentümer blieb. Weiter
hin aber behaupten die Kläger, Höch habe sein Eigentum auch
später niemals aufgegeben und es stehe deshalb gemäß der Ver
einbarung vom 11./16. Dezember 1909 nunmehr ihnen als dessen
Rechtsnachfolgern zu. Die Beklagte dagegen nimmt den Standpunkt
ein, das Eigentum Höchs sei zufolge des Vertrages vom 6. Oktober
1904 auf die Eheleute Bally Lessing übergegangen und deshalb
bei der spätern Konkurseröffnung über den Ehemann in dessen
Konkursmasse gefallen. Zur Beurteilung steht demnach in erster
Linie der Kaufvertrag vom 6. Oktober 1904, speziell die
Frage, welche Bedeutung diesem Vertrage bezüglich des Hotel
mobiliars mit Rücksicht auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages
vom 15. Januar 1901 zukomme.
Laut dem Vertrage vom 6. Oktober 1904 nun erscheint Höch
als Verkäufer sowohl des Hotels, als auch des zugehörigen
Mobiliars, da der Ehemann Göring ausdrücklich den ganzen
Vertrag als bevollmächtigter Stellvertreter Höchs wenn auch
mit Zustimmung der Ehefrau Göring und unter Vorbehalt des
Eigentums dieser letzteren an dem Mobiliar gemäß Vertrag vom
15. Januar 1901 abgeschlossen hat. Und diese formelle Partei
stellung Höchs entsprach, wie heute feststeht, auch bezüglich des
Mobiliars der materiellen Rechtslage, dem wirklichen Eigentums
verhältnis. Hieraus aber, und nicht aus der im früheren Ver
trage simulierten Situation, ist naturgemäß der wirkliche Wille
Höchs und der Eheleute Göring bei Abschluß dieses neuen Ver
trages abzuleiten. Folglich kann nicht mit der Vorinstanz angenommen
werden, es habe Höch selbst sich zur Zeit des Vertragsabschlusses
vom 6. Oktober 1904 nicht als Eigentümer des Mobiliars
betrachtet und Göring das Mobiliar auch nicht als Eigentum
Höchs an dessen Stelle auf die Eheleute Bally Lessing übertragen
wollen. Vielmehr deckt sich nach dem Gesagten im Vertrage vom
AS 36 II Nr. 4 S. 1 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.
6. Oktober 1904, insoweit er Höch als Verkäufer auch
Mobiliars aufführt, der erklärte mit dem wirklichen Vertragswillen
Höchs und der Eheleute Göring, und der damit im Widerspruch
stehende Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Frau Göring (laut
Art. 4 des Vertrages) ist, wie die frühere Eigentumsübertragung,
simuliert. Es wollte dabei in Wirklichkeit lediglich die Sicher
stellung der Frau Göring, als Gläubigerin Höchs, auch durch
das Mobiliar, entsprechend dem wirklichen Sinne des früheren
Vertrages, auch den Käufern gegenüber (unter Beschränkung auf
den nach Art. 4 des Vertrages abzubezahlenden Teil der Hypothekar
forderung der Frau Göring von 50,000 Fr.) aufrecht erhalten
werden. Dazu kommt, daß offenbar auch die Eheleute Bally Lessing
als Käufer den Vertrag vom 6. Oktober 1904 in diesem Sinne
aufgefaßt haben. Sie nahmen das Mobiliar mit dem Hotel sofort
in Besitz und entrichteten den vertragsgemäßen Gegenwert auch
dafür an Höch, indem sie diesen teils durch Abzahlung, teils
der Hauptsache) durch Übernahme der Hypothekarbelastung
Hotels in der Höhe des gesamten Kaufpreises von seinen
Schulden befreiten. Die Eingehung und Erfüllung dieser Vertrags
pflicht ihrerseits aber ist verständlich nur unter der Voraussetzung,
daß auch sie dem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Frau
Göring lediglich die Bedeutung beilegen, daß das Mobiliar, welches
sie vertragsgemäß mit dem Hotel von Höch erwarben, jener als
Gläubigerin bis nach der in Art. 4 vereinbarten weiteren Ab
tragung ihrer Hypothekarforderung neben dem Hotel verhaftet
bleiben solle. Bei dieser Annahme allein erklärt sich ferner auch
die in der Folge zwischen den Eheleuten Bally Lessing und Frau
Göring abgeschlossene Vereinbarung vom 18. Februar 1906
gemäß deren noch zu erörtender Bedeutung.
