- Arteil vom 5. Mai 1911 in Sachen
Luchsinger Cie., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Licht- und Wasserwerke der Stadt Schaffhausen
und Rossi, Bekl. u. Ber. Bekl.
Ein Vertrag über Rechtsverhältnisse an einem Wasserlauf untersteht
gemäss Art. 10 OR dem kant. Recht. Belangung des Eigentümers
eines Wasserrechens wegen angeblich mangelhafter Instandhaltung
desselben: Mangel einer widerrechtlichen Handlung im Sinne des
Art. 50 OR. Nichtzutreffen des Art. 67 OR, weil der streitige
Schaden nicht durch den Wasserrechen an sich, infolge eines Kon
struktions- oder Unterhaltungsmangels desselben, sondern bei nor
maler Wirksamkeit des Rechens durch eine daran vorgenommene
menschliche Handlung (Reinigungsarbeit) verursacht worden
ist. Haftung des Dienstherrn, wegen der angeblich pflichtwidri
gen Reinigung des Rechens durch einen seiner Arbeiter, aus Art. 62
OR? Mangelnder Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens des
Arbeiters. Anerkennung seiner Haftbarkeit seitens des Dienstherrn?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die von der klagenden Firma Luchsinger Cie. betrie
bene, im Eigentum ihres Teilhabers Fridolin Luchsinger stehende
Neumühle in Schaffhausen hat ein Wasserrecht am sog. Innern
Wuhr, einem vom Rhein gespiesenen Gewerbekanal; sie nutzt die
Wasserkraft vermittelst eines Wasserrades. Weiter oben am gleichen
Wuhr ist u. a. die Stadtgemeinde Schaffhausen, die zur Zeit die
erstbeklagten städtischen Licht und Wasserwerke betreibt, als Eigen
tümerin der ehemals Schenk'schen Mühle, der Oele und der ehe
maligen Holzstoff Fabrik wasserberechtigt. Die Rechtsvorgängerin
jenes städtischen Betriebes, die Wasserwerk Gesellschaft Schaffhausen,
hatte am 29. Oktober 1888 mit den Wasserwerkbesitzern am
Innern Wuhr zur Beseitigung einer Einsprache derselben gegen
die von ihr geplante Erweiterung ihrer Kraftanlage, von der jene
eine Gefährdung ihres Wasserzuflusses befürchteten, eine Verein
barung getroffen, wonach sie sich verpflichtete, dem Innern Wuhr
einen Wasserzufluß von 3½ m° per Sekunde zu sichern und ohne
Beeinträchtigung der Rechte der Wasserwerkbesitzer, durch Regulie
rung der Kanalfalle, selbst für die Zuleitung des Wassers bis zu
diesem Quantum zu sorgen. Ferner wurde bestimmt, die Verein
barung solle dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zur
Genehmigung unterbreitet werden, in der Meinung, daß von ihrem
Inhalte im Wasserrechtskataster der kantonalen Wasserbaudirektion
Vormerkung genommen werde. Im Jahre 1908 projektierte die
Verwaltung der Erstbeklagten die Erstellung einer Hochdruck Akku
mulier Anlage, die einen Umbau der erwähnten städtischen Liegen
schaften am Innern Wuhr, verbunden mit einer Verlegung und
Verbreiterung des Wuhres selbst, bedingte. Dieses Bauprojekt führte
zu einem Anstande der Klägerin mit der Stadt, der durch einen
Vergleich vom 11. März 1908 erledigt wurde. Darin gab die
Stadt die rechtsverbindliche Erklärung ab, daß die bisherigen
Wasserrechte der Neumühle durch die beabsichtigten Bauten nicht
beeinträchtigt würden, daß insbesondere der von der Stadt über
nommene Vertrag der Wuhr Wasserberechtigten mit der Wasser
werkgesellschaft Schaffhausen dadurch nicht berührt werde; ferner
verpflichtete sie sich, dafür zu sorgen, daß störende Niveauschwan
kungen im Kanal nicht vorkommen (zu welchem Zweck an näher
bezeichneter Stelle eine Regulierschleuse eingebaut wurde), sowie,
die Einlauffalle und den Rechen stets in gutem Zustande zu er
halten, zu bedienen und zu reinigen. Mit den Umbauarbeiten am
Innern Wuhr wurde der Zweitbeklagte, Bauunternehmer Rossi in
Schaffhausen, betraut.
Während der Ausführung dieser Arbeiten, am 21. August 1908,
staute sich das Wasser an einem auf der Baustrecke im neuen Wuhr
eingesetzten, an jener Stelle früher ebenfalls vorhandenen Rechen,
der durch Gras, Papierfetzen, Wurzeln u. dergl. teilweise verstopft
war, nach dem Zeugnis des Vorarbeiters Gabrielli auf etwa
40 cm über den gewöhnlichen Stand und drang in die Turbinen
kammern der neuen Anlage ein. Hierauf reinigte ein Arbeiter des
Bauunternehmers den Rechen durch Beseitigung der ihn ver
stopfenden Gegenstände. Nach Vornahme dieser Arbeit entstand in
der unterhalb liegenden Neumühle eine Überschwemmung. Das
Wasser drang nicht nur in das Erdgeschoß des Mühlengebäudes
ein, sondern wurde von den in Funktion stehenden Elevatoren
auch in die obern Stockwerke desselben getragen und durchnäßte
Warenvorräte und Maschinen. Der von dem Vorfall benachrichtigte
Beklagte Rossi half mit seinen Arbeitern beim Umtransport des
durchnäßten Weizens.
