- Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Kern.
Art. 256 SchKG: Versteigerung einer fälligen Forderung bei Geltend
machung einer ebenfalls fälligen Gegenforderung durch den Dritt
schuldner. Art. 243 Abs. 1 und 256 Abs. 1 SchKG: Verwertung
einer fälligen, aber teilweise bestrittenen Forderung aus einem
Lebensversicherungsvertrag. Art. 256 ff. SchKG und Art. 16 der
Verordnung des BG betr. die Pfändung etc. von Versicherungsan
sprüchen vom 10. Mai 1910: Steigerungsverfahren bei Verwertung
einer solchen Forderung.
A. Eduard Kern, Bildhauer in Baden, schloß am 11. De
zember 1899 mit der Urbaine in Paris eine Lebensversicherung
im Betrag von 4000 Fr. ab, zahlbar am 11. Dezember 1915
an den Versicherungsnehmer oder sofort nach seinem Ableben an
seine Ehefrau und Kinder, falls der Tod während der Ver
sicherungsdauer eintreten sollte. In der Folge nahm Kern ein
Darlehen von 1600 Fr. bei der Urbaine auf. Er übergab ihr
dafür die Police zu Faustpfand und verpflichtete sich ihr gegen
über ferner zur Verrechnung der Darlehensschuld mit der Rück
kaufssumme oder dem Versicherungskapital, falls die Police zurück
gekauft oder ausbezahlt werden sollte.
Kern verschied und zwar, nach der Behauptung der Urbaine,
nicht eines natürlichen Todes. Die Urbaine offerierte daher der
Rekurrentin als Rechtsnachfolgerin Kerns gestützt auf den Ver
sicherungsvertrag nur den Rückkaufswert von 1821 Fr. 60 Cts.,
abzüglich der Darlehensschuld nebst Zinsen im Betrag von
1622 Fr. 45 Cts., d. h. rund 200 Fr. Die Rekurrentin lehnte
aber diese Offerte ab. Ebenso schlug sie mit ihren Kindern die
Erbschaft ihres Ehemannes aus, sodaß letztere konkursamtlich
liquidiert werden mußte. Das Konkursamt Baden forderte nun
die Urbaine zur Einsendung der Police zwecks Verwertung und
zur gleichzeitigen Angabe des Rückkaufswertes auf. Die Urbaine
kam der Aufforderung nach, bemerkte aber ausdrücklich, sie ver
lange die Police nach erfolgter Verwertung zurück, da ihr das
Gewahrsamsrecht für das Darlehen daran zustehe, und die Police
dürfe überhaupt nur veräußert werden, wenn das Darlehen samt
Zinsen sichergestellt sei.
Am 18. Mai 1911 wurde die Steigerung wie folgt publi
ziert:
In der konkursamtlichen Liquidation über Kern Eduard gew.
Bildhauer in Baden werden Dienstag den 6. Juni 1911 nachm.
3 Uhr auf der Gerichtskanzlei Baden 3 Lebensversicherungspolicen
im Gesamtbetrage von 14,000 Fr. öffentlich gegen bare Bezah
lung versteigert.
Die Policen sind beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt.
Das Steigerungsprotokoll lautet:
Zur Steigerung kommt gegen sofortige Barzahlung und ohne
irgend welche Garantie weder für die Rechtsbeständigkeit noch die
Einbringlichkeit:
Lebensversicherungspolice des Erblassers Nr. 44,846 vom
11. Dezember 1889 per 4000 Fr. auf die Lebensvers. Aktien
gesellschaft L'Urbaine in Paris lautend."
Ferner trägt das Protokoll folgende Bleistiftnotizen:
Rückkaufswert 1821 Fr. 60 Cts.
Vorgang 1622 Fr. 45 Cts.
Kann nur zugeschlagen werden, wenn der Vorgang gedeckt
wird.
Angebot von Frau Kern 20 Fr. nicht angenommen.
