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Arteil vom 23. September 1911 in Sachen
Stächelin, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse der Firma J. Basler Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsanspruch nach Art. 287 Ziffer 1 SchKG. Ueberschuldung:
Tat- und Rechtsfrage. Anfechtbare Faustpfandbestellung an Wech
seln (Art. 214 OR). Entlastungsbeweis des Art. 287 Abs. 2
SchKG? Gegebene Erkennbarkeit der wirklichen Vermögenstage des
Gemeinschuldners für den Anfechtungbeklagten aus dessen eigenen
Geschäftsverkehr mit jenem. Pflicht des Anfechtungsbeklagten
zur Rückerstattung der eingezogenen Wechselbeträge unter Abzug
seiner Inkassospesen.
A. Durch Urteil vom 14. März 1911 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Streitsache er
kannt:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 30,452 Fr. 95 Cts.
nebst 5% Zins seit dem 28. Januar 1910 an die Klägerin
verurteilt.
Die Mehrforderung der Klägerin wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Aufhebung
des angefochtenen Urteils; 2. Gänzliche Abweisung der Klage;
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eventuell Rückweisung an die kantonale Instanz zur Beweis
erhebung über die Kenntnisfrage; 4. eventualissime Abweisung der
Klage, soweit sie den Betrag von 5821 Fr. 75 Cts. nebst Zins
zu 5% seit 28. Januar 1910 übersteigt."
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Beklagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils, eventuell auf Schutz der erstinstanz
lichen Entscheidung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Im Oktober 1908 stellte die später in Konkurs
fallene Firma I. Basler Cie. in Basel der Aktiengesellschaft
Les Produits Chimiques de Croissy Ld. die nachfolgenden,
bei der Société générale in Paris zahlbaren Akzepte aus:
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Akzept von Fr. 9,832 40, fällig per 15. Januar 1909
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11,138 90, 15.
11,720 45, 31.
11,243 22, 10. Februar 1909
Total Fr. 43,934 97
Am 7. November 1908 wurden diese vier Akzepte von der
A. G. Les Produits Chimiques de Croissy Ld. durch Ver
mittlung des Agenten C. Fuß Sutter in Basel gegen Zahlung
von 40,000 Fr. dem Beklagten, Baumeister Gregor Stächelin in
Basel, indossiert, der die zwei ersten der Eidgenössischen Bank,
A. G., und die zwei andern der Handwerkerbank Basel weiter
indossierte.
Als der Beklagte am 22. Januar 1909 die zwei ersten Akzepte
zufolge Protestes der Eidgenössischen Bank zurückerhielt, zahlten
ihm J. Basler Cie. an die Wechsel 4937 Fr. ab und stellten
ihm zugleich eine vom genannten Tage datierte Faustpfandbe
stellung aus. In dieser wird zunächst erklärt, es übergebe die
Firma I. Basler Cie., zur Deckung einer Wechselforderung
aus zwei Akzepten , nämlich den erwähnten zwei von 9,832 Fr.
40 Ets. und 11,138 Fr. 90 Cts., dem Beklagten, dem Inhaber
dieser Akzepte, als Deckung der Forderungen aus diesen Wech
seln folgende, dem Herrn Basler gehörende, im Basler Lager
haus befindliche Farbwaren: (folgt Aufzählung nach den Nieder
lagescheinen). Die Bezugsscheine sind , fährt sodann die Urkunde
fort, von Herrn I. Basler Cie. blanko unterzeichnet und
können diese von Herrn G. Stächelin nachträglich auf seinen oder
einen andern Namen ausgefüllt werden, damit er sich mit diesem
Bezug für seine Wechselforderung decken kann. Die Forderung des
Herrn G. Stächelin ist mit dieser Deckung
sichergestellt, jedoch
nach wie vor zur
nicht bezahlt; es ist der Wechselschuldner
Zahlung erfolgt ist,
schnellsten Bezahlung verpflichtet. Bis diese
gilt Vorliegendes als faustpfändliche Deckung und nach Deckung
r Wechselbeträge sind dem Schuldner die Niederlagscheine aus
zufolgen.
