- Arkeil vom 26. Mai 1911 in Sachen
Ehelente Geith und Schnell, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Troxler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 486 Ofl. Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen des Gastes
(Verlust von Schmuckgegenständen zweier Gäste zufolge Diebstahts
und Beschädigung eines Handköfferchens durch den Dieb). Für das
Bundesgericht verbindliche Feststellung dieses Schadenstatbestandes
(Art. 81 0G). Entlastungsbeweis des Wirtes ? Angebliches Ver
schulden der Gäste: a) wegen Nichtübergabe der Schmuckgegen
stände an den Wirt zur Aufbewahrung (Art. 486 Abs. 2 OR)? Er
örterung der Frage, ob es sich um Sachen von bedeutendem Werte
handle. b) wegen ungenügender Verwahrung der gestohlenen Gegen
stände? c) wegen Aufhängens des Zimmerschlüssels am Kleiderhaken
der Türe während eines Ausgangs? Nicht erwiesener Kausalzu
sammenhang dieses Verschuldensmomentes mit der Begehung des
Diebstahts. Nichthaftung für anderweitigen Schaden. (Auslagen
einer angeblich durch den Diebstahl veranlassten Reise; darauf zu
rückgeführte Gesundheitsstörungen). Nichtberücksichtigung des
Affektionswertes der gestohlenen Gegenstände.
A. Durch Urteil vom 19. Januar 1911 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage sei abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und begrün
det: Es sei die Klage im vollen Umfange gutzusprechen und es
habe demnach der Beklagte den Klägern zu bezahlen: a) An
Herrn und Frau Geith 631 Fr. b) An Frau Zenta Schnell
406 Fr. c) An alle drei Kläger zusammen 1006 Fr. 10 Cts.
C. Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort den An
trag gestellt und begründet: Es sei die Berufung im ganzen Um
fange abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin Frau Fanny Geith aus München und
ihre Mutter, die Klägerin Witwe Zenta Schnell, sowie das sechs
jährige Töchterchen der Frau Geith, stiegen am 15. Juni 1909
in dem vom Beklagten Kaspar Troxler betriebenen Hotel des
Alpes in Luzern ab. Am Nachmittag des folgenden Tages mach
ten sie einen Ausflug. Vor dem Weggehen schlossen sie die Türe
des Hotelzimmers ab und hingen den Schlüssel an einen am Tür
pfosten angebrachten Kleiderhaken auf. Während ihrer Abwesenheit
wurden ihre in verschlossenem Zustande zurückgelassenen Hand
köfferchen erbrochen und daraus Geld und Schmucksachen entwendet.
Die alsbald eingeleitete polizeiliche Untersuchung blieb erfolglos.
Mit der vorliegenden, von den beiden Vorinstanzen abgewiesenen
Klage wird nunmehr der Beklagte als Gastwirt auf Ersatz des
durch den Diebstaht entstandenen Schadens belangt. Frau Geith
und ihr Ehemann Emil Geith fordern zusammen 631 Fr., näm
lich 310 Fr. für gestohlenes Bargeld, 154 Fr. für gestohlene
Schmucksachen und ein goldenes Bleistift, und 167 Fr. an Aus
lagen, die dem Ehemann Geith dadurch entstanden
seien, daß er
sich zum Beistande der Damen und um die entwendeten Vermögens
stücke wieder zu erlangen, nach Luzern begeben habe. Frau Schnell
verlangt für entwendete Armbänder, Broschen u. s. w. zusammen
406 Fr. Alle Kläger machen endlich gemeinsam noch eine Forde
rung von 1006 Fr. 10 Cts. geltend, wovon 6 Fr. 10 Cts. für
Reparatur der Köfferchen und 1000 Fr. als Genugtuungssumme,
weil der Unfall nachteilige Folgen für die Gesundheit der beiden
Frauen (Nervenzerrüttung) nach sich gezogen habe und außerdem
Erinnerungsstücke abhanden gekommen seien, deren Wert nicht
ersetzt werden könne. Der Beklagte bestreitet die Klagforderung
grundsätzlich und der Höhe nach, indem er geltend macht, daß die
Klägerinnen den Schaden durch ihr Verschulden verursacht hätten
und daß über Zahl und Wert der entwendeten Gegenstände nichts
feststehe.
