Par ces motifs
35. Entscheid vom 28. Februar 1911 in Sachen Kopp.
Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, die dem Schuldner unter
Eigentumsvorbehalt verkauft wurden : Pfändung der Sache, auch
wenn der Gläubiger die Pfändung der Rechte des Schuldners aus
dem Kaufvertrage verlangt. Art. 106 fl. und 122 ff. SchKG.
Analoge Anwendbarkeit des Widerspruchs- und des Verwertungs
verfahrens, wie es bei verpfändeten Sachen durchgeführt wird, in
dem der Verkäufer so behandelt wird, wie wenn er für die ausste
hende Kaufpreisforderung ein Pfandrecht an der dem Schuldner ver
kauften Sache geltend machte.
A. In einer vom Rekurrenten gegen C. Streuli Plüß in
Zürich gerichteten Betreibung waren am 19. März 1910 vom
Betreibungsamt Zürich IV eine Anzahl Möbel gepfändet worden,
die der Schuldner als Eigentum eines Jean Weber in Illnau
bezeichnete. In der Tat stellte sich heraus, daß Weber dem Streuli
diese Möbel unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, und daß der
Kaufpreis nur zum Teil getilgt war. Nach einem von Weber pro
duzierten Buchauszug hätte der Kaufpreis 1428 Fr. 95 Cts. be
tragen, und es wären daran 837 Fr. 90 Cts. abbezahlt.
Am 30. Juni 1911 verlangte nun der Rekurrent Pfändung
des Rechtes des Schuldners, die von I. Weber in Illnau auf
Abzahlung erhaltenen Sachen zum ermäßigten Preise zu Eigen
tum zu erwerben, nachdem bereits größere Zahlungen geleistet
siud".
Hierauf ließ das Betreibungsamt am 14. Juli nochmals jene
Möbel pfänden. Der Rekurrent erklärte jedoch am 23. August,
er verzichte auf die Pfändung der Möbel als solcher; dagegen be
stehe er auf der Pfändung des Rechtes, die Möbel gegen Bezah
lung der Kaufpreisrestanz zu Eigentum zu erwerben; der Schuldner
habe bereits größere Zahlungen an Weber geleistet, und es bilde
somit jenes Recht ein nicht unbedeutendes Vermögensobjekt.
Auf dieses Begehren erhielt der Rekurrent am 2. September
vom Betreibungsamt folgenden Bescheid:
Das unterm 24. August i. S. Jean Kopp gegen Streuli Plüß
Betr. Nr. 5802, gestellte Nachpfändungsbegehren weisen wir Ihnen
anmit zurück. Streuli erwirbt erst ein Recht, wenn er die For
derung des I. Weber fertig bezahlt hat. Ein noch nicht beste
hendes, sondern erst zukünftiges Recht kann nicht gepfändet
werden."
B. Eine von Kopp gegen diese Weigerung gerichtete Be
schwerde wurde am 4. Oktober 1910 vom Bezirksgericht Zürich
I. Abteilung, als unterer Aufsichtsbehörde, mit folgender Motivie
rung abgewiesen: Zwar könnte gesagt werden, das Recht, gegen
Bezahlung der Kaufpreisrestanz Eigentümer zu werden, sei ein
Vermögensobjekt. Allein die Verwertung eines solchen Rechtes
würde zu unzulässigen Verhältnissen führen, da dadurch der Schuldner
um seine Kompetenzstücke gebracht werden könnte. Die Pfändung
jenes Rechtes könne daher nicht verlangt werden.
C. Mit Entscheid vom 1. Dezember 1910 hat das Ober
gericht des Kantons Zürich, als kantonale Aufsichtsbehörde, den
Entscheid des Bezirksgerichts Zürich im Dispositiv bestätigt.
Das Obergericht führt aus: Zwar sei weder die Motivierung
des Betreibungsamtes, noch diejenige der untern Aufsichtsbehörde
haltbar. Dagegen müsse die Pfändung des Rechtes deshalb ver
weigert werden, weil der Schuldner trotz dieser Pfändung seinem
Verkäufer gegenüber zur Zahlung der Kaufpreisrestanz verpflichtet
bleibe. Wenn aber der Schuldner von seinem Verkäufer zu weitern
Zahlungen angehalten würde, so stünde ihm sicherlich gegen den
Ersteigerer eine entsprechende Ersatzforderung zu; denn dieser, für
den das Eigentum durch die Restzahlung erworben werde, habe ja
nur das Recht aus dem Vertrag, so wie er zur Zeit der Ein
pfändung bestand, erworben, und wäre also jedenfalls ungerechtfer
tigt bereichert. Nun brauche es sich aber der Schuldner nicht ge
fallen zu lassen, daß er für diesen Fall, den abzuwenden nicht in
seiner Macht liege, an einen beliebigen, vielleicht ganz insolventen
Ersteigerer verwiesen werde. Durch eine solche Versteigerung auch
nur der Rechte aus dem Kaufvertrag würde der Schuldner even
tuell gezwungen, zu seinem Nachteile zu einem beliebigen Dritten
in neue Rechtsbeziehungen zu treten, und ein solcher Zwang gehe
nicht an.
