- Arteil vom 15. Februar 1911 in Sachen
Schwyz gegen Ari.
Bestimmung des Wohnsitzes einer bevormundeten Ehefrau : als solcher
gilt nicht etwa (nach Art. 4 Abs. 3 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N.
u. A.) der Sitz der Vormundschaftsbehörde, sondern (gemäss Art. 4
Abs. 1) stels der Wohnort des Ehemannes; dies auch dann, wenn
die Frau sich in Wirklichkeit anderswo aufhält, und die Ernennung
des Vormundes den Behörden ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes
überlassen worden ist. Unrichtigkeit der Auffassung, wonach hierin
die Bewilligung eines Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 17 leg.
cit. liegen würde.
Josef König, von Altmannshofen (Württemberg),
A.
Schreinergeselle in Altdorf, verheiratete sich im Jahre 1899 mit
Josefine Zgraggen von und in Altdorf. Die Eheleute König
wohnten daselbst bis zum 23. November 1902 und hernach in
Erstfeld. Schon zu Anfang des Jahres 1903 soll aber König,
unter Zurücklassung seiner Frau und des der Ehe entsprossenen
Töchterchens, Erstfeld heimlich verlassen haben. Frau König
wohnte eine Zeit lang mit dem Kind in Einsiedeln und in Schin
dellegi und 1906 wieder mit ihrem Ehemann zusammen in
Feusisberg (Kanton Schwyz).
Erbschaft im Betrage von 3000 Fr. zu. Zur Sicherung dieses
Vermögens wurde Frau König am 25. März 1907 auf eigenes
Begehren vom Waisenamt Feusisberg im Sinne von 14 der
schwyzer. Vormundschaftsverordnung vom 17. Juli 1851 unter
Vormundschaft gestellt. Diese Maßnahme wurde damit begründet,
daß König einen liederlichen Lebenswandel führe. Als Vogt
wurde der Frau König ihr Oheim Clemens Zimmermann in
Vitznau bestellt, welcher das Erbe in die Waisenlade Feusisberg
abgab. Nachdem sich die Eheleute König im Jahre 1907 wieder
getrennt hatten und Frau König nach Altdorf zurückgekehrt war,
ersuchte das Waisenamt Altdorf den Gemeinderat Feusisberg un
term 10. April 1909, die Vormundschaft über Frau König, d.
h. die Befugnis zur Erneuerung des Vormundes dem Gemeinde
rat Altdorf zu übertragen , mit dem Bemerken, der bisherige
Vormund sei bereit, zu Gunsten des Gemeinderates von Altdorf
zu demissionieren. Das Waisenamt Feusisberg entsprach laut Zu
schrift vom 18. Juni 1909 dem Gesuch insoweit, als es dem
Waisenamt Altdorf nach erfolgter Entlassung des Clemens Zim
mermann die Erneuerung des Vormundes überließ. Dagegen
stellte das Waisenamt Feusisberg ausdrücklich fest, daß das Ver
mögen der Frau König in der Waisenlade Feusisberg zu verbleiben
habe, solange König in dieser Gemeinde domiziliert sei.
Auf Veranlassung des neuen Vogts, Josef Furger, Landrats
in Altdorf, beschloß der Regierungsrat des Kantons Uri am
- Dezember 1909, es sei an die Regierung des Kantons
Schwyz das Gesuch zu richten, das Vermögen der Frau König
dem Gemeinderat Altdorf behufs Aufbewahrung und Verwaltung
aushinzugeben. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß laut
dem BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. das Vermögen des Mün
dels an demjenigen Orte in waisenamtliche Verwahrung zu nehmen
sei, an dem die Vormundschaft ausgeübt werde, daß nun aber der
Gemeinderat Feusisberg die Vormundschaftsbestellung dem Ge
meinderat Altdorf übertragen habe, welcher von diesem Recht denn
auch Gebrauch gemacht habe. Der Regierungsrat des Kantons
Schwyz weigerte sich jedoch, dem Gesuch zu entsprechen, von der
Erwägung aus, daß der Ehemann König nach wie vor seinen
Wohnsitz in Feusisberg habe, und verlangte seinerseits gestützt auf
Art. 4 Abs. 1 und 10 leg. cit., daß die unrichtigerweise und
ohne sein Wissen zum Teil an den Gemeinderat Altdorf abge
tretene Vormundschaft über Frau König wieder gänzlich auf den
Gemeinderat Feusisberg übertragen werde.
