- Arteil vom 30. März 1911 in Sachen
Brunner gegen Feilner.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen eine bereits vollstreckte Verfü
gung; inwieweit noch zulässig? Angeblicher Eingriff in
das Gebiet des OR und des SchKG, sowie Verletzung des
Prinzips der Gewaltentrennung, durch Anwendung der Be-
stimmung eines kantonalen Gesetzes über die Schuldbetrei
bungen , wonach der Einspruch des Mieters gegenüber einem
vom Vermieter erwirkten Hausausweisungsbefehl in der
Form eines Rechtsdarschlags erfolgen muss, ansonst der
Räumungsbefehl ohne weiteres vollstreckt wird.
A. Im Kanton Aargau pflegt die Aufforderung zur Räu
mung von Wohnungen auf den Tag der Beendigung des Miet
verhältnisses in der Form einer durch das Betreibungsamt zuge
stellten rechtlichen Anzeige stattzufinden, worauf der Mieter,
falls er die Zulässigkeit der Kündigung nicht anerkennen will,
dies in der Form eines Rechtsdarschlags (durch Erklärung an
den Weibel) zu tun hat, ansonst ohne weiteres die Ausweisung
erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Ver
fahren gründet, sind die 8 und 27 des kantonalen Gesetzes
über die Schuldbetreibungen, vom 10. März 1870, das in dieser
Beziehung als noch in Kraft bestehend betrachtet wird. Diese
Paragraphen lauten:
8: Die Aufkündung, wo sie gesetzlich vorgeschrieben oder
durch Vertrag bedungen ist, sowie die Aufforderung zur Räumung
eines Gebäudes oder einzelner Teile hat nach Vorschrift der 9,
11 und 13 dieses Gesetzes zu geschehen. Eine andere Aufkündung
oder Aufforderung hat nur dann Gültigkeit, wenn sich der Auf
geforderte schriftlich zur Annahme (sc. bereit) erklärt hat.
27: Erfolgt gegen die Aufforderung zur Räumung eines
Gebäudes oder eines Teiles kein Rechtsdarschlag, so kann die
Ausweisung auf dem Vollstreckungswege nach den Vorschriften
der Prozeßordnung verlangt werden.
B. Der Rekurrent war Mieter des Rekursbeklagten. Am
- August 1910 ließ ihm dieser durch das Betreibungsamt eine
rechtliche Anzeige zustellen, in welcher er ihm die Wohnung
auf den 1. Oktober 1910 kündigte und ihn im Sinne von 8
jenes kantonalen Betreibungsgesetzes zur Räumung des Miet
objektes auf den genannten Tag aufforderte.
Der Rekurrent erwiderte am 1. September durch eingeschrie
benen Brief, daß er die Kündigung nicht annehme. Einen Rechts
darschlag im Sinne von 27 des zitierten Gesetzes erhob er nicht.
Da der Rekurrent am 1. Oktober die Wohnung tatsächlich nicht
räumte, erwirkte der Rekursbeklagte am 4. Oktober vom Bezirks
amt Aarau einen Hausausweisungsbefehl , durch den der Re
kurrent aufgefordert wurde, die Wohnung bis zum 10. Oktober
zu verlassen, ansonst deren Ausräumung durch das Bezirksamt
vollzogen werde.
Eine gegen diesen Hausausweisungsbefehl gerichtete Beschwerde
wurde durch Beschluß des Regierungsrates vom 24. Oktober 1910,
in Erwägung
- Daß Hans Feilner dem Beschwerdeführer die fragliche
Wohnung vermittelst rechtlicher Anzeige vom 29. August 1910
durch das Betreibungsamt auf den 1. Oktober 1910 gekündigt
hat und daß diese rechtliche Mietaufkündung ohne Rechtsvor
schlag geblieben ist;
- daß diese Art der rechtlichen Mietaufkündung laut den
immer noch in Kraft bestehenden 8 und 27 des aargauischen
Schuldbetreibungsgesetzes vom 10. März 1870 im Kanton
Aargau zulässig ist, indem dort bestimmt ist: Erfolgt gegen
die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes oder eines
Teiles kein Rechtsvorschlag, so kann die Ausweisung auf dem
Vollstreckungswege nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
verlangt werden;
- daß infolgedessen die Beschwerde als eine unbegründete er
scheint, indem dem Chargé Brief des Beschwerdeführers
dieser am 1. September 1910 dem Vermieter zugehen ließ,
keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden kann :
abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates, wie auch
gegen den Hausausweisungsbefehl selber, richtet sich der vorlie
gende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs,
der damit begründet wird, daß die Anwendung der 8 und 27
eines kantonalen Betreibungsgesetzes auf die Kündigung von
Mietverträgen einen Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen
Rechts (Obligationenrecht und Betreibungsrecht), sowie auch einen
Eingriff der Verwaltungsinstanzen in das Gebiet der richterlichen
Gewalt bedeute. Diese Eingriffe stellten sich zugleich als Willkür
akte dar. Der Rekurrent betont, daß seine Ausweisung nicht
wegen Nichtbezahlung des Mietzinses erfolgt sei, da er diesen tat
sächlich bezahlt habe.
D. Ein gleichzeitig gestelltes Begehren des Rekurrenten um
Sistierung des Vollzugs der Ausweisung ist durch Verfügung des
Bundesgerichtspräsidenten vom 23. November 1910 abgewiesen
worden.
E. Ein von Brunner außerdem an den Großen Rat des
Kantons Aargau gerichteter Rekurs ist von dieser Behörde am
- November 1910 durch Inkompetenzerklärung erledigt worden.
