- Arteil vom 30. November 1911 in Sachen
Meyer gegen Spar- Leihkasse Sempach.
Materielle Rechtsverweigerung zugleich übrigens auch Verweigerung
des rechtlichen Gehörs durch Bewilligung der definitiven Rechts-
öffnung für die Kostenforderung eines Anwalts an seinen Klienten,
trotzdem lediglich, am Schlusse des Hauptprozesses und ohne be
sonderes kontradiktorisches Verfahren vielmehr unter stillschwei
gendem Vorbehalt allfälliger Einwendungen betr. die Schuldpflicht .
die Höhe der Kostennote als solcher gerichtlich festgesetzt worden
war, sodass in Bezug auf jene Kostenforderung von einem voll-
streckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. a SchKG keine
Rede sein kann.
A. In einem von Jakob Roth, Bahnwärter in Rothenburg,
vertreten durch Fürsprech Steiner in Luzern, gegen den Rekurrenten,
damals vertreten durch Fürsprech Fellmann in Sempach, geführten
Injurienprozeß erkannte das Bezirksgericht Rothenburg mit Urteil
vom 31. Dezember 1910 u. a.:
- Der Beklagte hat sämtliche ergangenen Kosten mit der Aus
nahme, daß die Parteigebühren wettgeschlagen sind, zu tragen.
Er hat von daher an Kläger eine Kostenvergütung von 569 Fr.
10 Cts. zu leisten.
- Die Kostennoten der Herren Anwälte sind festgesetzt wie folgt:
a) diejenige des Advokaturbureaus Albisser Steiner in
Luzern inklusive 34 Fr. Judizialien auf 319 Fr. 50 Cts.
b) diejenige des Herrn Fürsprech D. Fellmann, in Sempach -
inklusive 20 Fr. 10 Cts. Judizialien auf 208 Fr. 70 Cts.
Der Rekurrent appellierte gegen dieses Urteil an das Obergericht
und übertrug die Sache während der Hängigkeit vor der Ap
pellationsinstanz einem andern Anwalt. Fürsprech Fellmann, dessen
zweitinstanzliche Kostenforderung laut Zuschrift der Obergerichts
kanzlei vom 27. Juni 1911 auf 38 Fr. festgesetzt wurde, trat
sein Guthaben an den Rekurrenten im Gesamtbetrag von 246 Fr.
70 Cts. an die Rekursbeklagte ab. Diese leitete hiefür Betreibung
ein und erwirkte, nach erfolgtem Rechtsvorschlag, vom Gerichts
präsidenten von Rothenburg für den ganzen Betrag die definitive
Rechtsöffnung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Obergerichts, an die Meyer rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid
am 24. August 1911 bezüglich der erstinstanzlichen Kostenforderung
von 208 Fr. 70 Cts. mit der Begründung, daß eine vom Gericht,
bei dem eine Streitsache zuletzt rechtskräftig entschieden worden sei,
festgesetzte und in den bezüglichen Entscheid selber aufgenommene
Advokatenkostennote nach stetiger Praxis einem vollstreckbaren Urteile
gleichzustellen sei. Dagegen verweigerte das Obergericht die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von 38 Fr. (oberinstanzliche Kosten)
da die Mitteilung der Obergerichtskanzlei vom 27. Juni 1911
nicht als zur Rechtsöffnung berechtigendes Urteilssupplement auf
gefaßt werden könne.
B. Gegen diesen Entscheid hat Meyer den staatsrechtlichen Re
kurs wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung macht der Rekurrent
wesentlich folgendes geltend: Urteil im Sinne von Art. a und 81 SchKG könne nur der gerichtliche Entscheid sein über
die Ansprüche, deren Beurteilung eine Prozeßpartei gegenüber der
andern verlange. Wenn nun auch in Luzern die Kostenfestsetzungen
der Anwälte in die Urteile aufgenommen werden, so seien sie
doch kein Bestandteil des Urteils. Der eigenen Partei gegenüber
könne kein Anwalt sich auf die Festsetzung als auf ein Urteil
berufen. Sonst würde der Klient dem Anwalt gegenüber die Rechte
aus dem Mandat verlieren. Denn wenn der Klient selbständig
gegen den Anwalt klagen wollte, so könnte ihm, wenn die Kosten
festsetzung als Urteil angesehen werden wollte, mit Recht die exceptio
rei judicatae entgegengehalten werden. Das Obergericht setze sich
über die bundesgerichtliche Judikatur (31 I Nr. 101) hinweg.
C. Die Rekursbeklagte und die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Obergerichts haben Abweisung des Rekurses
beantragt.
D. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das
Zivilrechtsverfahren des Kantons Luzern vom 5. März 1895 lauten:
309. In dem Haupturteile wird definitiv verfügt, wie die
Kosten getragen werden sollen.
Die Kostenbestimmung erstreckt sich auch:
a) Auf das Maß der Kosten, welche der obsiegenden Partei
von der unterliegenden zu ersetzen sind, und
b) auf den Betrag der Kostenforderung der Anwälte ihren
Parteien gegenüber für Rechtsschriften, Vorstände und sonstige
Gebühren und Auslagen.