D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig ergriffene Rekurs mit dem Begehren, es seien
die Rechte des Schuldners aus dem Vertrage mit I. Weber in
Illnau betreffend Kauf von Möbeln als pfändbar zu erklären
E. Eine Vernehmlassung wurde weder vom Schuldner Streul
noch vom Obergericht des Kantons Zürich eingereicht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Gründe, aus denen das Betreibungsamt Zürich IV,
das Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung, und das Obergericht des
Kantons Zürich die Pfändung des vom Rekurrenten näher bezeich
neten Rechtes verweigert haben, können nicht als zutreffend aner
kannt werden.
Zunächst ist klar, daß, entgegen der Auffassung des Betrei
bungsamtes, das Recht, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz
das Eigentum an den betreffenden Möbeln zu erwerben, nicht, wie
dieses Eigentum selber, ein zukünftiges, sondern ein präsentes, dem
Schuldner gegenwärtig schon zustehendes Recht ist, dessen Pfändung
somit an sich sehr wohl denkbar und auch von praktischen Gesichts
punkten aus gerechtfertigt wäre, zumal da es in der Tat, wie der
Rekurrent durchaus zutreffend hervorgehoben hat, unter Umständen
(bei nahezu vollkommen abbezahlter Kaufpreisschuld) einen bedeu
tenden Vermögenswert repräsentieren kann.
Aber auch die vom Bezirksgericht Zürich als unterer Auf
sichtsbehörde vertretene Auffassung, daß die Pfändung jenes Rechtes
nicht zulässig sei, weil dadurch der Schuldner um seine Kompetenz
stücke gebracht werden könnte, erweist sich als unstichhaltig. Denn
der Anspruch des Schuldners auf Ausscheidung der Kompetenzstücke
besteht ganz unabhängig von der Frage, wem das Eigentum
daran zustehe, weshalb denn auch bei Kompetenzstücken, sofern
der Schuldner für Feststellung ihrer Kompetenzqualität sorgt, das
in Art. 106 und 107 vorgesehene Verfahren überhaupt nicht Platz
greift (vergl. AS Sep. Ausg. 3 Nr. 52, 5 Nr. 12, 9 Nr. 39
13 Nr. 57; überholt: 3 Nr. 24 ). Es könnte daher selbstver
ständlich auch das Recht des Schuldners, gegen Bezahlung der
Kaufpreisrestanz Eigentümer zu werden nur in Bezug auf solche
Sachen gepfändet werden, welchen keine Kompetenzqualität zukommt.
Konsequenterweise darf aber dann die Pfändung des mehrerwähnten
Rechtes nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der
Schuldner dadurch um die Rechtswohltat der Kompetenz gebracht
werden könnte.
Endlich erscheinen auch die Schlußfolgerungen des obergericht
lichen Entscheides als anfechtbar. Allerdings würde, wie das Ober
gericht mit Recht annimmt, bei einer Pfändung des mehrerwähnten
Rechtes auf Eigentumserwerb der Schuldner trotz der Pfändung
und trotz einer allfälligen Verwertung dieses Rechtes fortfahren,
seinem Verkäufer für die Kaufpreisrestanz zu haften. Allein dies
würde durchaus nicht zur Folge haben, daß der Schuldner zu
einem beliebigen Dritten in Rechtsbeziehungen treten müßte. Denn,
wenn er von seinem Verkäufer für eine Kaufpreisrate in Anspruch
genommen würde, nachdem das Recht auf Eigentumserwerb bereits
verwertet wäre, und wenn er infolgedessen diese Kaufpreisrate
zahlen müßte, so würde dadurch nichts an der Tatsache geändert,
daß der Ersteigerer des Rechtes doch nur gegen Bezahlung aller
zur Zeit der Verwertung noch ausstehenden Raten Eigen
tümer der betreffenden Sache würde, und also der Schuldner nie
in die Lage käme, von ihm, dem Ersteigerer, eine Zahlung
kondizieren zu müssen, sondern höchstens von seinem Verkäufer,
obald nämlich dieser infolge der Zahlungen des Schuldners und
Ges.-Ausg. 26 I S. 313, 28 I S. 83 ff. Erw. 2 ff., 32 I S. 383 ff.
