Attachment of disputed wage claim at creditor's asserted amount

BGE 37 I 460Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band ISep 1, 1911Granted

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Omnilex summary

The creditor challenged the refusal to levy a wage garnishment against a married debtor employed in his wife's business. The Federal Court upheld the cantonal finding that the debtor's subsistence minimum for himself and his family could be fixed at 150 francs, but held that this did not justify refusing attachment altogether. Because the amount of the wage claim against the wife was disputed, the office had to attach the creditor's asserted amount, here 50 francs per month, leaving the existence of the claim to later litigation.

Omnilex headnote

Art. 93 SchKG; judicial review of the subsistence minimum is limited to misapplication of law, omission or distortion of essential facts, reliance on irrelevant facts, or findings contrary to the record. Art. 95 Abs. 1 SchKG; if the existence or amount of a wage claim against a third party is disputed, the claim must nevertheless be attached in the amount asserted by the creditor. Art. 122 ff. SchKG; realization or assignment of the attached claim only follows thereafter, and the dispute over its existence is to be resolved in subsequent proceedings. The supervisory authorities are not competent to adjudicate the merits of the underlying claim against the third party.

Full text

  1. Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Diener. Art. 93 SchKG : Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes mit Bezug auf die Feststellung des Existenzminimums. Art. 95 Abs. 1 SchKG: Pfändung eines bestrittenen Lohnguthabens in dem vom be treibenden Gläubiger angegebenen Betrage. Art. 122 ff. SchKG : Verwertung eines solchen Guthabens. A. In einer Betreibung des Rekurrenten H. Diener in Hombrechtikon gegen Albert Ott, Metzger, in Obfelden erklärte das Betreibungsamt Obfelden in der Pfändungsurkunde, es könne keine Lohnpfändung vorgenommen werden, weil das monatliche Einkommen des Schuldners 150 Fr. betrage, davon 60 Fr. als Beitrag an die Kosten der Haushaltung und der Erziehung der Kinder abgingen und der Rest von 90 Fr. dem Schuldner als Existenzminimum gelassen werden müsse. Der Schuldner, der ver heiratet ist und zwei ältere Knaben hat, war im Jahre 1904 in Konkurs geraten. Seither führt die Ehefrau die ursprünglich von ihm betriebene Metzgerei und Wirtschaft, während er selbst die Prokura hat und sich insbesondere mit der Metzgerei abgibt. B. Gegen die Unterlassung einer Lohnpfändung erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, vom Einkommen des Schuldners monatlich 50 Fr. zu pfänden. Er machte geltend, dieser erhalte monatlich 200 Fr., das Existenzminimum betrage für die ganze Familie 120 Fr., und hieran habe der Schuldner bloß einen Beitrag von 60 Fr. zu leisten. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen und zwar mit folgender Begründung: Beim geringen Umfang des Geschäftes sei anzunehmen, daß der Schuldner höch stens einen Lohn von 150 Fr. monatlich von seiner Ehefrau beziehe. Das Geschäft habe nur einen geringen Umsatz und werfe deshalb nur einen kleinen Gewinn ab, umsomehr als die Ehefrau wegen der großen Konkurrenz genötigt sei, ein Fuhrwerk zu halten, um den meisten Kunden das Fleisch zuzuführen. Infolgedessen könne die Ehefrau außer dem Betrage, den sie dem Schuldner zukommen lasse, keinen weitern Beitrag an die Haushaltungskosten leisten. Der Schuldner müsse also, da er verpflichtet sei, für seine Familie zu sorgen, für die Kosten der Haushaltung aufkommen. Da nun ein Knabe die Sekundarschule besuche und ein anderer in Zürich in einer mechanischen Werkstätte in der Lehre sei, so brauche der Schuldner den Betrag von 150 Fr. notwendig für sich und seine Familie. Eine Pfändung des das Einkommen von 150 Fr. übersteigenden Betrages sei daher wertlos. C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. September 1911 hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was die Feststellung des Existenzminimums des Schuld ners betrifft, so ist dies gemäß Art. 93 SchKG in der Haupt sache eine Angemessenheitsfrage. Das Bundesgericht kann dabei nur prüfen, ob ein Rechtsbegriff unrichtig angewendet, wesentliche tatsächliche Momente übersehen, unwesentliche mitberücksichtigt worden oder ob die tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig oder in bundesrechtswidriger Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gemacht worden seien (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 74 , Jaeger, Komm. 3. Aufl. Art. 93 N. 6). In dieser Beziehung ist die Fest stellung des Existenzminimums des Schuldners für ihn und seine Familie auf 150 Fr. nicht anfechtbar. Insbesondere ergibt sich nicht, daß die Annahme der Vorinstanz, es sei der Ehefrau nicht möglich, neben dem Lohn für den Schuldner noch einen Beitrag an die Haushaltungskosten zu leisten, etwa aktenwidrig wäre. Ges.-Ausg. 35 I S. 839.

