di vendita.
91. Entscheid vom 22. September 1911 in Sachen
Essig und Konsorten.
Art. 146 ff. SchKG : Zulässigkeit der Anfechtung des Kollokations-
planes im Pfändungsverfahren durch Beschwerde insoweit, als der
Beschwerdeführer Abänderung der Kollokation seiner eigenen For
derung verlangt. Unzulässigkeit der Anfechtung einer hiedurch her
beigeführten Abänderung des Kollokationsplanes durch die andern
Gläubiger auf dem Beschwerdeweg.
A. In den Betreibungen der Rekurrenten Essig und Kon
sorten gegen den Ehemann der Rekursgegnerin Frau Herrmann
Schafroth verlangte diese die Anschlußpfändung für ihre Frauen
gutsforderung von 4800 Fr. Gegenüber der Bestreitung dieses
G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
454.
Anspruches durch die Rekurrenten wurde die Klage der Rekurs
gegnerin auf Anerkennung ihrer Forderung durch Erkenntnis des
Einzelrichters des Bezirksgerichtes Uster im beschleunigten Ver
fahren vom 10. November 1910 gutgeheißen. Das Betreibungs
amt Uster entwarf dann gemäß Art. 146 SchKG den Plan für
die Rangordnung der Gläubiger. Hiebei kollozierte es die ganze
Frauengutsforderung in der 5. Klasse und zwar auf Grund eines
Beschlusses des Zivilgerichts Basel vom 7. Dezember 1898, wo
durch für die Ehegatten Herrmann die Gütertrennung ausge
sprochen worden war.
Gegen die Kollokation erhoben sowohl die Rekursgegnerin als
auch die Rekurrenten Beschwerde. Jene verlangte, daß ihre For
derung zur Hälfte in der 4. Klasse kolloziert werde, diese stellten
das Begehren, es sei ihnen der Betrag, der der Rekursgegnerin
auf Grund des Privilegiums zugekommen wäre, als Prozeßgewinn
zuzuteilen, weil sie gemäß dem einzelrichterlichen Erkenntnis vom
10. November 1910 das Privilegium mit Erfolg bestritten hätten.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom
20. Juni 1911 den Rekurs der Rekursgegnerin für begründet
und wies das Betreibungsamt Uster an, deren Forderung im
Sinne von Art. 219 SchKG als privilegiert zu behandeln. Die
Beschwerde der Rekurrenten wurde als gegenstandslos bezeichnet.
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben:
Bei Streitigkeiten zwischen einem Ehegatten und Dritten sei das
eheliche Güterrecht gemäß Art. 19 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
nach dem Rechte des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes zu beur
teilen. Somit sei zu prüfen, ob auf Grund des zürcherischen Pri
vatrechtes zwischen den Ehegatten Herrmann die Gütertrennung
bestehe. Danach sei aber der Beschluß des Basler Zivilgerichtes
vom 7. Dezember 1898 bedeutungslos, weil das zürcherische Recht
den Entzug der Vormundschaft des Ehemannes nicht aus den
selben Gründen zulasse, die nach Basler Recht die Gütertrennung
rechtfertigten, und nicht dargetan sei, daß die Voraussetzungen des
zürcherischen Rechtes für den Entzug der ehemännlichen Vormund
schaft vorhanden gewesen seien. Durch die Begründeterklärung des
Rekurses der Rekursgegnerin werde die Beschwerde der Rekurrenten
gegenstandslos. Sie wäre aber auch unbegründet gewesen, weil
und Konkurskammer. No 91.
deren Behauptung, sie hätten schon vor dem Einzelrichter des Be
zirksgerichtes Uster das Frauengutsprivileg bestritten, aktenwidrig
sei, und die Rekurrenten daher kein Urteil vorlegen könnten, wo
durch das Privileg beseitigt worden wäre.
B. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig unter
Erneuerung ihres Begehrens und mit dem Antrage auf Abwei
sung der Beschwerde der Rekursgegnerin an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit die Rekurrenten die Abweisung der Beschwerde
der Rekursgegnerin, also Kollokation der ganzen Frauengutsfor
derung in der 5. Klasse beantragen, fehlt ihnen die Beschwerde
legitimation. Nach der Feststellung der Vorinstanz, die, weil sie
sich auf das kantonale Prozeßrecht stützt, für das Bundesgericht
maßgebend ist, hat der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
des Bezirksgerichtes Uster in seinem Entscheid vom 10. November
1910 nicht über den Rang der Frauengutsforderung entschieden.
Die Kollokation dieser Forderung durch das Betreibungsamt Uster
stellt sich demgemäß, soweit es sich um den Rang handelt, nicht
als Vollziehung eines Gerichtsentscheides, sondern als selbständige
Kollokationsverfügung im Sinne des Art. 146 SchKG dar. Eine
Anfechtung dieser Verfügung auf dem Beschwerdeweg ist nun nach
der Praxis des Bundesgerichts (AS 31 II Nr. 108, Sep.
