- Arteil vom 24. März 1910 in Sachen
Schurter, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Gottlieb Bütler
u. Genossen, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung des verantwortlichen Redaktors einer Tageszeitung aus
Art. 55 OR wegen der Publikation einer Einsendung verleumderi
schen Inhalts. Haftungsbegründendes Verschulden: Selbständiges
Eintreten des Redaktors für die Sachdarstellung der Einsendung
trotz Unterlassung jeder eigenen Prüfung der objektiven Richtigkeit
ihres Inhalts, obschon ihm bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und
Ueberlegung ernstliche Zweifel hierüber hätten auftauchen müssen.
Bemessung der Genugtuungssumme.
A. Durch Urteil vom 4. November 1909 hat die I. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechts
streitsache erkannt
Der Beklagte Nr. 2, Jakob Schurter, ist verpflichtet, den Klä
gern 500 Fr. zu bezahlen, im übrigen und gegen die Beklagte
Nr. 1 wird die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Jakob Schurter
gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trage, es aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzu
weisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert und derjenige der
Kläger auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger Gottlieb, Berta, Frieda und Dr. Plazid
Zütler sind die Geschwister, und die Kläger Emil Strub und
F. Sachs sind Schwäger des Adolf Bütler, Journalists, in Zürich.
Im Frühjahr 1906 starb der Vater dieser Geschwister, alt Lehrer
Josef Bütler in Beinwil (Kanton Aargau). Zwischen Adolf und
seinen erwähnten Verwandten hatten schon zu Lebzeiten des Vaters
Mißhelligkeiten wegen ihres Erbrechts bestanden. Nach dem Tode
des Vaters, im August 1906, verlangte Adolf Bütler die Einlei
tung einer Strafuntersuchung darüber, daß dem Verstorbenen bei
der Errichtung seines Testaments die Testierfähigkeit gefehlt habe.
Er wurde mit diesem Begehren an den Zivilrichter gewiesen. Ein
weiteres Untersuchungsbegehren Bütlers, wonach er seine Geschwi
ster schwerer Verbrechen beschuldigte, führte zur Einstellung der be
treffenden Strafuntersuchung und zur Verweisung des Anzeigers
vor den Zuchtpolizeirichter wegen falscher Anschuldigung. Im März
1905 reichte Adolf Bütler gegen seine Geschwister beim Bezirks
gericht Muri eine Zivilklage auf Anfechtung des Testamentes ein.
Während der Instruktion dieses Prozesses, den Bütler trotz seiner
Schwerhörigkeit ohne Mithülfe eines Anwaltes führte, verlangte
der heimatliche Gemeinderat seine Bevogtung. In diesem Entmün
digungsverfahren ist am 24. August 1909 ein gerichtsärztliches
Gutachten erstattet worden, das zu dem Schlusse kommt, daß Ad.
Bütler an Paranoia (Verrücktheit) leide, indem sich bei ihm hin
sichtlich der fraglichen Erbangelegenheit ein Wahnsystem ausgebildet
habe, und daß er deshalb innert absehbarer Zeit zur Besorgung
einer Angelegenheiten nicht fähig sei.
Inzwischen hatte sich Adolf Bütler, noch vor der erstinstanzlichen
Beurteilung des Zivilprozesses, an die Redaktion der Züricher
Post gewendet mit dem Ersuchen, einen von ihm verfaßten län
gern Artikel über diese Rechtsstreitigkeiten aufzunehmen. Der Artikel
enthält, neben hier nicht in Betracht kommenden Angriffen
gegen die aargauischen Justizbehörden und den Anwalt der Pro
zeßgegner, auch gegen die letztern, ohne sie beim Namen zu
nennen, eine Reihe von Anschuldigungen. So wird ihnen vor
geworfen, sie hätten das ganze Vermögen des Vaters an sich
gerissen , statt dem Bruder den ihm zukommenden Anteil zu
überlassen. Sie hätten den Vater am Tage der Testamentserrichtung
durch dolose Intriguen getäuscht und so ein förmliches Attentat
gegen ihn begangen. Im Erbschaftsprozesse hätten sie sich aufs
Trölen verlegt und, um den Prozeß zu gewinnen, einen Über
rumpelungsversuch gemacht. Mit Hülfe des Gerichts hätten sie
ihren Bruder und Schwager zu unterdrücken versucht, und dabei
hätten sie Gepflogenheiten und eine Denkweise gezeigt, die frap
pant an die italienische Kamorra gemahnen . Der Kläger Gott
lieb Bütler im besondern habe durch Brutalität und Defizitwirt
schaft seinem alten Vater das Leben verbittert . Die Eheleute
Strub Bütler hätten dem Bruder und Schwager durch einen Lie
genschaftshandel , eine Machenschaft , das väterliche Haus weg
geschnappt . Ein Zeuge aus der Ostschweiz (womit der in St.
