- Arteil vom 11. Oktober 1911 in Sachen
Ed. Züblin Cie. gegen Bern.
Voraussetzungen einer Teilung der Steuerhoheit bei interkantonalen
Gewerbebetrieben : auch nach der neuern Praxis des Bundesgerichts
ist ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen, in
denen das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen oder
Einrichtungen besitzt, mittelst deren sich daselbst ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommer-
ziellen Betriebs vollzieht. Daher begründet der Umstand, dass ein
Baugeschäft ausserhalb des Kantons, in welchem es seinen Sitz
hat, einen einzelnen Bau ausführt, der in wenigen Monaten voll-
endet werden kann und zu dessen Ausführung es bloss einer Bau-
baracke bedarf, kein besonderes Steuerdomizil.
A. Die Rekurrentin betreibt das Baugewerbe, speziell den
Betonbau. Sie hat ihren Hauptsitz in Straßburg und eine Filiale
in Basel. Im März 1911 hat sie in Biel für die dortige Firma
Robert Güdel die Ausführung eines Baues übernommen, und im
Juni hat sie diese Arbeit beendigt.
Mit Zuschrift der städtischen Finanzdirektion von Biel d. d.
- April 1911 wurde die Rekurrentin pro 1911 zur Bezahlung
der Einkommensteuer von einem Betrage von 4000 Fr. auf
gefordert. Als sie hiegegen sowohl wegen Doppelbesteuerung als
auch wegen zu hoher Einschätzung protestierte, wurde die Taxation
am 13. Juni von der Bezirkssteuerkommission auf 2500 Fr.
herabgesetzt. Auf eine nochmalige Einsprache erhielt die Rekur
rentin am 29. Juni von der Amtsschaffnerei Biel den Bescheid
es stehe ihr der Weg der Beschwerde an den Regierungsstatthalter
offen. Die Rekurrentin betrat jedoch diesen Weg nicht, sondern
wandte sich am 31. Juli 1911 direkt an das Bundesgericht mit
dem Antrag:
Es sei die Steuerverfügung wegen Verletzung der Bundes
verfassung Art. 46 bezw. wegen Doppelbesteuerung aufzuheben.
In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs hat der
B.
Regierungsrat des Kantons Bern zunächst die Frage aufgeworfen,
ob die Rekurrentin nicht verpflichtet gewesen wäre, vor der Er
greifung des staatsrechtlichen Rekurses den kantonalen Instanzen
zug zu erschöpfen. In materieller Beziehung nimmt der Regierungs
rat den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Stand
punkt ein.
C. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat Gut
heißung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde. Zulässig
keit des Rekurses trotz Nichterschöpfung des kantonalen Instanzen
zugs.)
In materieller Hinsicht ist vor allem gegenüber einer
Bemerkung in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Bern
festzustellen, daß nach der neuern Praxis des Bundesgerichts für
die Annahme eines Steuerdomizils keineswegs die Tatsache der
konkreten Erwerbstätigkeit genügt. Auch nach dieser neuern Praxis
ist vielmehr bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher
Organismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone er
streckt, ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen,
in denen das betreffende Geschäft ständige, körperliche An
lagen oder Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst
ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines
technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht .
Vergl. die Urteile vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen
Zürich, Erw. 2 , und vom 21. Juni 1911 i. S. Schweiz.
Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, Erw. 2 .
Im vorliegenden Falle mag nun dahingestellt bleiben, ob es sich
bei der von der Rekurrentin im Sommer 1911 in Biel ausge
führten Arbeit um einen wesentlichen Teil ihres technischen
Betriebes handelte; denn auf alle Fälle muß das Vorhandensein
eines ständigen, d. h. auf die Dauer berechneten Betriebs,
bezw. einer ständigen, auf die Dauer berechneten Betriebs
einrichtung, im Sinne der angeführten Praxis, verneint werden.
Wie schon in der Rekursschrift betont und in der Rekursantwort
nicht bestritten wurde, hat die ganze Arbeit, deretwegen der Kanton
Bern die Rekurrentin zur Einkommensteuer heranziehen möchte,
keine vier Monate gedauert, weshalb denn auch in Biel nicht
einmal ein Baubüreau eingerichtet, sondern bloß eine Bau
baracke , oder, wie sich der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung
ausdrückt, eine Bauhütte erstellt wurde, die naturgemäß dazu
bestimmt war, nach Vollendung der Arbeit wieder abgebrochen zu
werden. Von einer ständigen Betriebseinrichtung, bezw. von einem
auf die Dauer berechneten Betrieb kann somit hier ebensowenig
gesprochen werden, wie in zahlreichen frühern Fällen, welche gleich
falls Baugeschäfte betrafen, und in denen das Bundesgericht das
Vorhandensein eines besondern Steuerdomizils ebenfalls verneint
hat, wenn auch freilich unter gleichzeitiger Betonung des Umstandes,
daß das Requisit der selbständigen Leitung nicht erfüllt sei,
bezw. daß die betreffende Einrichtung keinerlei Autonomie besitze
und sich daher nicht als eine Filiale im Sinne des Steuerrechts
qualifiziere. Vergl. BGE 22 S. 15, 24 I S. 580 f. E. 4,
AS 37 I S. 236. Ebendaselbst S. 269.
sowie die Urteile vom 1. Juli 1909 in Sachen Fietz und Leuthold
gegen Wallis, und vom 6. Juli 1911 in Sachen Francke gegen
Wallis .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Kanton Bern bezw. die
Stadt Biel als nicht berechtigt erklärt, die Rekurrentin wegen der
von ihr im Sommer 1911 in Biel ausgeführten Arbeit mit einer
Einkommensteuer zu belegen.