B. Gegen die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes durch
das Konkursamt Baden führte die Rekurrentin bei der untern
Aufsichtsbehörde Beschwerde, indem sie ausführte, daß die Stei
gerung richtig publiziert worden sei und das Deckungsprinzip im
Konkurs nicht gelte, sodaß für die Verweigerung des Zuschlages
ein Grund nicht vorlag. Dadurch, daß die Urbaine die Steigerung
ohne Beschwerde habe vor sich gehen lassen, habe sie das Recht
und die Kompetenz des Konkursamts Baden zum Verkauf dea
Police anerkannt.
Das Konkursamt machte in seinem Amtsbericht geltend, es
hätte angesichts der Offerte der Urbaine zu einer Schädigung der
Masse um la Fr. Hand geboten, wenn es das Angebot der
Rekurrentin berücksichtigt hätte.
Die untere Aufsichtsbehörde erklärte aber die Beschwerde be
gründet, unter Hinweis darauf, daß die Urbaine sich weder an
der Steigerung habe vertreten lassen, noch überhaupt ein Angebot
gemacht habe, und wies demgemäß das Konkursamt an, der Re
kurrentin die Police um die gebotenen 20 Fr. zuzuschlagen und
zu Eigentum zu übergeben.
C. Hierüber beschwerte sich die Urbaine ihrerseits bei der
obern kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, es sei das
Konkursamt zu verhalten, die Police der Frau Kern nur mit
dem Vormerk darauf zuzuschlagen, daß die Urbaine bloß den Rück
kaufswert zu schulden anerkenne und von diesem Betrag noch ver
rechnungsweise die Darlehensschuld abrechnen könne, eventuell es
sei die Police der Urbaine um den Darlehensbetrag zuzuschlagen
oder endlich es sei eine neue Steigerung anzuordnen. Diese Be
gehren begründete die Urbaine in der Hauptsache wie folgt: Es
gehe nicht an, die Police einem Dritten zuzuschlagen, ohne daß
ausdrücklich vorgemerkt und erklärt werde, der Urbaine dürfe aus
der Weiterbegebung kein Nachteil für ihre Gegenansprüche
wachsen. Das Recht der Urbaine, ihr Darlehen auf den Rück
kaufswert zu verrechnen, könne nicht damit beseitigt werden, daß
man nur das neben demselben der Urbaine zustehende Faust
pfandrecht an der Police gelten lasse und ihr einwende, sie hätte
an der Steigerung des Faustpfandes bieten sollen.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs in
dem Sinne begründet, daß sie den erstinstanzlichen Entscheid auf
hob und das Konkursamt Baden anwies, eine neue Steigerung
anzuordnen und dabei in den Steigerungsbedingungen zu ver
merken, daß die Urbaine bloß den Rückkaufswert der Police zu
schulden anerkenne und zudem das Recht beanspruche, den Betrag
der Darlehensforderung vorweg in Abzug zu bringen. Zu diesem
Entscheid gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde von der Erwä
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gung aus, daß der Zuschlag freilich nicht zu vermeiden war, da
das Angebot der Urbaine für die öffentliche Steigerung nicht
mehr in Betracht kam und die Pfandforderung nicht herausgeboten
zu werden brauchte, daß aber die Forderung aus der Police nur mit
den Modifikationen auf den Ersteigerer übertragen werden konnte,
mit denen sie der Masse zustand, d. h. als eine teilweise bestrit
tene und bezüglich der Art der Abzahlung bedingte. Da nun bei
der Steigerung hierauf nicht hingewiesen worden sei, könne Frau
Kern bei ihrem Angebot nicht mehr behaftet werden. Die durch
geführte Steigerung sei daher aufzuheben und eine neue anzu
setzen.
