- Entscheid vom 21. Februar 1911 in Sachen Bregler.
Art. 224 SchKG: Ausscheidung von Kompetenzstücken im Konkurse
einer Kollektivgesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters.
A. Der Rekurrent A. Bregler und I. Königsdorfer, beide
Schmiedmeister in St. Margrethen, hatten eine Kollektivgesellschaft
zum Betrieb einer Schmiede gegründet und sie unter der Firma
A. Bregler Cie. in das Handelsregister eintragen lassen.
Sowohl über den Rekurrenten persönlich, als über die Gesellschaft
ist der Konkurs ausgebrochen. Im Gesellschaftskonkurs, in wel
chen sämtliches Schmiedewerkzeug einbezogen wurde, beanspruchte
nun der Rekurrent folgende Gegenstände als Kompetenzstücke:
1 Ambos, 1 Bohrmaschine, 2 Reifbiegmaschinen, 1 Schraubstock,
sowie einige Zangen, Hämmer und Feilen.
B. Da die Konkursverwaltung den Rekurrenten mit diesem
Begehren abwies, führte er bei den kantonalen Aufsichtsbehörden
Beschwerde. Zur Begründung machte er geltend, die Teilhaber
einer Kollektivgesellschaft, die einzig den Zweck der Berufsaus
übung verfolge und nur aus zwei beruflich gleichgestellten Hand
werkern bestehe, hätten ebensowohl Anspruch auf Ausscheidung der
zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Werkzeuge wie allein
stehende Berufsleute. Auch sie seien darauf angewiesen, ihre Exi
stenz in der Ausübung ihres Berufes zu suchen und als eigent
liche Träger der Gesellschaft individuell zu behandeln.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als unbe
gründet abgewiesen, die untere von der Erwägung aus, daß die
angesprochenen Gegenstände zu den Gesellschaftsaktiven gehörten,
welche dem Zugriff der einzelnen Gesellschafter entzogen seien, die
obere mit folgender Motivierung: Durch den Ausbruch des Kon
kurses über die Kollektivgesellschaft erwerbe der Gesellschafter keine
weitergehenden Rechte am Gesellschaftsvermögen als er ohne den
Konkurs besessen hätte. Bei der Liquidation außerhalb des Kon
kurses habe nun der Gesellschafter nach Art. 548 und 572 Abs. 2
OR kein Recht auf Rückerstattung der eingebrachten Sachen, son
dern bloß einen Anspruch auf Ersatz des Wertes, zu dem sie von
nur dann realisierbar, wenn sich nach erfolgter Tilgung der Ge
sellschaftspassiven ein Überschuß ergebe. Somit könne auch im
Konkurs von einem Recht der Gesellschafter auf Zuscheidung
einzelner Aktiven als Alleineigentum nicht die Rede sein.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr
unter Erneuerung seines Begehrens innert Frist den Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen. Er hält an seiner Auffassung fest und
beruft sich ferner darauf, daß das Vermögen der Kollektivgesell
schaft im Miteigentum der einzelnen Gesellschafter stehe und eine
einzige Masse bilde, aus der die Kompetenzstücke der einzelnen
Gesellschafter auszuscheiden seien.
Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung der
Konkursverwaltung, dem Rekurrenten im Konkurs der Kollektiv
gesellschaft A. Bregler Cie. bestimmte Werkzeuge als Kompe
tenzstücke zur Weiterführung seines Berufes herauszugeben.