B. Da die Urner Regierung demgegenüber mit Beschluß
vom 9. Juli 1910 an ihrem eigenen Gesuch festhielt und diesen
Beschluß auf nochmalige Weigerung des Regierungsrates des Kan
tons Schwyz am 3. November 1910 bestätigte, ergriff dieser am
3. Dezember gl. J. gestützt auf Art. 38 leg. cit. den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen:
- Es sei die Vormundschaftsbehörde von Feusisberg nicht
pflichtig, das Vermögen der Frau König Zgraggen an die urne
rischen Behörden herauszugeben
- es sei die Vormundschaftsbehörde von Altdorf pflichtig, die
Vormundschaft über Frau König Zgraggen an die Vormund
schaftsbehörde von Feusisberg abzutreten.
Zur Begründung wird ausgeführt, daß Frau König gemäß
Art. 4 leg. cit. trotz ihrer Bevormundung ihren rechtlichen Wohn
sitz immer noch in Feusisberg habe (vergl. Bader, Komm.
Art. 4 Note g). Die Vormundschaftsbehörden von Feusisberg
seien denn auch laut Art. 10 in casu allein zuständig. Daß sie
einen Teil der vormundschaftlichen Befugnisse ohne Wissen der
Obervormundschaftsbehörde an den Gemeinderat Altdorf übertragen
wollten, sei nicht entscheidend, da Art. 10 zwingendes Recht
enthalte.
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen, und
zwar in erster Linie aus formellen Gründen. Der Rekurs sei
nicht gegen eine kantonale Verfügung oder einen kantonalen Erlaß
im Sinne von Art. 178 Ziff. 1 OG gerichtet, sondern gegen ein
Gesuch. Zudem sei er jedenfalls verspätet, da das Gesuch erstmals
am 18. Dezember 1909 an den Rekurrenten gestellt worden und
dieses Datum maßgebend sei. In der Sache selber beharrt der
Regierungsrat des Kantons Uri auf seinem Standpunkt, daß die
Vormundschaft über Frau König rechtsgültig auf den Gemeinderat
Altdorf übertragen worden sei. Diese Übertragung sei auch durch
aus begründet, da Feusisberg weder Heimats noch Wohnort der
Frau König sei, und sie nach dem Tod ihres Ehemannes die
Wiedereinbürgerung in Altdorf verlangen könnte. Für die Richtig
keit ihrer Auffassung, daß der Sitz der Vormundschaftsbehörde
und nicht der Wohnsitz des Ehemannes für das Domizil der
Frau König entscheidend sei, beruft sich die Urner Regierung auf
v. Salis, Zeitschr. f. schw. R. 11 S. 352, sowie auf das Urteil
des Bundesgerichts vom 25. Februar 1904 i. S. Schell (AS
30 I S. 54). Endlich macht sie geltend, daß Frau König in
berechtigter Weise getrennt von ihrem Manne lebe. Für diesen
Fall sehe auch Art. 25 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit eines selb
ständigen Wohnsitzes der Ehefrau vor, und diese Bestimmung
entspreche schon den jetzigen Verhältnissen.
D. Die einschlägigen Bestimmungen der schwyzerischen Ver
ordnung über das Vormundschaftswesen vom 17. Juli 1851 haben
folgenden Wortlaut:
- (Abs. 2). Die ordentliche Vormundschaft des Staates
wird ausgeschlossen durch die Vormundschaft des Ehemannes
über die Ehefrau
- Außerordentliche Vormünder werden bestellt:
a) In allen Fällen, wo aus besondern Gründen die Vor
mundschaft des Ehemannes über die Frau.... nicht ausreicht,
oder in einem auffallenden Maße vernachlässigt und ein besonderer
Schutz dieser Person notwendig wird ( 14 und 16);
- Die Ehefrau, oder diejenigen Anverwandten und Armen
behörden, welche dieselbe im Verarmungsfall zu unterstützen hätten,
sowie das Waisenamt, die letztern drei auch ohne und gegen den
Willen der Frau, sind berechtigt, von dem Manne die Sicher
stellung des Frauengutes zu verlangen, und wenn diese nicht
erfolgt, zum Schutze desselben einen Vogt zu begehren, sofern
sie darzutun im Stande sind, daß das Vermögen der Frau
wegen übler Haushaltung des Mannes, oder durch die Art und
Weise der Verwaltung in Gefahr stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Abzuweisen sind zunächst die formellen Einreden des
Regierungsrates des Kantons Uri. Es liegt kein eigentlicher
staatsrechtlicher Rekurs vor, sondern eine nach dem BG betr. d.