Am 3. Februar 1909 erhielt der Verpfändungsakt vom
22. Januar 1909 folgenden Zusatz:
Ferner gibt die Firma Basler Cie. als weitere Deckung für
die zwei vorstehenden Wechsel, wie auch als Deckung des am
10. ct. fälligen Akzeptes von 11,243 Fr. 22 Cts., ebenso als
Deckung für das am 1. Februar resp. 31. Januar fällig ge
wordene Wechselakzept von 11,720 Fr. 45 Cts., sofern solches
nicht eingelöst worden wäre, ein akzeptiertes Dreimonatsbillet per
27. Februar 1909 von 894.15.7 engl. Pfund. Dieses Akzept
darf Herr Stächelin einkassieren und den eingegangenen Betrag
der Firma Basler Cie. gutbringen und verrechnen. Basel, den
3. Februar 1909 (gez.) I. Basler Cie.
Als am 11. Februar das dritte, am 31. Januar 1909 ver
fallene Akzept von 11,720 Fr. 45 Cts. zufolge Protestes von
der Handwerkerbank Basel zurückkam, indossierte die Firma
Basler Cie. dem Beklagten ein weiteres Akzept von 8200 Fr
per 28. Februar 1909 auf Lille.
Als endlich am 19. Februar auch das vierte, am 10. Februar
1909 verfallene Akzept von 11,243 Fr. 20 Cts. uneingelöst von
der Handwerkerbank zurückgekommen war, erwirkte der Beklagte
von der Firma I. Basler Cie. am 24. Februar 1909 eine
fernere Faustpfandbestellung . Danach erklärte die genannte Firma,
dem Beklagten als weitere Deckung für die vier verfallenen
Akzepte mit Zinsen und Kosten außer den bereits am 22. Februar
1909 verpfändeten Waren noch andere (näher bezeichnete) Farb
waren im Fakturabetrage von 12,168 Fr. zu übergeben, welche
Waren, wie die am 22. Januar verpfändeten, dem Beklagten
als faustpfändliche Deckung für seine Gesamtforderung von
43,934 Fr. 97 Cts. haften. Daran anschließend wird erklärt:
Die eingehenden Beträge der sub 3. und 11. Februar an Herrn
G. Stächelin zahlungshalber übergebenen zwei akzeptierten Tratten,
erstere per 27. Februar a/London im Betrage E 894.15.7,
die zweite a/Lille per 28. Februar betragend 8200 Fr., sind von
ern G. Stächelin nach deren Eingang am fälligen Schuld
betrag von 43,934 Fr. 97 Cts. plus Zinsen und Kosten gut
zuschreiben.
In der Folge kassierte denn auch der Beklagte die beiden Akzepte
auf London und Lille ein und erkannte die Firma J. Basler Cie.
für den erhaltenen Gesamtbetrag von 30,752 Fr. 90 Cts. Am
22. April 1909 geriet die genannte Firma in Konkurs, worauf
der Beklagte unter Berufung auf die Verpfändungsakte vom
22. Januar und 24. Februar seine Wechselrestanzforderung, die
laut Buchauszug per 21. April 1909 noch 9638 Fr. betrug,
als pfandversicherte Forderung anmeldete. Die Konkursverwaltung
verwies jedoch im Kollokationsplan die angemeldete Forderung in
die V. Klasse, weil das beanspruchte Pfandrecht nach Art. 287
Ziff. 1 SchKG anfechtbar sei, und ihre Verfügung wurde im
darauf folgenden Kollokationsprozesse gerichtlich geschützt (erst
instanzlich durch Urteil des Zivilgerichts vom 15. Januar,
und zweitinstanzlich durch solches des Appellationsgerichts vom
13. Mai 1910).
Mit der vorliegenden Klage ficht nunmehr die Konkursmasse
der Firma I. Basler Cie. unter Berufung auf Art. 287
SchKG auch die Hingabe der beiden Wechsel auf London von
894.15.7 (22,552 Fr. 90 Cts.) und Lille von 8200 Fr.
an den Beklagten an und begehrt Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von 30,752 Fr. 90 Cts. nebst 5% Zins seit 28. Januar
1910 (Beginn des Verzuges). Der Beklagte trägt auf Abweisung
der Klage an, indem er geltend macht: Die Anfechtbarkeit sei
nach Art. 287 Schlußsatz ausgeschlossen, weil er bei der Vor
nahme der angefochtenen Geschäfte die Vermögenslage der gemein
schuldnerischen Firma nicht gekannt habe. Im übrigen fehle es an
den Voraussetzungen des Art. 287, weil die genannte Firma zur
Zeit der Hingabe der zwei Wechsel noch nicht überschuldet gewesen
sei, weil es sich um keine Pfandbestellungen, sondern um Zahlungen
handle und daher die Ziffer 1 des Artikels nicht zutreffe, weil
ferner solche kurzfristige, akzeptierte Kundenwechsel unter Kauf
leuten ein übliches Zahlungsmittel seien und daher auch die
Ziffer 2 nicht Anwendung finde, und weil endlich auch die Ziffer
nicht Platz greifen könne, indem durch die Übertragung der Wechsel
fällige Schulden getilgt worden seien.