Gallen wohnhafte Kläger Dr. Plazid Bütler gemeint ist) habe
sich in der Angelegenheit des falschen Zeugnisses schuldig gemacht.
Die Züricher Post ließ den Artikel in der Nr. 125 vom
28. Mai 1908 unter dem Titel Aargauische Justiz erscheinen
und leitete ihn durch folgende Vorbemerkung ein: Es ist sonst
unser Grundsatz, uns in schwebende Prozesse nicht einzumischen;
wenn wir mit den nachstehenden Ausführungen eine Ausnahme
machen, so geschieht es, weil der Rechtshandel eine Wendung ge
nommen hat, die eine Flucht in die Offentlichkeit als das einzige
Mittel erscheinen läßt, einer unerhörten Vergewaltigung
vorzubeugen. Die Angelegenheit betrifft außerdem einen Kollegen,
der in unsern Kreisen, nicht nur in schweizerischen, sondern auch
in Redaktionen großer ausländischer Blätter, den Ruf eines scharf
sinnigen Denkers und hervorragenden Schriftstellers genießt, der
sich der Freundschaft und Hochachtung von Männern wie Wid
mann und Spitteler erfreut, und der selbst lange Jahre als
Redaktor an einer der ersten schweizerischen Zeitungen tätig war.
Die Darstellung stützt sich überall auf die Akten. Wir lassen sie
selber reden.
Die Redaktion.
In der Nr. 127 vom 31. Mai 1908 brachte dann die Redak
tion, nachdem Dr. Plazid Bütler wegen der Aufnahme des Artikels
sich beschwert hatte, eine Berichtigung, worin sie erklärt, daß in
dem Artikel eine Unrichtigkeit unterlaufen zu sein scheine, soweit
es den Zeugen aus der Ostschweiz betreffe. Nach seither erhal
tenen Mitteilungen schrumpfe das falsche Zeugnis auf einen ein
fachen Irrtum zusammen und der betreffende Zeuge sei zudem am
Ausgange des Prozesses in keiner Weise interessiert. (Plazid Bütler
hatte nämlich auf die väterliche Erbschaft Verzicht geleistet). In
der Nr. 129 vom 3. Juni ließ die Zeitung ferner eine aus aar
gauischen Blättern entnommene Darstellung des Sachverhaltes
durch die angegriffenen Behörden erscheinen, und in der Nr. 131
vom 5. Juni eine Entgegnung der Gerichtsschreiberei Muri.
Mit der vorliegenden Klage haben nunmehr die Kläger gestützt
auf Art. 55 OR die Genossenschaft Züricher Post und Jakob
Schurter, als verantwortlichen Redaktor dieses Blattes, der erklärt
hatte, die Veröffentlichung veranlaßt zu haben, auf Bezahlung von
5000 Fr. belangt. Die erste Instanz hat die Klage als unbe
gründet abgewiesen. Die zweite hat durch den am Anfang genannten
Entscheid die Passivlegitimation der Züricher Post verneint,
gegenüber dem Beklagten Schurter aber die Klage im Betrage von
500 Fr. geschützt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die nun
mehrige Berufung Schurters.
2. Den sämtlichen Klägern wird durch den fraglichen Artikel,
wie aus der obigen Wiedergabe seines Inhaltes hervorgeht, in ver
schiedenen Beziehungen eine unehrenhafte Handlungsweise vorge
worfen, und der eine von ihnen, Dr. Plazid Bütler, wird darin
sogar einer strafbaren Handlung bezichtigt. Wenn auch die Kläger
nicht mit Namen genannt sind, so kann nach der ganzen Darstel
lung kein Zweifel obwalten, daß die erhobenen Vorwürfe wirklich
ihnen gegolten haben, und jeder Leser, der die Kläger kennt, mußte
sich dessen bewußt sein. Sonach war die Veröffentlichung objektiv
geeignet, die Kläger im Sinne des Art. 55 OR in ihren persön
lichen Verhältnissen ernstlich zu verletzen.
