- Arteil vom 10. Dezember 1910
in Sachen Konkursmasse Scholer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Scholer-Bienger, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 219 Abs. 4 Kl. IV: Konkursprivileg der Ehefrau. Uebersiedelung
ausländischer Ehegatten nach der Schweiz (Basel) ; massgebendes
Recht des inländischen Wohnsitzes (Art. 19 Abs. 2 und Art. 32 BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Anpassung der bisherigen Rechts
stellung der Ehefrau an den neuen Güterstand. Bemessung des
Frauengutes: kantonales Prozess- und eheliches Güterrecht.
A. Durch Urteil vom 5. Juli 1910 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Streitsache er
kannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse gültig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen,
es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich
abzuweisen oder eventuell der zugelassene Frauengutsanspruch um
699 M. zu kürzen. Das Eventualbegehren, wurde dabei bemerkt,
richte sich gegen die Einbeziehung von Leibsangehörden der Klä
gerin, für die sie eine Frauengutsforderung nach baselstädtischem
Ehegüterrechte nicht besitze.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Berufungsklägerin die gestellten Berufungsanträge erneuert und
daneben eventuell Rückweisung des Falles an die Vorinstanz ver
langt, damit festgestellt werde, daß bei der Verlegung des ehelichen
Wohnsitzes nach Basel kein Frauenvermögen mehr vorhanden ge
wesen sei.
Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin Emma Scholer Bienger hatte sich im
Jahre 1883 mit Albert Scholer verheiratet. Der erste eheliche
Wohnsitz war Britzingen (Großherzogtum Baden). Im Ehever
trag wurde bestimmt, daß die eheliche Gütergemeinschaft auf
100 M. beschränkt fei. Für das übrige eheliche Vermögen trat,
nach der Auslegung, die die Vorinstanzen dem badischen Landrechte
geben, Güterverbindung mit ehemännlichem Verwaltungs und
Nutzungsrecht ein. Im Frühjahr 1909 siedelten die Eheleute
Scholer nach Basel über, woselbst Scholer im Dezember des
gleichen Jahres in Konkurs geriet. In diesem meldete die Klä
gerin eine Frauengutsforderung an, die von der Konkursverwal
tung gänzlich abgewiesen wurde. Mit der vorliegenden Kolloka
tionsklage verlangt die Klägerin nunmehr Zulassung der For
derung im Betrage von 24,643 M. 98 Pf. oder 30,386 Fr.
02 Ets., je zur Hälfte in IV. und V. Klasse. Die beklagte Kon
kursmasse hat beantragt, es sei die Klage gänzlich, eventuell so
weit abzuweisen, als Kollokation für mehr als 15,745 Fr. 15 Cts.
verlangt werde, und zwar sei dieser Betrag alsdann ausschließlich
in V. Klasse, ganz eventuell sei er zur Hälfte in IV. und V
Klasse zu kollozieren. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die
Klägerin habe schon deshalb keine Frauengutsforderung, weil sie
laut ihrem Ehevertrag nicht in Gütergemeinschaft lebe. Jedenfalls
könne sie nur das Vermögen als Frauengut berechnen, das bei
ihrer Übersiedelung nach Basel noch wirklich vorhanden gewesen
sei. Damals sei aber schon alles Frauenvermögen verbraucht ge
wesen. Eventuell werde die Forderung nur in der Höhe von
12,745 M. 15 Pf. gleich 15,745 Fr. 15 Cts. anerkannt, näm
lich für das Einbringen an Fahrnis und Geld, das sich laut
Ehevertrag auf 3204 M. belaufe, und für den eingebrachten väter
lichen Erbschaftsanteil von 9541 M. 15 Pf. nach Abzug eines
Vorempfangs von 2600 M. und 73 M. 02 Pf. Teilungskosten.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Frauengutsforderung
der Klägerin auf 25,762 Fr. 30 Cts. festgestellt und deren Kollo
kation, je zur Hälfte in der IV. und V. Klasse, verfügt.
2. Die Vorinstanzen führen aus, daß mit der Übersiedlung
der Eheleute Scholer nach Basel an Stelle der bisherigen Güter
verbindung mit ehemännlichem Verwaltungs und Nutzungsrecht
im Verhältnisse nach außen die vollständige Gütergemeinschaft des
baslerischen Rechts getreten sei, daß der Anspruch auf Rückerstat
tung des Einbringens oder die ihn ersetzende Frauengutsforderung
wie sie die Ehefrau auch bei weiterer Fortdauer der Güterverbin
dung für den Fall der Liquidation des güterrechtlichen Verhält
nisses gehabt hätte, in die in Basel eingetretene Gütergemeinschaft
eingebracht worden sei und daß daher diese Forderung im nun
mehrigen Konkurse in Konkurrenz mit den Gläubigern geltend
gemacht werden könne und nach Art. 219 SchKG privilegiert sei.