Id. 26 I S. 245 Erw. 2.
des Ersteigerers im Ganzen mehr als den Kaufpreis einkassiert
hätte.
2. Erscheint somit keine der bisher dem Rekurrenten ent
gegengehaltenen Argumentationen als durchschlagend, so zeigt doch
immerhin der vom Obergericht supponierte Fall (Inanspruchnahme
des Schuldners durch seinen Verkäufer nach stattgefundener Ver
wertung des Rechtes ), daß die Loslösung des Rechtes auf Eigen
tumserwerb von der Person des Schuldners, während dieser zur
Bezahlung der Kaufpreisrestanz verpflichtet bleibt, in der Praxis
zu Komplikationen führen kann. Gerade wenn der Schuldner nach
der Verwertung jenes Rechtes dennoch von seinem Verkäufer für
eine fällige Kaufpreisrate in Anspruch genommen, der Ersteigerer
des Rechtes aber nachher, um das Eigentum zu erwerben, diese
Rate noch einmal bezahlen würde, könnte der Schuldner unter
Umständen bei der Geltendmachung des dem Verkäufer gegenüber
bestehenden Rückforderungsanspruches auf Widerstand stoßen, indem
der Beklagte ihm die Legitimation zur Rückforderung absprechen
würde.
Die Verwertung des mehrerwähnten Rechtes, gegen Bezahlung
der Kaufpreisrestanz Eigentümer zu werden, begegnet nun aber
noch einer weitern Schwierigkeit, die sich daraus ergibt, daß mit
jenem Recht beim Schuldner das Recht auf Besitz und
Nutzung verbunden war. Würde dieses letztere Recht als in der
Pfändung inbegriffen betrachtet, so könnte mit der Verwertung
unter Umständen eine Schlechterstellung des Verkäufers eintreten,
indem der Ersteigerer möglicherweise für die Erhaltung der Sache
nicht dieselben Garantien bieten würde, wie der Schuldner, wobei
sogar, je nach der Person des Ersteigerers, die Gefahr einer Bei
seiteschaffung der Sache vor Tilgung der Kaufpreisrestanz bestehen
könnte eine Schlechterstellung, die sich der Verkäufer ebenso
wenig gefallen zu lassen braucht, wie z. B. dem Vermieter ein
durch Pfändung und Verwertung des Mietrechtes bewirkter
Wechsel in der Person des Mieters aufgezwungen werden könnte
Würde aber das Recht auf Besitz und Nutzung als in der Pfändung
nicht inbegriffen betrachtet, so könnten dadurch umgekehrt die In
teressen des Ersteigerers gefährdet werden, da der Schuldner
nach der Verwertung, oder sogar schon in der Zeit zwischen Pfän
dung und Verwertung, den Zustand der Sache absichtlich oder
fahrlässig verschlechtern oder sogar die Substanz veräußern könnte,
eine Gefahr, die um so eher vorhanden wäre, als ja bei der
Beschränkung der Pfändung auf das Recht , ohne Pfändung
der Sache und unter Belassung des Besitzes beim Schuldner
Art. 96 SchKG allfälligen Verfügungshandlungen des Schuldners
über die Sache selber nicht entgegenstünde.
Dazu kommt endlich noch der Umstand, daß in Ermange
lung eines gesetzlichen Mittels, um den Verkäufer schon vor der
Verwertung des Rechtes zu einer Erklärung über die Höhe der
ausstehenden Kaufpreisraten zu zwingen, und bei der Unzuverläs
sigkeit, die einer solchen Erklärung des Verkäufers, wie auch einer
bezüglichen Erklärung des Schuldners, naturgemäß anhaften
würde die Verwertung des Rechtes auf Eigentumserwerb in
der Regel kein besseres Resultat ergeben würde, als die erfahrungs
gemäß meist ganz unbefriedigende Verwertung gewöhnlicher For
derungen
Alle diese Schwierigkeiten würden auch nicht etwa dadurch ge
hoben, daß gemäß einer von Flatau, Die Zwangsvollstreckung
in Leihmöbel, Berlin 1909, vertretenen Ansicht das dem
Schuldner zustehende bedingte Eigentumsrecht als gepfändet er
klärt würde. Denn dadurch würde bloß die juristische Konstruktion
geändert, indem das Recht auf Eigentumserwerb nicht mehr als
ein dem Verkäufer gegenüber bestehendes Forderungsrecht -
als das Recht, vom Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages zu
verlangen , sondern als ein unvollkommenes dingliches Recht
betrachtet würde. Dagegen bliebe nach wie vor die Tatsache bestehen,
daß das Recht auf Eigentumserwerb , bezw. das bedingte Eigen
tum", sowohl von dem Recht auf Besitz und Nutzung, als auch
von der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises losgelöst würde,
was alle jene bereits erwähnten praktischen Nachteile im Gefolge
hätte.