3. Diese Gesetzesbestimmung ist aber auch insoweit anwend
bar, als das Vorgehen des Beklagten sich als widerrechtlich dar
stellt. Es trifft dies schon deshalb zu, weil die erhobenen Vor
würfe tatsächlich unbegründet sind. Hinsichtlich dessen kann einfach
auf die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides
(Erwägungen 4 und 5) verwiesen werden, worin aktengemäß und
überhaupt bundesrechtlich unanfechtbar in allen Punkten die Un
richtigkeit dieser Anschuldigungen dargetan wird. Der Vertreter des
Beklagten selbst hat übrigens heute nichts gegenteiliges behauptet.
4. -
Damit fragt es sich noch, ob den Beklagten ein Ver
schulden treffe, und zwar, da ihm die Kläger mit Recht Arglist
nicht zur Last legen, ob er bei der Veröffentlichung des Artikels
fahrlässig gehandelt habe oder nicht. Auch das muß mit der Vor
instanz bejaht werden.
Zunächst ist hier auf die den Artikel einleitenden Bemerkungen
der Redaktion zu verweisen, worin diese ihre Meinung dahin aus
spricht, daß in der Angelegenheit eine Flucht in die Offentlichkeit
das einzige Mittel sei, um einer unerhörten Vergewaltigung vor
zubeugen, und worin sie erklärt, daß die nachfolgende Darstellung
sich überall auf die Akten stütze. Indem sie in dieser Weise gegen
über dem Publikum für die objektive Richtigkeit der Darstellung
des Einsenders einsteht, hat sie der Einsendung ein viel größeres
Gewicht verliehen und diese für eine Schädigung des Ansehens
der Kläger wirksamer gestaltet, als wenn sie die Einsendung für
sich allein oder nur unter Vorbehalt ihrer Richtigkeit veröffentlicht
hätte. Dabei sind auch die Leser insofern in einen Irrtum ver
setzt worden, als in Wirklichkeit die Redaktion die Akten nicht
eingesehen hatte. Die heutige Behauptung, Bütler habe dem Be
klagten seine Prozeßeingaben unterbreitet, genügt offenbar nicht,
um eine solche unparteiische Prüfung darzutun, da hiezu auch die
Einsicht der gegnerischen Eingaben und des sonstigen Prozeßmaterials,
namentlich der Beweisergebnisse, gehört hätte. Und ebenso unzu
treffend ist es, wenn der Beklagte heute geltend gemacht hat, es
habe in jener redaktionellen Erklärung bloß gesagt werden wollen,
daß der Einsender seine Darstellung überall auf die Akten ge
tzt habe, wogegen von einer eigenen Prüfung der Akten durch
die Redaktion nichts darin stehe. Diese Auffassung widerstrebt dem
deutlichen Sinn und Zwecke jener Erklärung; jeder Leser mußte
daraus vielmehr entnehmen, daß wirklich die Redaktion selbst die
Aktenmäßigkeit der Darstellung bekräftige. Ist dem aber so, so
liegt in dieser unrichtigen, das Publikum irreführenden Angabe an
sich schon ein Verschulden, ganz abgesehen von der Frage, ob auch
die Veröffentlichung des Artikels für sich allein als eine fahrlässige
Schädigung der Kläger zu betrachten sei oder nicht.
5. Diese Frage muß zudem gleichfalls bejaht werden. Das
dem Beklagten unterbreitete Schriftstück ist von so auffälligem und
sensationellem Inhalte, es enthält so schwere Anschuldigungen gegen
die Integrität gerichtlicher Behörden und so ernste Vorwürfe gegen
eine Reihe von Privatpersonen, die dem Beklagten bisher unbe
kannt waren und von denen er jedenfalls nichts nachteiliges wußte,
daß er bei pflichtgemäßer Überlegung allen Anlaß zu Zweifeln an der
Richtigkeit all' dieser Anschuldigungen gehabt hätte, namentlich wenn
man seine Stellung als Redaktor mitberücksichtigt, die eine gewisse
Erfahrung in solchen Sachen mit sich brachte. Zum mindesten
mußte der Beklagte sich sagen, diese scharfen Angriffe dürften mög
licherweise auf Übertreibungen und selbst auf Entstellung von Tat
sachen zurückzuführen sein, und er könne daher im Interesse der
Angegriffenen die Verantwortung für die Veröffentlichung erst
dann übernehmen, nachdem er sich hinreichend von ihrer Wahrheit
überzeugt haben werde. Eine solche Gewißheit hat sich aber der
Beklagte gar nicht zu verschaffen versucht, obschon es vor allem
nahe gelegen hätte, sich aus den Akten über den wirklichen Sach
verhalt aufzuklären. Ihre Einsicht wäre ihm wohl ebenso gut, wie
vorher dem Redaktor Widmann, möglich gewesen; und auf alle
Fälle hätte der Beklagte zuerst gewärtigen sollen, wie sich die an
gegriffenen Behörden zu dem Begehren um Einsicht stellen würden.