Die Frage der Überschuldung ist von den Vorinstanzen
2. -
schon im frühern Kollokationsprozesse unter Einholung eines
kaufmännischen Expertengutachtens eingehend geprüft und bejahend
entschieden worden; und zwar haben die Vorinstanzen die Frage
selbst für den Fall bejaht, daß die von der A. G. Les Produits
Chimiques de Crossy Ld. geltend gemachte Forderung als
nicht gerechtfertigt aus den Passiven gestrichen werde, da auch
dann noch eine bedeutende Unterbilanz bleibe. Im jetzigen Prozesse
hält die erste Instanz an der Nichtigkeit ihrer damaligen Dar
legungen fest und erörtert des nähern die Einwendungen und die
neuen Behauptungen, die der Beklagte dagegen erhoben hat, wobei
sie zu dem Schlusse gelangt, daß ihre frühere Auffassung dadurch
nicht entkräftet werde. Die kantonale Oberinstanz stimmt dem ohne
weiteres zu. Auch das Bundesgericht kann zu keinem andern Er
gebnis kommen: So, wie die Überschuldungsfrage hier liegt,
handelt es sich im wesentlichen darum, die Vermögensverhältnisse,
in denen sich die gemeinschuldnerische Firma beim Abschlusse der
angefochtenen Rechtsgeschäfte befunden hatte, nach der tatsäch
lichen Seite hin klar zu legen, d. h. im einzelnen festzustellen,
welche Schulden und Aktiven damals wirklich vorhanden gewesen
ind wie sie ziffermäßig zu werten seien (so namentlich bei der
Prüfung, ob sich geldwerte Rezepte, Fabrikationsverfahren, Patente
und Markenrechte vorgefunden hätten und ob die Agentur der
A. G. Les Produits Chimiques de Croissy Ld. , die angeblich
der gemeinschuldnerischen Firma gegen diese Gesellschaft erwachsenen
Regreßrechte und die Ansprüche aus den Kampher Patenten einen
Geldwert repräsentieren). Die kantonalen Feststellungen über das
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Bilanzposten sind
aber in keinem Punkte aktenwidrig oder durch eine bundesrechtswidrige
Würdigung des Beweisergebnisses zustande gekommen und daher
für das Bundesgericht verbindlich, so daß in dieser Hinsicht ein
fach auf die gründliche Motivierung des erstinstanzlichen Entscheides
verwiesen werden kann. Anderseits hat sich dieser Entscheid auch
nirgends von einer irrtümlichen Auffassung des Rechtsbegriffes
der Überschuldung leiten lassen, dessen Anwendung auf den ge
gebenen Tatbestand übrigens keine Schwierigkeiten bietet. Im be
sondern ist es rechtlich zutreffend, wenn die erste Instanz erklärt,
es komme für die Überschuldung nicht darauf an, welchen Wert
der Geschäftsinhaber subjektiv seinem Geschäfte beilege, sondern
auf die objektive Bestimmung der Aktiven und Passiven und ihres
Verhältnisses zu einander, und bei den Aktiven auf die Bestimmung
ihres tatsächlichen Wertes. Folgerichtig ist sie dann von diesem
Standpunkte aus dazu gelangt, die Kundschaft der gemeinschuld
nerischen Firma und die dieser übertragene Vertretung der Firma
Mander Brothers nicht als anrechenbare feste Vermögenswerte
gelten zu lassen: Die Kundschaft nicht, weil ihre Fortdauer nicht
von der Firma selbst, sondern von ihren Reisenden abgehangen
habe, jene Vertretung aber nicht, weil sie der Vertreterin jederzeit
habe entzogen werden können.
Die zweite Voraussetzung des Art. 287 Abs. 1, wonach die
angefochtenen Rechtshandlungen innerhalb der letzten sechs Monate
vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sein müssen,
liegt, wie nicht bestritten, ebenfalls vor, und es fragt sich des
halb im weitern, ob die genannten Rechtshandlungen als anfechtbar
unter eine der drei Ziffern des Artikels fallen.
