- Arleil vom 14. Dezember 1910 in Sachen
Fuchs, Kl., gegen Schweiz. Eidgenossenschaft, Bekl.
Haftpflichtklage gegen die Eidgenossenschaft auf Grund des Art. 48
Ziff. 2 06. Unterbrechung der Anspruchsverjährung (Art. 12
FHG) durch Schuldbetreibung (Art. 154 Ziff. 2 u. Art. 157
Abs. 2 OR): Wiederholte Wirksamkeit dieses Unterbrechungsgrundes
(zweimalige Betreibungsanhebung). Bemessung der Haftpflicht
entschädigung eines Wagners bei Verminderung der Sehschärfe
seines rechten Auges um 85 %.
A. Der Kläger war in der eidgenössischen Konstruktions
werkstätte in Thun als Wagner angestellt und bezog bei 9½stün
diger Arbeitszeit einen Stundenlohn von 50 Cts. Nach der
Lohnordnung betrug der für ihn erreichbare Maximalstundenlohn
54 Cts.
Am 23. oder 24. Mai 1907 sprang dem Kläger bei der Ar
beit ein Holzsplitter ins rechte Auge. Einige Tage darauf stellte
AS 36 II 1910
sich Gesichtsrose ein, welche ihrerseits eine dauernde Trübung der
Hornhaut und damit eine dauernde Verminderung der Sehschärfe
des rechten Auges zur Folge gehabt hat.
B. Am 22. Mai 1908 ließ der Kläger der Beklagten für
eine Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. einen Zahlungsbefehl
zustellen, worauf die Beklagte Rechtsvorschlag erhob. Das Doppel
des Zahlungsbefehls mit der Abschrift des Rechtsvorschlags wurde
dem Kläger am 3. Juni übermittelt.
Am 24. September 1908 stellte der Kläger beim kantonalen
ichter das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine
Haftpflichtklage, die nach seiner damaligen Auffassung den Betrag
von 3000 Fr. nicht erreicht hätte. Am 19. März 1909 wurde
ihm das Armenrecht vom bernischen Appellations und Kassations
hof bewilligt. Als jedoch hierauf der Kläger seinen heutigen Ver
treter mit der Abfassung einer Klage beauftragte, fand dieser, es
müsse ein Betrag von über 3000 Fr. eingeklagt werden, weshalb
nach Art. 48 Ziff. 2 OG der Prozeß beim Bundesgericht an
hängig zu machen sei.
Am 15. April 1909 stellte nun der Vertreter des Klägers
beim Bundesgericht das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts.
Diesem Gesuche wurde durch Beschluß des Bundesgerichts vom
26. Mai 1909 vorlänfig bis zur Durchführung eines ein
maligen Schriftenwechsels entsprochen. In der Folge ist dann
das Armenrecht unbeschränkt gewährt worden.
C. Am 30. Juni 1909 erfolgte die Einreichung der vor
liegenden Klage mit dem Rechtsbegehren:
Die Beklagtschaft sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
nach Haftpflichtrecht eine angemessene, gerichtlich festzusetzende
Entschädigung zu bezahlen für die ökonomischen Folgen des dem
Kläger im Mai 1907 in der eidgenössischen Konstruktionswerk
stätte in Thun zugestoßenen Unfalles; diese Entschädigung sei
vom Unfalltag hinweg zu 5% verzinslich zu erklären, unter
Kostenfolge.
In der Klagebegründung wurde die geforderte Entschädigung
auf 5000 Fr. beziffert.
Die Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der Verjährung
und bestritt sodann die Klageforderung grundsätzlich (weil kein
für den allenfalls eingetretenen Schaden kausaler Unfall vorliege)
und eventuell auch dem Betrage nach.
D.
Nach Anhörung von 7 Zeugen über den Hergang beim
Unfall wurden die Augenärzte Prof. Dr. Mellinger in Basel und
Dr. Hegg in Bern mit der Untersuchung des Klägers betraut
und denselben folgende Fragen vorgelegt:
I. Hat der Kläger Fuchs seit dem 23. oder 24. Mai 1907
an einer Affektion des rechten, eventuell auch des linken Auges
gelitten?
II. Welcher Art war diese Affektion? Welches war ihre Trag
weite?
III. Existiert diese Affektion gegenwärtig noch und in welchem
Grade?
