IV. Organisation der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire fédérale.
80. Arteil vom 19. Juli 1911 in Sachen
Spahn gegen Zürich.
Durch Administrativverfügung erfolgte Androhung einer Ge
fängnisstrafe für den Fall der nochmaligen Begehung einer
vom Gesetz nur mit Geldbusse bedrohten Handlung (in casu
Kollektieren für nicht bewilligte Lotterien). Nichteintreten
auf einen bezüglichen staatsrechtlichen Rekurs, weil noch
nicht feststeht, ob der Richter seinerseits die Androhung
schützen und auf Gefängnisstrafe erkennen wird, der Re-
hurrent aber hein schutzwürdiges Interesse daran besitzt, im
voraus zu wissen, ob er im Falle nochmaliger Uebertretung
des gesetzlichen Verbots in eine Gefängnisstrafe oder nur in
eine Geldbusse verfällt werden könne.
A. Das Kollektieren für außerkantonale Lotterien ist im
Kanton Zürich durch 12 des Gesetzes über das Gewerbewesen,
vom 9. Mai 1832, bei Strafe untersagt und durch 8 der
von der Polizeidirektion am 27. Mai 1856 erlassenen Verordnung
betr. das Lotteriewesen mit einer Polizeistrafe bedroht. Da in
dessen sogar durch wiederholte und hohe Geldstrafen die Beob
achtung des gesetzlichen Verbotes bisher nicht erreicht werden konnte,
pflegen die zürcherischen Verwaltungsbehörden gegenüber renitenten
Lotteriekollekteuren unter Berufung auf a des Strafgesetzbuches
spezielle Verbote weitern Kollektierens zu erlassen, um dann im
Widerhandlungsfalle gestützt auf die genannte Bestimmung des
Strafgesetzbuches wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver
fügung die Ausfällung einer Gefängnisstrafe erwirken zu können.
In diesem Sinne verfügte am 15. September 1910 das Statt
halteramt des Bezirks Zürich gegenüber der Rekurrentin, die sich
schon wiederholter Übertretungen des Lotterieverbotes schuldig ge
macht hatte, anläßlich einer neuerlichen Übertretung:
- Es wird Frau Marie Spahn geb. Kaufmann in eine Buße
von 1000 Fr. verfällt.
II. Hat die Gebüßte die Kosten zu tragen.
III. Der Gebüßten wird das fernere Kollektieren für außer
kantonale Lotterien untersagt, unter der Androhung der Über
weisung an das Gericht zur Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügung
im Falle Zuwiderhandelns.
Ein von der Gebüßten gegen Dispositiv III dieser Verfügung
ergriffener Rekurs wurde am 1. Dezember 1910 vom Regierungs
rat des Kantons Zürich abgewiesen.
B.Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Ver
treter der Marie Spahn, der schon im Verfahren vor dem Re
gierungsrat als solcher anerkannt worden war, den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag
auf Aufhebung der Verfügung des Statthalteramtes und mit der
Begründung:
- Die Polizeiverordnung vom 27. Mai 1856 sei verfassungs
widrig, weil nur von der Polizeidirektion erlassen.
- Der Erlaß eines Verbotes, dessen Nichtbeachtung Gefängnis
strafe nach sich ziehen würde, während das Gesetz die betreffende
Handlung nur mit Geldbuße bedrohe, qualifiziere sich als ein
Eingriff der Administrativbehörde in das Gebiet der gesetzgebenden
Gewalt.
- Durch dieses Verfahren werde auch der Grundsatz nulla
poena sine lege verletzt.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung
des Rekurses beantragt.