Durch den Vertrag vom 6. Oktober 1904 ist also in der Tat
das bisherige Eigentum Höchs am streitigen Hotelmobiliar auf
die Eheleute Bally Lessing übertragen worden, und der Eigentums
vorbehalt des Klägers zu Gunsten der Frau Göring hat nach
dem wirklichen Vertragswillen der Parteien ein bloßes Pfand
recht zum Gegenstand, das als solches übrigens wegen Nicht
erfüllung des gesetzlichen Erfordernisses der Pfandübergabe an den
Pfandgläubiger (Art. 210 Abs. 2 OG) der Rechtsgültigkeit
ermangelte. Von diesem Zeitpunkte an ist denn auch Höch tatsächlich
nicht mehr als Eigentümer des Mobiliars aufgetreten, insbesondere
hat seine Konkursmasse oder Erbschaft im Konkurse des Ehemannes
Bally keinen bezüglichen Vindikationsanspruch geltend gemacht.
Anderseits haben nun allerdings die Eheleute Bally Lessing das
Hotelmobiliar laut Vereinbarung vom 18. Februar 1906 an
Frau Göring verkauft . Allein auch dieser Verkauf trägt nach
dem ganzen Inhalt der Vereinbarung insbesondere angesichts
des Umstandes, daß darin die Fixierung eines Kaufpreises fehlt
und statt dessen der Rückfall der Vertragsgegenstände an die an
geblichen Verkäufer nach bestimmter Zahlungsleistung derselben
zur Reduktion der Hypothekarforderung der angeblichen Käuferin
vorbehalten ist unverkennbar den Stempel der Simulation zur
Schau. In Wirklichkeit wollten die Parteien mit dieser Verein
barung wiederum nur die Pfandverhaftung auch des Mobiliars
zu Gunsten der Frau Göring als Hypothekargläubigerin unter
den nach Wunsch der Eheleute Bally Lessing geänderten Bedingungen
fortdauern lassen. Die Kläger leiten auch ihren Eigentumsanspruch
nicht etwa aus diesem Vertrage ab, indem sie sich zwar auf das
Abkommen vom 11./16. Dezember 1909 stützen (das auch eine
Rechtsabtretung der Frau Göring an sie zu enthalten scheint),
laut ihrem Klagebegehren jedoch ausdrücklich nur als Rechts
nachfolger Höchs auftreten.
Von Höch bezw. dessen Konkursverwaltung und Erbschaft aber
konnten die Kläger im Dezember 1909 das Eigentumsrecht an
dem streitigen Mobiliar nicht erwerben, da Höch dieses Recht, wie
ausgeführt, schon seit dem 6. Oktober 1904 nicht mehr besaß.
Demnach kann der eingeklagte Vindikationsanspruch entgegen dem
Entscheide der Vorinstanz grundsätzlich nicht gutgeheißen werden.
Auch der heutige Eventualanspruch der Kläger, es sei ihnen das
fragliche Mobiliar wenigstens gegen Entrichtung der im Vertrage
vom 6. Oktober 1904 oder dann der in der Vereinbarung von
18. Februar 1906 vorgesehenen Abzahlungssumme von 50,000 Fr.
resp. 60,000 Fr. zu Eigentum zu überlassen, entbehrt schon des
wegen der Begründung, weil die betreffenden Vertragsklauseln
nicht zu Gunsten des von den Klägern als Rechtsvorfahr au
gerufenen Höch, sondern zu Gunsten der Frau Göring lauten.
Überdies entbehren jene Klauseln als Bestandteile des, wie bereits
erwähnt, gesetzlich unwirksamen Verpfändungsabkommens ebenfalls
der Rechtsgültigkeit. Es ist daher dem Hauptberufungsantrage
Folge zu geben;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. März 1911 dahin
abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.