- Entscheid vom 23. Mai 1911 in Sachen
Schulgutsverwaltung Anterseen.
Legitimation eines Drittansprechers zur Beschwerde, wenn er nicht in
die Lage gesetzt wird, seinen Anspruch vor Gericht geltend zu
machen. Art. 106 ff. SchKG: Der Dritteigentümer eines von einer
Betreibung auf Pfandverwertung ergriffenen Pfandobjektes hat nach
Ablauf der Beschwerdefrist gegenüber Betreibungsakten, die seine
Rechte verletzen, nur dann noch Anspruch auf Einleitung des Wider-
spruchverfahrens, wenn er nicht zuvor eine spezielle Anzeige gemäss
Art. 153 Abs. 2 oder 139 SchKG erhalten hat.
A. Die Rekurrentin ist im Besitze einer am 13. Oktober
1883 von Christian Schmocker in St. Beatenberg zu ihren Gun
sten ausgestellten Pfandobligation auf drei Kuhrechte an der Gem
menalp. Diese Pfandobligation war, laut einer darauf befindlichen
Bescheinigung des Amtsschreibers von Interlaken d. d. 13. De
zember 1883, im Grundbuch von St. Beatenberg eingeschrieben
worden. Dagegen war unterlassen worden, sie auch in dem Anfangs
der neunziger Jahre für die Gemmenalp angelegten Seybuch ein
zutragen.
Im Jahre 1906 erwarb der heutige Rekursbeklagte Emil Groß
niklaus im Konkurse des Schmocker vier Kuhrechte, worunter, wie
sich nachträglich herausgestellt hat, jene drei seiner Zeit der Rekur
rentin verpfändeten. Die Kuhrechte wurden infolge dieses Erwerbs
aktes als unbelastetes Eigentum des Rekursbeklagten im Grundbuch
eingetragen. Eine Anmeldung der Kuhrechte im Konkurse oder ein
Einspruch gegen deren Verwertung hatte seitens der Rekurrentin
nicht stattgefunden.
Im Jahre 1907, und sodann wieder im Jahre 1910, leitete
die Rekurrentin gestützt auf jene Pfandobligation vom 13. Oktober
1883 die Pfandverwertungsbetreibung gegen Schmocker ein. In
folgedessen wurde am 24. Januar 1911, durch Publikation im
Amtsblatt für den Kanton Bern, auf den 25. Februar die Ver
steigerung der drei Kuhrechte angesetzt.
B. Auf Beschwerde des heutigen Rekursbeklagten vom 23. Fe
bruar hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Stei
gerung untersagt und das Betreibungsamt angewiesen, das Ver
fahren nach Art. 106 ff. einzuschlagen, d. h. dem Schuldner und
der Gläubigerin eine zehntägige Frist zur Bestreitung des von
Großniklaus erhobenen Anspruches, und sodann diesem letztern im
Sinne des Art. 107 resp. 109 eine Klagefrist anzusetzen.
Die heutige Rekurrentin hatte in erster Linie beantragt, daß auf
die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werde, da sie
mehr als zehn Tage nach der Publikation der Steigerung im
Amtsblatt eingereicht worden sei und übrigens Großniklaus schon
im Jahre 1907 in seiner Eigenschaft als Briefträger (anläßlich
der Zustellung eines Zahlungsbefehls an Schmocker) von der Exi
stenz der Pfandobligation Kenntnis erhalten habe. Eventuell war
Abweisung der Beschwerde beantragt worden.
C. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat
die Schulgutsverwaltung Unterseen rechtzeitig und formrichtig den
Rekurs an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bun
desgerichts ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der von
Großniklaus gegen die Versteigerung erhobenen Beschwerde. Dabei
wird speziell betont, daß diese Beschwerde aus den bereits ange
führten Gründen verspätet gewesen sei.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemer
kungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, daß der
1.