Daß die Publikation wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit
keinen Aufschub gelitten habe, ist in keiner Weise erwiesen. Nament
lich scheint die Behauptung des Beklagten, es sei im Bevormun
dungsprozesse die sofortige Internierung Bütlers zu befürchten ge
wesen, bedeutungslos, da der Beklagte die allfällig gefährdeten
Interessen Bütlers vorläufig leicht anders, nämlich durch Vorstel
lungen bei den zuständigen Behörden, hätte wahren können. Übri
gens hat sich Bütler freiwillig zur Untersuchung seines Geisteszu
standes gestellt. Indem so der Beklagte jede weitere Prüfung unter
ließ, konnte er sich bei der Aufnahme des Artikels ausschließlich
nur auf die mündlichen Angaben Bütlers selbst und seine Prozeß
schriften, sowie auf die Außerungen der Schriftsteller Spitteler und
Widmann, stützen. In ersterer Hinsicht mußte er sich aber zum
vornherein klar sein, daß Bütler als Partei in der Sache handle,
und daß also eine unbefangene Sachdarstellung von ihm nicht zu
erwarten sei, während er anderseits gerade unter Hinweis darauf
von Bütler hätte beanspruchen können, daß er ihm Zeit zur Bil
dung eines eigenen Urteils lasse und sich bis dahin mit der Ver
öffentlichung gedulde. Mag der Beklagte ferner auch mit Recht an
der persönlechen Ehrenhaftigkeit Bütlers, den er als Journalisten.
bereits kannte, nicht gezweifelt haben, und mag ihm dessen Geistes
zustand nicht erkennbar gewesen sein, so ließen doch immerhin die
vorgelegten Prozeßeingaben ersehen, daß Bütler in dieser Ange
legenheit unverständlich vorgegangen sei, und mutmaßen, daß
sich im Banne unrichtiger Vorstellungen befinde. Was sodann die
Außerungen Spittelers und Widmanns anbetrifft, so gestatten
nur einen Schluß auf die intellektuellen Fähigkeiten Bütlers als
Denkers und auf seine schriftstellerische Tüchtigkeit; sie enthalten
aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß er in diesen Familienstreitig
keiten im Recht gewesen sei und auch nur normal gehandelt habe.
Die (bei den Akten liegende) Karte Widmanns an die Redaktion
der Züricher Post ist zudem erst nach der Veröffentlichung ge
schrieben worden; und wenn übrigens Widmann, der sich beim
Gerichtspräsidenten von Muri für Bütler verwendet hatte und die
Akten kannte, die Veröffentlichung des Artikels in dieser Form
für statthaft gehalten hätte, so müßte man wohl annehmen, daß
er als Redaktor des Bund bereit gewesen wäre, dem Artikel
Aufnahme in den Spalten dieses Blattes zu gewähren, dessen Mit
redaktor Bütler s. Zt. gewesen war und dessen Mitarbeiter er ge
blieben ist.
6. Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des vorinstanz
lichen Entschädigungsbetrages von 500 Fr. kein Anlaß vor. Zwar
hat der Beklagte aus einem an sich lobenswerten Grunde, um
einen Kollegen gegen vermeintliche ungerechte Verfolgung Ver
wandter und gegen willkürliche Behandlung von Behörden in Schutz
zu nehmen, den Artikel veröffentlicht, und er hat auch die schädi
gende Wirkung der Veröffentlichung durch eine nachherige teilweise
Berichtigung und durch Aufnahme von Erwiderungen abzuschwächen
versucht. Aber demgegenüber fällt für eine nicht zu niedrige Be
messung der Ersatzsumme in Betracht, daß sein Verschulden als
kein geringes gelten kann und daß er einer größern Anzahl von
Personen Genugtuung zu leisten hat. Von diesen Erwägungen aus
sind die gesprochenen 500 Fr. nicht übersetzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der
Abteilung des zürcherischen Obergerichts vom 4. November 1909
in allen Teilen bestätigt.