IV. Sind Sie auf Grund aller in den Akten liegenden An
haltspunkte der Ansicht, daß die Ursache dieser Affektion in einer
Verletzung besteht, und zwar in einer Verletzung infolge eines
bei der Arbeit erlittenen Unfalls in der Art wie des sub Nr. 7
der Klage geschilderte; oder sind Sie der Ansicht, daß die Ursache
des vorhandenen Augenleidens eine rein pathologische ist im
Sinne der Art. 55 und 69 der Klagbeantwortungsschrift?
V. Wie hoch (in Prozenten) schätzen Sie im ersteren Falle
(Verletzung als Urfache der Affektion) unter Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes des Klägers zur Zeit des Unfalles
die infolge dieses Unfalls beim Kläger eingetretene Verminderung
der Sehkraft, und zwar
a) eine allfällig vorübergehende Verminderung der Sehkraft?
b) eine allfällig dauernde Verminderung derselben?
VI. Wie hoch schätzen Sie (in demselben Falle) die durch diese
Verminderung der Sehkraft eventuell bewirkte Verminderung der
Erwerbsfähigkeit, und zwar
a) die Verminderung der abstrakten Erwerbsfähigkeit (ohne
Berücksichtigung des speziellen Berufs des Klägers)?
b) die Verminderung der konkreten Erwerbsfähigkeit (unter
Berücksichtigung des speziellen Berufs des Klägers zur Zeit des
Unfalles)?
Diese Fragen wurden von den Experten wie folgt beant
wortet:
ad. I. Der Kläger Fuchs hat seit dem 23. oder 24. Mai 1907
an einer Affektion des rechten Auges gelitten. Das linke Auge
war stets gesund.
ad. II. Es handelte sich um eine Gesichtsrose, welche einen
Herpes der Hornhaut nach sich zog.
ad. III. Die Affektion ist als solche geheilt, hat aber Trübungen
der Hornhaut hinterlassen.
ad. IV. Wir halten dafür, daß die Ursache der Affektion in
einer kleinen Verletzung zu suchen ist. Ein bei der Arbeit erlittener
Unfall der Art, wie er sub Nr. 7 der Klage geschildert ist, war
durchaus geeignet, eine solche Verletzung zu verursachen.
ad. V. Es ist mathematisch unmöglich, die beim Kläger ein
getretene Verminderung der Sehkraft in Prozenten auszudrücken.
Wir können nur sagen: die Sehschärfe des beschädigten Auges ist
von 1,0 auf 0,15 resp. 1 gefunken. Diese Verminderung ist eine
dauernde.
ad. VI. Den Begriff einer abstrakten Erwerbsfähigkeit
kennen wir nicht. Es ist hingegen üblich, die Berufsarten in
solche mit höhern oder geringeren optisch erwerblichen Ansprüchen
einzuteilen. Den Beruf des Klägers reihen wir in die erste dieser
Gruppen ein.
Dementsprechend und in Berücksichtigung aller anderen maß
gebenden Punkte und Verhältnisse schätzen wir die Verminderung
der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 15 bis höchstens 18 Prozent.
E. In der Schlußverhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Beklagten erklärt, er bestreite nunmehr das Vor
liegen eines Unfalles und dessen Kausalzusammenhang mit dem
eingetretenen Schaden nicht mehr und anerkenne somit die Klage
grundsätzlich, falls die von der Beklagten erhobene Verjährungs
einrede abgewiesen werden sollte. In diesem Falle sei also nur
noch das Quantitativ der Entschädigung festzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Anhandnahme
der vorliegenden Klage ergibt sich ohne weiters aus Art. 48
Ziff. 2 OG, wobei zu konstatieren ist, daß der Streitwert gemäß
Klage und Antwort 5000 Fr. beträgt, also das gesetzlich vor
gesehene Minimum von 3000 Fr. übersteigt.
Vor allem ist zu untersuchen, ob die von der Beklagten
erhobene Verjährungseinrede begründet sei,
Dabei ist davon auszugehen, daß zwar die Verjährungsfrist
als solche durch Art. 12 FHG bestimmt wird (also ein Jahr be
trägt), daß dagegen (vergl. BGE 35 II S.564 und die dortigen
Zitate) die Unterbrechungsgründe durch Art. 154 ff. OR be
stimmt werden.