Darüber, ob dem Kollektivgesellschafter im Gesellschaftskonkurs
ein solcher Anspruch zustehe, liegt ein grundsätzlicher Entscheid
des Bundesgerichts noch nicht vor. Die Vorinstanz hat die Frage
verneint, von der Erwägung aus, daß der Kollektivgesellschafter
bei der gütlichen Auflösung der Gesellschaft kein Recht auf Zu
weisung bestimmter Aktiven habe und durch die Konkurseröffnung
keine weitergehenden Rechte erwerbe. Dieses Argument erscheint
jedoch nicht als durchschlagend und trägt der ratio der Bestim
mungen über die Kompetenzqualität zu wenig Rechnung. Daß
dem so ist, ergibt sich schon daraus, daß es den Gesellschaftern ja
freisteht, allfällig eingeworfene Kompetenzstücke vor Konkursaus
bruch im gegenseitigen Einverständnis wieder zu Handen zu neh
men, wvodurch diese Gegenstände dem Zugriff der Gesellschafts
gläubiger doch entzogen werden. Die in Art. 92 Abs. 3 und
224 SchKG dem Schuldner aus sozialpolitischen Erwägungen
eingeräumte Rechtswohltat verliert an ihrer Bedeutung dadurch
nichts, daß der Schuldner mit diesen Objekten in eine Kollektiv
gesellschaft eintritt und den Beruf gemeinsam mit einem andern
betreibt. Auch dann ist er nach erfolgter Liquidierung der Gesell
schaft darauf angewiesen, seinen Beruf auf eigene Rechnung weiter
zu betreiben, sodaß er auf Aufrechterhaltung seiner ökonomischen
Leistungsfähigkeit Anspruch hat.
2. Dieser Lösung steht auch die rechtliche Konstruktion der
Kollektivgesellschaft nicht entgegen. Wenn auch die Kollektivgesell
schaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen und namentlich auch den Gegenstand eines selbständigen
Konkurses bilden kann, so ist sie nach herrschender Auffassung
doch keine juristische Person. Das Gesellschaftsvermögen steht trotz
der Einheit der Firma im Gesamteigentum der einzelnen Gesell
schafter. Diese bilden denn auch die eigentlichen Träger der Kollek
tivgesellschaft und damit auch die eigentlichen Subjekte der gegen
die Gesellschaft als solche gerichteten Zwangsvollstreckung. Jeden
falls muß aber in der vorliegenden Frage die Fiktion des Sepa
ratvermögens und eines von den einzelnen Gesellschaftern losge
lösten Subjekts der Betreibung aufgegeben und auf die Gesell
schafter als die Träger des Gesellschaftskonkurses zurückgegriffen
werden, wenn die Bestimmung des Art. 224 SchKG, welche auf
öffentlichrechtlichen Motiven beruht, nicht illusorisch werden soll,
wie denn auch die durch den Konkurs begründeten persönlichen
Verpflichtungen des Gemeinschuldners (vergl. Art. 222 und 229
SchKG) ohne weiteres von den einzelnen Gesellschaftern über
nommen werden müssen. Ebenso erstreckt sich der von einer Kol
lektivgesellschaft abgeschlossene Nachlaßvertrag eo ipso auf die
Gesellschafter, mit der Wirkung, daß sie von den Gläubigern nicht
mehr persönlich belangt werden können (vergl. Jaeger, Komm.
lrt. 293 Anm. 1 S. 538, Reichel, Komm. Art. 293
Anm. 12).
Auch damit kann nicht argumentiert werden, daß derjenige,
welcher in eine Kollektivgesellschaft Werkzeuge einschießt, denen an
sich Kompetenzqualität zukommt, angesichts der Bestimmung in
Art. 564 Abs. 3 OR, wonach der einzelne Gesellschafter für
eine Gesellschaftsschuld erst nach erfolgter Liquidation des Gesell
schaftsvermögens persönlich belangt werden kann, rechtsgültig auf
die Kompetenzqualität Verzicht leiste. Ein solcher Verzicht könnte
vom Fall der widerspruchslosen Admassierung abgesehen -
nur einem Gläubiger gegenüber angenommen werden, dem die
Kompetenzstücke vor Konkurseröffnung rechtsgültig als Faustpfand
bestellt worden wären. Hiefür fehlt es aber in casu an jedem
Anhaltspunkt.
3.-
Ist demnach das Anrecht des Rekurrenten auf Heraus
gabe der ihm zur Fortführung seines Berufes notwendigen Werk
zeuge aus dem Gesellschaftskonkurs grundsätzlich anzuerkennen, so
ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die ein
zelnen Gegenstände bestimme, welche dem Rekurrenten als Kompe
tenzstücke zukommen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge
wiesen wird, mit der Einladung, unter den vom Rekurrenten be
anspruchten Gegenständen diejenigen zu bestimmen, welche ihm zur
Weiterführung seines Berufes als Schmied unentbehrlich sind,
und ihm diese Gegenstände als Kompetenzstücke zu überlassen.