- Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Krüsi.
Art. 197 und 256 SchKG: Dritten gehörende Objekte sind mangels
einer ausdrücklichen Vorschrift des kantonalen Rechtes auch dann
nicht in die konkursrechtliche Verwertung einzubeziehen, wenn
sie für Forderungen gegen den Gemeinschuldner als Pfand
haften. Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im
Konkursverfahren.
A. Durch die in den Jahren 1907 bis 1909 von der
Gemeinde Goßau erstellte Sonnenbühlstraße wurden die Liegen
schaften Helfenberger und Huber Anderau in Neudorf Goßau
vollständig zerschnitten. Güttinger, Rieser und Wüger übernahmen
nun als Eigentümer der anstoßenden Liegenschaft gegenüber der
Gemeinde die Verpflichtung, ihr die gleichzeitig mit dem für die
Anlage der Straße selber erforderlichen Boden expropriierten
kleinen Restparzellen im Ausmaß von 371,1 m2 abzukaufen.
Diese Verpflichtung überbanden sie beim Verkauf ihrer eigenen
Liegenschaft ausdrücklich dem neuen Erwerber Moritz Meyer in
Rorschacherberg. Unter der nämlichen Bedingung übertrug Meyer
die Liegenschaft seinerseits an Riesler Nägeli in Zürich III und
dieser an Josef Stucky, Wirt und Kohlenhändler in St. Mar
grethen. Nach dem Flächenmaß von 2757,9 m2 zu schließen, sind
in den beiden letzter Kaufbriefen die Restparzellen Helfenberger
und Huber Anderau bereits berücksichtigt.
Nachdem über Stucky der Konkurs ausgebrochen war, forderte
der Gemeinderat Goßau von der Konkursmasse die gerichtliche
Anerkennung, daß die Entschädigung für die Bodenauslösung im
Betrage von 2442 Fr. 05 Cts. als Reallast auf der Liegenschaft
hafte. Er wurde aber mit diesem Begehren vom Kantonsgericht
am 8. September 1910 abgewiesen, weil das st. gallische Recht
die Impropriation nicht kenne und der Verkauf abgetrennter
Bodenparzellen im Expropriationsverfahren daher mangels ander
weitiger Vereinbarung zu Gunsten des Verkäufers nur eine obli
gatorische Verpflichtung begründe. Demgemäß gab das vom Kon
kursamt Unterrheintal mit der Versteigerung der Liegenschaft be
auftragte Konkursamt Goßau in den Steigerungsbedingungen
das Flächenmaß nur zu 2386,8 m2 an. Das Konkursam
Unterrheintal erklärte sich stillschweigend damit einverstanden und
es fand denn auch die erste Steigerung am 21. Dezember 1910
unter Zugrundelegung dieses Flächenmaßes statt.
B. Dagegen beschwerte sich der Pfandgläubiger Johann
Krüsi, zum Café Suisse in St. Gallen, über dieses Vor
gehen bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begehren,
das Konkursamt Goßau sei anzuhalten, gemäß dem Auftrag
des Konkursamtes Unterrheintal die Liegenschaft mit dem vollen
Maße zu versteigern, wie der Kridar sie gekauft habe und wie
sie in seinen Hypothekartiteln verzeichnet sei. Zur Begründung
machte der Rekurrent geltend, das Konkursamt Goßau dürfe nicht
eigenmächtig vom Auftrage des requirierenden Amtes abweichen.