Die Parteien sind nun darüber einig, daß die Verjährung, welche
erstmals am 23. oder 24. Mai 1907 (dem Tag des Unfalles) zu
laufen begonnen hatte, am 22. Mai 1908 durch Zustellung eines
Zahlungsbefehls unterbrochen worden ist. Während aber der
Kläger dafür hält, daß am 6. Mai 1909 infolge Zustellung
eines zweiten Zahlungsbefehls eine nochmalige Unterbrechung der
Verjährung stattgefunden habe sodaß also die am 30. Juni
1909 eingereichte und am 2. Juli der Beklagten mitgeteilte Klage
rechtzeitig erhoben worden sei , behauptet die Beklagte, es hätte
die Verjährung, nachdem sie einmal durch Anhebung der Be
treibung unterbrochen war, ein zweites Mal nur durch Fort
setzung dieser Betreibung oder aber, nach Erhebung des Rechts
vorschlags, durch gerichtliche Klage, dagegen nicht durch Anhebung
einer neuen Betreibung, unterbrochen werden können; weitere
Betreibungsakte hätten aber (von der am 3. Juni 1908 erfolgten
Zustellung eines Doppels des Zahlungsbefehls an den Kläger
abgesehen) in jener ersten Betreibung nicht stattgefunden, und die
gerichtliche Klage sei nicht mehr innert einem Jahre von der
Zustellung des ersten Zahlungsbefehls an erhoben worden.
Zur Unterstützung dieser Argumentation beruft sich die Be
klagte einerseits auf Art. 157 Abs. 2 OR, wonach, falls die
Unterbrechung durch Betreibung stattgefunden hat, mit jedem Be
treibungsakt die Verjährung von neuem beginnt, anderseits auf
Art. 79 SchKG, wonach ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung
Rechtsvorschlag erhoben ist, zur Geltendmachung seines Anspruchs
den ordentlichen Prozeßweg zu betreten hat.
3.-
Demgegenüber ist zunächst zu konstatieren, daß Art. 79
SchKG den Gläubiger nicht bei Verlust seiner Forderung dazu
verpflichtet, die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung
durch Anhebung der gerichtlichen Klage zu prosequieren, sondern
daß danach die Durchführung des Forderungsprozesses nur die
Bedingung für die Fortsetzung der begonnenen Betreibung als
solcher bildet. Zieht also der Gläubiger es vor, auf die Fort
setzung dieser Betreibung zu verzichten und eine neue anzuheben,
z. B. weil am unrichtigen Orte betrieben wurde, oder weil Aus
sicht besteht, daß der Schuldner gegenüber der zweiten Betreibung
keinen Rechtsvorschlag mehr erheben wird, so steht (vergl. Jaeger,
Anm. 3 zu Art. 79) einem solchem Vorgehen betreibungsrechtlich
nichts im Wege. Ist aber die zweite Betreibung vom Standpunkte
des SchKG aus gültig, so ist nicht einzusehen, warum sie nicht
auch alle diejenigen fekundären Wirkungen haben sollte, welche
nach andern Gesetzen -
mit der An
hier nach dem OR
hebung einer rechtsgültigen Betreibung verknüpft sind.
4. Was die Berufung der Beklagten auf Art. 157 Abs. 2
OR betrifft, so kann dieselbe ebenfalls nicht als stichhaltig aner
kannt werden. Art. 157 enthält schon seinem Wortlaute nach
keine Einschränkung der in Art. 154 aufgezählten Unterbrechungs
gründe, sondern fügt denselben neue hinzu. Nun ist nach Art. 154
mit der Einleitung einer Betreibung, wie auch mit der Anhebung
einer Klage, ganz allgemein die Wirkung einer Unterbrechung der
Verjährung verbunden. Wenn also Art. 157 bestimmt, daß die
Verjährung im Falle der Klage mit jeder gerichtlichen Handlung
und im Falle der Betreibung mit jedem Betreibungsakt von
neuem beginnt, oder, mit andern Worten, daß jede gerichtliche
Handlung bezw. jeder Betreibungsakt die Verjährung von neuem
unterbricht, so ist dadurch an der Bestimmung des Art. 154, daß
die Verjährung durch Anhebung der Betreibung und durch
Klage unterbrochen wird, nichts geändert worden. Sogut also der
Gläubiger das Recht hat, nach Anhebung der Betreibung auch
noch die gerichtliche Klage anzustrengen was im Falle des
Art. 79 SchKG sogar das normale ist und sogut ihm nicht
verwehrt werden kann, einer ersten, durch Rechtsvorschlag ge
hemmten Betreibung eine zweite nachfolgen zu lassen (vergl.