D. Diesen Entscheid hat nunmehr die Rekurrentin innert
Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei
derselbe zu kassieren und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und behauptet, die obere
kantonale Instanz habe zu Unrecht auf das Verhältnis zwischen
der Urbaine und Kern bezw. der Konkursmasse Rücksicht genom
men. Die Konkursmasse habe die nuda proprietas an der Police
besessen und sei verpflichtet gewesen, die Police zu verkaufen. Es
sei ausschließlich Sache der Urbaine gewesen, ihre Rechte als
Faustpfandgläubigerin bei der Steigerung zu wahren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin befindet sich in einem Rechtsirrtum,
wenn sie behauptet, daß dem Verhältnis zwischen der Urbaine
und Kern bezw. der Konkursmasse in casu eine rechtliche Bedeu
tung nicht zukomme, und demgemäß die Urbaine ausschließlich als
Faustpfandgläubigerin betrachtet werden müsse. Sie übersieht, daß
der fälligen Forderung gegen die Urbaine aus dem Lebensver
sicherungsvertrag des Kern die fällige Gegenforderung der Urbaine
an Kern für das Darlehen von 1600 Fr. nebst Zinsen gegen
übersteht und daß daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Verrechnung erfüllt sind, welche sich die Urbaine denn auch im
Darlehensvertrag ausdrücklich ausbedungen hatte. Es bedurfte nur
einer Erklärung der Urbaine an das Konkursamt, daß sie von
ihrem Recht der Kompensation Gebrauch machen wolle, um diese
zur Tatsache werden zu lassen (vergl. Art. 138 OR und 213
SchKG). Eine solche Erklärung ist nun in der Rechtsverwahrung
der Urbaine bei Anlaß der Übergabe der Police an das Konkurs
amt zu erblicken, wenn sie auch juristisch nicht ganz zutreffend
formuliert ist. Maßgebend ist, daß die Urbaine ihr Kompensa
tionsrecht tatsächlich ausgeübt hat, wie sich aus den Umständen
mit Sicherheit ergibt. Hieraus folgt, daß eine Reduktion der For
derung gegen die Urbaine um den Betrag von 1622 Fr. 45 Cts.
ipso jure eingetreten ist und daß die Forderung zu Unrecht in
ihrem vollen Umfang zur Versteigerung gebracht wurde.
Das Vorgehen des Konkursamts Baden erscheint
aber nicht nur in dieser Beziehung anfechtbar. Es weist noch
mehrere andere Verstöße gegen das Gesetz auf und es scheint das
Amt ferner die vom Bundesgericht in Ausführung des Bundes
gesetzes über den Versicherungsvertrag erlassene Verordnung be
treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Ver
sicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910, deren Mißachtung in
gleicher Weise zur Beschwerdeführung berechtigt wie eine eigent
liche Gesetzesverletzung, vollständig ignoriert zu haben.
Einmal ist nicht einzusehen, warum das Konkursamt den von
der Urbaine ausdrücklich und wiederholt anerkannten Rückkaufs
wert im reduzierten Betrag von rund 200 Fr. nach Ab
zug der Gegenforderung nicht einfach eingezogen hat, da
es sich dabei doch um ein unbestrittenes und fälliges
Guthaben handelte, für welche Art. 243 Abs. 1 SchKG
die Einkassierung durch die Konkursverwaltung vorsieht. Eine
Verwertung durch öffentliche Steigerung rechtfertigte sich nur für
den bestrittenen Betrag des Versicherungsanspruchs über den
Rückkaufswert hinaus, und auch hier erst, nachdem den einzelnen
Gläubigern Gelegenheit gegeben worden war, die Abtretung der
Forderung zwecks Eintreibung auf eigenes Risiko zu verlangen
und sie davon keinen Gebrauch machten (vergl. Jaeger, Komm.
Art. 243 Anm. 3 und 256 Anm. 1).
Das Steigerungsverfahren als solches hatte sich nach den all
gemeinen gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen Spezialbe
stimmungen der Verordnung vom 10. Mai 1910 zu richten.
Demnach hatte die Publikation mindestens einen Monat vor der
Steigerung stattzufinden und die genaue Bezeichnung des Ver
sicherungsanspruchs, sowie den Namen der Schuldnerin und die
Angabe des Rückkaufswertes auf den Zeitpunkt der Verwertung
zu enthalten (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung). Dazu kommen
