- Arleil vom 13. September 1911 in Sachen
Landert gegen Gemeinde Korbas.
Anwendbarkeit des Art. 45 0G auf alle bundesgerichtlichen Urteile, ein-
schliesslich derjenigen, die im Wege der Betreibung zu vollstrecken
sind. Gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für bun
desgerichtlich zugesprochene Forderungen ist daher nur die an den
Bundesrat zu richtende Vollstreckungsbeschwerde, nicht auch der
staatsrechtliche Rekurs wegen willkürlicher Verletzung der Art. a und 81 SchKG zulässig. Anwendung dieses Grundsatzes auf eine vom
Bundesgericht zugesprochene Prozessentschädigungsforderung, gegen
über welcher im Rechtsöffnungsverfahren eine Kompensationseinrede
erhoben wurde.
A. Durch Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Dezember
1910 wurde die Rekursbeklagte verpflichtet, dem Rekurrenten eine
Prozeßentschädigung von 230 Fr. zu bezahlen. Dieser leitete darauf
gegen den Gemeinderat Rorbas Betreibung für den erwähnten
Betrag nebst Zins ein und stellte, als Rechtsvorschlag erfolgte,
beim Bezirksgerichtspräsidium Bülach das Begehren um Rechtsöff
nung. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde durch Verfügung der er
wähnten Gerichtsbehörde vom 15. April 1911 abgewiesen, weil
der Gemeinderat Rorbas Kompensation mit einer Forderung auf
Rückerstattung von Beträgen, die zur Unterstützung des Rekurrenten
und seiner Familie gewährt worden waren, geltend machte.
B Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage auf
deren Aufhebung ergriffen und zur Begründung Rechtsverweigerung
durch Verletzung des Art. 81 SchKG geltend gemacht.
C. Das Bezirksgerichtspräsidium Bülach hat auf Gegenbe
merkungen verzichtet.
D. Der Gemeinderat Rorbas beantragt die Abweisung des
Rekurses.
E. Mit Schreiben vom 30. Juni 1911 hat das Bundesgericht
dem Bundesrate mitgeteilt, es halte dafür, daß in dieser Sache der
Bundesrat und nicht das Bundesgericht zuständig sei. Dieser Auf
fassung hat sich der Bundesrat gemäß seinem Antwortschreiben
vom 20. Juli 1911 angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Der vorliegende Rekurs stellt sich als eigentliche Vollstreckungs
beschwerde dar, obwohl er nicht ausdrücklich als solche bezeichnet
und substantiiert ist; denn, da das bundesgerichtliche Urteil über
die Prozeßentschädigung nur auf dem Betreibungswege vollzogen
werden kann, liegt in der Verweigerung der Rechtsöffnung in
Wirklichkeit eine Weigerung, jenes Urteil überhaupt zu vollstrecken.
Nun bestimmt Art. 45 OG, daß die Kantone verpflichtet sind,
die Entscheidungen der mit der Bundesrechtspflege betrauten Behörden
in gleicher Weise zu vollziehen, wie die rechtskräftigen Urteile ihrer
Gerichte, daß wegen mangelhafter Vollziehung beim Bundesrate
Beschwerde erhoben werden kann und daß dieser dann die erforderlichen
Verfügungen trifft. Art. 81 SchKG enthält eine spezielle Anwendung
dieses allgemeinen Grundsatzes auf das Betreibungsverfahren. Daß
das Verhältnis von Art. 45 OG zu Art. 81 SchKG so aufzu
fassen ist und Art. 45 OG sich daher auf alle bundesgerichtlichen
Urteile bezieht, auch auf diejenigen, die im Betreibungsverfahren
vollzogen werden, ergibt sich schon daraus, daß das Betreibungs
gesetz beim Erlaß des Organisationsgesetzes bereits in Kraft war,
und sodann aus der Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1892
zum Organisationsgesetz (BBl. 1892 II S. 297 ff.). Demgemäß
erstreckt sich die Kompetenz des Bundesrates auf die Beurteilung
der Beschwerden über die Vollstreckung sämtlicher bundesgericht
licher Urteile.
Freilich liegt in der ungerechtfertigten Verweigerung der Rechts
öffnung zugleich eine Verletzung des Betreibungsgesetzes. Wenn also
eine bundesrechtliche Instanz bestünde, bei der über die unrichtige
Anwendung des Art. 81 SchKG durch den Richter Beschwerde geführt
werden könnte, so müßte dieser spezielle Rekurs der allgemeinen Voll
streckungsbeschwerde des Art. 45 OG wohl vorgehen und diese als
überflüssig ausschließen. Allein eine solche Beschwerdeinstanz besteht
nicht, sondern das Bundesgericht kann Verfügungen des Rechts
öffnungsrichters nur aus dem Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung
überprüfen. Der Rechtsverweigerungsrekurs aber kann bei der
beschränkten staatsrechtlichen Kompetenz des Bundesgerichts die
Vollstreckungsbeschwerde nach Art. 45 OG, bei der die Überprü
fungsbefugnis des Bundesrates materiell unbeschränkt ist, weder
ausschließen noch ersetzen. Dafür, daß die Urteile des Bundesge
richtes von den Kantonen auch wirklich vollstreckt werden, besteht
ein zwingendes Bedürfnis. Es wäre ein unhaltbarer Rechtszustand,
wenn von Bundes wegen nur aus dem Gesichtspunkt der Rechts
verweigerung untersucht werden könnte, ob ein bundesgerichtliches
Urteil im Rechtsöffnungsverfahren richtig vollstreckt worden sei.
Neben der Vollstreckungsbeschwerde an den Bundesrat bleibt aber
für den Rechtsverweigerungsrekurs kein Raum, da die nämliche
Frage nicht von beiden Behörden vom Bundesrat frei und
vom Bundesgericht lediglich vom Standpunkt der Verletzung des
Art. 4 BV aus geprüft werden kann.
Das Bundesgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden
Rekurses nicht zuständig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.