Erw. 3 hievor), sogut muß es ihm auch möglich sein, die bereits
einmal durch Klage oder Betreibung unterbrochene Verjährung
nochmals durch Anhebung der Betreibung bezw. durch Anhebung
einer zweiten Betreibung zu unterbrechen.
Die gegenteilige Auffassung wäre nur dann begründet, wenn
mit der erstmaligen Unterbrechung der Verjährung eine neue, von
der unterbrochenen verschiedene Verjährung beginnen würde, ana
log z. B. der Verjährung der Litispendenz , sowie derjenigen
der Judikatsschuld im gemeinen Recht, welche ohne Rücksicht auf
die frühere Verjährung in 40 Jahren von der Litiskontestation
bezw. in 30 Jahren vom Urteil an eintraten (vergl. Dernburg,
Pandekten, 148 i. f.; Regelsberger, 184 sub II i. f.).
Dies ist indessen nicht das vom schweizerischen OR adoptierte
System, da nach Art. 146 im Gegenteil mit der Unterbrechung
die Verjährung , also die alte Verjährung, von neuem be
ginnt und bloß in einem einzigen Fall (Art. 146 Abs. 2) die
neue Verjährung eine andere ist, als die alte. Danach aber kann
die Verjährung, nachdem sie einmal durch irgend einen der in
Art. 154 und 157 bezeichneten Rechtsakte unterbrochen wurde,
neuerdings nicht bloß durch den normalerweise darauf folgenden,
sondern wie zuvor, durch jedes der gesetzlich überhaupt vorgesehenen
Mittel unterbrochen werden. Es ist also insbesondere möglich
eine durch Klage oder Betreibung unterbrochene Verjährung nach
träglich umgekehrt durch Betreibung oder Klage nochmals zu
unterbrechen; ebenso ist es aber auch möglich, die bereits einmal
durch Klage oder Betreibung unterbrochene Verjährung noch
mals durch dasselbe Mittel zu unterbrechen.
Das Bundesgericht hat übrigens bereits in einem Falle (AS 35 II
S. 563 ff. Erw. 2; vergl. dazu die gegenteilige Auffassung des berni
schen Appellations und Kassationshofes in der Ztsch. d. bern.
Jur. Ver. 42 S. 663 ff.) die Möglichkeit zweier nacheinander
stattfindender Unterbrechungen der Verjährung (zuerst durch Klage
und dann durch Betreibung) anerkannt und in einem andern Falle
(AS 25 II S. 637 f. Erw. 1) auch die zweimalige Unter
brechung der Verjährung durch zwei gleichartige Rechtsakte,
nämlich durch zwei gerichtliche Klagen bezw. zwei Ladungen zum
amtlichen Sühneversuch, als zulässig bezeichnet. Es ist aber klar,
daß bei der Gleichbehandlung von Klage und Betreibung in
Art. 154 sowohl, als in Art. 157 die zweimalige Unter
brechung der Verjährung durch Betreibung in gleicher Weise
zulässig sein muß, wie die zweimalige Unterbrechung durch Klage.
Allerdings mag die Zulassung einer wiederholten Unterbrechung
der Verjährung durch das Mittel eines bloßen Zahlungsbefehls
unter Umständen praktische Nachteile haben. Diese können aber
gegenüber dem aus dem System des OR unzweideutig ersicht
ichen Willen des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend sein, ganz ab
gesehen davon, daß in vielen Fällen (z. B. bei Illiquidität des
Anspruchs, bei Zweifeln über die Frage der Passivlegitimation
oder falls, wie gerade in casu, zuerst das Armenrecht nachgesucht
werden muß) auch praktische Gründe und rechtlich durchaus schutz
würdige Interessen die Zulassung eines leicht anwendbaren
Mittels, die Verjährung zu unterbrechen, als wünschenswert er
scheinen lassen.
5. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen die Ab
weisung der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede er
gibt, und da für diesen Fall die prinzipielle Begründetheit der
Klage anerkannt wurde, ist im folgenden lediglich noch das Quanti
tativ der geschuldeten Haftpflichtentschädigung zu bestimmen.
Zuzusprechen sind vor allem die von der Beklagten ausdrücklich
anerkannten Beträge von 209 Fr. 50 Cts. für Heilungskosten
und 336 Fr. a Cts. für Lohnausfall während der vorüber
gehenden totalen Arbeitsunfähigkeit (29. Mai bis 14. Oktober
1907).
