- Arteil vom 3. Februar 1911 in Sachen
Anfallversicherungsgesellschaft Préservatrice ,
Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Isella, Kl. u. Ber. Bekl., und Cesana, Nebenintervenient.
Nebenintervention im Berufungsverfahren (Art. 85 0G, in Verbindung
mit Art. 16 BZP). Haftpflichtversicherung im Baugewerbe.
Zulässigkeit der Geltendmachung des Versicherungsanspruches seitens
des versicherten Unternehmers vor Erledigung der gegen diesen an
gestrengten Haftpflichtprozesse. Vertragsgemässer Ausschluss der
Versicherung für Unfälle herrührend von Verletzung der von den
Behörden erlassenen Gesetze etc., welche die persönliche Sicherheit
betreffen, insbesondere von Verbrechen und Vergehen . Nichtzutreffen
dieser Bestimmung bei Verbrechen oder Geselzesverletzung etc.
eines Angestellten des haftpflichtigen Unternehmers; Nichterfüllung
ihres Tatbestandes für die Person des Unternehmers selbst: Prä
judizialität des Entscheides der Strafbehörden bezüglich des Ver
brechens (kant, und eidg. Recht). Nichthaftung des Versicherers:
wegen sonstigen groben Verschuldens des Unternehmers? wegen Selbst
verschuldens der verunfallten Arbeiter?
A. Durch Urteil vom 23. Juni 1910 hat die II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in vorliegender
Rechtsstreitsache erkannt
AS 37 II 1911
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger diejenigen Beträge
zu ersetzen, zu deren Bezahlung er in den von Ambrogio Cesana
und Battista Massaini gegen ihn angestrengten Haftpflichtprozessen
verurteilt worden ist.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
C. Auf Gesuch des durch den Unfall vom 20. Oktober 1908
betroffenen Ambrogio Cesana hat der Instruktionsrichter am
27. Dezember 1910 verfügt, ihn als Nebenintervenient im Be
rufungsverfahren teilnehmen zu lassen. Diese Verfügung stützt sich
darauf, daß die Realisierung des gerichtlich zuerkannten Haftpflicht
anspruches Cesanas vom Ausgange des vorliegenden Prozesses
abhänge und Cesana zudem Pfändungsgläubiger der Forderung
des Klägers an die Beklagte sei.
D.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des Klägers, der zugleich auch als solcher des Nebenintervenienten
erschienen ist, hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Herbste 1908 erstellte die Baufirma A. Friedli in
Zürich an der Schönleinstraße daselbst eine Baute, wobei sie die
Maurerarbeiten durch den heutigen Kläger, den Unternehmer
V. Isella in Zürich, ausführen ließ. Isella hatte seine Arbeiter
durch Versicherungsvertrag vom 25. September 1908 bei der Be
klagten, der Unfallversicherungsgesellschaft Préservatrice , gegen
Betriebsunfälle versichert. Der Art. 1 der allgemeinen Versicherungs
bedingungen lautet: Die Gesellschaft garantiert zu den Be
dingungen der gegenwärtigen Police die zivilrechtliche Haftbarkeit,
welche den unterzeichneten Versicherungsnehmer laut den schweiz.
Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 trifft,
nach Maßgabe der Unfälle, die seinen in Art. 3 bezeichneten
Angestellten oder Arbeitern zustoßen, während sie auf seine Rech
nung in den in den nachstehenden besonderen Bedingungen er
wähnten Geschäften, Unternehmungen und Dienstzweigen arbeiten.
Das Maximum dieser Garantie ist auf den sechsfachen Jahres
lohn des verunglückten Angestellten oder Arbeiters festgesetzt;
immerhin kann dasselbe die Summe von 6000 Fr. nicht über
steigen. In Art. 6 wird bestimmt, daß der Versicherungsnehmer,
der mit dem für den Unfall verantwortlichen Dritten ohne Er
mächtigung der Gesellschaft Vergleiche abschließe oder Prozesse führe,
der Vorteile der Versicherung verlustig gehe. Der hier wesentliche
Art. 7 bestimmt sodann: Ebenso verliert der Versicherungsnehmer
seinen Entschädigungsanspruch, wenn der Unfall herrührt von:
Selbstmord, Selbstverstümmelung, Raufhändel, Attentat, Überfall,
Trunkenheit, Taubheit, Epilepste, Geistesstörung, Verletzung der
von den Behörden erlassenen Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen
und Reglemente, welche die persönliche Sicherheit betreffen, ins
besondere von Verbrechen und Vergehen.