310. Zu diesem Behufe haben die Parteien und deren An
wälte nach Eröffnung der Rechtsfrage Verzeichnisse ihrer Kosten
forderungen den Akten beizulegen.
Die Kostennoten sollen spezifiziert, die einzelnen Ansätze der
Zeit nach geordnet, Auslagen und Gebühren in zwei Kolonnen
ausgeschieden, mit Angabe des Datums und Hinweis auf die
Akten versehen sein.
Wird eine solche Kostennote nicht vorgelegt, so bestimmt das
Gericht die Kosten nach Ermessen."
Über Tragweite und Auslegung des 310 und namentlich
darüber, ob bei der Handhabung dieser Bestimmung die Partei
Gelegenheit habe, sich über Bestand und Höhe der Kostenforderung
ihres eigenen Anwaltes auszusprechen, wurde vom Obergericht ein
authentischer Bericht eingezogen. Dieser Bericht lautet:
310 ZRV steht im Zusammenhang mit dem vorausgehenden
309. Dieser bestimmt, daß im Urteil über die Kostenfrage
definitiv verfügt werden und die Kostenbestimmung sich auch auf
den Betrag der Kostenrechnung der Anwälte ihren Parteien
gegenüber erstrecken soll. Danach geht das Gesetz davon aus, daß
die Kostenfestsetzung auch im Verhältnis von Anwalt zu Partei
eine endgültige sein soll. Gestützt darauf pflegt die hierortige
Schuldbetreibungs und Konkurskammer, unseres Erachtens mit
Recht, eine derartige Kostenbestimmung auf die gleiche Stufe zu
stellen mit dem übrigen Inhalt des Urteils. Die Folge davon ist,
daß Einreden nicht nur gegen die Höhe der gerichtlich fixierten
Kostenrechnung, sondern auch gegen den Bestand der Anwalts
forderung im Exekutionsverfahren nicht gehört werden können.
Dagegen erscheint es nach unserer Auffassung keineswegs aus
geschlossen, daß die Partei, welche eine Mandatsverletzung be
hauptet und gestützt darauf eine Entschädigung prätendiert, solche
Ansprüche dann im Wege selbständiger Klage geltend macht,
ebenso wie auch die Behauptung bereits erfolgter Zahlung und
dergleichen Tilgungsgründe mittelst der Rückforderungsklage zur
Entscheidung gebracht werden können.
Vom Gericht selbst wird vor Bestimmung der Kostennote ein
förmliches kontradiktorisches Verfahren zwischen Anwalt und Partei
nicht eingeleitet, dagegen steht es jeder Partei frei, auf der
Gerichtskanzlei Einsicht von der Anwaltsrechnung zu nehmen und
Finwendungen gegen deren Ansätze anzubringen. Eine Prüfung
der Frage, ob die Mandatsbesorgung durch den Anwalt in dili
genter Weise erfolgt sei, pflegt freilich der gerichtlichen Festsetzung
nicht vorauszugehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das vom Rekurrenten angerufene Urteil (BGE 311 594 f.
hat auf das interkantonale Verhältnis Bezug, wie denn auch
das Bundesgericht sich schon wiederholt über die interkantonale
Bedeutung der Kostenfeststellungssentenz im Zivilprozeß im Ver
hältnis von Anwalt und Klient ausgesprochen hat (vergl. BGE 9
434 f., 14 411 f., 26 1 180 f). Es wurde ausgesprochen, der
Richter der Hauptsache sei nur befugt, über den Betrag der An
waltsrechnung, d. h. über Bestand und Höhe der einzelnen Ansätze
zu entscheiden, nicht aber über die Schuldpflicht des Klienten.
In dieser Hinsicht gelte die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes
(Art. 59 BV). Eine solche Kostensentenz sei daher kein rechts
kräftiges Zivilurteil, das nach Art. 61 BV in einem andern Kanton
vollstreckt werden könne.
- Im vorliegenden Fall hat man es dagegen mit der inner
kantonalen Bedeutung des Kostenspruches im Verhältnis von An
walt und Partei zu tun. Die Art 59 und 61 BV fallen also
außer Betracht. Einzig möglicher und geltend gemachter Beschwerde
grund ist Rechtsverweigerung, die darin bestehen soll, daß die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Obergerichts im Dis
positiv des Bezirksgerichts Rothenburg, das die Kostennote des
Fürsprechs Fellmann an den Rekurrenten auf 208 Fr. 70 Cts.
bestimmt, ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. a und
81 SchKG erblickt und der Rekursbeklagten dafür die definitive
Rechtsöffnung bewilligt hat. Ob hierin eine Rechtsverweigerung
liegt, ist von der weitern Frage abhängig, ob der Kostensentenz
des Bezirksgerichts Rothenburg im Verhältnis von Partei und
Anwalt die Bedeutung eines Urteils über den Bestand der Forderung
selber oder nur eines Entscheides über die Höhe der Anwalts
rechnung beigelegt werden kann, gemäß jener bereits hervorgehobenen
Alternative.
