- Entscheid vom 2. November 1911 in Sachen Jürgens.
Art. 69 ff. SchKG: Zulässigkeit der Einleitung einer einzigen Be-
treibung für mehrere einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner
zustehende Forderungen mit verschiedenem Zinsbeginn, soweit die
Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen.
A. Die Rekurrentin stellte am 23. August 1911 beim Be
treibungsamt St. Gallen das Begehren um Betreibung eines
Albert Güntensperger in St. Gallen für folgende Beträge:
- Fr. 200 nebst Zins à 5 % seit 6. Januar 1902
- 200
à 5% 6.
à 5%
3. 300
6.
à 5%
300
6.
à 5%
6.
300
à 5%
6. 300
à 5%
300
à 5%
8. 300
1910à 5%
6.
9. 300
à 5%
6.
10. 300
à 5%
6. Juli 1911
11. 150
12. Fr. 60 als Kindbett und Taufkosten.
13. 120 Prozeßentschädigung nebst Zins à 5% seit
27. August 1911.
Als Forderungsgrund wurde für sämtliche Posten ein rechts
kräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV. Abteilung d. d.
31. Oktober 1911 angegeben.
Diesem Betreibungsbegehren weigerte sich das Betreibungsamt
Folge zu geben, indem es der Gläubigerin mitteilte, daß die For
derung in einem einzigen Betrag mit einheitlichem Zinsbeginn
anzugeben sei.
Ein gegen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde von der
untern Aufsichtsbehörde in dem Sinne abgewiesen, daß zwar nicht
die Zusammenziehung der verschiedenen Posten, wohl aber die Ein
leitung von 13 verschiedenen Betreibungen verlangt werden könne.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Gläubigerin
diesen Entscheid weiterzog, wies die Beschwerde ebenfalls ab, jedoch
in dem Sinne, daß die 13 Posten in eine einzige Gesamtforderung
mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen seien.
Die Begründung beider kantonalen Entscheide ist aus den nach
folgenden Erwägungen ersichtlich.
B. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts
behörde, dd. 3. Oktober 1911, hat Frau Jürgens rechtzeitig und
formrichtig den Rekurs an die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrag, es sei in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betreibungsamt
St. Gallen anzuhalten, das Betreibungsbegehren, so wie es gestellt
sei, zur Vollziehung zu bringen.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des
Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zunächst ist der Standpunkt der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, wonach die Verbindung verschiedener
Forderungsposten zu einer einzigen Betreibung praktisch nicht
durchführbar sein soll, weil die vom Betreibungsamt zu führenden
sücher, sowie die Formulare nicht dafür eingerichtet seien. Es ist
klar, daß, falls der Gläubiger von Gesetzes wegen zur Vereinigung
der verschiedenen Forderungen berechtigt ist, dieses Recht nicht durch
rein äußerliche Faktoren, wie die Dimensionen der Betreibungs
bücher und Formulare es sind, beeinträchtigt werden kann. Übrigens
dürfte jenen angeblichen technischen Schwierigkeiten mit Leichtigkeit
dadurch zu begegnen sein, daß in den Betreibungsbüchern u. U.
mehrere Kolonnen für eine und dieselbe Betreibung verwendet,
und daß den Formularen Beilagen hinzugefügt bezw. beigeheftet
werden, wie dies ja auch dann der Fall ist, wenn (vergl. BGE
Sep. Ausg. 12 Nr. 68 und Jaeger, Kommentar III. Auflage
Anm. 8 zu Art. 70) für eine einzige Forderung eine größere
Anzahl Gläubiger mit einem gemeinsamen Vertreter, bezw. eine
größere Anzahl Schuldner mit einem gemeinsamen gesetzlichen
Vertreter vorhanden sind oder wenn (vergl. BGE Sep. Ausg. 6
Nr. 45 ) zur Erläuterung des Forderungsgrundes" ein Rechnungs
auszug beigelegt wird.
Ges.-Ausg. 35 I S. 819 f. Erw. 2. Id. 29 I S. 338.
- Daß bei der Verbindung mehrerer Forderungsposten zu
einer einzigen Betreibung der Betreibungsbeamte bezw. der Staat
in einem berechtigten Anspruch auf Erhebung mehrerer Gebühren
verkürzt werde, wie die I. Instanz des fernern geltend machte, ist
eine petitio principii, da der Anspruch auf Erhebung mehrerer
Gebühren das Vorhandensein mehrerer Betreibungen voraussetzt,
die zu entscheidende Frage aber eben die ist, ob der Gläubiger in
einem Falle, wie dem vorliegenden, mehrere Betreibungen, oder
während die mehr oder
nur eine einzige, einzuleiten habe,
weniger große Arbeit, die dem Amt in einem konkreten Falle
durch eine einzelne Betreibung verursacht werden kann, bekanntlich auf
die Höhe der zu berechnenden Gebühren keinen Einfluß hat, der
Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen aber bereits
gemäß Art. 19 des Gebührentarifs in angemessener Weise berück
sichtigt werden kann.
