- Entscheid vom 8. Juli 1911 in Sachen Walker.
Art. 92 Ziff. 10 SchKG und Art. 7 FHG: Die Pfändung eines auf
Grund des FHG für Arbeitsunfähigkeit bezahlten Entschädigungs
betrages ist nicht absolut nichtig.
A. Der Rekurrent, Anton Walker von Erstfeld, jetzt in
Amerika, wurde im Jahre 1899 unter die Vormundschaft des
Waisenamtes Erstfeld gestellt. Als Grund der Bevormundung
wurde Verschwendungssucht und dadurch bei selbständiger Ver
mögensverwaltung hervorgerufene Gefahr eines künftigen Not
standes angegeben. Im Jahre 1901 erlitt der Rekurrent als
Werkstättehandlanger der Gotthardbahn einen Unfall. Die Babn
gesellschaft bezahlte ihm damals für die Heilungs
kosten
Fr. 438 30
für vollständige Arbeitsunfähigkeit während 185
Tagen725
und für bleibenden Nachteil
5000
Fr. 6163 30
Am 30. November 1910 erwirkte die Rekursgegnerin, die ge
schiedene Ehefrau des Rekurrenten, für eine Forderung von
840 Fr. einen Arrest auf das in der Waisenlade in Erstfeld lie
gende Vermögen des Rekurrenten, nämlich ein
Sparheft der
Ersparniskasse Uri im Betrage von 853 Fr. 70 Cts. Das Wai
senamt Erstfeld erhielt am 2. Dezember 1910 eine Abschrift der
Arresturkunde. Die Rekursgegnerin leitete dann die Betreibung
ein, und am 18. Januar 1911 wurde die Pfändung des ver
arrestierten Sparheftes vollzogen.
B. Hiegegen erhob das Waisenamt Erstfeld namens des
Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der
Pfändung, indem es geltend machte, der gepfändete Betrag rühre
aus der Unfallentschädigung her, die jener von der Gotthardbahn
erhalten habe, und sich auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG und Art. 7
FHG berief.
Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde
durch Entscheid vom 29. Mai 1911 abgewiesen. Zur Begründung
führte sie aus, die Verarrestierung des Sparguthabens sei nicht
angefochten worden und deshalb müsse die Pfändung als gültig
angesehen werden.
C. Diesen Entscheid hat das Waisenamt Erstfeld namens
des Rekurrenten unter Erneuerung seines Begehrens an das Bun
desgericht weitergezogen.
In ihrer Berichterstattung hat die Vorinstanz ausgeführt, es
stehe nicht fest, ob der Betrag des Sparheftes aus der Entschädi
gung der Gotthardbahn im allgemeinen oder dem Betrag für
Ersatz der Heilungskosten und Arbeitslohn für 185 Tage im be
sondern oder aus anderem Vermögen des Schuldners herrühre.
Die vom Waisenamt hierüber aufgestellten Behauptungen seien
nicht bewiesen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann im
allgemeinen die Unpfändbarkeit verarrestierter Gegenstände nach
Ablauf der Frist zur Beschwerde gegenüber dem Arrestvollzuge
nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur
für solche Vermögensobjekte, auf deren Unpfändbarkeit der Schuld
ner nicht rechtswirksam verzichten kann. Hiezu gehören insbeson
dere diejenigen Rechte, deren Übertragbarkeit durch das Zivilrecht
ausgeschlossen wird, bei denen daher eine Pfändung und Verwer
tung gleich wie eine freiwillige, rechtsgeschäftliche Übertragung
als absolut nichtig zu betrachten ist. Solche Rechte sind gemäß
Art. 7 Abs. 1 FHG die Entschädigungsforderungen auf Grund
der Fabrikhaftpflichtgesetze (AS Sep. Ausg. 2 Nr. 44 ). Nun
ist aber vom Betreibungsamt nicht die Forderung des Rekurrenten
an die Gotthardbahn, die aus seinem Unfall entstanden war, ge
pfändet worden, sondern ein Sparkassaguthaben auf die Erspar
niskasse Uri, und die Pfändung dieses Guthabens ist selbst dann
nicht absolut nichtig, wenn es sich als Anlage des von der Gott
hardbahn bezahlten Entschädigungsbetrages darstellt.