Am 20. Oktober 1908 ereignete sich auf der Baustelle ein Un
fall, indem eine mehrere Zentner schwere Façadenplatte, die von
vier Arbeitern, darunter Ambrogio Cesana und Battista Massaini,
auf ein Bockgerüst gehoben worden war, stürzte und die Arbeiter
mit sich riß. Dabei wurde einer der Arbeiter (Elidi) getötet;
Cesana, Massaini und der andere (Mella) erlitten Verletzungen.
Die, wie feststeht, fehlerhafte und eine Gefährdung in sich schließende
Erstellung und Anbringung des Bockgerüstes war im Auftrage
und unter Überwachung des Poliers Jenny des Klägers erfolgt.
Gegen ihn und den Kläger wurde dann eine Strafuntersuchung
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ein
geleitet. Das Verfahren gegen den Kläger stellte die Staatsanwalt
schaft durch Verfügung vom 23. März 1909 wieder ein, weil ihn
kein strafrechtliches Verschulden am Unfalle treffe. Jenny dagegen
wurde am 23. Mai 1909 vom Schwurgericht in Pfäffikon der
beiden eingeklagten Delikte schuldig befunden und zu einem Monat
Gefängnis verurteilt. Ferner strengten die Arbeiter Cesana und
Massaini (und die Mutter des verstorbenen Elidi) gegen den
Kläger Haftpflichtprozesse an, die zur Verurteilung des Klägers
führten.
Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr der Kläger, nachdem
die Beklagte es abgelehnt hatte, die Schadensfälle als Versichererin
zu übernehmen, das Rechtsbegehren gestellt, es sei die Beklagte
als verpflichtet zu erklären, ihm laut dem abgeschlossenen Ver
sicherungsvertrag die Beträge zu ersetzen, die er aus dem fraglichen
Unfalle den Arbeitern Cesana und Massaini zu bezahlen habe. Die
Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen mit der Be
gründung: Ihre Entschädigungspflicht sei ausgeschlossen, weil der
Art. 7 der Police zutreffe. Der Unfall sei nämlich darauf zurück
zuführen, daß der Polier Jenny durch eine ganz fehlerhafte Kon
struktion des Bockgerüstes behördliche Vorschriften über die persön
liche Sicherheit der Bauarbeiter (namentlich den Art. 25 lit. d
und e der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich und
die Art. 8 11 der Verordnung zur Verhütung von Unfällen bei
Bauten) verletzt habe. Zugleich sei der Unfall durch ein Vergehen
oder Verbrechen im Sinne der genannten Policebestimmung herbei
geführt worden, wie die schwurgerichtliche Verurteilung Jennys
dartue. Sodann liege auch Selbstverschulden der verunglückten Ar
beiter vor, wofür der Kläger gegenüber der Beklagten verantwort
lich sei. Und endlich treffe auch den Kläger persönlich ein Ver
schulden, da er die Erstellung des Gerüstes nicht richtig angeordnet
und überwacht habe und da er als Bauunternehmer und Bauleiter
tätig gewesen sei, ohne etwas vom Bauen zu verstehen. Auch er
habe damit gegen jene Bestimmungen des Art. 7 der Police ver
stoßen.
2. Die Verfügung des Instruktionsrichters, wonach Cesana
im Prozesse als Nebenintervenient zugelassen wurde, hat nur pro
visorischen Charakter und unterliegt einer Nachprüfung durch das
Bundesgericht. Sachlich aber ist sie zu bestätigen. Denn Art. 66
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 85 OG behält für die Zulässigkeit
der Intervention, soweit sie erst im Berufungsverfahren selbst
erfolgt, die Bestimmungen des BZP vor. Maßgebend ist also hier
der Art. 16 dieses Gesetzes, wonach ein Dritter, dessen Recht
oder Verbindlichkeit von dem streitigen Rechte abhängt , zur Neben
intervention zugelassen wird. Diese Voraussetzung aber trifft bei
Cesana zu, da nicht nur die Realisierung seines gerichtlich zuer
kannten Haftpflichtanspruches gegenüber Isella bei dessen Ver
mögensverhältnissen von dem Bestande und dem Schutze der
Forderung Isellas gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft ab
hängt, sondern Cesana hinsichtlich dieser Forderung auch noch die
Rechte eines Pfändungsgläubigers erlangt hat.
3. Die vorliegende Klage ist eingereicht worden, bevor die
gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozesse erledigt waren.