Übrigens würde die Arbeit des Betreibungsamtes gerade dann
ohne jede Not vergrößert und das Verfahren für die Parteien
komplizierter und kostspieliger gestaltet, wenn für sämtliche einzelnen
Posten, obschon sie auf einen und denselben Forderungsgrund zu
rückgehen, besonders Rechtsvorschlag erhoben, besonders Rechts
öffnung, Pfändung, Verwertung u. s. w. verlangt und dabei jedes
mal (vom Rechtsvorschlag abgesehen) mehrfache Gebühren bezahlt
werden müßten.
- Aber auch der Standpunkt der obern kantonalen Auf
sichtsbehörde, wonach der Gläubiger zwar berechtigt ist, die mehreren
Forderungen in einer einzigen Betreibung aufzugeben, jedoch nur
unter Addierung der verschiedenen Posten und unter Angabe eines
einheitlichen Zinsbeginnes, kann nicht gutgeheißen werden. Diese
Lösung ist schon deshalb unannehmbar, weil dem Schuldner da
durch zugemutet würde, Zinseszinsen zu bezahlen, zu welchen ihn
der Gläubiger selber gar nicht anhalten wollte. Hat auch der
Gläubiger gemäß Art. 120 OR das Recht, vom Tage der Be
treibung an für die verfallenen Zinsen wiederum Zinsen, also
Zinseszinsen, zu fordern, so kann er dazu doch selbstverständlich
nicht gezwungen werden, sondern er ist berechtigt, für jeden
einzelnen Posten nur vom Verfalltage dieses Postens bis zur Be
zahlung, also nur einfache Zinsen zu berechnen.
Daß im Falle einer Betreibung für mehrere Posten mit ver
schiedenen Verfalltagen das Betreibungsamt in die Lage kommen
kann, mehrere Zinsberechnungen vorzunehmen, ist wiederum kein
Grund, um dem Amt die ja sonst ihm obliegende Arbeit der
Ausrechnung der Zinsen abzunehmen und sie dem Gläubiger auf
zuerlegen. Ebenso wie gegenüber der untern kantonalen Aufsichts
behörde daran festgehalten werden mußte, daß die mit einer Be
treibung für mehrere Schuldposten verbundene Mehrarbeit den
Betreibungsbeamten nicht zur Zerlegung der Betreibung berechtigt
(oben Erwägung 2), so muß auch der obern kantonalen Auf
sichtsbehörde gegenüber betont werden, daß die betreffende Mehrarbeit,
bezw. die Aussicht auf eine solche, den Betreibungsbeamten nicht
berechtigt, die sonst ihm, dem Betreibungsbeamten, obliegende
Arbeit der Zinsberechnung nun auf einmal dem Gläubiger zu
zuschieben.
Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der
kantonalen Aufsichtsbehörde die Zinsen nicht spätestens bei der
Pfändung, sondern erst anläßlich der Verteilung (vergl. Art. 144
Abs. 4 SchKG und Art. 20 der Verordnung Nr. 1 des Bundes
rates) zu berechnen sind und auch nur in diesem spätern Zeitpunkt
genau berechnet werden können, da ja vorher der Endtermin des
Zinsenlaufes nicht feststeht; bei der Pfändung dagegen genügt eine
ganz approximative Schätzung, wie der Pfändungsobjekte und
der mutmaßlich noch entstehenden Kosten, so auch der mutmaßlich
noch erlaufenden Zinsen.
4. Kann demnach der Gläubiger, der gegenüber einem und
demselben Schuldner mehrere Forderungen mit verschiedenem Zins
beginn besitzt, nicht angehalten werden, hiefür mehrere Betreibungen
einzuleiten oder die verschiedenen Posten in eine einzige Gesamt
forderung mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen, bloß um
dem Betreibungsbeamten Arbeit zu ersparen oder gar um ihm den
Bezug mehrfacher Gebühren zu ermöglichen, so ist dagegen immer
hin ein Vorbehalt für diejenigen Fälle zu machen, in denen es sich
um Forderungen handelt, die einer verschiedenen Betreibungs
art unterliegen, und für die daher notgedrungen verschiedene Be
treibungen eingeleitet werden müssen; desgleichen auch (vergl.
Jaeger a. a. O. Anm. 8 zu Art. 70) für den Fall der Geltend
machung mehrerer Forderungen oder einer Solidarforderung seitens
mehrerer Solidargläubiger ohne gemeinsamen Vertreter, oder gegen
über mehreren Solidarschuldnern, wenn diese keinen gemeinsamen
gesetzlichen Vertreter besitzen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, in Auf
hebung des angefochtenen Entscheides, das Betreibungsamt
St. Gallen angewiesen, dem von der Rekurrentin eingereichten
Betreibungsbegehren, so wie es gestellt ist, Folge zu geben.