Aber auch materiell sei die Beschwerde wohl begründet, weil, wie
im Kaufbrief, so auch in den beiden Hypothekartiteln des Rekur
renten der Flächeninhalt der Liegenschaft ausdrücklich zu 2757,9 m2
angegeben sei und der Rekurrent erheblich geschädigt würde, wenn
nun weniger Boden zur Versteigerung gelangen sollte. Das Urteil
des Kantonsgerichts vom 8. September 1910 stelle nicht fest,
daß die abgetrennten Parzellen nicht Eigentum des Stucky gewesen
seien; nur das Dispositiv sei rechtskräftig und dieses betreffe bloß
die Entschädigungsforderung. Da der Gemeinderat im Konkurs
ür den Betrag des vereinbarten Kaufpreises kolloziert worden
sei, wäre es auch unverständlich, wenn er außerdem das Eigentum
an den veräußerten Parzellen beanspruchen könnte.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde aus folgenden
Gründen abgewiesen: Die Frage, in welchem Umfange ein er
suchtes Konkursamt an den Auftrag des ersuchenden Amtes ge
bunden sei, brauche nicht erörtert zu werden, weil das Konkurs
amt Unterrheintal sich über das Vorgehen des Konkursamtes
Goßau gar nicht beschwert habe. Dieses Vorgehen sei übrigens
vollständig korrekt. Das Konkursamt könne nur denjenigen Boden
versteigern, welcher im Eigentum des Gemeinschuldners stehe und
daher in die Konkursmasse falle, auch wenn mehr Boden vom
Kridaren verpfändet worden sein sollte. Freilich spreche sich nun
das Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils vom 8. September
1910 über den Umfang des Eigentums Stuckys nicht aus. Ent
scheidend aber sei, daß die Konkursmasse selber im Prozeß die
Gegenpartei ausdrücklich bei der Erklärung behaftet habe, daß die
streitigen Bodenparzellen noch nicht ins Eigentum des Stucky
übergegangen seien. Unzutreffend sei ferner der Einwand, der
Gemeinderat verlange im Konkurs den Kaufpreis für diese Par
zellen. Er mache vielmehr eine Schadenersatzforderung wegen Nicht
erfüllung der Auslösungspflicht durch Stucky geltend; wenn nun
die Konkursverwaltung diese Forderung anerkannt haben sollte,
so berühre das die Eigentumsverhältnisse an den Parzellen in
keiner Weise.
C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 6. März 1911 hat der Rekurrent innert Frist unter Er
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Der Rekurrent hält an seiner Auffassung fest und verlangt even
tuell, es sei die Steigerung der Liegenschaft zu sistieren, bis der
Richter über das Eigentum an den streitigen Bodenabschnitten
geurteilt habe.
Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unrichtig ist zunächst in tatsächlicher Beziehung die Be
hauptung des Rekurrenten, daß das Konkursamt Unterrheintal
demjenigen von Goßau Auftrag zur Versteigerung der Liegenschaft
unter Zugrundelegung des Flächenmaßes von 2757,9 m2 erteilt
habe. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß das requirierende
Amt es dem requirierten überließ, nach eigenem Ermessen vorzu
gehen und daß es denn auch weder gegen die vom Konkursamt
Goßau getroffenen Anordnungen Beschwerde führte, noch vor der
Vornahme der ersten Steigerung auf Abänderung der Gantbe
dingungen drang.
Ob das Konkursamt Unterrheintal mit den angefochtenen
Handlungen des Konkursamtes Goßau einverstanden war oder
nicht, ist übrigens für das Bundesgericht durchaus neben
sächlich, da das Bundesgericht es ja nur noch mit dem Entscheid
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde zu tun hat. Hat der Re
kurrent ein gesetzliches Anrecht darauf, daß die Liegenschaftsstei
gerung auf die verlangte Weise abgehalten werde, so muß der
Vorentscheid aufgehoben werden, gleichviel, ob das requirierende
oder das requirierte Amt dafür verantwortlich ist, daß nicht von
Anfang an so verfahren wurde. Hat er aber keinen solchen An
spruch, so muß der Rekurs abgewiesen werden, ob das Konkurs
amt Goßau mit oder ohne Auftrag gehandelt habe.
