- Arteil vom 8. Juni 1911 in Sachen
Ofenfabrik Sursee A.-G. gegen Gemeinde Sursee und
Regierungsrat des Kantons Enzern.
Verteilung der Vermögenssteuerhoheit gegenüber einheitlichen interkan-
tonalen Gewerbebetrieben. Besondere Behandlung der Liegenschaften
nach der bisherigen Praxis, wonach ein jeder Kanton zur vollen Be
steuerung der in seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften berechtigt
ist, selbst wenn diese Liegenschaften mehr als den verhältnismässigen
Anteil des Reingewinns darstellen.
A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Sursee und Filialen in Zürich, Bern, Basel, Luzern, Lausanne,
Genf und St. Gallen. Sie besitzt in Sursee auf eigenem Grund
und Boden eine Liegenschaft und betreibt daselbst die Fabrikation
von Ofen, Kochherden und sonstigen Heizapparaten. In den
Filialen findet lediglich der Verkauf der fertigen Ware statt.
Das Aktienkapital beträgt 650,000 Fr., der bilanzmäßige Reserve
fonds 110,000 Fr., der Bilanzwert der Liegenschaft inklusive
Maschinenkonto 405,209 Fr. 90 Cts., der Katasterwert dieser
Immobilien 601,450 Fr., die darauf lastenden Gülten
70,450 Fr.
Für das Steuerjahr 1910 wurde das steuerpflichtige Vermögen
der Rekurrentin vom Gemeinderat Sursee auf 601,450 Fr. taxiert.
Auf Beschwerde der Rekurrentin wurde dieser Betrag von der
Steuerkommission auf 306,000 Fr. reduziert, und diese letztere
Schätzung, als die Rekurrentin sich beim Regierungsrat beschwerte,
folgendermaßen begründet: Die Katasterschätzung der Immobilien
betrage zwar 601,450 Fr., sodaß, nach Abzug der Gülten, ein
Guthaben in Liegendem von 531,000 Fr. verbleiben würde. Da
indessen auch das Aktienkapital und andere Passiven abzuziehen
seien, anderseits sich aber noch anderes Guthaben vorfinde, so
seien der Betrag des Reservefonds von 110,000 Fr. und de
Mehrbetrag der Katasterschätzung der Liegenschaft und Maschinen
über den Bilanzwert derselben mit 196,000 Fr. , zusammen
306,000 Fr., als steuerbares Vermögen taxiert, und dieser Be
trag als liegendes Vermögen eingestellt worden, was noch weit
weniger sei, als das unbeschwerte Gut in Liegendem.
B. Mit Entscheid vom 28. Januar 1911 hat der Regie
rungsrat des Kantons Luzern die von der Rekurrentin gegen
diese Taxation ergriffene Beschwerde abgewiesen.
lber die Motivierung dieses Entscheides ist Erwägung 1 hienach
zu vergleichen.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Ofen
fabrik Sursee A. G. rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
I. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Luzern vom 28. Januar/13. Februar 1911 aufzuheben und fest
zustellen, daß die Rekurrentin von ihrem durch die jeweilige Bilanz
ausgewiesenen steuerbaren Reinvermögen (Reservefonds) zunächst
denjenigen Anteil, der verhältnismäßig auf das Immobiliarver
mögen (Liegenschaften in Sursee) falle, im Kanton Luzern zu
versteuern habe, ferner daß der bleibende Anteil Reinvermögen
verhältnismäßig, nach den betreffenden Aktivensummen im Kanton
Luzern einerseits und in denjenigen Kantonen, in denen die Ge
sellschaft Filialen unterhalte, anderseits, der Besteuerung unter
liege.
II. Für das Steuerjahr 1910 seien die bezüglichen Steueran
teile wie folgt festgestellt: Immobiliarvermögen (für den Kanton
Luzern) 18%, Mobiliarvermögen 82 %, von denen 20,5%
außerhalb des Kantons Luzern zu besteuern und der Steuerhoheit
des Kantons Luzern entzogen seien.