zivilr. V. d. N. u. A. zu beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit
zwischen zwei Kantonen im Sinne von Art. 175 Ziff. 2 und
177 OG, sodaß die formellen Voraussetzungen des Art. 178
Ziff. 1 und 3, auf deren Mangel die Urner Regierung in erster
Linie ihren Abweisungsschluß stützt, konstanter Praxis gemäß
außer Betracht fallen. (Vergl. AS 32 I S. 485 Erw. 2 und
35 I S. 664 Erw. 1.) Daß anderseits die Eheleute König
Zgraggen württembergische Staatsangehörige sind, steht angesichts
des Art. 32 BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. und in Er
mangelung einer anderweitigen staatsvertraglichen Norm der An
wendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
2. In der Sache selbst ist zu sagen, daß den Urner Be
hörden nach Art. 10 ff. leg. cit. ein Rechtsanspruch auf Führung
der Vormundschaft über Frau König nur dann zusteht, wenn
die Genannte im Kanton Uri ihren rechtlichen Wohnsitz hat. Bei
der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sich der
Wohnsitz der Ehefrau nach der bestimmten Vorschrift in Art. 4
Abs. 1 leg. cit. nach demjenigen ihres Ehemannes richtet. Es ist
nun von keiner Seite und namentlich auch nicht vom Regierungsrat
des Kantons Uri selber bestritten worden, daß König jetzt noch
in Feusisberg domiziliert sei. Für ein selbständiges rechtliches Do
mizil der Frau König ist daneben kein Raum, wenn sie auch
faktisch nach Altdorf zurückgekehrt ist und dort wohnt. Das Gesetz
hat mit Rücksicht auf die Konflikte, welche sich aus einem Aus
einanderfallen des Domizils von Ehemann und Ehefrau besonders
auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts ergeben würden, bewußt
dem Wohnsitz des Ehemannes durchwegs den Vorzug gegeben und
der Bestimmung in Art. 4 Abs. 1 zwingenden Charakter beigelegt.
Ist dem aber so, so kommt dem Umstand, daß Frau König im
Einverständnis mit ihrem Gatten sich von ihm getrennt zu haben
scheint, eine rechtliche Bedeutung nicht zu, umso weniger als der
Ehemann ja seine Einwilligung jederzeit zurückziehen kann.
Ebenso geht der aus Art. 25 Abs. 2 ZGB hergeleitete Schluß
fehl.
Die in Feusisberg erfolgte Bevormundung der Frau König
hatte nicht die Wirkung, daß nun das Domizil der Ehefrau nicht
mehr durch dasjenige des Ehemannes bestimmt wurde. Es ergibt
sich aus den Akten in Verbindung mit den einschlägigen Bestim
mungen der schwyzerischen Vormundschaftsordnung ( 1 Abs. 2,
2 lit. a und 14) mit Deutlichkeit, daß der Frau König im Grunde
genommen lediglich ein Vermögensbeistand zur Sicherung der ihr
angefallenen Erbschaft beigeordnet worden ist. Die über Frau
König auf ihr eigenes Begehren verhängte außerordentliche Vor
mundschaft qualifiziert sich somit in Wirklichkeit als eine güter
rechtliche Maßnahme, durch welche das Recht des Ehemannes,
den ehelichen Wohnsitz zu bestimmen, als persönliche Wirkung
der Ehe nicht affiziert wird. Es bestand denn auch gar kein
Grund, gegenüber der Frau König eine eigentliche Vormundschaft
auszusprechen, die den Ehemann aller Rechte aus der ehelichen
Vormundschaft beraubt hätte.
Auch wenn aber Frau König wirklich unter allgemeine Vor
mundschaft gestellt worden wäre, so würde daraus noch nicht
folgen, daß nun ihr Domizil gemäß Art. 4 Abs. 3 leg. cit.
durch den Sitz der Vormundschaftsbehörde bestimmt würde. Es ist
dem Regierungsrat des Kantons Schwyz darin beizupflichten, daß
auch in diesem Fall der Wohnsitz des Ehemannes vorgeht, und
damit der Auffassung von DEs GOUTTES (Rapports de droit
civil S. 87 ff.), Escher (Interkant. Privatrecht S. 85 ff.) und
Bader (Komm. Art. 4 Note g) vor derjenigen von v. Salis
(Ztschr. f. schw. R. NF 11 S. 352) der Vorzug zu geben.