Um den angeführten, mit der Pfändung des Rechtes
3. -
auf Eigentumserwerb , bezw. mit der Pfändung des bedingten
Eigentums verbundenen Schwierigkeiten zu entgehen, könnte es
naheliegend erscheinen, statt dieses Rechtes die Sache als solche
pfänden zu lassen, in der Meinung, daß entweder das Betreibungs
amt oder der pfändende Gläubiger durch Tilgung der Kaufpreis
restanz für den Übergang des Eigentums auf den Schuldner zu
sorgen hätte, und zwar womöglich noch bevor das Verfahren nach
Art. 106 und 107 eingeleitet würde. Allein einerseits fehlt es an
jeder gesetzlichen Grundlage für eine Berechtigung des Betrei
bungsamtes, eine derartige Ausgabe, wie es die Zahlung der
Kaufpreisrestanz wäre, dem Schuldner unter dem Titel der Betrei
bungskosten zu belasten, zumal da es im Betreibungsverfahren
im Gegenfatz zum Konkurs (Art. 211) -
in Bezug auf die
vom Schuldner abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge kein Ein
trittsrecht der Masse gibt, anderseits aber würde die Tilgung des
Kaufpreises durch den pfändenden Gläubiger zahlreiche recht
liche und praktische Schwierigkeiten zur Folge haben. In rechtlicher
Hinsicht wäre es nämlich zunächst schon sehr fraglich, ob der Pfän
dungsgläubiger mit der Bezahlung der Kaufpreisrestanz, auch ohne
Zession der Kaufpreisforderung seitens des Verkäufers, eine ent
sprechende Forderung an den Schuldner erwerben würde, d. h. ob
sich eine solche Forderung aus Art. 126 Ziff. 2, 472 Abs. 1
oder 473 Abs. 2 OR herleiten ließe. Würde aber diese Frage auch
bejaht, so wäre dem betreibenden Gläubiger damit doch noch nicht
zugleich die Möglichkeit gegeben, für die aus der Zahlung ent
stehende Forderung den Erlös der gepfändeten Sache zu verwenden.
Nicht nur müßte also der Gläubiger, bevor er auf Befriedigung
für seine der Betreibung zu Grunde liegende frühere Forderung
rechnen könnte, eine unter Umständen bedeutende Summe auslegen,
sondern er wäre nicht einmal sicher, diese Summe überhaupt jemals
wieder zurückzuerhalten. Die Sache selber aber könnte, sobald sie
infolge jener Zahlung ins Eigentum des Schuldners übergegangen
wäre, sofort auch noch von andern Gläubigern gepfändet werden,
die sich dadurch das vom ersten Gläubiger gebrachte Opfer zunutze
machen würden, ohne daß dieser in der Lage wäre, sie zu irgend
welchen Gegenleistungen anzuhalten; und ebenso wäre jene Bar
auslage auch im Falle eines inzwischen ausgebrochenen Konkurses
für den pfändenden Gläubiger so gnt wie verloren. Tatsächlich
würde sich dieser daher zur Bezahlung der Kaufpreisrestanz nur
selten und jedenfalls nur dann entschließen, wenn der ausstehende
Betrag ganz minim wäre. Ob aber dies der Fall sei, würde er
oft nur mit Mühe oder, ohne Prozeß, sogar überhaupt nicht fest
stellen können, da er immer mit der Möglichkeit rechnen müßte,
daß der Schuldner, um ihn von der Bezahlung der Kaufpreisre
stanz abzuschrecken und damit sich selbst im Besitz der Sache zu
erhalten, den Betrag der ausstehenden Raten höher angegeben habe,
als es der Wirklichkeit entspricht. Der pfändende Gläubiger wäre
daher, um sich Gewißheit zu verschaffen, genötigt, zunächst das
Eigentum des Verkäufers zu bestreiten und zu allem übrigen auch
noch die Kosten eines für ihn im voraus verlorenen Widerspruchs
prozesses zu übernehmen, um dann vielleicht nach Durchführung
dieses Prozesses konstatieren zu müssen, daß es sich überhaupt nicht
lohnt, die Kaufpreisrestanz zu bezahlen.