Die Rekurrentin geht mit dem Gemeinderat Sursee und dem
Regierungsrat des Kantons Luzern von dem Betrage des korri
gierten Reservefonds (306,000 Fr.) aus, vertritt aber den Stand
punkt, es sei dieser Betrag unter die verschiedenen in Betracht
kommenden Kantone in der Weise zu verteilen, wie aus ihren
Rekursanträgen ersichtlich ist.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Ge
D.
meinderat von Sursee haben Abweisung des Rekurses beantragt.
E. Aus dem Steuergesetz des Kantons Luzern sind zu
zitieren:
20: Als steuerbares Vermögen ist zu betrachten:
a) Alles im Kanton befindliche Grundeigentum (Grundstücke
oder Gebäude). (Immobiliarvermögen.)
Für die Ausmittlung des Immobiliarvermögens ist in der
Regel die Katasterschatzung maßgebend.
Ein Abzug der liegenden Schulden findet statt, wenn der Eigen
tümer der Liegenschaft den Ausweis leistet, daß er dieselben wirk
lich verzinsen muß.
Bei Liegenschaften, deren Eigentümer außer dem Kanton woh
nen, findet ein Abzug der hypothezierten Schulden nur statt,
sofern der Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Hypotheken
im Kanton Luzern wohnt.
b) Alles bewegliche Eigentum, wo immer dasselbe sich befinde
und worin es bestehe, seien es Handels oder Fabrikfonds, Fahr
nisse, Forderungen, Hypotheken, Aktien ec.
24. Aktiengesellschaften oder im Kanton befindliche Filialen
außerkantonaler Aktiengesellschaften werden wie andere Erwerbs
gesellschaften mit besonderer Vorsteherschaft für Vermögen und
Erwerb am Orte ihrer Erwerbstätigkeit besteuert.
Bei Ausmittlung des Vermögens der Aktiengesellschaften ist
das einbezahlte Aktienkapital, bei Ausmittlung des Erwerbs eine
3 %ige Dividende ab dem einbezahlten Aktienkapital in Abzug zu
bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist der Rekurrentin zuzugeben, daß die Gemeinde
Sursee, bezw. der Kanton Luzern grundsätzlich nicht berechtigt
ist, ohne Rücksicht auf das in andern Kantonen angelegte Be
triebskapital das gesamte Vermögen der Rekurrentin zu besteuern;
vielmehr unterliegt zweifellos, da es sich um einen auf das Gebiet
mehrerer Kantone übergreifenden, einheitlichen Geschäftsbetrieb
handelt, das in den auswärtigen Filialen investierte Betriebs
kapital der Steuerhoheit der betreffenden andern Kantone. Von
diesem Gesichtspunkte aus könnten die Ausführungen des regie
rungsrätlichen Entscheides, wonach die Warenbestände der Filialen
unter keinen Umständen der Besteuerung am Sitz des Hauptge
schäftes entzogen werden dürfen , jedenfalls nicht ohne weiteres
gutgeheißen werden.
Unrichtig ist es sodann auch, wenn bemerkt wird, die für die
Filialen gebuchten Aktiven seien deshalb im Kanton Luzern zu
versteuern, weil die Rekurrentin keinen Ausweis über die effektive
Besteuerung durch die betreffenden andern Kanione erbracht habe.
Nach konstanter Praxis der Bundesbehörden (vergl. z. B. BGE
20 S. 13 Erw. 1, S. 14 Erw. 2, S. 724, 23 S. 3, 29 I
S. 142 Erw. 5, S. 296 Erw. 2, 35 I S. 39 Erw. 2) ist es
für das Vorhandensein einer interkantonalen Doppelbesteuerung
nicht erforderlich, daß derjenige Kanton, in dessen Steuerhoheit
eingegriffen wurde, von seinem Besteuerungsrecht tatsächlich Ge
brauch mache.
2. Trotz dieser, vom Doppelbesteuerungsstandpunkte aus in
zweifacher Hinsicht anfechtbaren Motivierung kann nun aber im
vorliegenden Entscheide des Regierungsrates des Kantons Luzern
ein effektiver Eingriff in die Steuerhoheit anderer Kantone nicht
erblickt werden.