Allerdings bestimmt Art. 7 Abs. 2 FHG, daß Entschädigungs
gelder von der Pfändung und Arrestnahme ausgenommen seien
Ges.-Ausg. 25 I S. 389 ff.
und unter Entschädigungsgeld ist auch jede Anlage des bezahlten
Betrages verstanden. Aber es ist nicht anzunehmen, daß diese Be
stimmung absolut zwingenden Charakter habe. Da der Schuldner
über die ihm bezahlten Entschädigungsbeträge frei verfügen kann,
so muß er konsequenterweise auch auf deren Unpfändbarkeit ver
zichten können und es besteht daher kein Grund, deren Verarre
stierung und Pfändung als absolut nichtig anzusehen. Durch den
Grundsatz der absoluten Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit
einer Entschädigungsforderung aus Haftpflicht soll verhindert wer
den, daß diese um einen verhältnismäßig geringen Betrag vom
Berechtigten verkauft oder in einer Betreibung verwertet werde
(vergl. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers, S. 211). Dieser
Grund trifft aber für bezahlte Entschädigungsbeträge nicht zu.
Es darf übrigens wohl auch angenommen werden, daß Art.
Abs. 2 FHG, soweit er den rein betreibungsrechtlichen Satz der
Inpfändbarkeit solcher Beträge enthält, durch Art. 92 Ziff. 10
SchKG ersetzt worden ist, so daß der Schuldner auch aus dem
Grunde, weil diese Vorschrift nicht zwingender Natur ist, jene
Unpfändbarkeit nur innert der Beschwerdefrist geltend machen kann.
Für die Aufhebung des Art. 7 Abs. 2 FHG in der erwähnten
Beziehung durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG spricht insbesondere,
daß die Bestimmung des SchKG die Unpfändbarkeit bezahlter
Haftpflichtentschädigungen in gleicher Weise wie Art. 7 Abs. 2
HG vorschreibt. Es könnte sich zwar fragen, ob das FHG
nicht auch die Beträge für Ersatz der Heilungs und Verpflegungs
kosten als unpfändbar erklären wolle, während Art. 92 Ziff. 10
SchKG, abgesehen von den Genugtuungsansprüchen nur die Ent
schädigungsbeträge, die als Aquivalent einer verlorenen Arbeits
kraft oder eingebüßten körperlichen oder geistigen Integrität er
scheinen, umfaßt (Jaeger, Komm. Art. 92 Nr. 20) und sich
daher nicht auf den Ersatz von Heilungs und Verpflegungskosten
bezieht. Indessen rechtfertigen die Gründe, die zur Beschränkung
des Art. 92 Ziff. 10 SchKG geführt haben, auch eine entspre
chende einschränkende Interpretation des Art. 7 Abs. 2 FHG
(vergl. Jaeger, Komm. Art. 92 Nr. 20). Beiden Bestimmungen
liegt derselbe Gedanke zu Grunde, daß wer durch einen Unfall
seine Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verloren hat, möglichst
so gestellt werden soll, wie er sich ohne den Unfall befunden hätte,
und daß ihm daher die bezahlten Entschädigungsbeträge, soweit sie
den Ersatz für die verlorene Arbeitskraft darstellen, erhalten bleiben
sollen, damit er aus ihnen den Ertrag ziehen kann, den ihm die
eingebüßte Arbeitsfähigkeit gebracht hätte. Hieraus folgt, daß Be
träge zum Ersatz der Auslagen für Heilung und Verpflegung
auch nicht unter die Entschädigungsgelder im Sinne des Art. 7
Abs. 2 FHG fallen.
2. Selbst wenn übrigens auch Art. 7 FHG noch in vollem
Umfange maßgebend wäre und außerdem der Schuldner gestützt
hierauf die Unpfändbarkeit von Entschädigungsbeträgen jederzeit
geltend machen könnte, so wäre doch der Rekurs im vorliegenden
Falle deshalb nicht begründet, weil nach der vorinstanzlichen Ent
scheidung kein Nachweis dafür vorliegt, daß das gepfändete Spar
heft sich als Anlage eines unpfändbaren Entschädigungsbetrages
darstelle. Wie die Vorinstanz in ihrer Berichterstattung bemerkt,
hat das Waisenamt Erstfeld nicht einmal bewiesen, daß das Spar
guthaben überhaupt aus der von der Gotthardbahn bezahlten
Unfallentschädigung herrühre, und auch nicht bewiesen, daß dieses
Sparguthaben speziell aus der unpfändbaren Entschädigung wegen
bleibenden Nachteils und nicht aus der pfändbaren Entschädigung
für Verpflegungs und Heilungskosten stamme.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
IMPRIMERtES REUNIES S. A. LAUSANNE.