4. Nach dem Gesagten führt, ebenso wie die Pfändung des
Rechtes auf Eigentumserwerb bezw. des bedingten Eigentums
so auch die Pfändung der mit Eigentumsvorbehalt übertragenen
Sache sofern wirklich alle aus der zivilrechtlichen Situation
(Eigentum des Verkäufers, bloßes Recht des Schuldners, durch
Zahlung der Kaufpreisrestanz das Eigentum zu erwerben) sich
ergebenden Konsequenzen gezogen werden zu einem in der
Praxis unbefriedigenden Resultate. Anderseits kann aber doch nicht
zugegeben werden, daß der Vermögenswert, den das Recht, eine
Sache zu reduziertem Preise zu erwerben, darstellt, und der, wie
bereits bemerkt, unter Umständen sehr bedeutend sein kann, dem
Zugriffe der Gläubiger einfach entzogen bleibe, solange es einer
seits dem Schuldner beliebt, durch Stehenlassen einer verhältnis
mäßig kleinen Kaufpreisrestanz das Eigentum beim Verkäufer zu
belassen, anderseits aber der Verkäufer nicht gewillt ist, energisch
gegen den Schuldner vorzugehen. Auf irgend eine Weise muß es
ermöglicht werden, dem Gläubiger jenen Vermögenswert zugänglich
zu machen, auch wenn weder der Schuldner noch der Verkäufer
dazu Hand bieten will, insbesondere wenn jener im Einverständnis
mit diesem den Eigentumserwerb absichtlich hinausschiebt, um eine
Beschlagnahme zu vereiteln.
5. Das Mittel zur Erreichung jenes Zieles ergibt sich nun
in durchaus ungezwungener Weise, wenn davon ausgegangen wird,
daß der Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich nichts anderes als
ein Pfandrecht des Verkäufers darstellt. Demjenigen, der
unter Eigentumsvorbehalt verkauft, ist nicht in erster Linie daran
gelegen, die verkaufte Sache wieder zurücknehmen zu können in
welchem Falle er ja die bereits erhaltenen Kaufpreisraten, soweit
sie nicht ein Aquivalent der Benutzung bezw. Abnutzung darstellen,
zurückerstatten muß , sondern sein Interesse geht dahin, gegen
endgültige Überlassung der Sache den Kaufpreis zu erhalten.
Sofern also eine Form der Verwertung gefunden werden kann, bei
welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers vollkommen sicher
gestellt oder sogar gleich die Tilgung der Kaufpreisrestanz be
wirkt wird, kann es dem Verkäufer gleichgültig sein, was mit der
Sache selber geschieht.
Ein solcher Verwertungsmodus ergibt sich nun aus einer ana
logen Anwendung der Grundsätze über die Verwertung verpfän
deter Sachen. Diese können nach dem System des SchKG trotz
der Existenz des Pfandrechtes gepfändet werden, wobei das Interesse
des Pfandgläubigers einfach dadurch gewahrt wird, daß die Ver
wertung gemäß Art. 126 und 127 nur stattfinden kann, sofern
das Angebot den Betrag der pfandversicherten Forde
rung übersteigt.