Es steht fest, daß die Rekurrentin im Kanton Luzern Immo
bilien besitzt, deren Wert 306,000 Fr. (d. h. den vom Kanton
Luzern in Anspruch genommenen Betrag steuerpflichtigen Ver
mögens) weit übersteigt. Dabei ist unerheblich, ob auf den von
der Rekurrentin eingesetzten Bilanzwert (405,209 Fr. 90 Cts.),
oder aber auf den von der Gemeinde Sursee ihrer Berechnung
zu Grunde gelegten Katasterwert (601,450 Fr.) abgestellt wird;
denn im einen wie im andern Falle bleibt der zur Steuer heran
gezogene Vermögensbetrag von 306,000 Fr. beträchtlich hinter
dem Werte jener Immobilien zurück. Nach konstanter Praxis ist
aber ein jeder Kanton zur vollen Besteuerung der in seinem Ge
biete befindlichen Liegenschaften berechtigt, selbst wenn diese Liegen
schaften mehr als den verhältnismäßigen Anteil des Reinver
mögens repräsentieren. (Vergl. BGE 28 I S. 125, 29 I S. 294 f.
Erw. 2, S. 496, 31 I S. 54 Erw.
Im vorliegenden Falle ist nun allerdings bei der Berechnung
des steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin nicht einfach auf
den Wert der im Kanton Luzern bezw. in der Gemeinde Sursee
befindlichen Immobilien abgestellt worden, sondern es wurde -
rein rechnerisch wenigstens vom Betrage des Reservefonds,
sowie vom Mehrwert der Liegenschaften über den Bilanzwert aus
gegangen, dabei also scheinbar, durch Besteuerung des vollen
Reservefonds, auch bewegliches Vermögen, und zwar ohne Rück
sicht auf die andern in Betracht kommenden Kantone, besteuert.
Indessen zeigt doch die Art und Weise des Zustandekommens der
angefochtenen Steuertaxation, daß tatsächlich von der Kataster
schatzung der Liegenschaften (601,450 Fr.) ausgegangen und dann
bloß nachträglich aus Billigkeitsgründen eine Reduktion vorge
nommen wurde, um nicht mehr zu besteuern, als wenn es sich
um ein ausschließlich im Kanton Luzern befindliches Geschäft
handelt hätte. Wurde auf diese Weise, durch Besteuerung
korrigierten Reservefonds (196,000 110,000 306,000 Fr.),
scheinbar auch das in den außerkantonalen Filialen investierte Ver
mögen besteuert, so liegt anderseits eine wesentliche Begünstigung
der Rekurrentin darin, daß das gesamte Aktienkapital (650,000 Fr.
steuerfrei erklärt wurde, wozu der Kanton Luzern vom Doppel
besteuerungsstandpunkte aus ja nicht verpflichtet gewesen wäre.
Tatsächlich bleibt infolgedessen der vom genannten Kanton als
steuerpflichtig beanspruchte Teil des Gesamtvermögens weit unter
demjenigen Betrage, den dieser Kanton nach der eigenen Darstel
lung der Rekurrentin besteuern könnte, wenn er, statt vom korri
gierten Reservefonds (306,000 Fr.), vom Gesamtvermögen
(956,000 Fr. Aktienkapital plus Reservefonds) ausgehen
würde; denn nach den Ausführungen der Rekurrentin betragen
die außerkantonalen Aktiven nur 20,5 % von 82%, d. h. nur
16,81 % der Gesamtaktiven, sodaß also für den Kanton Luzern
ein steuerpflichtiger Betrag von zirka 800,000 Fr. resultiert hätte.
Selbst wenn daher die bisherige bundesgerichtliche Praxis, wonach
der Liegenschaftskanton ohne Rücksicht auf den Gesamtvermögens
stand zur ausschließlichen Besteuerung des vollen Liegenschafts
wertes berechtigt ist, verlassen würde wofür sich vielleicht
Gründe anführen ließen so könnte doch im vorliegenden Falle
von einer interkantonalen Doppelbesteuerung deshalb nicht ge
sprochen werden, weil der Kanton Luzern infolge Abzuges des
Aktienkapitals tatsächlich nicht einmal dasjenige besteuert, was er
bei Berücksichtigung des Gesamtvermögensstandes (ohne Unter
scheidung zwischen Mobilien und Immobilien) zu besteuern berech
tigt wäre. Auf dem Boden der bisherigen Praxis aber ist die