  2. Indessen kann die Festsetzung des Existenzminimums auf 150 Fr., da der Rekurrent behauptet, der Schuldner beziehe 200 Fr. monatlichen Lohn, nicht dazu führen, eine Pfändung überhaupt als unzulässig zu erklären. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig zum Entscheid darüber, ob und in welchem Um fange dem Schuldner gegenüber einem Dritten eine Forderung zustehe. Vielmehr ist, wenn die Höhe eines zu pfändenden Lohn guthabens bestritten ist, für die Pfändung der vom betreibenden Gläubiger angegebene Betrag maßgebend (vergl. AS Sep. Ausg. 10 Nr. 5 ), da überhaupt bestrittene Forderungen stets zu pfän den sind, wenn der Gläubiger behauptet, daß sie dem Betriebenen zustehen. Es ist dann Sache des Gläubigers, wenn er sich den gepfändeten Teil der Lohnforderung, nachdem sie jeweilen fällig geworden ist, nach Art. 131 SchKG hat anweisen oder abtreten lassen, oder desjenigen, der diese Forderung allfällig ersteigert, in einem Prozesse feststellen zu lassen, ob sie zu Recht bestehe oder nicht (Jaeger Komm. 3. Aufl. Art. 93 N. 1 und 99 N. 5). Ein Einzug dieses Betrages bei der Ehefrau, die ihre Schuld pflicht bestreitet, durch das Betreibungsamt ist aber natürlich aus geschlossen und bei einer allfälligen Versteigerung ist ausdrücklich zu bemerken, daß die Forderung bestritten sei. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheißen und demgemäß das Betreibungs amt Obfelden anzuweisen, von einer vom Gläubiger behaupteten monatlichen Lohnforderung des Schuldners 50 Fr. als bestrittenen, das Existenzminimum von 150 Fr. übersteigenden Teil zu pfänden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheißen. Ges.-Ausg. 33 I S. 229 f.

Keywords

debt enforcementsubsistence minimumwage attachmentdisputed claimthird-party debtorsupervisory review

Extracted by Omnilex

Key legal question

How far may the Federal Court review the fixing of the debtor's subsistence minimum under Art. 93 SchKG?

Extracted holding

The Federal Court reviews only misapplication of a legal concept, omission or misuse of essential facts, factual findings contrary to the record, or procedural violations; the minimum subsistence amount of 150 francs was not challengeable on that basis.

Extracted reasoning

Determining the subsistence minimum is mainly a question of appropriateness; the cantonal findings were not shown to be manifestly wrong or contrary to the file.

Key legal question

May a disputed wage claim be attached and, if so, in what amount?

Extracted holding

Yes. If the amount of a wage claim is disputed, the attachment is made for the amount asserted by the creditor; the dispute is then resolved later in proceedings concerning realization or transfer.

Extracted reasoning

The supervisory authorities are not competent to decide whether a claim exists against the third party. Disputed claims must nevertheless be attached if alleged by the creditor.

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