2. Nun stellt die Vorinstanz fest, daß die streitigen
1,1 m2 Boden nicht in das Eigentum des Gemeinschuldners
Stucky übergegangen sind und daher auch nicht zur Konkursmasse
gehören. Dabei handelt es sich um die Anwendung von kantonalem
Recht, die vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden kann. Ist
somit die Feststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich, so kann die Verletzung einer Bestimmung des eidge
nössischen Rechts darin unmöglich erblickt werden, daß die kanto
nale Aufsichtsbehörde sich weigert, dem Konkursamt Goßau den
Auftrag zu erteilen, im Konkurs Stucky auch die dem Konkur
siten nicht gehörenden Landparzellen zur Verwertung zu bringen.
Es ergibt sich schon aus Art. 197 in Verbindung mit Art. 256
SchKG und ist zudem vom Bundesgericht wiederholt ausdrücklich
festgestellt worden, daß nach Bundesrecht nur die dem Gemein
schuldner selber gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren
sind, ohne Rücksicht darauf, ob für Pfandforderungen gegen den
Konkursiten auch noch andere, Dritten gehörende Objekte haften
(AS 23 Nr. 49, Sep. Ausg. 1 Nr. 83, 6 Nr. 42, 9 Nr. 27
und 10 Rr. 63 ). Diese Pfandrechte auf Drittmannsgut werden
durch die konkursrechtliche Liquidation nicht affiziert und können
durch besondere, gegen den Schuldner gerichtete und auch während
der Konkurspendenz zulässige Betreibung auf Pfandverwertung
Ges.-Ausg. 24 I S. 756 ff., 29 I S. 331, 32 I S. 398 Erw. 3, 33 1
S. 834.
geltend gemacht werden (vergl. Sep. Ausg. 9 Nr. 24 und 27
und 12 Nr. 57 )
Freilich kann in gewissen Spezialfällen ein Interesse dafür vor
liegen, auch Drittpfänder mit in die konkursrechtliche Verwertung
einzubeziehen, und dieses Interesse kann dazu führen, daß eine
solche gleichzeitige Verwertung vom kantonalen Recht ausdrücklich
vorgeschrieben wird (so z. B. Sep. Ausg. 6 Nr. 80 ).
vorliegenden Falle besteht aber nach der maßgebenden Erklärung
der Vorinstanz eine solche kantonalrechtliche Bestimmung nicht.
Es hat daher bei der allgemeinen Vorschrift des Konkursgesetzes
sein Bewenden, daß nur das im Eigentum des Gemeinschuldners
selber befindliche Eigentum im Konkurs zu verwerten ist, was
sowohl zur Abweisung des Haupt als des Eventualbegehrens des
Rekurrenten führt.
3. Anderseits ist zu sagen, daß die Konkursmasse die Mög
lichkeit gehabt hätte, die streitigen Parzellen gegen Bezahlung des
dafür mit den Rechtsvorgängern des Gemeinschuldners vereinbarten
Preises zu erwerben. Wenn sie das bisher abgelehnt hat, so
können die Aufsichtsbehörden ihr ein anderes Verhalten nicht vor
schreiben, da sie dabei im Rahmen ihrer selbständigen Verwal
tungstätigkeit gehandelt hat, in welche die Aufsichtsbehörden sich
nicht einzumischen haben (vergl. Sep. Ausg. 12 Nr. 42 ). Es
ist übrigens wohl begreiflich, daß die Konkursverwaltung von
dieser Ausgabe, die ja auf Rechnung der ganzen Masse erfolgt,
aber nur einzelnen Pfandgläubigern zu Gute gekommen wäre, ab
gesehen hat, zumal, wie bereits festgestellt, die Rechte dieser Gläu
biger dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Sie behalten
ihr Pfandrecht, wenn es überhaupt rechtlich begründet ist, nach
wie vor auch für die im Konkurs nicht zur Versteigerung ge
langten Bodenparzellen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 32 I S. 384 und 398 Erw. 3 und 35 I S. 790. Id. 29
I S. 607 ff.
Id. 35 I S. 630.