2. Daß den beiden Klägerinnen tatsächlich Gegenstände aus
ihrem Hotelzimmer entwendet worden sind, gibt der Beklagte zu.
Über die bestrittene Frage, welches diese Vermögensstücke und von
welchem Wert sie seien, spricht sich die Vorinstanz dahin aus:
Der hiefür beigebrachte Beweis lasse sich freilich bemängeln; immer
hin möge angesichts des in der Strafuntersuchung von den Kläge
rinnen geleisteteten Handgelübdes die Klagegrundlage in dieser
Hinsicht als feststehend angenommen werden. Entgegen der Auf
fassung des Beklagten ist hierin eine das Bundesgericht bindende
tatsächliche Feststellung zu erblicken. Wenn auch die Vorinstanz
zunächst Zweifel darüber äußert, ob das Beweismaterial genügend
sei, so kommt sie dann doch dazu, die zu beweisende Tatsache auf
Grund des geleisteten Handgelübdes als feststehend zu erklären.
Ob sie das hat tun können, ist eine vom kantonalen Rechte be
herrschte Frage der Beweiswürdigung. Es muß somit als erstellt
gelten, daß der Klägerin Frau Geith Bargeld und Schmucksachen
im Wert von zusammen 464 Fr. und der Klägerin Frau Schnell
Sachen im Werte von 406 Fr. entwendet worden sind. Die Ver
pflichtung des Beklagten, den Klägerinnen in der Höhe dieser Be
träge Ersatz zu leisten, sowie ihnen die zusammen 6 Fr. 10 Cts.
betragenden Kosten der Reparatur ihrer geschädigten Reiseköfferchen
zu vergüten, ist, da alle Voraussetzungen des Art. 486 OR vor
liegen, an sich gegeben und es fragt sich allein, ob der Beklagte
den ihm durch diesen Artikel eingeräumten Entlastungsbeweis er
bracht habe.
3. In dieser Beziehung macht der Beklagte zunächst mit
Unrecht geltend, daß ihm die Klägerinnen die entwendeten Ver
mögensstücke laut dem Abs. 2 des Art. 486 hätten zur Aufbe
wahrung übergeben sollen. Ein Betrag von 310 Fr. kann nicht
als größere Geldsumme und Preziosen im Werte von zusammen
560 Fr. können nicht als Sachen von bedeutendem Werte gelten,
in Hinsicht auf die bei ihrer Einbringung in ein sog. gut bürger
liches Hotel, wie das vorliegende, die in jener Bestimmung vor
gesehene Pflicht zur Übergabe an den Wirt bestände. Diese Ansicht
liegt für das Bundesgericht um so näher, als ihr auch die Vor
instanz zuneigt, der eine richtige Würdigung der in Betracht
kommenden Verhältnisse im Hotelwesen, im besondern auf dem
Platze Luzern, leichter fällt.
4. Im weitern vermag sich der Beklagte auch nicht darauf
zu berufen, daß die Klägerinnen die abhanden gekommenen Ver
mögensstücke in ihren Handköfferchen aufbewahrten, statt sie in die
Reisekoffern oder in die Kasten oder Kommoden des Zimmers
einzuschließen. Denn jene Handköfferchen waren verschlossen und
sind vom Diebe aufgebrochen und zurückgelassen worden, und nichts
läßt annehmen, daß es für ihn, falls sich die Gegenstände in
andern Behältnissen befunden hätten, schwieriger gewesen wäre,
diese zu erbrechen und sich die Gegenstände anzueignen. In der
Art und Weise ihrer Aufbewahrung kann daher kein für den
Schaden ursächliches Verschulden der Klägerinnen liegen.