3.
Auch das ist zu bejahen, und zwar trifft im gegebenen
Falle die Ziffer 1 des Art. 287 zu und ist also anzunehmen,
daß die Parteien bei der Hingabe der beiden Wechsel Pfandrecht
daran haben begründen wollen: Durch die Indossierung und die
Aushändigung der beiden Wechsel an den Beklagten sind die nach
Art. 214 OR für ihre Verpfändung nötigen Vorkehren erfüllt
worden. Daß sodann diesen Vorkehren der Wille, Pfandrecht zu
bestellen, zu Grunde gelegen hat, kann zunächst für den am
3. Februar 1909 übergebenen Wechsel auf London mit Bestimmt
heit aus der hinsichlich seiner Übergabe aufgenommenen Urkunde
in Verbindung mit der vorangegangenen Faustpfandbestellung
vom 22. Januar entnommen werden. Die Sicherheit, die der Be
klagte laut dieser Faustpfandbestellung durch Hingabe von
Waren geleistet erhielt, wird ausdrücklich als faustpfändliche
Deckung bezeichnet und erklärt, daß die Forderung des Be
klagten mit dieser Deckung sicher gestellt, jedoch nicht bezahlt
und der Wechselschuldner nach wie vor zur schnellsten Bezah
lung verpflichtet sei. Wenn nun der Akt vom 3. Februar
sich dahin ausspricht, die gemeinschuldnerische Firma übergebe dem
Beklagten als weitere Deckung den Wechsel auf London, so war
damit offenbar eine Deckung von rechtlich gleichem Charakter,
also wiederum Pfanddargabe, gemeint. Wäre es den Parteien
AS 37 II 1911
darum zu tun gewesen, dieser neuen Deckung einen andern recht
lichen Inhalt zu geben als der frühern wofür sich übrigens
kein Grund ersehen läßt , so hätten sie sich ausdrücklich hier
über erklärt. Nun wird freilich in der spätern Faustpfandbe
stellung vom 24. Februar 1909 bei Erwähnung der vorange
gangenen Übergabe der beiden Wechsel davon gesprochen, daß diese
dem Beklagten zahlungshalber übergeben worden seien. Daß
aber hiemit die Parteien den rechtlichen Unterschied zwischen einer
solchen und der pfändungsweisen Übergabe hätten hervorheben
wollen, läßt sich nicht annehmen, da ja die beiden Arten der
Sicherheitsleistung, Verpfändung und Abtretung zahlungshalber,
wirtschaftlich, wenigstens in den hier in Frage stehenden Bezie
hungen, im wesentlichen gleich funktionieren und da ferner ihre
rechtliche Verschiedenheit den Parteien nicht bewußt oder gleich
gültig sein mochte. Dabei ist zu bemerken, daß, gleich wie bei
der Warenverpfändung vom 22. Januar, auch bei der Indossierung
des Wechsels auf London dem Beklagten das Recht zur selbständigen
Realisierung des deckungsweise übergebenen Vermögensstückes
eingeräumt worden ist und also nichts im Wege steht, den Be
klagten statt als Zessionar bloß als Faustpfandgläubiger anzusehen,
der kraft besonderer Zusage persönlich zur Einziehung der ver
pfändeten Wechselforderung berechtigt ist, ganz abgesehen davon, ob
er nicht schon kraft des Art. 220 OR zur Einziehung sowohl
berechtigt als verpflichtet gewesen wäre. Und vor allem endlich
läßt sich mit dem Ausdruck zahlungshalber im Akte vom
24. Februar deshalb nicht argumentieren, weil die Pfandbestellung
von
22. Januar erklärt, daß der Wechselschuldner nach wie vor
zur schnellsten Bezahlung verpflichtet sei, welche Bestimmung laut
dem Gesagten auch für den die Übergabe des Londonerakzeptes
verurkundenden Nachtrag vom 3. Februar zu jener Pfandbe
stellung gilt, aber nur mit einer verpfändungsweisen Dargabe,
nicht mit einer zahlungsweisen Abtretung des Wechsels vereinbar ist.