Trotzdem ist sie, wenigstens vom Standpunkte des Bundesrechtes
und auch der Police (die hierüber nichts bestimmt) aus betrachtet,
nicht verfrüht erhoben. Denn den verunglückten Arbeitern sind
schon mit dem Unfall selbst ihre Entschädigungsansprüche gegen
den heutigen Kläger als haftpflichtigen Gewerbeinhaber erwachsen,
wenn auch diese Ansprüche nach Bestand und Umfang objektiv
noch der Feststellung im Prozeßwege bedurften. Spätestens mit
der Entstehung dieser Ansprüche aber hatte der Kläger seinerseits
ein Interesse daran, die behauptete Pflicht der beklagten Ver
sicherungsgesellschaft, ihn für den Schaden zu decken, im Sinne
seines Klagebegehrens gerichtlich feststellen zu lassen, nachdem die
Beklagte ihm gegenüber diese Pflicht bestritten hatte.
4. Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht mit Gründen,
die teils in der Person des Klägers, teils in der seines Ange
stellten Jenny, teils bei den vom Unfall betroffenen Arbeitern
selbst liegen. Dabei legt sie das Hauptgewicht auf die in der Per
son Jennys gegebenen Ausschlußgründe, und diese sind daher in
erster Linie zu prüfen.
5. Die Beklagte stützt sich in dieser Beziehung auf den
Art. 7 der Police, indem sie behauptet, Jenny habe durch die
fahrlässige und fehlerhafte Art und Weise, wie er das Gerüst er
stellen ließ, im Sinne dieser Policebestimmung von den Behörder
erlassene Gesetze ec. ... verletzt und zugleich ein Verbrechen
oder ein Vergehen begangen. Demgegenüber fragt es sich vor
allem, ob der Art. 7 auf Jenny überhaupt zutreffe, ob er also
auch dann Platz greife, wenn die Verletzung des Gesetzes ec...
oder das Verbrechen oder das Vergehen nicht dem Betriebs
unternehmer, sondern einem seiner Angestellten zur Last fällt.
Einzig nach dem Wortlaut des Art. 7 beurteilt, wäre die Frage
zu befahen, da er schlechthin von Verletzung eines Gesetzes
Verbrechen und Vergehen spricht, ohne nähere Bestimmungen,
von wem diese Handlungen begangen sein müssen. Gegen eine
solche wörtliche Auslegung erheben sich nun aber schon deshalb
Bedenken, weil sie sich hinsichtlich anderer, im gleichen Artikel nor
mierter Fälle nicht durchführen läßt. Namentlich bezeichnet die Be
stimmung auch den Selbstmord , die Selbstverstümmelung , die
Trunkenheit und die Epilepsie in ganz allgemeiner Weise als
Ausschlußgründe, während diese Tatbestände doch offenbar in der
Person des Geschädigten selbst gegeben sein müssen und also
namentlich ihr Vorhandensein in der Person des Unternehmers
den Vertrag gar nicht berührt. Schon deshalb kann auch bei den hier
fraglichen Kategorien nicht einzig auf den Vertragstext abgestellt
werden, sondern ist, um den wirklichen Willen der Vertragsparteien
festzustellen, die rechtliche Natur, sowie die wirtschaftliche Bedeutung
und der Zweck des abgeschlossenen Vertrages mit zu berücksichtigen.
Das scheint um so notwendiger, als der Art. 7 im allgemeinen
nicht klar und präzis genug gefaßt ist, um sich auf seinen Wort
laut verlassen zu können. So spricht er unzutreffend für die darin
behandelten Fälle von einem Verluste des Versicherungsanspruches,
während es sich doch hier überall um keinen solchen handeln kann
wie freilich in den Fällen des Art. 6 a. E., an die er anschließt ,
sondern ein Versicherungsanspruch gar nicht entsteht, weil die
betreffenden Tatbestände von der Versicherung ausgeschlossen werden.
Und endlich haben die zahlreichen in Art. 7 vorgesehenen Tat
bestände unter sich einen so verschiedenartigen Charakter, daß die
Frage, in wessen Person sie gegeben sein müssen, sich nicht ein
heitlich beantworten läßt, sondern für jeden von ihnen nach seiner
Natur besonders zu beantworten ist.