die Bestimmungen, welche die Begünstigten in den Stand setzen
sollen, von dem ihnen durch Art. 86 VVG eingeräumten Recht
der Übernahme des Versicherungsanspruchs Gebrauch zu machen
(vergl. Art. 16 Abs. 2 und 3). Das Konkursamt Baden ist
keiner einzigen dieser Vorschriften nachgekommen. Weder erfolgte
die Bekanntmachung innert Frist, noch enthielt sie die vorschrifts
mäßigen Angaben. Die Bezeichnung der Policen ist so allgemein
gehalten, daß überhaupt nicht ersichtlich ist, daß die Police per
4000 Fr. auf die Urbaine sich unter den zu versteigernden befand.
Die Ausdrucksweise Versteigerung von Lebensversicherungspolicen
ist zudem auch wieder ungenau. Es konnte sich nur um die Ver
steigerung der durch den Hinscheid des Versicherten fällig gewor
denen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen handeln; die
Lebensversicherungspolice ist gemäß Art. 73 VVG und nach fest
stehender Praxis auch bei Lebzeiten des Versicherungsnehmers nicht
als Inhaberpapier anzusehen, geschweige denn, nachdem die For
derung fällig geworden ist. Sodann fehlen in der Publikation der
Name der Versicherungsgesellschaft und die Angabe des Rückkaufs
wertes vollständig, ebenso die Aufforderung an die Begünstigten,
innert Frist den Rückkaufspreis an das Konkursamt zu bezahlen,
mit der Androhung, daß ihr Übernahmsrecht sonst als verwirkt
betrachtet würde; auch wurde offenbar unterlassen, den Begün
stigten vorschriftsgemäß ein Exemplar der Publikation zuzustellen.
Endlich hätte im Fall der Versteigerung der ganzen Forderung,
wie sie vom Konkursamt wenn auch zu Unrecht tatsäch
lich vorgenommen wurde, ausdrücklich festgestellt werden sollen,
inwieweit die Forderung von der Schuldnerin anerkannt sei und
daß diese das Kompensationsrecht für ihre Darlehensforderung
beanspruche, worauf die Vorinstanz mit Recht hingewiesen hat.
Die Steigerungspublikation des Konkursamts Baden entsprach
demnach den Interessen der verschiedenen Beteiligten in keiner
Weise und namentlich nicht denjenigen der Urbaine in ihrer drei
fachen Eigenschaft als Konkursgläubigerin, Faustpfandgläubigerin
und Schuldnerin.
3. Wenn sich die Urbaine trotzdem über die Steigerungs
anzeige nicht beschwert hat, so kann ihr diese Unterlassung unter
den vorliegenden Umständen nicht zum Nachteil angerechnet werden.
Bei der Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Publikation
war sie gar nicht in der Lage, sich darüber Rechenschaft zu geben,
daß und unter welchen Bedingungen die Ansprüche aus dem mit
Kern abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Versteigerung ge
langen sollten. Ebensowenig hatte die Urbaine Anlaß, gegen den
Steigerungsakt Beschwerde zu führen, da ja dabei ein Zuschlag
nicht erfolgte. Erst durch den Entscheid der untern Aufsichtsbe
hörde, durch welchen das Konkursamt angewiesen wurde, der Re
kurrentin die Police um die gebotenen 20 Fr. zu übergeben, sind
ihre Interessen gefährdet worden und es hat sich die Urbaine
dagegen iunert Frist zur Wehr gesetzt.
Kann somit entgegen der Behauptung der Rekurrentin von
einer Verwirkung des Beschwerderechts durch die Urbaine nicht
gesprochen werden, so ist nach dem Gesagten der Vorinstanz in
der Aufhebung des vom Konkursamt durchgeführten gesetzwidrigen
Verfahrens und des unzutreffenden erstinstanzlichen Beschwerdeent
scheides beizustimmen und das Konkursamt einzuladen, die Liqui
dation des Versicherungsanspruchs im Sinn der obigen Ausfüh
rungen vorzuuehmen.
Immerhin bleibt den Kindern Kern vorbehalten, das ihnen in
ihrer Eigenschaft als Begünstigte zukommende Recht, sich der Ad
massierung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag
widersetzen (Art. a VVG), noch geltend zu machen, sofern
nicht bereits rechtsgültig darauf verzichtet haben sollten, wie es
für die Rekurrentin, die in der Police ebenfalls als Begünstigte
bezeichnet ist, nach ihrem Verhalten im Verwertungs und im
Beschwerdeverfahren in der Tat anzunehmen ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.