Was sodann den Wechsel auf Lille anlangt, so ist freilich bei
seiner am 11. Februar erfolgten Indossierung und Übergabe
nichts weiteres verurkundet worden. Allein daß auch hier die Be
gebung als Pfanddargabe gemeint war, läßt sich nicht bezweifeln,
sobald feststeht, daß die vorangegangene Übergabe des Wechsels auf
London diesen Zweck gehabt hat. Denn ohne besondere Anhalts
punkte und an solchen fehlt es verbietet sich die Annahme,
die Parteien hätten der Sicherstellung durch den einen Wechsel
nicht den gleichen rechtlichen Inhalt geben wollen als der durch
den andern.
Außer Zweifel steht endlich, daß es sich bei den beiden Ver
pfändungen um Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten
handelt und daß der Beklagte nicht schon früher zur Sicherstellung
verpflichtet gewesen war. Damit sind die Erfordernisse der Ziffer 1
des Art. 287 gegeben.
4. Die fraglichen zwei Rechtshandlungen müssen somit als
anfechtbar erklärt werden, sofern der Beklagie den ihm durch den
Schlußabsatz des Art. 287 geöffneten Entlastungsbeweis schuldig
geblieben ist, also der Nachweis fehlt, daß er bei der Vornahme
jener Rechtshandlungen die Vermögenslage der gemeinschuldnerischen
Firma nicht gekannt habe. Mit diesem Beweise ist es nach fest
stehender Rechtsprechung (vergl. z. B. AS 25 II S. 942; 26
II S. 471 ) streng zu nehmen; es genügt für die zu präsumierende
Kenntnis der Überschuldung, daß der Gläubiger nach den Um
ständen begründeten Anlaß hatte, die Überschuldung als vorhanden
vorauszusetzen oder doch mit ihrem Vorhandensein zu rechnen.
Dafür aber, daß dies hier der Fall gewesen ist, bildet schon der
Umstand, daß der Beklagte die Pfandsicherheit für die beiden
Wechsel angenommen hat, nachdem sie unter Protest an ihn zurück
gekommen waren, ein schwerwiegendes Indiz (vergl. AS 33 II
S. 369 ), dies um so mehr, als die Wechselverbindlichkeiten, die
die gemeinschuldnerische Firma hier uneingelöst ließ, im Verhältnis
zur Höhe ihrer Geschäftsumsätze keine erheblichen Beträge darstellen.
Dazu kommen noch die verschiedenen weitern, von den Vorinstanzen
mit Recht namhaft gemachten Momente: So vor allem der außer
gewöhnliche Einschlag, den sich der Beklagte bei der durch Ver
mittlung des Agenten Fuß Sutter erfolgten Erwerbung der Wechsel
ausbedungen hat, und die Tatsache, daß die Firma schon die beiden
früher fälligen Akzepte nicht eingelöst und sich veranlaßt gesehen
hatte, den Beklagten durch Verpfändung von Handelswaren sicher
Sep.-Ausg. 2 fNr. 80 S. 331, 3 NNr. 28 S. 127 ff. Erw. 4. Id.,
10 Nr. 43 S. 190.
zu stellen; sodann auch der Umstand, daß er die Firma noch be
sonders zur schnellsten Bezahlung der Wechselforderung ver
pflichtete. Dieser ganzen Sachlage gegenüber vermag der Beklagte
nicht mit dem Hinweis darauf durchzudringen, er habe von Banken
und Informationsbureaux gute Auskunft über den Stand der
Firma erhalten. Nachdem sich ihm infolge seines persönlichen
Verkehrs mit der Firma aus eigener Erfahrung solche gewichtige
Bedenken gegen ihre Kreditfähigkeit aufdrängen mußten, konnten
diese unzutreffenden Mitteilungen Dritter für seine Auffassung
nicht mehr bestimmend sein.
5. Nach den bisherigen Ausführungen hat also der Be
klagte die beiden Wechselsummen von 894.15.7 22,552 Fr.
90 Cts. und 8200 Fr. der klägerischen Konkursmasse zu er
statten, wobei er aber immerhin die ihm erwachsenen Inkassospesen
von 299 Fr. 95 Cts., die der gemeinschuldnerischen Firma eben
falls entstanden wären, abziehen darf, so daß er der Masse
30,452 Fr. 95 Ets. schuldig bleibt. Der Zins hievon ist wie
gefordert vom 28. Januar 1910, dem Eintritt des Verzuges an,
zu 5% zu berechnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 14. März
1911 in allen Teilen bestätigt.