Im vorliegenden Prozesse belangt nun die Klägerin sowohl die
städtischen Licht und Kraftwerke, als auch deren Bauunternehmer
Rossi auf Ersatz des ihr durch die Überschwemmung angeblich zu
gefügten Schadens im Gesamtbetrage von 2150 Fr. Sie stützt
ihren Anspruch gegenüber den Erstbeklagten sowohl auf die ver
tragliche Verpflichtung der Stadtgemeinde, für den ungestörten
Wasserzufluß zu sorgen, als auch auf die 613 und 615 des
Schaffhauser PGB, und die Art. 50 und 67 OR, und gegen
über dem Zweitbeklagten auf dessen angeblich ausdrückliche An
erkennung seiner Haftbarkeit bei Anlaß seiner Hülfeleistung, even
tuell auf die Art. 50 und 62 OR.
B. Durch Urteil vom 3. Dezember 1910 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen in Bestätigung des Entscheides der
ersten Instanz nach dem Antrage der beiden Beklagten erkannt:
Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage gegenüber beiden
Beklagten abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen:
Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheißen, daß die Beklagten
solidarisch, eventuell jeder für sich allein, verurteilt werden, der
Klägerschaft den geltend gemachten Schaden im Betrage von
2150 Fr. nebst Zins zu 5 % seit der Klage, eventuell in redu
ziertem Maße, zu ersetzen.
und die Sache zur Ermittlung der Schadenshöhe an die kantonalen
Instanzen zurückzuweisen.
Weiter eventuell: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung nach den Fest
stellungen und Weisungen des Bundesgerichts an das Obergericht
zurückzuweisen.
Beide Beklagten haben in ihren Berufungsantworten
auf Abweisung der Berufung angetragen;
in Erwägung:
- -
Soweit die Klägerin eine vertragliche Haftung der
Erstbeklagten aus der Vereinbarung vom 29. Oktober 1888
und aus dem Vergleiche vom 11. März 1908 geltend macht, ist
das Bundesgericht zur Überprüfung ihres Anspruches nicht zu
ständig. Jene beiden Verträge haben die Abgrenzung der Rechte
und Pflichten mehrerer am gleichen Wasserlauf Wasserberechtigten
zum Gegenstande. Mag nun dieser Wasserlauf Miteigentum aller
Wasserberechtigten sein und somit eine Regelung dieses Miteigen
tumsverhältnisses vorliegen, oder mögen die Wasserrechte der Be
teiligten sich als Rechte an fremder Sache qualifizieren, deren
konkurrierende Nutzung geregelt wird: in jedem Falle handelt es
sich um Verträge über Rechte an einer unbeweglichen Sache,
die nach Art. 10 OR vom kantonalen Rechte beherrscht und dem
nach der Urteilskompetenz des Berufungsrichters entzogen sind. Die
Vertragsparteien haben denn auch selbst den immobiliarrechtlichen
Charakter ihres Abkommens in aller Form zum Ausdruck gebracht,
indem sie s. Z. die Eintragung der grundlegenden Vereinbarung
im kantonalen Wasserrechtskataster vorsahen. Es hat daher in diesem
Punkte bei dem die Argumentation der Klägerin ablehnenden Ent
scheide des kantonalen Richters sein Bewenden.
- Zur Begründung der außervertraglichen Haftbarkeit
der Erstbeklagten weist die Klägerin in der Berufungsschrift
zunächft darauf hin, daß die Erstbeklagte den Vorschriften der
613 und 615 des Schaffhauser PGB (über die Wasserwerke)
zuwider gehandelt und sich dadurch einer unerlaubten Handlung im
Sinne des Art. 50 OR schuldig gemacht habe. Dieses Argument
entfällt jedoch angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz, daß von einer Zuwiderhandlung gegen
jene kantonalrechtlichen Vorschriften seitens der Stadtgemeinde nicht
gesprochen werden könne.
Im weitern stützt die Klägerin die außervertragliche Inanspruch
nahme der Erstbeklagten noch auf die Behauptung, es liege eine
mangelhafte Instandhaltung des Wasserrechens, dessen Reinigung
die Überschwemmung ihrer Liegenschaft herbeigeführt habe, vor, für
die die Erstbeklagte als Eigentümerin des im Bau befindlichen
Kanalwerkes gemäß Art. 67 OR haftbar sei. Nun trifft aber die
Bestimmung des Art. 67 OR auf den gegebenen Tatbestand schon
deswegen nicht zu, weil sie voraussetzt, daß das Werk selbst,
als das die Klägerin hier ob mit Recht, kann dahingestellt
bleiben die ganze umgebaute Kanalanlage mit Einschluß des
fraglichen Wasserrechens bezeichnet, den eingeklagten Schaden ver
ursacht habe, während die Klägerin selbst ihre Schädigung heute
auf das Reinigen jenes Rechens, also auf eine menschliche
Tätigkeit, zurückführt, ohne dabei die Schadenswirkung dieser
Tätigkeit mit einem dem Rechen als solchem inhärenten Kon
struktions oder Unterhaltungsmangel in Beziehung zu bringen.
