- Arteil vom 29. November 1911 in Sachen
Kammgarnspinnerei Bürglen A. G. gegen Thurgau.
Keine Rechtsverweigerung dadurch, dass bei der Festsetzung des steuer-
pflichtigen Vermögens einer Aktiengesellschaft gemäss dem Wortlaut
des kantonalen Steuergesetzes auf den Kataster- und Assekuranzwert
der Liegenschaften und Gebäude, statt auf den nach Art. 656 Ziff. 2
OR berechneten Bilanzwert abgestellt wird und infolgedessen gewisse
kaufmännisch gerechtfertigte Abschreibungen nicht berücksichtigt
werden.
A. 5 des thurg. Steuergesetzes bestimmt: Für die Ent
richtung der Vermögenssteuer sind folgende Grundsätze geltend:
b) für die Gebäude ist die Brandversicherungssumme entscheidend;
c) für das Grundeigentum ist der Liegenschaftenkataster
maßgebend. Laut der auf 31. Dezember 1909 abgeschlossenen
Bilanz betrug das aus Aktienkapital und Reservefonds bestehende
Vermögen der Rekurrentin 1,159,671 Fr. Die Liegenschaften und
Gebäude sind in der Bilanz infolge langjähriger Abschreibungen
mit einem Betrage von 328,964 Fr. a Cts. eingesetzt, während die
Brandassekuranz und Grundkatastersumme zusammen mehr als
1,000,000 Fr. beträgt. Die Steuerkommission Bürglen setzte nun
im August 1910 das steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin
für das Jahr 1910 in der Weise fest, daß sie zum Gesamtbetrag
von Aktienkapital und Reservefonds noch die Differenz zwischen
dem Bilanz und dem Brandassekuranz und Grundkatasterwert
der Liegenschaften und Gebäude hinzurechnete. Hierüber beschwerte
sich die Rekurrentin beim Regierungsrate des Kantons Thurgau,
indem sie geltend machte, die Brandversicherungssumme stelle für
Fabrikgebäude nicht den wirklichen Wert dar. Die Beschwerde wurde
durch Beschluß des Regierungsrates vom 19. Mai 1911 mit
folgender Begründung abgewiesen: Aus 5 litt. b und e des Steuer
gesetzes gehe unzweideutig hervor, daß die Gebäude zum Brand
versicherungswerte und die Liegenschaften zum Katasterwert ver
steuert werden müßten. Wenn eine Entwertung stattfinde, so könne
nur im Kataster eine Herabsetzung verlangt werden. Abschreibungen
am Liegenschaften und Gebäudevermögen seien in Beziehung auf
die Steuerpflicht gesetzlich unzulässig.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie macht
willkürliche Anwendung des thurg. Steuergesetzes geltend und führt
zur Begründung folgendes aus: Bis zum Jahre 1909 sei sie mit
der Vermögenssteuer für den Gesamtbetrag von Aktienkapital und
Reservefonds besteuert worden. Zur Feststellung der Steuerkategorien
habe man richtigerweise einfach von diesem Gesamtbetrag den
Katasterwert der Liegenschaften und den Assekuranzwert der Ge
bäude abgezogen und den Rest als Gewerbefonds bezeichnet, weil
Gebäude und Liegenschaften auf Grund des 5 litt. b und c
des thurg. Steuergesetzes nach dem Katasterwerte zu besteuern
seien und diese Steuerkategorie somit gebunden sei. Die Neuerung,
wonach außer Aktienkapital und Reservefonds noch weiter die
Differenz zwischen dem Assekuranz und Katasterwert einerseits
und dem Bilanzwert anderseits als Vermögen besteuert werde, sei
oillkürlich. Sie stehe mit Art. 656 Ziff. 2 OR in Widerspruch,
weil dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungen unberück
sichtigt blieben und demgemäß ein größeres Vermögen besteuert
würde, als nach dem OR vorhanden sei. Allerdings habe der
Regierungsrat mit seiner Buchstabeninterpretation scheinbar Recht.
Aber wenn die Grundstücke und Gebäude mit dem vollen Kataster
und Assekuranzwert in die Bilanz eingesetzt würden und dafür
unter die Passiven ein Amortisations oder Abschreibungskonto
oder Erneuerungsfonds eingestellt werde, so frage es sich, ob dieser
Posten für die Besteuerung in Abzug gebracht werden dürfe. So
gestatten z. B. die Steuerbehörden der Straßenbahn Frauenfeld
Wil, einen Erneuerungsfonds vom Aktivvermögen abzuziehen. Es
sei nun willkürlich, wegen bloßer ungleicher rechnerischer Dar
stellung eine ungleiche Besteuerung anzuwenden. Nur wenn die
Passiven mit dem Amortisationskonto zusammen den Betrag der
Aktiven übersteigen, habe die verschiedene Art der Darstellung
sachliche Bedeutung. Dann dürfe für dieses Konto ein Abzug nur
soweit gemacht werden, als das Vermögen nicht aus Liegenschaften
und Gebäulichkeiten bestehe. Allerdings könnten in den Abschrei
bungen stille Reserven stecken, die als Aktiven zu betrachten seien.
