- Entscheid vom 3. Oktober 1911 in Sachen
Séquin und Euböolithwerke.
Legitimation Dritter zur Beschwerde, wenn sie sich auf die Ver-
letzung von durch das Schuldbetreibungsrecht geschützten Inte-
ressen stützen. Unzulässigkeit einer Beschwerde gegenüber bloss
in Aussicht stehenden Massnahmen. Art. 52 und 278 SchKG :
Nichtigkeit einer am Spezialforum des Arrestortes eingeleiteten Be-
treibung mangels einer Verarrestierung von Vermögensobjekten.
A. G. Grolmann in Düsseldorf erwirkte bei der Arrestbe
hörde Olten für eine Forderung gegen Emil Séquin in Paris
einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt Olten, mit der Voll
ziehung des Arrestes beauftragt, wollte allfällige bei den Euböo
lithwerken A. G. in Olten befindliche Vermögensstücke des
Schuldners mit Arrest belegen, da dieser Verwaltungsratspräsident
der erwähnten Gesellschaft ist, fand aber keine solchen vor. In der
Arresturkunde ist denn auch kein Objekt als verarrestiert aufgeführt,
sondern sie enthält im wesentlichen bloß die Erklärung des Direk
tors der Euböolithwerke, daß er nicht wisse, ob Séquin die ihm
übergebenen Aktien der Gesellschaft im Betrage von 45,000 Fr.
noch habe, und daß diesem keine fälligen Forderungen an die Ge
sellschaft zustünden. Grolmann leitete dann für seine Forderung in
Olten die Schuldbetreibung gegen Séquin ein. Eine Pfändung
konnte aber nicht vollzogen werden, weil das Betreibungsamt irgend
welche Vermögensstücke auch jetzt noch nicht aufzufinden vermochte.
Die Pfändungsurkunde enthält nur die Bemerkung, der Direktor
der Euböolithwerke erkläre, daß die Gesellschaft keine Aktien besitze,
die Séquin gehörten, und daß dieser keine Forderungen gegen die
Gesellschaft habe.
B. Die Euböolithwerke und Séquin erhoben nun Be
schwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Olten sei anzu
weisen, die Betreibung einzustellen und eine Publikation der frucht
losen Pfändung zu unterlassen. Sie machen folgendes geltend:
Séquin habe keinen ordentlichen Wohnsitz, also auch kein Be
treibungsforum im Kanton Solothurn. Da der Arrest ergebe, daß
er dort auch keine pfändbaren Aktiven habe, so dürfe die Arrest
betreibung nicht fortgesetzt werden. Außerdem sei es nicht zulässig,
in einer solchen Betreibung einen definitiven Verlustschein auszu
stellen und die Pfändung als fruchtlos zu publizieren. Es sei
besonders angezeigt worden, Séquin werde in der Publikation als
Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft bezeichnet werden. Hier
durch würden die Euböolithwerke schwer geschädigt. Sie hätten
daher ein Interesse daran, daß die Bekanntmachung unterbleibe, und
seien also zur Beschwerde legitimiert. Diese erfolge deshalb schon
jetzt, weil, wenn eine Publikation der fruchtlosen Pfändung statt
gefunden habe, der Schaden nicht mehr gutgemacht werden könne
und daher eine Beschwerde keinen Sinn mehr hätte.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 9. September 1911
auf die Beschwerde der Euböolithwerke werde nicht eingetreten und
diejenige des Séquin werde abgewiesen. Zur Begründung führte
sie im wesentlichen unter Feststellung der Tatsache, daß der Arrest
resultatlos verlaufen war, aus: Die Euböolithwerke seien zur Be
schwerdeführung nicht legitimiert, weil eine direkte Beziehung ihrer
angeblich verletzten Interessen zum Vollstreckungsverfahren fehle.
Die Betreibung gegen Séquin könne nicht aufgehoben werden
weil keine gesetzlichen Aufhebungsgründe vorlägen. Die Beschwerde
wegen der öffentlichen Auskündung der fruchtlosen Pfändung sei
verfrüht, weil in dieser Beziehung noch keine Verfügung des Be
treibungsamtes vorliege.