Da, wie bereits bemerkt, der Eigentumsvorbehalt keinen andern
Zweck hat, als, den Verkäufer für seine Kaufpreisforderung sicher
zustellen, und da somit der Verkäufer wirtschaftlich einem Pfand
gläubiger vollkommen gleichsteht, so ist nicht einzusehen, warum in
Bezug auf Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft
wurden, nicht der gleiche Verwertungsmodus Platz greifen sollte,
wie in Bezug auf verpfändete Sachen. Schon das Gesetz stellt
ja (in Art. 37 Abs. 2) ein zivilrechtlich vom Pfandrecht durchaus
verschiedenes Recht (das Retentionsrecht) in Bezug auf alle
Fragen des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes dem
Pfandrecht gleich. Es liegt daher gewiß im Sinn und Geist des
Gesetzes, wenn auch andere juristisch verschiedene, wirtschaftlich aber
einem und demselben Zweck dienende Institute im Betreibungsver
fahren gleichbehandelt werden, sofern dies das einzige Mittel ist,
um die berechtigten Interessen aller Beteiligten zu wahren. Ein
solcher Fall liegt hier vor. Zwar besteht zwischen der Verpfändung
und dem Eigentumsvorbehalt, von ihrer juristisch verschiedenen Kon
truktion abgesehen, insofern auch ein wirtschaftlicher Unterschied
als verpfändete Mobilien gemäß Art. 210 OR nicht im Besitz
des Schuldners sein können, während der Eigentumsvorbehalt im
Gegenteil gerade bezweckt, dem Verkäufer an einer Sache, deren
Besitz er aufgibt, ein pfandähnliches Recht zu verschaffen. Allein
dieser, in den Besitzverhältnissen zum Ausdruck kommende Unter
schied ändert nichts an der Tatsache, daß beim Eigentumsvorbehalt
dem Verkäufer an der raschen Abwicklung des Geschäftes, die in
der Tilgung des Kaufpreises und der Überlassung des Eigentums
an den Käufer besteht, normalerweise mindestens ebensosehr gelegen
ist, wie dem Pfandgläubiger an der Abbezahlung der Schuld gegen
Rückgabe der Sache. In der Regel wird sogar, wenigstens bei be
weglichen Sachen und nur um solche handelt es sich ja hier
jenes Interesse des Verkäufers an der raschen Abwicklung des
Geschäftes noch größer sein, als dasjenige des Pfandgläubigers an
der Abbezahlung der Schuld; denn, da der Verkäufer nicht, wie
der Pfandgläubiger, die Sache selbst in Händen hat, ist er gegen
Verschlechterung und Veräußerung, insbesondere gegen Veräußerung
an gutgläubige Dritte im Sinne von Art. 205 OR bezw. 714
Abs. 2 ZGB, nicht in demselben Maße geschützt, wie der Pfand
gläubiger.
Allerdings können nun in der Praxis Fälle vorkommen, in
denen der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften
Sache sein Interesse nicht sowohl in einer raschen Abwicklung des
Geschäftes, als vielmehr in dem Bezug eines eventuell (für den
Fall der Zurücknahme der Sache, oder auch einfach für die Zeit
bis zur vollkommenen Tilgung des Kaufpreises) festgesetzten Miet
zinses suchen wird; dies namentlich dann, wenn dieser Mietzins
für sich allein mehr beträgt, als Kapitalzins und Entgelt für Ab
nutzung zusammengerechnet. Ein solches, auf die Ausbeutung des
wirtschaftlich Schwachen hinzielendes Interesse hat indessen keinen
Anspruch auf rechtlichen Schutz, und es bestimmt denn auch der
freilich zur Zeit noch nicht anwendbare, aber tatsächlich doch nur
eine Sanktion der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis enthal
tende Art. 716 ZGB, daß der Verkäufer, wenn er von seinem
Rückforderungsrecht Gebrauch macht, dem Käufer lediglich einen
angemessenen Mietzins , sowie eine, natürlich ebenfalls ange
messene Entschädigung für Abnützung berechnen darf eine
Bestimmung, welche offenbar zwingenden Rechtes ist.
Ein Vorbehalt ist bloß in Bezug auf solche Fälle zu machen,
in denen von vornherein in erster Linie ein Mietvertrag abge
schlossen und nur nebenbei dem Mieter das Recht eingeräumt
wurde, durch einmalige oder sukzessive Zahlung eines im voraus
vereinbarten Kaufpreises das Eigentum zu erwerben. Denn in der
artigen Fällen wäre die Auffassung denkbar, es könne dem Ver
mieter nicht zugemutet werden, sich eine nicht vom Mieter persön
lich gewünschte, sondern von dessen Gläubigern herbeigeführte
Auflösung der Miete gefallen zu lassen. Indessen kann hier dahin
gestellt bleiben, ob auch bei einem solchen Vertragsverhältnis das
Recht des Schuldners, gegen Zahlung einer bestimmten Summe
das Eigentum zu erwerben, durch Pfändung der Sache zur Ver
wertung gebracht werden könnte. Denn im vorliegenden Fall
handelt es sich unbestrittenermaßen um einen gewöhnlichen Verkauf
mit Eigentumsvorbehalt.