Der Staat dürfe aber die Höhe der Abschreibungen kontrollieren
und eventuell deren Besteuerung bis zu einem gewissen Grade vor
schreiben. Die willkürliche Übersteuerung ergebe sich auch daraus,
daß die Aktiven danach 4825 Fr. wert sein müßten, während der
Kurswert bloß etwa 2500 Fr. betrage. Da der Assekuranzwert
dem Bauwert entsprechen müsse, so sei es nicht möglich, die Ge
bäude im Versicherungskataster so wie in der Bilanz abschreiben
zu lassen. Der Kataster und Assekuranzwert belaufe sich auf
1,114,526 Fr.; also betrage die Differenz zwischen diesem und
dem Bilanzwert von 328,964 Fr. 785,562 Fr.
C. Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses beantragt.
Er legt einen frühern Beschluß i. S. der A. G. Karl Bleidorn
vom 5. Februar 1909 vor, wonach in einem Falle, wo der Bilanz
wert der Liegenschaften einer Aktiengesellschaft höher als der Ka
tasterwert war, die Differenz vom Gesamtbetrag von Aktienkapital
und Reservefonds abgezogen wurde, also das steuerpflichtige Ver
mögen sich aus dem Katasterwerte der Liegenschaften unter Abzug
der Hypothekarschulden einerseits und der als Handels und Ge
werbefonds bezeichneten Differenz zwischen dem Gesamtbetrag von
Aktienkapital und Reservefonds und dem um die Hypothekarschulden
verminderten Bilanzwert der Liegenschaften anderseits zusammensetzte.
Zur Begründung führt der Regierungsrat im wesentlichen folgendes
aus: Der Kataster und Assekuranzwert der Liegenschaften und
Gebäude betrage 1,099,485 Fr., die Differenz zwischen dieser Summe
und dem Bilanzwert somit 770,520 Fr. Dieser Betrag mache
zusammen mit Aktienkapital und Reservefonds das Steuerkapital
von 1,930,191 Fr. aus. Wenn es schon vorgekommen sei, daß
der Buchwert der Liegenschaften zur Grundlage für die Besteuerung
genommen worden sei, so beruhe das auf einer Verschleierung der
Bilanz bezw. einem Versehen des Steuerkommissariates .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem angefochtenen Entscheide ist für die Besteuerung des
beweglichen Vermögens der Bilanzwert, für diejenige des aus
Liegenschaften und Gebäuden bestehenden Vermögens dagegen der
Kataster und Assekuranzwert maßgebend. Wie die Rekurrentin
selbst zugibt, steht dies jedenfalls im Einklang mit dem Wortlaut
des 5 litt. b und c des thurg. Steuergesetzes. Schon daraus
geht hervor, daß der Beschluß des Regierungsrates, soweit er auf dem
erwähnten Grundsatze beruht, nicht willkürlich ist. Alles, was die
Rekurrentin zur Begründung ihrer Anfechtung vorbringt, ist daher
nicht geeignet, den Vorwurf der Rechtsverweigerung zu begründen,
sondern könnte höchstens in Betracht kommen, wenn es sich darum
handelte, zu untersuchen, ob der angefochtene Beschluß richtig sei
und einer gesunden Steuerpolitik entspreche. Diese Frage ist aber
vom Bundesgerichte nicht zu prüfen. Die Rekurrentin vertritt die
Auffassung, daß für die Besteuerung der Bilanzwert des Vermögens
maßgebend sein müsse, und verweist hiefür auf Art. 656 Ziff. 2
OR, der verlangt, daß Grundstücke und Gebäude höchstens mit
demjenigen Werte in die Bilanz einer Aktiengesellschaft eingesetzt
werden, der den Anschaffungskosten unter Abzug der erforderlichen
und den Umständen angemessenen Abschreibungen entspricht. Nun
mag es allerdings der Rekurrentin hart erscheinen, daß sie ihr
Vermögen zu einem höhern Betrag versteuern muß, als sie es
nach Obligationenrecht in der Bilanz ansetzen darf. Da aber nach
dem Wortlaut des thurgauischen Steuergesetzes für Gebäude die
Brandversicherungssumme und für Grundeigentum der Liegen
schaftenkataster entscheidet, was die Rekurrentin selbst nicht bestreitet,
so erscheint danach die Berücksichtigung der Abschreibungen aus
geschlossen. Damit entfällt aber auch der eventuelle Standpunkt
der Rekurrentin, wonach die Steuerbehörde jederzeit das Recht haben
solle, die Höhe der genannten Abschreibungen nachzuprüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.