Arteil vom 5. Mai 1911 in Sachen Aktienbrauerei A.-G.,
Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Leih- u. Sparkasse Steckborn, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 86 SchKG: Die Rückforderungsklage setzt eine Zahlung in
betreibungsrechtlicher Zwangslage d. h. zufolge einer gegen das eigene
Vermögen des Zahlenden (wenn auch nicht notwendig gegen dessen
Person) gerichtete Zwangsvollstreckung voraus. Mangel dieser Vor
aussetzung im hier gegebenen Falte.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die beklagte Leih und Sparkasse Steckborn hatte im
Jahre 1906 einen Schuldbrief vom 1. April 1903 über 7000 Fr.
erworben, haftend auf der Liegenschaft zur Konkordia in Zürich III,
die damals der Unionbrauerei A. G. in Zürich gehörte. In der
Folge wechselte diese Liegenschaft wiederholt die Hand, jeweilen unter
Überbindung der erwähnten Pfandschuld auf den neuen Erwerber,
bis sie am 13. Juni 1909 an ihren seitherigen Eigentümer
Johann Stecher gelangte.
Im November 1908 trat die Unionbrauerei in Liquidation.
Diese wurde nach Behauptung der Beklagten auf Grund eines
Fusionsvertrages von der Klägerin, der Aktienbrauerei A. G
in Zürich, durchgeführt. Während ihrer Durchführung, am
Mai 1910 stellte die Klägerin das Verwertungsbegehren,
dessen Anzeige vom Betreibungsamt wiederum, mit gleicher Bezeich
nung der Schuldnerin wie auf dem Zahlungsbefehl, dem Direktor
der Klägerin zugestellt und ebenfalls widerspruchslos entgegenge
nommen wurde. Als das Betreibungsamt dann aber die öffentliche
Versteigerung der Pfandliegenschaft auf den 10. Juni 1910
ansetzte, gelangte die Klägerin am 9. Juni auf dem Beschwerde
wege an das Bezirksgericht Zürich mit dem Begehren, das Betrei
bungsamt sei anzuweisen, die Publikation dieser Steigerung zu
unterlassen, und es sei überhaupt die Fortsetzung der Betreibung
gegen die Aktienbrauerei zu sistieren, da sie niemals weder Eigen
tümerin des Grundpfandes, noch Schuldnerin der Schuldbrieffor
derung gewesen sei und da die Angabe ihres Namens in der Stei
gerungspublikation kreditschädigend für sie wirken würde. Die
Beklagte bestritt in ihrer Beschwerdeantwort das Begehren der
Klägerin und verlangte die Vornahme der (vorsorglich sistierten)
Steigerung, erklärte sich jedoch damit einverstanden, daß in der
Steigerungspublikation der Name der Klägerin nicht genannt,
sondern die Grundpfandverwertung auf den Namen der Union
brauerei A. G. weiter durchgeführt werde. Das Bezirksgericht wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 5. Juli 1910 als unbegründet
ab und nahm dabei auf die erwähnte Erklärung der Beklagten
Bezug. Hierauf zahlte die Klägerin am 8. Juli 1910 an das
Betreibungsamt für Rechnung der Beklagten den Kapitalbetrag von
7000 Fr. nebst 588 Fr. 20 Cts. Zinsen und 1 Fr. 50 Ets
Betreibungskosten. Das Betreibungsamt übermittelte die Zahlung
der Beklagten und händigte der Klägerin dafür den Schuldbrief aus.
Im vorliegenden Prozesse fordert nun die Klägerin den Gesamt
betrag dieser Zahlung von 7589 Fr. 70 Cts. mit 5% Zins
seit 11. Juli 1910, nebst 13 Fr. Depositionsgebühren und den
Betreibungskosten, von der Beklagten gestützt auf Art. 86 SchKG
zurück.
B. Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 hat die 1. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in dieser
Streitsache in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz nach
dem Antrage der Beklagten erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
beantragt: Es sei das Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. De
zember 1910 in vollem Umfange aufzuheben und die Klage zu
schützen.
D.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der
Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
Nach Art. 86 SchKG ist derjenige, welcher im Betreibungs
verfahren, zufolge Unterlassung des Rechtsvorschlages oder Besei
tigung desselben durch Rechtsöffnung, eine Nichtschuld bezahlt hat,
zur Rückforderung seiner Zahlung berechtigt. Diese Bestimmung
setzt eine betreibungsrechtliche Zwangslage des Zahlen
den voraus, in der dieser eine sei es durch direkte Belangung
seiner Person für eigene Verbindlichkeiten, sei es durch Inanspruch
nahme eines ihm gehörenden Objektes für die Schuld eines Drit
ten gegen sein Vermögen gerichtete Zwangsexekution
nur noch durch die Zahlungsleistung abwenden kann (vgl. Blu
menstein, Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, S. 320,
lit. bb, und im gleichen Sinne auch Jaeger, Kommentar zum
SchKG, Anmerkung 13 zu Art. 86). Die Rückforderungsklage
des Art. 86 SchKG steht also nur demjenigen zu, der im eigenen
Interesse, dem seinem eigenen Vermögen drohenden Exekutions
zwange gegenüber, bezahlt hat, wenn er auch (entgegen der zu
engen Formulierung Blumenstein's a. a. O., S. 322 oben)
nicht selbst der Betriebene , d. h. persönlich betrieben, zu sein
braucht, weshalb die von den Parteien und der Vorinstanz in erster
Linie erörterte Frage, ob die hier in Betracht fallende Betreibung
überhaupt gegen die Klägerin gerichtet gewesen sei, als unerheblich
dahingestellt bleiben kann. Entscheidend für die Beurteilung der vor
liegenden Streitsache ist der Umstand, daß die Klägerin, wie das
Obergericht weiterhin zutreffend ausführt, im Momente, als sie
die streitige Zahlung leistete, sich jedenfalls nicht in einer, sie
selbst im gedachten Sinne berührenden Zwangslage befand. Die
Klägerin war ja, nach ihren eigenen Ausführungen, weder Eigen
AS 3H 1911