Ausg. 10 Nr. 55; 12 Nr. 36 ) nur insoweit zulässig, als die
Kollokation nicht gemäß Art. 148 SchKG durch Klage ange
fochten werden kann, also nur insoweit, als nicht ein Gläubiger
die Kollokation der Forderung eines andern Gläubigers anfechten
will, sondern, als der Beschwerdeführer eine Abänderung der
Kollokation seiner eigenen Forderung verlangt. (Jaeger, Komm
Art. 148 Nr. 4.
In diesem Beschwerdeverfahren sind nun aber die übrigen
Gläubiger nicht Partei, in dem Sinne, daß sie eine durch die
Aufsichtsbehörde verfügte, ihnen nicht passende Kollokation eines
andern Gläubigers ihrerseits an die höhere Aufsichtsinstanz weiter
Ges.-Ausg. 33 1 S. 329 fl. Erw. 2; 35 I S. 608 Erw. 2
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
ziehen könnten. Vielmehr liegt in einem solchen Falle für sie die
Sache ganz gleich, wie wenn das Betreibungsamt von Anfang
an im Sinne des Entscheides der Aufsichtsbehörde verfügt hätte.
Dieser Entscheid erledigt also die Kollokation nicht endgültig, son
dern, weil er sich nur als Bescheid auf das vom betreffenden re
kurrierenden Gläubiger gestellte eigene Kollokationsbegehren dar
stellt, nur unter Vorbehalt der durch Art. 148 garantierten Rechte
der andern Gläubiger auf gerichtliche Anfechtung des durch die
Aufsichtsbehörde korrigierten Kollokationsplanes. Ist der rekur
rierende Gläubiger mit der durch die Aufsichtsbehörde verfügten
Kollokation zufrieden, so liegt gleich wie wenn er sich schon mit
der durch das Betreibungsamt verfügten einverstanden erklärt
hätte, für ein Beschwerdeverfahren über den Kollokationsplan keine
Veranlassung mehr vor; der Widerspruch der andern Gläubiger
gegen diese von der Aufsichtsbehörde korrigierte Kollokation, die
natürlich vom Betreibungsamt neu aufgelegt werden muß, kann
nun vor dem Richter geltend gemacht werden.
3. Nach dem Gesagten ist denn auch auf die Frage, ob
die Rekurrenten den Betrag, der auf die privilegierte Hälfte ent
fiele, als Prozeßgewinn beanspruchen könnten, nicht einzutreten.
Hierüber ist erst auf Grund eines allfälligen Kollokationspro
zesses im Verteilungsverfahren zu entscheiden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. No 92.
92. Entscheid vom 22. September 1911 in Sachen
Guerbois.
Art. 5 franz.-schweiz. Gerichtsstandsvertrag : Betreibungsort für die
Forderungen von Legataren auf Zahlung der Vermächtnisse ist
der Heimatsort des Erblassers. Unerheblichkeit des Wohnsitzes
eines Legatars, sowie der Zustimmung der Legatare zur Bestellung
eines Nachlassverwalters am Orte des letzten Wohnsitzes des Erb
tassers.
A. In Paris starb im September 1909 der dort wohn
hafte Traugott Gottfried Zumsteg von Wil (Bezirk Laufenburg).
In seinem Testamente hatte er die Rekurrentin Witwe Guerbois
in Paris und einen Driancourt in Paris zu Universalerben ein
gesetzt. Außerdem hatte er Josephine Zumsteg in Wil und Frau
Emma Zimmermann Weber in Sigmaringen mit einem Vermächt
nis von je 10,000 Fr. und Otto Zumsteg in Wil mit einem
solchen von 5000 Fr. bedacht. Unmittelbar nach dem Tode des
Erblassers wurde ein Notar Brisset in Paris mit der Verwaltung
des Nachlasses betraut. Das Testament wurde vor dem Bezirks
gericht Laufenburg eröffnet. Dieses Gericht ordnete auch ein Bene
ficium Inventarii an, und zwar auf Veranlassung der Rekur
rentin. Die Legatare Josephine und Otto Zumsteg und Emma
Zimmermann leiteten dann in Wil die Schuldbetreibung gegen
die Rekurrentin für die fälligen Raten der Vermächtnisse ein.
Gegen die vom Betreibungsamt Wil zugestellten Zahlungsbe
fehle erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung der Betreibungen. Sie machte dabei folgendes geltend:
Das Betreibungsamt Wil sei für eine gegen sie gerichtete Schuld
betreibung nicht zuständig, weil ihr Wohnsitz Paris sei. Art. 5
des französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869
finde keine Anwendung, weil es sich um eine gewöhnliche For
derungsklage, nicht um eine Abrechnung zwischen Erben und Lega
taren handle. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so hätten
doch die Vermächtnisnehmer Paris als Ort der Erbschaftseröff
nung und Nachlaßliquidation dadurch anerkannt, daß sie sich mit
der Bestellung des Nachlaßverwalters durch das Gericht in Paris