Am 1. Februar 1910 hat darauf der Rekurrent die streitige
Bohnung tatsächlich geräumt.
F.-
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Re
kursbeklagte haben Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Rekurrent die fragliche Wohnung am 1. Februar
-
1911 tatsächlich geräumt hat, könnte einer Aufhebung des bezirks
amtlichen Hausausweisungsbefehls vom 4. Oktober, bezw. des
regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Oktober, nur noch inso
fern praktische Bedeutung zukommen, als dadurch die Grundlage
für einen allfälligen Schadenersatzprozeß geschaffen würde. Es
gehört nun aber nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshofs, derartige Vorfragen eines Zivilprozesses zu be
antworten, sondern es ist ihre Entscheidung dem in der Sache
selber kompetenten Richter vorzubehalten. Schon aus diesem
Grunde, und weil irgend ein anderes rechtlich relevantes Interesse,
als dasjenige, das der Rekurrent an der Gutheißung einer allfäl
ligen Schadenersatzklage haben könnte, im vorliegenden Falle nicht
in Betracht kommt, könnte den Anträgen des Rekurrenten keine
Folge gegeben werden.
2. -
Indessen erscheint der Rekurs auch materiell als unbegrün
det, und zwar sowohl hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung
der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts, als auch hin
sichtlich des angeblich begangenen Eingriffs in das Gebiet der
richterlichen Gewalt.
Allerdings sind die Miete und das Schuldbetreibungsrecht bun
desrechtlich geregelt, sodaß in diesen beiden Rechtsgebieten das
kantonale Recht nur noch insoweit Geltung beanspruchen kann,
als es vom Bundesgesetzgeber selber vorbehalten wurde. Im kon
kreten Falle handelte es sich nun aber einerseits nicht um eine
Frage des materiellen Mietrechts, sondern um eine solche des
Vollstreckungsrechts; anderseits ging der zu vollstreckende Anspruch
weder auf eine Geldzahlung, noch auf eine Sicherheitsleistung.
Ein Eingriff in das Gebiet des Obligationenrechts oder des
Schuldbetreibungsrechts liegt somit nicht vor. Mag es auch auf
fällig erscheinen, daß zwei Bestimmungen eines kantonalen Gesetzes
über die Schuldbetreibungen zur Anwendung gebracht wurden,
so ergibt sich doch aus dem Inhalte der betreffenden Para
graphen (8 und 27), daß es sich dabei in Wirklichkeit nicht (wie
bei den meisten übrigen Bestimmungen jenes Gesetzes) um Schuld
betreibung, sondern um die Vollstreckung eines Anspruchs auf
Räumung eines Gebäudes handelt; die Vollstreckung solcher
Ansprüche aber wird vom eidgenössischen Rechte nur insoweit ge
regelt, als die Räumung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses
verlangt wird, eine Voraussetzung, die jedoch gerade im vorlie
genden Fall, nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten, nicht
zutrifft. Und was das Verhältnis zum Obligationenrecht be
trifft, so ist dem Rekurrenten zwar zuzugeben, daß das kantonale
Recht für die in Art. 289 ff. OR vorgesehene Kündigung und
für die Bestreitung der Rechtsgültigkeit einer solchen Kündigung
keine bestimmte Form vorschreiben kann, da es sich dabei um ein
Institut des Bundesrechtes handelt; es ist jedoch zu beachten,
daß im vorliegenden Falle mit der Kündigung zugleich eine Auf
forderung zur Räumung der Wohnung verbunden worden war,
und daß diese Aufforderung bereits den ersten Schritt zur Exe
kution des dem Vermieter zustehenden Anspruchs auf Rückerstat
tung des Mietobjektes bildete. Es war daher in der Tat eine
Frage des kantonalen Vollstreckungsrechtes, in welcher Weise jene
Aufforderung zu erfolgen habe, und in welcher Form dagegen
Einspruch erhoben werden könne.
3. Aus demselben Grunde, d. h. weil es sich um die Voll
streckung eines Anspruchs und nicht um die Feststellung eines
solchen handelte, kann auch von einem Eingriff in das Gebiet
der richterlichen Gewalt, bezw. von einem Entzug des
verfassungsmäßigen Richters hier nicht gesprochen werden.
Auf den ersten Blick mag es freilich etwas befremden, daß der
Anspruch auf Räumung eines Lokals u. U. vollstreckt werden
kann, ohne vorher richterlich festgestellt worden zu sein. Allein
eine solche antizipierte Vollstreckung kommt auch anderwärts vor
und bildet sogar das dem eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetz
selber zu Grunde liegende System, indem auch in seinem Gel
tungsbereiche die Existenz des zu vollstreckenden Anspruchs, nach
dem einmal die Betreibung angehoben ist, nur dann richterlich
festgestellt wird, wenn der Betriebene in einer bestimmten Form
( Rechtsvorschlag ) den Entscheid des Richters verlangt. Eine
verfassungswidrige Ausschaltung der richterlichen Kognition kann
hierin nicht gefunden werden, da ja von der Wechselbetreibung
abgesehen der Rechtsvorschlag (bezw. der Rechtsdarschlag
wie es im aargauischen Gesetze heißt) weder belegt, noch auch
nur motiviert zu werden braucht.
4. Was endlich den Vorwurf der Willkür betrifft, so
kommt ihm nach der Art, wie er in der Rekursschrift erhoben
wurde, keine selbständige Bedeutung zu; denn der Rekurrent er
blickt einen Akt der Willkür einzig darin, daß, wie er glaubt, in
das Gebiet des Bundesrechtes, bezw. der richterlichen Gewalt ein
gegriffen wurde, was aber eben, wie dargetan, nicht der Fall ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.