Wenn nun auch der Wortlaut von 309 ZPO an sich nicht
dagegen spricht, daß der Entscheid über die Kostenforderung des
Anwalts an seinen Klienten nach luzerner Recht eine judikatmäßige
Feststellung des Anspruchs selber sein soll, und auch die Praxis
der Luzerner Gerichte dahin geht, so müßte doch jedenfalls, damit
ein Entscheid über die Schuldpflicht angenommen werden könnte,
der Rekurrent Gelegenheit gehabt haben, sich über die Anwalts
rechnung auszusprechen und namentlich auch allfällige Einwen
dungen gegen den Anspruch als solchen zu erheben. Mit andern
Worten: es müßte über die Kostenforderung, im Anschluß an den
Hauptprozeß, eine Art kontradiktorisches Verfahren zwischen Anwalt
und Klient stattfinden. Laut dem authentischen Bericht des Ober
gerichts wird nun aber vom Richter vor Bestimmung der Kosten
note ein förmliches kontradiktorisches Verfahren zwischen Anwalt und
Partei nicht eingeleitet. Dagegen steht es der Partei frei, auf der
Gerichtskanzlei von der Anwaltsrechnung Einsicht zu nehmen und
Einwendungen gegen deren Ansätze anzubringen. Doch fügt das
Obergericht hinzu, daß eine Prüfung der Frage, ob die Mandats
beforgung durch den Anwalt in diligenter Weise erfolgt sei, der
Kostenfestsetzung nicht vorauszugehen pflege, wie denn auch der
Hauptprozeß natürlich zur Erhebung der Einrede der schlechten
Prozeßführung durch eine Partei gegenüber ihrem eigenen Anwalt
überhaupt nicht geeignet ist.
- Wie dem aber auch sei, so ergibt sich jedenfalls aus
einer andern Erwägung zur Evidenz, daß der Kostenspruch des
Bezirksgerichts Rothenburg unter keinen Umständen als rechtskräftiger
Entscheid über den Bestand der Forderung des Fürsprechs Fell
mann an den Rekurrenten angesehen werden kann. Das Obergericht
sagt in seinem Bericht, auf den abzustellen ist, die Partei könne
allfällige Einwendungen gegen die Zahlungspflicht, so namentlich
die Einrede der Mandatsverletzung, der bereits erfolgten Zahlung
und dergleichen Tilgungsgründe, auf dem Weg der Rückforderungs
klage (sc. nach Art. 86 SchKG) geltend machen. Es übersieht dabei,
daß, wenn auch eine solche Klage formell zulässig wäre, ihr materiell
die Rechtskraft des vollstreckten Kostenentscheides gegenüberstehen
würde. Die Argumentation des Obergerichts leidet demnach an
einem unlösbaren Widerspruch. Entweder ist der Kostenentscheid
im Verhältnis von Anwalt und Partei ein rechtskräftiger Entscheid
über den Anspruch selber und demgemäß nach Art. a und
81 SchKG vollstreckbar. Dann ist es ausgeschlossen, daß Ein
wendungen gegen den Bestand der Forderung auf dem Wege der
Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zum Entscheid gebracht
werden. Oder aber der Kostenentscheid bezieht sich bloß auf die
Höhe der Forderung, nicht auf deren Bestand. Dann ist er
einer Vollstreckung nach Art. 80 f. SchKG nicht fähig, weil es
in Bezug auf die Forderung als solche an einem vollstreckbaren
Urteil fehlt. Eine Kombination beider Alternativen, wie sie vom
Obergericht versucht wird, ist ausgeschlossen. Sobald Einwendungen
der Partei gegen den Anspruch als solchen im Kostenentscheid
vorbehalten sind und dahin muß der Bericht des Obergerichts
liegt ein vollstreckbares Urteil
zweifellos verstanden werden,
überhaupt nicht vor. Und es ist eine augenscheinlich unhaltbare
Anwendung der Art. a und 81 SchKG, wenn trotzdem dafür
definitive Rechtsöffnung gewährt wird, wie es hier geschehen ist.
Eine solche offensichtliche Verletzung des Betreibungsgesetzes, die
mit keinem ordentlichen Rechtsmittel des eidgenössischen Rechtes
geltend gemacht werden kann, fällt nach feststehender Praxis unter
den Begriff der materiellen Rechtsverweigerung (vgl. Jaeger,
Komm. z. SchKG, Anm. 13 zu Art. 17 und die dortigen Zitate).
Irrelevant ist endlich der Umstand, daß der angefochtene Entscheid
mit der konstanten Praxis der Luzerner Gerichte im Einklang steht,
da diese Praxis nach dem Gesagten mit den bundesrechtlichen Be
stimmungen über die definitive Rechtsöffnung einfach nicht verein
bar ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene
Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des luzer
nischen Obergerichts vom 24. August 1911 aufgehoben.
Vergl. auch Nr. 103 Erw. 7. Voir aussi n° 103 consid. 7.