6. Steht somit einer analogen Anwendung der für die Pfän
dung verpfändeter Sachen geltenden Grundsätze auf die unter
Eigentumsvorbehalt verkauften, wenigstens im Normalfalle
nichts entgegen, und führt diese analoge Anwendung zu einem all
seitig befriedigenden Resultate zumal da sie eine Umgehung
sämtlicher in den Erwägungen 2 und 3 erörterten Schwierigkeiten
gestattet , so erübrigt nur noch die Festsetzung der dabei im ein
zelnen von den Betreibungsämtern zu befolgenden Regeln.
Nach Art. 106 hat bei verpfändeten Sachen zunächst der
Schuldner bezw. der Pfandgläubiger den Betreibungsbeamten auf
die Existenz des Pfandrechtes aufmerksam zu machen und dabei
womöglich was freilich im Gesetze nicht präzisiert wird
zugleich auch die Höhe der pfandversicherten Forderung anzugeben.
Das Betreibungsamt nimmt hievon in der Pfändungsurkunde
Vormerk, bezw. es macht, falls die Urkunde bereits zugestellt ist,
den Parteien davon Anzeige. Gleichzeitig wird dem pfändenden
Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Pfandrechtes
bezw. zur Bestreitung der Höhe der pfandversicherten Forderung
eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
In analoger Weise wird daher bei der Pfändung von Sachen,
die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden,
zunächst der Schuldner bezw. der Verkäufer den Betreibungsbeamten
auf den Umstand, daß der Schulduer das Eigentum noch nicht
erworben hat, aufmerksam zu machen haben, sofern das Betrei
bungsamt hievon nicht bereits durch den betreibenden Gläubiger
Kenntnis erhalten hat, was ebenfalls vorkommen kann, da ja nach
den Ausführungen in Erwägung 5 hievor in diesem speziellen
Falle das Eigentum des Dritten, auch wenn es vom betreibenden
Gläubiger anerkannt wurde, der Pfändung nicht entgegensteht.
Mit der Mitteilung von der Existenz des Eigentumsvorbehaltes
sind sodann Angaben über die Höhe der noch ausstehenden Kauf
preisforderung zu verbinden. Machen die Beteiligten solche nähere
Angaben nicht von selbst, so sind sie vom Betreibungsamt dazu
einzuladen, und zwar erforderlichen Falles unter Ansetzung einer
Frist, die übrigens, weil mit der Frist des Art. 106 Abs. 2 nicht
identisch, sehr wohl weniger als 10 Tage betragen kann.
Sobald nun dem Betreibungsamt von irgend einem der drei
Beteiligten (Schuldner, pfändender Gläubiger und Verkäufer) die
Mitteilung von der Tatsache des Eigentumsvorbehaltes zugekommen
ist, hat es hievon gemäß Art. 106 Abs. 1 i. f. in der Pfän
dungsurkunde Vormerk zu nehmen bezw., falls die Urkunde bereits
zugestellt ist, den Parteien davon Anzeige zu machen, wobei unter
den Parteien analog dem Fall der Pfändung einer ver
pfändeten Sache der Schuldner und der betreibende Gläu
biger zu verstehen sind, soweit natürlich nicht sie selber es sind,
die den Betreibungsbeamten auf die Tatsache des Eigentumsvorbe
haltes aufmerksam gemacht haben. Und sobald das Betreibungsamt
ferner auch die nähern Angaben über die Höhe der ausstehenden
Kaufpreisforderung erhalten hat, setzt es gemäß Art. 106 Abs. 2
dem pfändenden Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des
Eigentumsvorbehaltes, bezw. der Höhe der Kaufpreisrestanz, die in
Art. 106 Abs. 2 vorgesehene Frist von 10 Tagen, mit der An
drohung, daß Stillschweigen als Anerkennung des Eigentumsvor
behaltes und des Ausstehens der angegebenen Kaufpreisrestanz be
trachtet würde. Dabei ist selbstverständlich, im Falle einer Diver
genz zwischen den Angaben der Beteiligten über die Höhe der
Kaufpreisrestanz, in die Androhung diejenige Summe aufzunehmen,
die vom Verkäufer angegeben wurde; eventuell, wenn nur An
gaben des betreibenden Gläubigers und des Schuldners vorliegen,
die höhere von beiden. Konnten aber überhaupt keine Angaben über
AS 37 1 1911
ie Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung erhältlich gemacht
werden, und zwar, trotz Fristansetzung, speziell auch nicht von
Seiten des Verkäufers so ist anzunehmen, daß der Kauf
preis bereits ganz abbezahlt sei, und es ist alsdann die Sache als
im unbeschwerten Eigentum des Schuldners stehend zu behandeln,
und vom Erlaß einer Androhung Umgang zu nehmen.