C. Diesen Entscheid haben beide Rekurrenten rechtzeitig
das Bundesgericht weitergezogen, indem sie ihr Begehren in dem
Sinne erneuerten, daß das Betreibungsamt anzuweisen sei, die
Betreibung einzustellen und unter keinen Umständen einen Verlust
schein auszustellen, der zur Publikation der fruchtlosen Pfändung
berechtige.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, sind die
Euböolithwerke zur Beschwerde nicht legitimiert. Dritte, die weder
als Gläubiger noch als Schuldner beim Verfahren beteiligt sind,
können nur dann gegen Verfügungen in einer Betreibung Be
schwerde erheben, wenn sie sich auf die Verletzung von Interessen,
die durch das Schuldbetreibungsrecht geschützt sind, stützen. Diese
Voraussetzung trifft in casu nicht zu. Selbst wenn dies übrigens
der Fall wäre, so hätte sich ja eine Beschwerde nur gegen die An
gaben über die Person des Schuldners und nicht gegen die Durch
führung der Betreibung richten können. Sind durch absichtliche
Verwendung ihres Namens bei der Bezeichnung des Schuldners
sonst rechtlich geschützte Interessen der Euböolithwerke verletzt, so
steht diesen nur der Weg einer Klage gegen den Gläubiger offen;
denn dieser allein ist für die Angaben zur Bezeichnung des Schuld
ners verantwortlich.
2. Soweit sich die Beschwerde des Séquin gegen eine an
geblich beabsichtigte Ausstellung eines definitiven Verlustscheins und
eine damit zusammenhängende Publikation der fruchtlosen Pfändung
richtet, ist sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfrüht.
Selbst wenn was nicht der Fall ist genügende Anhalts
punkte dafür vorlägen, daß die erwähnten Maßnahmen in sicherer
Aussicht ständen, so wäre eine Beschwerde nicht zulässig; erst deren
Vollziehung eröffnete dem Rekurrenten den Beschwerdeweg. Gegen
einen daraus entstehenden Schaden hätte dieser nur das Mittel der
Schadenersatzklage des Art. 5 SchKG. Die Aufsichtsbehörden
könnten höchstens auf Grund des Aufsichtsrechtes des Art. 13 SchKG
zuständig sein, die Ausführung beabsichtigter Betreibungsmaßnah
men zu verhindern. Wenn sie aber von dieser ihrer Kompetenz
keinen Gebrauch machen, so ist hiegegen eine Beschwerde an das
Bundesgericht nicht zulässig, weil ein Recht der Parteien darauf,
daß die Aufsichtsbehörden in dieser Weise einschreiten, nicht besteht.
3. Die Beschwerde des Séquin ist nun aber begründet, so
weit sie sich gegen die Durchführung der Betreibung überhanpt
richtet. Es steht fest, daß der vom Gläubiger verlangte Arrest nicht
vollzogen worden ist. Der Erlaß eines Arrestbefehles ist nicht
Vollzug eines Arrestes, sondern bildet bloß dessen notwendige
Voraussetzung und damit die Einleitung des Arrestverfahrens.
Vollzogen wird ein Arrest erst mit der Verarrestierung von Ver
mögensstücken durch das Betreibungsamt. Wenn dieses daher nicht
irgend einen Gegenstand mit Beschlag belegt, ist ein Arrest über
haupt nicht zustande gekommen. Nun geht sowohl aus der Arrest ,
als auch aus der Pfändungsurkunde hervor, daß eine Verarrestie
rung irgendwelcher Objekte nicht stattgefunden hat und auch die
Vorinstanz stellt dies fest. Ist somit der vom Gläubiger verlangte
Arrest nicht vollzogen worden, so wurde das Betreibungsforum
des Art. 52 SchKG nicht begründet; denn diese Gesetzesbestim
mung setzt voraus, daß für eine Forderung Arrest gelegt sei
(vergl. BGE 23 S. 1941). Da nun eine am Spezialforum des
Arrestortes eingeleitete Betreibung nur den Zweck hat, die mit
Arrest belegten Objekte zu verwerten, so kann eine ohne Vor
handensein solcher Arrestgegenstände an einem andern als dem
ordentlichen Betreibungsforum eingeleitete Betreibung keinen
Rechtsbestand haben. Sie ist mit andern Worten nichtig und von
den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen aufzuheben,
gleich einer Arrestbetreibung, die sich auf einen nachträglich aufge
hobenen Arrest stützte (BGE Sep. A. 9 S. 266; 11 S. 207 ).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Der Rekurs des Emil Séquin wird in dem Sinne gutge
heißen, daß die gegen ihn eingeleitete Betreibung Nr. 17,269 auf
gehoben wird.
- Der Rekurs der Euböolithwerke A. G. wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 32 I S. 608 f., 34 I S. 831.