Rekursbeklagte Großniklaus zur Beschwerde gegenüber der ange
fochtenen Versteigerung legitimiert gewesen sei. Zwar sind im
Betreibungsverfahren allfällige Drittansprecher grundsätzlich darauf
angewiesen, ihre Ansprüche, sei es als Kläger gemäß Art. 107,
sei es als Beklagte gemäß Art. 109, im gerichtlichen Verfahren
geltend zu machen; da jedoch hiebei die Initiative insofern dem
Betreibungsamte zukommt, als dieses dem Drittansprecher bezw.
dem betreibenden Gläubiger die in Art. 107 bezw. 109 vorge
sehene Klagfrist anzusetzen hat, so muß natürlich ein Drittansprecher,
der infolge Unterlassung einer solchen Fristansetzung nicht in der
Lage war, seinen Anspruch vor Gericht geltend zu machen, zunächst
die Ansetzung jener Frist verlangen können, was selbstverständlich
mittels einer Beschwerde zu geschehen hat.
2. Aus ähnlichen Gründen war auch die von der Rekur
rentin gegenüber der Beschwerde des Rekursbeklagten erhobene Ver
spätungseinrede abzuweisen.
Nach Art. 155 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 4 ist ein
Dritter, der nicht in die Lage gesetzt wurde, seinen Anspruch ge
richtlich geltend zu machen, berechtigt, dies noch solange nachzu
holen, als der Erlös des Pfandobjektes nicht verteilt ist. Kann
deshalb sogar der nicht im Besitze des Pfandes befindliche Dritte
die nachträgliche Befolgung des in Art. 106 ff. vorgeschriebenen
Verfahrens verlangen, so steht dieses Recht a fortiori auch dem
im Besitz des Pfandobjekts befindlichen Dritten zu. Dabei wird
allerdings von demjenigen Dritteigentümer eines Pfandes, der die
in Art. 153 Abs. 2 vorgesehene Abschrift des Zahlungsbefehles
oder (gemäß Art. 156 in Verbindung mit Art. 139) ein Exem
plar der in Art. 138 Ziff. 3 vorgeschriebenen Aufforderung er
halten hat (vergl. darüber BGE Sep. Ausg. 1 Nr. 8 ), ver
langt werden müssen, daß er gegenüber einem allfällig seine Rechte
verletzenden Betreibungsakte innert zehn Tagen, nachdem er davon
Kenntnis erhalten hat, Beschwerde erhebe. Im vorliegenden Falle
haben jedoch jene Mitteilungen gerade nicht stattgefunden. Da
nun aber der Drittinhaber des Pfandes ein gesetzliches Recht auf
spezielle Benachrichtigung in der genannten Form hat, so kann für
ihn, solange diese Benachrichtigung nicht erfolgt, auch die Beschwerde
frist nicht zu laufen beginnen (vergl. BGE Sep. Ausg. 7
Nr. 79 )
Die vom Rekursbeklagten gegen die Ansetzung der Versteigerung
ergriffene Beschwerde war somit nicht verspätet.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die materielle
Unbegründetheit des vorliegenden Rekurses. Sobald in der gegen
Schmocker gerichteten Pfandbetreibung ein Dritter mit der Behaup
tung auftrat, es stehe ihm ein die Verwertung hinderndes ding
liches Recht zu, und sofern dieser Dritte nicht etwa schon vorher
in der Lage gewesen war, seinen Anspruch geltend zu machen,
mußte das in Art. 106 109 vorgesehene Verfahren eingeschlagen
werden, wobei es dem Richter vorbehalten blieb, die Frage zu
Ges.-Ausg. 24 I S. 160. Id. 30 I S. 801 ff.
entscheiden, ob das Pfandrecht der Rekurrentin noch zu Recht be
stehe oder nicht (vergl. darüber Jäger, Anm. 3 i. f. zu Art. 135
und Anm. 13 i. f. zu Art. 138). Speziell im vorliegenden Falle
war, da die betreffenden Kuhrechte im Grundbuch als freies Eigen
tum des Rekursbeklagten eingetragen waren, und dieser somit als
deren Besitzer zu gelten hatte, gemäß Art. 109 vorzugehen.
In diesem Sinne, d. h. mit der Präzisierung, daß das Ver
fahren des Art. 109 und nicht dasjenige der Art. 106 107
Platz zu greifen habe, ist der vorliegende Rekurs abzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.