Sie betont in der Berufungsbegründung lediglich, daß der fragliche
übrigens zugegebenermaßen schon alte, bloß zu Beginn der
Bauarbeiten zeitweilig entfernte
Rechen ohne ihre Kenntnis
und Zustimmung wieder angebracht worden sei. Dies beweist jedoch
nichts für die in diesem Zusammenhang einzig erhebliche Frage,
ob in der Wiederanbringung des Rechens ein Fehler der Bauan
lage im Sinne des Art. 67 OR zu erblicken sei.
Für die streitige Schadenszufügung kann aus dem Gesichts
punkte der unerlaubten Handlungen im vorliegenden Prozesse offen
bar ernstlich nur die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten als
Dienstherrn des die Reinigung des Rechens besorgenden Arbeiters,
nach Art. 62 OR, in Betracht fallen. Allein auch diese Veraut
wortlichkeit ist nach der Aktenlage zu verneinen. Weder in der
Vornahme der Rechenreinigung an sich, noch in der Art und
Weise, wie sie erfolgte, kann ein vom Zweitbeklagten zu ver
tretendes pflichtwidriges Verhalten gefunden werden. Denn einmal
ist unbestritten, daß die Reinigung zur Verhinderung einer weitern,
gefährlichen Stauung des Wassers notwendig war. Und sodann
stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, daß sie anders, als durch das
tatsächlich praktizierte einfache Wegreißen des stauenden Materials,
nicht bewerkstelligt werden konnte ohne daß die Klägerin diese
Feststellung durch irgendwelche gegenteilige Angaben zu entkräften
vermocht hätte. Ferner erklärt das Obergericht die Behauptung der
Klägerin, der die Reinigung besorgende Arbeiter habe das entfernte
Staumaterial fehlerhafterweise einfach über den Rechen hinüber
wieder in den Kanal geworfen und dadurch eine weitere Stauung
des Wassers am Mühlerechen verschuldet, nach den durch gericht
lichen Augenschein festgestellten lokalen Verhältnissen für die Be
rufungsinstanz verbindlich als nicht bewiesen. Es könnte sich somit
nur fragen, ob der Zweitbeklagte nicht schon die Entstehung der
Rechenverstopfung zu verhindern die Pflicht gehabt hätte.
Doch kann ihm auch in dieser Hinsicht nach der nicht aktenwidrigen
Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht bewiesen, daß der Rechen
nicht ordnungsgemäß, nach Bedürfnis, gereinigt worden sei, und
daß speziell durch frühere Reinigung desselben bei der am 21. Au
gust eintretenden Verstopfung die Überschwemmung des Mühlegutes
der Klägerin hätte verhindert werden können, ein Verschulden nicht
ir Last gelegt werden.
Was endlich die angebliche Anerkennung seiner Schadenersatz
pflicht seitens des Zweitbeklagten betrifft, steht tatsächlich fest, daß
jener, nachdem ihm die Überschwemmung der Mühle gemeldet
worden war, Einlaß in das Mühlegebäude verlangte, mit dem
Bemerken: Wenn er für den Schaden aufkommen müsse, so habe
er auch das Recht, zur Sache zu sehen
und ferner, daß er auf
dem Bureau der Klägerin dem Buchhalter Müller sagte, er müsse
zahlen, deshalb verlange er den (dann vorgenommenen) Umtrans
port des durchnäßten Weizens, worauf Buchhalter Müller an
Rechtsanwalt Bolli telephonierte, Rossi habe seine Schadenersatz
pflicht anerkannt. Diese Außerungen des Zweitbeklagten sind vom
Obergericht ohne Rechtsirrtum als Ausdruck der bloßen Befürch
tung, haftbar gemacht zu werden und zahlen zu müssen, und nicht
als direkte Anerkennung einer Schuldpflicht ausgelegt worden.
Diese Auslegung rechtfertigt sich namentlich angesichts der Tat
sache, daß der Zweitbeklagte sich im Zeitpunkte seiner Unterredung
mit Buchhalter Müller bereits durch Chargé Zuschrift des Rechts
anwaltes der Klägerin vom 22. August 1908 für alle Folgen
der Überschwemmmung haftbar gemacht worden war. Dadurch
wurde er offenbar zu seiner Intervention bei der Klägerin zum
Zwecke möglichster Schadensverminderung veranlaßt, und lediglich
hierauf bezogen sich seine Bemerkungen über seine Zahlungspflicht,
weshalb darin in der Tat nicht die eigene Anerkennung dieser
Zahlungspflicht erblickt werden kann.
Die Klage erweist sich somit auch dem Zweitbeklagten gegenüber
als in allen Teilen unbegründet;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. De
zember 1910 in allen Teilen bestätigt.