Aus einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich
ergibt sich, daß eine gewisse Maria Anna Helbock, gegen die das
Statthalteramt Zürich eine ähnliche Verfügung erlassen hatte, wie
gegen die Rekurrentin, vom Bezirksgericht Zürich wegen Zuwider
handelns gegen diese Verfügung in eine Gefängnisstrafe verfällt
worden ist, und daß nunmehr das Obergericht als Rekursinstanz
über die Zulässigkeit der Verurteilung und dadurch indirekt über
die Verfassungsmäßigkeit der statthalteramtlichen Verfügung zu
entscheiden hat, daß jedoch der Entscheid noch aussteht. Bei den
Akten befinden sich außer dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich
i. S. Helbock noch verschiedene frühere Entscheide zürcherischer
Gerichte über die streitige verfassungsrechtliche Frage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zwar ist im vorliegenden Falle der kantonale Instanzenzug
insofern erschöpft, als die Rekurrentin über die Zulässigkeit der
von ihr angefochtenen Verfügung des Statthalteramtes einen Ent
scheid des Regierungsrates provoziert hat, und ihr ein weiteres
Rechtsmittel, durch das sie die förmliche Aufhebung jener Straf
androhung erreichen könnte, nicht mehr zur Verfügung steht. In
dessen ergibt sich aus den Akten (vergl. oben sub C), daß bei
Strafanträgen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
die zürcherischen Gerichte nicht nur die Frage, ob der betreffenden
Verfügung zuwidergehandelt worden sei, sondern auch die Frage,
ob diese Verfügung überhaupt zu Recht bestand, selbständig zu
prüfen befugt sind und auch tatsächlich zu entscheiden pflegen;
ferner, daß diese Frage u. U. drei verschiedene gerichtliche In
stanzen (Bezirksgericht, Obergericht und Kassationsgericht) be
schäftigen kann, und endlich, daß über die speziell im vorliegenden
Falle streitige Frage (ob ein vom Gesetz nur mit Geldbuße be
drohtes Delikt durch eine Verfügung im Sinne von a des
Strafgesetzbuches indirekt auch mit Gefängnisstrafe bedroht werden
könne) bei den zürcherischen Gerichten sehr verschiedene Auffas
sungen vertreten sind.
Unter diesen Umständen ist für das Bundesgericht aller Anlaß
vorhanden, die von der Rekurrentin aufgeworfene verfassungsrecht
liche Frage erst dann zu entscheiden, wenn die kantonalen Gerichts
behörden ihrerseits dazu Stellung genommen haben werden; und
zwar empfiehlt es sich, nicht etwa nur mit der Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuzuwarten, bis aus einem Urteil in dem
gegenwärtig vor Obergericht pendenten, analogen Fall der Maria
Anna Helbock die grundsätzliche Stellungnahme des genann
ten Gerichts ersichtlich sein wird, sondern vielmehr geradezu das
Eintreten auf den vorliegenden Rekurs der Marie Spahn
zu verweigern, weil über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
im konkreten Fall erlassenen Verbotes noch kein Entscheid des
kantonalen Richters vorliegt. Denn, falls die zürcherischen Gerichte
die Verfassungsmäßigkeit dieses Verbotes verneinen sollten, würde
dadurch der staatsrechtliche Rekurs gegenstandslos; sollten aber die
Gerichte das Verbot als zulässig erklären, so stünde der Rekur
rentin immer noch der Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen
den gerichtlichen Entscheid offen. Dieses Verfahren entspricht
denn auch am besten der Natur des staatsrechtlichen Rekurses, als
eines außerordentlichen und höchst subsidiären Rechtsmittels, sowie
der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 2 OG, wonach nur bereits
stattgefundene Rechtsverletzungen Gegenstand der staatsrechtlichen
Beschwerde sein können. Allerdings wird u. U. auch schon eine
bloße Strafandrohung als Rechtsverletzung erscheinen, sofern sie
sich nämlich gegen die Vornahme einer erlaubten Handlung richtet.
Diese Voraussetzung trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu,
da die der Rekurrentin vom Statthalteramt untersagte Handlung
feststehendermaßen schon von Gesetzes wegen verboten ist. Daß aber
die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse daran besitze, im
voraus zu wissen, ob sie sich im Falle einer neuen Übertretung
des gesetzlichen Verbotes einer Gefängnisstrafe oder bloß einer
Geldbuße aussetzt, kann nicht anerkannt werden; denn es liegt in
ihrer Macht, durch Beobachtung des gesetzlichen Verbots über
haupt jede Strafe von sich abzuwenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.