Demgegenüber macht die beklagte Konkursmasse zunächst unter
Berufung auf den Ehevertrag geltend, die Eheleute Scholer hätten
beim Konkursausbruche nicht in Gütergemeinschaft gelebt. Das
ist aber laut Art. 19 Abs. 2 und Art. 32 BG betr. zivilr. V.
d. N. u. A. wenigstens insoweit unrichtig, als die hier wesentliche
Rechtsstellung der Ehefrau gegenüber den Konkursgläubigern in
Frage kommt. Zutreffend hat die Vorinstanz in dieser Hinsicht
das Wohnsitzrecht, also die Regeln der baslerischen Gütergemein
schaft, angewendet. Wollte man übrigens auf den Ehevertrag und
das badische Landrecht, unter dessen Herrschaft er abgeschlossen
wurde, abstellen, so käme man zum nämlichen Ergebnis. Denn
nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung, die die
Vorinstanzen den anwendbaren ausländischen Rechtsnormen geben,
hätte alsdann das eingebrachte Vermögen der Klägerin im Sinne
von Art. 219 in der Verwaltung des Ehemannes sich befunden
und die Klägerin würde daher in gleicher Weise wie im Falle der
Gütergemeinschaft am Konkurse teilnehmen.
Im weitern wendet die Beklagte ein, eine Frauengutsforderung
könne deshalb nicht geliend gemacht werden, weil das Frauenver
mögen schon bei der Übersiedelung nach Basel gänzlich verbraucht
gewesen sei. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt aber auch hier
in der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanzen nicht. Vielmehr
ist zu sagen, daß, wenn und soweit das BG über die zivilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen an den Wohnsitzwechsel der
Ehegatten den Eintritt eines neuen Güterstandes knüpft, es damit
die unter dem bisherigen Güterrechtsverhältnis begründeten Rechte
eines Ehegatten nicht einfach untergehen lassen will. Im Gegen
teil sollen und können diese Rechte auch unter dem neuen Güter
rechtsverhältnisse, soweit seine Natur es zuläßt und in der ihm
entsprechenden Weise, gewahrt werden. Wenn die Vorinstanz das
hier so getan hat, daß sie die Frauengutsforderung aus der frü
hern Verwaltungsgemeinschaft als Einbringen in die nunmehrige
Gütergemeinschaft behandelt hat, so scheint dies den gegebenen
Rechtsbeziehungen und Interessen angemessen und verstößt jeden
falls nicht gegen Bundesrecht, namentlich weder gegen eine Be
stimmung des SchKG, noch gegen eine Konfliktsnorm des Nieder
gelassenengesetzes.
Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, wie die
Vorinstanzen die streitige Frauengutsforderung ihrer Höhe nach
bemessen haben. Sie setzen sie auf insgesamt 25,762 Fr. 30 Cts.
gleich 20,905 M. 85 Pf. fest, welcher Betrag die Summe fol
gender Posten bildet: 1. Fahrniseinbringen laut Ehevertrag
2964 M., 2. Liegenschaftseinbringen 6560 M. 70 Pf., 3. Väter
liche Erbschaft 11,381 M. 50 Pf. Alle diese Ansätze stützen sich
auf bundesrechtlich unanfechtbare Feststellungen; es kann dafür
kurzweg auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanzen ver
wiesen werden. Vor Bundesgericht hat denn auch die Beklagte
hauptsächlich nur noch einen Punkt bemängelt, nämlich daß ein
Forderungsbetrag auch für die Leibsangehörden zugelassen worden
sei, was dem kantonalen Rechte über das eheliche Güterrecht wider
spreche. Die Vorinstanzen haben nun aber den Wert der Leibsan
gehörden deshalb nicht vom Gesamtwert der eingebrachten Fahrnis
abgezogen, weil die Beklagte diesen Gesamtwert eventuell schlechthin
anerkannt habe. Es handelt sich also hier ausschließlich um die
Anwendung kantonalen Prozeßrechtes. Übrigens könnte das Bun
desgericht diesen Punkt auch sachlich nicht nachprüfen, da er inso
fern eine Frage des kantonalen Ehegüterrechts beschlägt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 5. Juli 1910
in allen Teilen bestätigt.