Was nun zunächst den Fall des Verbrechens oder Vergehens
anbetrifft, so mag freilich der Versicherer aus verschiedenen Gründen
(wegen der besondern Natur des Risikos u. s. w.) ein Interesse
daran haben, seine Haftung für die Unfallsfolgen aus strafbaren
Handlungen schlechthin wegzubedingen, unabhängig davon, von
wem sie begangen worden sind. Diesem Interesse steht aber das
gegenteilige, für die Ergründung des Parteiwillens ebenso bedeut
same des Versicherungsnehmers entgegen, durch die Versicherung
für tunlichst viele der denkbaren Schadensereignisse gedeckt zu sein
(vergl. AS 36 II S. 176 unten). Es mußte ihm also daran
liegen, daß sich die Versicherung möglichst ausnahmslos auf alle
die Fälle erstrecke, in denen ihm die gesetzliche Haftpflicht obliegt,
wie denn auch ausdrücklich in Art. 1 der Police in allgemeiner
Weise der Versicherungsvertrag nach seinem Inhalte und Zwecke
dahin bestimmt wird, daß die Gesellschaft dem Versicherten die
zivilrechtliche Haftbarkeit, die ihn nach der Haftpflichtgesetzgebung
trifft, garantiere. Somit handelt es sich überall da, wo diese ver
tragliche Garantie weniger weit geht als die gesetzliche Haftpflicht,
um Ausnahmefälle. Besteht nun wegen der undeutlichen Fassung
der Police Ungewißheit, ob eine solche Ausnahme wirklich bedungen
sei oder nicht, so ist es an der Gesellschaft, die sich darauf beruft,
sie darzutun. Vermag sie das nicht, so hat nach geltender Rechts
sprechung der Richter in einem solchen Zweifelsfalle die dem Ver
sicherten günstige Auslegung zu wählen, da ja die Versicherungs
gesellschaft selbst die allgemeinen Policebestimmungen redigiert und
sie der in diesem Rechtsgebiete fachkundige Teil ist, und da also
von ihr verlangt werden kann, daß sie einen solchen Ausschluß
ihrer Haftbarkeit in einer für die Versicherten deutlich erkennbaren
Weise zum Ausdruck bringe. Wenn sie nun hier kurzweg von
Verbrechen und Vergehen gesprochen hat, so konnte der Ver
sicherte daraus nur so viel zweifellos entnehmen, daß die Beklagte
für die Schadensfolgen der von ihm selbst begangenen Hand
lungen dieser Art nicht einstehen werde, indem sie die Folgen seines
eigenen strafrechtswidrigen Verhaltens nicht tragen wolle. Dagegen
war damit keineswegs auch in einer für ihn genügend deutlichen
Weise ausgedrückt, daß nun auch das Einstehen für die Vergehen
oder Verbrechen seiner Leute abgelehnt sein solle, wo ihn kein
persönliches Verschulden trifft und er gerade als Betriebsunter
nehmer ein fremdes Verschulden gesetzlich verantworten muß. Es
handelt sich auch hier um Fälle der gesetzlichen Haftpflicht, mit deren
Eintreten der Unternehmer praktisch zu rechnen hat, so daß für
ihn ein wesentliches Interesse besteht, in dieser Beziehung durch
die Versicherung gleichfalls gedeckt zu werden. Auch die rechtliche
Schutzwürdigkeit dieses Interesses läßt sich nicht bezweifeln: Nimmt
doch die Praxis keinen Anstand, sogar Unfälle, die auf strafrechts
widrige Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst zurückzuführen sind,
in die Versicherung einzubeziehen, von der Erwägung aus, daß
die Verhältnisse und Bedürfnisse in diesem Punkte bei der Unfall
versicherung von denen der andern Versicherungsarten abweichen
und eine andere Ordnung erfordern. Die Versicherung verschafft
nämlich hier dem Versicherten selbst keinen persönlichen Vorteil,
sondern hilft ihm nur, einer dritten Person die ihr zugeftoßene
Schädigung ersetzen. Und der Versicherte hat hier trotz der Ver
sicherung wegen der drohenden strafrechtlichen Ahndung immer noch
Grund genug, die Herbeiführung eines solchen Unfalls tunlichst zu
vermeiden (vergl. in diesem Sinne: Hiestand, Grundzüge der
privaten Unfallversicherung, S. 119 ff). Um so unbedenklicher
wird die Versicherung für die durch strafbare Handlungen bewirkten
Unfälle dann zuzulassen sein, wenn sie nicht dem Versicherten per
sönlich, sondern seinen Angestellten zur Last fallen.