Erfolgt auf die Androhung hin eine Bestreitung, sei es seitens
des Schuldners, sei es seitens des pfändenden Gläubigers, so for
dert das Betreibungsamt den Verkäufer auf, binnen 10 Tagen
gerichtliche Klage zu erheben. Kommt dieser der Aufforderung nach,
so verfügt das Gericht in Hinsicht auf den streitigen Gegenstand
die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache. Wäh
rend der Einstellung der Betreibung ist der Lauf der in Art. 116
gesetzten Fristen gehemmt. Kommt der Verkäufer der Aufforderung
nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf seinen Anspruch,
insoweit er bestritten ist (denn ebenso, wie bei der Pfändung ver
pfändeter Sachen auch bloß ein Teil der angeblich pfandver
sicherten Forderung bestritten werden kann, so kann auch bei der
Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache
unter Umständen bloß ein Teil der angeblichen Kaufpreisre
stanz bestritten werden).
Endlich wird sofern ein nach Art. 116 zulässiges Verwer
tungsbegehren vorliegt auf Grund der Feststellung des Richters
über die Existenz des Eigentumsvorbehaltes und die Höhe der
Kaufpreisrestanz, bezw. auf Grund des Resultates, das sich aus
der Nichtbestreitung des vom Verkäufer erhobenen Anspruches oder
aus der Nichterhebung der gerichtlichen Klage seitens dieses letztern
ergibt, nach Vorschrift der Art. 122 ff. zur Verwertung der
Sache geschritten, dabei aber in analoger Anwendung der Art. 126
und 127 der Zuschlag nur vollzogen, falls das Angebot den
Betrag der im Widerspruchsverfahren festgesetzten Kauf
preisrestanz übersteigt, was natürlich zugleich den Sinn hat,
daß aus dem Steigerungserlös nun auch ohne weiteres und vor
allem dem Verkäufer diese Kaufpreisrestanz auszubezahlen ist.
7. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den
konkreten Fall, daß zwar der Antrag des Rekurrenten, es seien
die Rechte des Schuldners aus dem Vertrage mit I. Weber als
pfändbar zu erklären , in dieser Form nicht gutgeheißen werden
kann, daß aber doch materiell dem Begehren des Rekurrenten, es
sei der in dem Recht auf Eigentumserwerb steckende Vermögenswert
in die Pfändung einzubeziehen, insofern zu entsprechen ist, als das
Betreibungsamt Zürich IV hiedurch angewiesen wird, die unter
Eigentumsvorbehalt verkauften, bereits gepfändeten Möbel in der
aus den Erwägungen 5 und 6 hievor ersichtlichen Weise zur Ver
wertung zu bringen, bezw., falls die Pfändung nicht mehr zu Recht
bestehen sollte, sie nochmals zu pfänden und alsdann in der ange
gebenen Weise zu verwerten, und zwar ohne daß der Rekurrent
ein nochmaliges Pfändungsbegehren zu stellen hätte. Nicht nur
wäre es speziell im vorliegenden Falle ein unnötiger Formalismus,
den Gläubiger zur Stellung eines dritten Fortsetzungsbegehrens
anzuhalten, nachdem er bereits einmal die Pfändung der Sache
und dann nachher die Pfändung des Rechtes auf Eigentumser
werb verlangt hat, sondern es kann auch ganz allgemein und
vom heutigen Fall abgesehen dem betreibenden Gläubiger nicht zu
gemutet werden, daß er sich über den juristischen Unterschied zwi
schen der Pfändung der Sache und derjenigen des Rechts, sowie
über die Schwierigkeiten, die der theoretisch durchaus gerechtfertigten
Pfändung des Rechts entgegenstehen würden, Rechenschaft
und daraus bei der Formulierung seines Pfändungsbegehrens alle
im gegenwärtigen Entscheide des Bundesgerichtes enthaltenen Kon
sequenzen ziehe. Vielmehr wird es in Zukunft Sache des Betrei
bungsamtes sein, in allen Fällen gewöhnlichen Verkaufs mit Eigen
tumsvorbehalt, auch beim Vorliegen eines Antrages auf Pfän
dung des Rechtes , die Sache zu pfänden und entsprechend den
vorstehenden Erwägungen, deren Ergebnis zugleich auch in Form
eines Kreisschreibens veröffentlicht werden wird, die Vorschriften
über die Pfändung und Verwertung verpfändeter Sachen ana
log zur Anwendung zu bringen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.