5. Somit fragt es sich noch, ob ein solches Verschulden,
wie der Beklagte endlich noch behauptet, darin zu finden sei, daß
die Klägerinnen vor ihrem Ausgange den Zimmerschlüssel am
Kleiderhaken vor der Türe aufgehängt haben. In dieser Vorkehr
liegt nun in der Tat eine gewisse Unvorsichtigkeit, da der dadurch
geschaffene Zustand, wie die Klägerinnen leicht hätten ersehen
können, geeignet war, in die Nähe des Zimmers kommende Per
sonen darauf aufmerksam zu machen, daß sich niemand darin be
finde. Hieran ändert auch die Behauptung der Klägerinnen nichts,
sie hätten den Schlüssel beim Zimmer zurücklassen müssen, um dem
Personal die sofortige Ausführung des erteilten Auftrages, ein
Kinderbett hineinzustellen, zu ermöglichen: Auch in diesem Falle
hätte der Schlüssel entweder dem Wirte oder unmittelbar dem mit
der Einstellung des Bettes betrauten Angestellten übergeben oder
dann mindestens im Schlosse stecken gelassen werden sollen.
Die Vorinstanz hält nun dieses Verschulden der Klägerinnen
lediglich deshalb auch für die Schadensursache und daher den Ent
lastungsbeweis als vom Beklagten geleistet, weil der Dieb nach
der Sachlage nur durch die Türe, und nicht von außen her ein
gedrungen sein könne. Damit wird aber die kausale Bedeutung
jenes Verschuldens der Klägerinnen in rechtsirrtümlicher Weise über
schätzt: Es wird übersehen, daß das Aufhängen des Schlüssels
zwar wohl jedermann das Leerstehen des Zimmers erkennen lassen
konnte, doch nicht für jedermann erforderlich war, um ihm
diese Kenntnis zu verschaffen. Vielmehr war letzteres nur für die
dem Hotel fremden und mit dessen Verhältnissen nicht vertrauten
Personen der Fall. Sofern dagegen der Dieb unter dem Hotel
personal oder den Gästen zu suchen ist, hätte er sich, wenn der
Schlüssel nicht aufgehängt gewesen wäre, sehr wohl auf andere
Weise, namentlich durch vorherige Beobachtung der Klägerinnen
und des mit der Besorgung des Zimmers betrauten Personals,
davon vergewissern können, daß sich niemand im Zimmer aufhalte.
Und auch so wie die Sache lag, brauchte nicht notwendig das
Aufhängen des Schlüssels, sondern konnten ebensogut andere Um
stände ihn vom Leerstehen des Zimmers unterrichten und zwar
bevor er nur des Schlüssels ansichtig wurde. Aus diesem Grunde
läßt sich auch daraus, daß nur in diesem einzigen Zimmer ge
stohlen worden ist, nichts für eine kausale Wirkung des Aufhängens
des Schlüssels ableiten. Nach all' dem hat somit dieses Vorgehen
der Klägerinnen, wenn es ihnen auch zum Verschulden anzurechnen
in mag, doch den eingetretenen Schaden nicht im gesetzlichen
Sinne verursacht , und es muß daher der Entlastungsbeweis des
Beklagten auch insoweit als gescheitert gelten.
6. Hienach ist die Klage hinsichtlich der genannten Beträge
von 464 Fr., 406 Fr. und 6 Fr. 10 Cts. zuzusprechen. Zum
vornherein unbegründet sind dagegen die Forderungen von 167 Fr.
für Reiseauslagen des Ehemannes Geith und von 1000 Fr. wegen
angeblicher Gesundheitsschädigung der beiden Klägerinnen. Es läßt
sich nicht ersehen, wieso die Anwesenheit des Ehemannes Geith in
Luzern zur Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände erforder
lich gewesen wäre. Und von einer Ersatzpflicht des Beklagten wegen
Gesundheitsschädigung könnte höchstens dann die Rede sein, wenn
er oder seine Leute durch Nachlässigkeit die Ausführung des Dieb
stahls ermöglicht hätten, wofür es an jedem Nachweise fehlt. Endlich
können die Klägerinnen auch nicht die Berücksichtigung des Affek
tionswertes der gestohlenen Gegenstände verlangen, wie sie dies
zur Begründung der Forderung von 1000 Fr. noch geltend
machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
dahin gutgeheißen, daß der Beklagte den klägerischen Eheleuten
Geith 464 Fr. und der Klägerin Witwe Schnell 406 Fr., sowie
den beiden Klagparteien zusammen 6 Fr. 10 Cts. für Reparatur
der Köfferchen zu bezahlen hat.