Diese Ausführungen treffen in entsprechender Weise auch für
die Frage zu, ob die von einem Angestellten begangene Ver
letzung der von den Behörden erlassenen Gesetze u. s. w. die Er
satzpflicht der Beklagten ausschließe. In dieser Beziehung wäre
sogar noch eher zu erwarten gewesen, daß die Beklagte einen sol
chen Ausschluß ihrer Haftbarkeit genau in den Bedingungen prä
zisiert hätte, da es sich um weniger schwere Verfehlungen handelt,
als bei den Verbrechen oder Vergehen , und daher dem Ver
sicherten beim Vertragsschlusse der Gedanke noch ferner liegen
konnte, daß mit dieser allgemeinen Fassung der Police bedeutsame
Fälle seiner möglichen Haftpflicht der Versicherung entzogen sein
sollen.
6. Die Beklagte behauptet ferner, auch der Kläger per
sönlich habe ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von
Art. 7 begangen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Demgegen
über ist vorerst zu bemerken, daß die Frage, ob durch das Verhalten
des Klägers der Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens ver
wirklicht sei, dem kantonalen Strafrechte untersteht und daher vom
Bundesgerichte nicht zu prüfen ist. Eine Verletzung vom Bundes
recht liegt aber auch nicht darin, daß die Vorinstanz, wie es scheint,
diese Frage nicht selbst von sich aus untersucht, sondern angenom
men hat, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wodurch
die Strafuntersuchung gegen den Kläger eingestellt wurde, auch
für die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreite über den Versicherungs
anspruch verbindlich und daher anzunehmen, daß kein Verbrechen
oder Vergehen vorliege. Dieser Auffassung ist im Gegenteil zu
nächst sachlich beizustimmen, da man es mit einem Falle der soge
nannten echten Präjudizialität des Strafurteils für die Zivilfolgen
zu tun hat. Und ob es im übrigen angehe, eine bloße Einstellungs
verfügung in Hinsicht auf diese Präjudizialwirkung einem Straf
entscheide gleichzustellen, ist keine vom eidgenössischen Rechte be
herrschte Frage.
Mit der Vorinstanz ist ferner anzunehmen, daß der Kläger auch
kein Gesetz ... im Sinne des Art. 7 verletzt habe. Es geht
aus den Akten hervor, daß es der Kläger nicht an der Beschaffung
der für die Erstellung eines betriebssicheren Gerüstes erforderlichen
Gegenstände hat fehlen lassen und daß der Unfall bloß auf die
fehlerhafte Art und Weise zurückzuführen ist, wie der Polier Jenny
das Gerüst dann ausführte, namentlich auf die mangelhafte Ver
strebung und die ungenügende Verbindung durch Klammern.
Endlich lassen die Akten auch die nötigen Anhaltspunkte dafür
vermissen, daß den Kläger abgesehen von den besondern Tatbe
ständen des Art. 7 ein grobes Verschulden treffe und daß daher
die Ersatzpflicht der Beklagten unabhängig von den besondern Ver
tragsbedingungen nach allgemeinem Grundsatz der Haftpflicht
versicherung wegfalle (vergl. AS 20 S. 1120). Namentlich kann
nach den Akten eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers weder hin
sichtlich der Anstellung Jennys, noch der Überwachung der frag
lichen Arbeiten als erstellt gelten, wofür auf die Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen ist. Und sodann beruft sich die Be
klagte mit Unrecht darauf, daß der Kläger vom Bauhandwerk nichts
verstanden habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte mit
ihm den Vertrag, wie sie nicht bestreitet, in Kenntnis der Ver
hältnisse abgeschlossen und damit die Risiken aus dieser behaupteten
Unfähigkeit des Klägers mit übernommen hat. Übrigens fehlt ein
Nachweis, daß diese Unkenntnis mit dem Unfallseintritt in ursäch
lichem Zusammenhange steht.
7.-
Schließlich macht die Beklagte als Ausschlußgrund für
ihre Ersatzpflicht noch geltend, daß auch die verunglückten Arbeiter
ein Verschulden am Unfall treffe. Nach dem Beweisergebuisse kann
aber hievon nicht die Rede sein und ist ohne weiteres mit der
Vorinstanz anzunehmen, daß die vier Arbeiter von der genügenden
Solidität des Gerüstes überzeugt waren und sein durften. Unter
diesen Umständen braucht auf die Frage nicht eingetreten zu werden,
inwiefern ein Selbstverschulden des verunglückten Arbeiters nach
dem bestehenden Versicherungsvertrag die Entschädigungspflicht der
Beklagten ausschließt und ob die Beklagte sich hierauf auch dann
berufen könne, wenn der Richter im Haftpflichtprozesse das Selbst
verschulden verneint hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene
Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Juni 1910 in allen Teilen bestätigt.