Bei der Berechnung der Entschädigung für bleibende Verminde
rung der Erwerbsfähigkeit ist davon auszugehen, daß nach dem
vorliegenden ärztlichen Gutachten beim Kläger die Sehschärfe des
rechten Auges infolge des Unfalles dauernd von 1,0 auf 0,15
gesunken ist, woraus die Experten den Schluß ziehen, daß die
Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, dessen Beruf
sie in die Berufsarten mit höheren optisch erwerblichen An
sprüchen einreihen, 15 18 % beträgt.
Die erste dieser beiden Schätzungen ist rein medizinischer und
technischer Natur und daher mit Rücksicht auf die unbestrittene
und unbestreitbare Qualifikation der Experten ohne weiteres als
richtig zu betrachten. Was die Verminderung der Erwerbsfähig
keit betrifft, so kommen dabei sowohl medizinische und technische
als auch juristische Faktoren in Betracht: während die Frage, in
welcher Weise die Befähigung des Klägers zur Ausübung seines
Berufes durch die 85 prozentige Verminderung der Sehschärfe des
einen Auges beeinflußt werde, in erster Linie der Beurteilung des
Arztes untersteht, ist es dagegen Sache des Richters, den Begrif
des ersatzfähigen Schadens festzusetzen und insbesondere zu be
stimmen, ob und inwieweit auf die besonderen Berufsverhältnisse
des Klägers Rücksicht zu nehmen sei.
Im vorliegenden Falle sind nun die Experten mit Recht
übrigens entsprechend einer Weisung des Instruktionsrichters -
davon ausgegangen, daß die konkreten Berufsverhältnisse des
Klägers zu berücksichtigen seien. Sie haben also insbesondere mit
Recht untersucht, ob der vom Kläger bis jetzt ausgeübte Beru
verhältnismäßig hohe Anforderungen an das Sehvermögen stelle.
Wenn sie nun diese Frage bejaht und gestützt darauf angenommen
haben, daß eine Verminderung der Sehschärfe eines Auges um
85 % für den Kläger eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit
um 15 18 % zur Folge gehabt habe, so handelte es sich hie
bei wieder um eine technische Frage, in Bezug auf welche das
Bundesgericht keine Veranlassung hat, von dem Befund der Ex
perten abzuweichen. Übrigens wird in der Unfallentschädigungs
praxis (vergl. Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen,
S. 252 ff.) beim völligen Verlust eines Auges oder der Seh
kraft eines solchen in der Regel eine Verminderung der Erwerbs
fähigkeit um 22 33 % angenommen; damit steht es aber ge
wiß in keinem Mißverhältnis, wenn die Experten bei einer
85 prozentigen Reduktion der Sehschärfe eines Auges die daraus
resultierende Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf 15 18
taxiert haben.
6. Wird nun gestützt auf das vorliegende Gutachten von
er Erwerbseinbuße von 16½% (gleich dem arithmetischen
Mittel zwischen 15 und 18 %) ausgegangen, und wird der
Jahresverdienst des Klägers auf rund 1500 Fr. (300 Arbeitstage
zu je 9½ Stunden, bei einem Stundenlohn von 52 Cts. als dem
Mittel zwischen dem zur Zeit des Unfalles bezogenen Stundenlohn
von 50 Cts. und dem nach der Lohnordnung erreichbaren Maxi
mum von 54 Cts.) angesetzt, was einer jährlichen Erwerbseinbuße
von 247 Fr. 50 Cts. entspricht, so ergibt sich bei dem Alter des
Klägers zur Zeit des Unfalles (34 Jahre) auf Grund von
Soldan's Tabelle III ein Kapital von 4338 Fr. 40 Cts. Hievon
ist gemäß Art. 5 FHG, da ein Verschulden der Beklagten nicht
vorliegt, sondern im Gegenteil bei der Verletzung des Klägers
zweifellos der Zufall eine große Rolle gespielt hat, ein Zufalls
abzug von 20 % 876 Fr. 70 Cts. zu machen; dagegen liegt
zu einem Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung kein An
laß vor. Werden nun zu den verbleibenden 3470 Fr. 70 Cts. die
Heilungskosten und die Entschädigung für Lohnausfall mit zu
sammen 546 Fr. 30 Ets. hinzugerechnet, so ergibt sich eine Gesamt
unfallentschädigung von 4017 Fr. oder rund 4000 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 4000 Fr. nebst 5% Zins
seit 24. Mai 1907 an den Kläger verurteilt.