Das Verhältnis der Ehegatten zu einander ist in der Tat ein un
gleich engeres und wichtigeres, als dasjenige der Ehefrau zu ihrem
außerordentlichen Vormund und zur Vormundschaftsbehörde, abge
sehen von allen übrigen, bereits entwickelten Gründen und nament
lich von den Wirkungen der Anerkennung verschiedener Wohnsitze
der Ehegatten auf die Gestaltung des ehelichen Güterrechts. Un
zutreffend ist auch der Hinweis der Urner Regierung auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 1904 i. S. Schell
(AS 30 I S. 54). Das Bundesgericht hat diese Frage damals
nur gestreift ( abgeseheu vielleicht vom Fall, da die Ehefrau einen
eigenen Vormund hat ) und sich im übrigen dahin ausgesprochen,
daß die Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 leg. cit. ganz allgemein und
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse gelte, und daß
die Ehefrau auch bei faktischem Getrenntleben und sogar bei
richtlicher Trennung ihr gesetzliches Domizil am Wohnort
Ehemannes beibehalte. Nur beim Tod des Ehemannes oder
gänzlicher Scheidung falle auch diese rechtliche Gebundenheit
Ehefrau dahin. An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Aus dem Gesagten ergibt sich denn auch ohne weiters, daß von
einem Übergang der Vormundschaft nach Art. 17 leg. cit., d. h.
infolge eines von der Vormundschaftsbehörde bewilligten Wohnsitz
wechsels, nicht die Rede sein und die Urner Regierung ihren
Anspruch auf Herausgabe des Vermögens der Frau König in
die Waisenlade Altdorf daher nicht auf diese Bestimmung stützen
kann. Überhaupt stellt sich die vom Gemeinderat Feusisberg dem
Waisenamt Altdorf erteilte Ermächtigung zur Ernennung des Vor
mundes lediglich als eine Art Delegation einer ihm zustehenden
Befugnis dar, die einerseits keineswegs die Führung der ganzen
Vormundschaft umfaßte, wie schon aus dem Vorbehalt hervorgeht,
daß das Vermögen der Frau König solange in der Waisenlade
Feusisberg zu verbleiben habe, als König in dieser Gemeinde do
miziliert sei, und die anderseits vom Gemeinderat Feusisberg
jederzeit wieder zurückgenommen werden kann.
3. Es könnte sich danach bloß noch fragen, ob die Urner
Behörden die Vormundschaft über Frau König im Sinne einer
rein güterrechtlichen Maßnahme für sich beanspruchen konnten.
Allein auch von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, müßte den
Behörden des Wohnsitzes des Ehemannes gegenüber denjenigen
des faktischen Wohnorts der Ehefrau der Vorrang gelassen werden,
da sich eine solche Sicherungsmaßnahme gegen den Ehemann
richtet, der dem Recht und der Jurisdiktion des Orts, wo seine
Ehefrau sich aufhält, nicht untersteht.
4. Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit des Anspruchs
der Urner Regierung und damit die Begründetheit beider Rekurs
begehren in dem Sinn, daß die Übertragung von vormundschaft
lichen Befugnissen über Frau König seitens der Vormundschafts
behörde von Feusisberg an diejenige von Altdorf, soweit eine
solche Übertragung überhaupt als erfolgt zu betrachten ist, als
wirkungslos erklärt werden muß und die Vormundschaftsbehörde
von Altdorf anzuweisen ist, den von ihr ernannten Vormund nach
erfolgter Rechnungsablage zu entlassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen gutgeheißen.
Demgemäß wird festgestellt, daß die Vormundschaftsbehörde von
Feusisberg nicht verpflichtet ist, das Vermögen der Frau König
Zgraggen an die Urner Behörden herauszugeben. Ferner wird die
Übertragung von vormundschaftlichen Befugnissen über Frau
König Zgraggen an die Vormundschaftsbehörde von Altdorf, so
weit sie als erfolgt zu betrachten ist, als wirkungslos erklärt und
die Vormundschaftsbehörde von Altdorf angewiesen, den von ihr
ernannten Vormund nach erfolgter Rechnungsablage zu entlassen.